Abgeordnetenhaus von Berlin - 7. Wahlperiode
10. Sitzung vom 11. September 1975
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1. Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie ist die
Zahl der weiblichen Arbeitslosen um 239 auf insgesamt
3 279 gestiegen. Hier wirkte sich u. a. die Entlassung von
170 Frauen einer namhaften Berliner Firma der Elektro-
branche aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen
aus.
2. Im Bereich der Verwaltungsorganisations- und Dienst
leistungsberufe nahm die Zahl der weiblichen Arbeits
losen um 223 zu. Hier zeigt sich nunmehr auch in Berlin
ein seit längerem bundesweit festzustellender Trend.
Trotz der im August gestiegenen Zahl arbeitsloser
Frauen liegt in Berlin ihre Arbeitslosenquote noch gering
fügig unter der Gesamtarbeitslosenquote von 3,4 %.
Genau gesagt: sie liegt bei 3,3 %, während im Bundes
durchschnitt die Arbeitslosenquote der Frauen 5,5 % be
trägt — gegenüber einer Männerarbeitslosenquote von
3,9 %. Diese zum Bund unterschiedliche Entwicklung —
ich werte hier gar nicht, sondern stelle nur fest — ist nicht
zuletzt auf die besondere Wirtschaftsstruktur der Stadt
mit einem relativ breitgefächerten Angebot an Arbeits
plätzen für weibliche Arbeitskräfte zurückzuführen.
Präsident Lorenz: Das Wort zu einer Zusatzfrage hat
Herr Abgeordneter Matthes.
Matthcs (CDU): Herr Senator, ist Ihnen dabei auf
gefallen, daß der Zeitpunkt dieser Entlassungen zusammen
hängt mit der Ankündigung der Erhöhung der Lohn
summensteuer ?
Präsident Lorenz: Herr Senator Korber!
Korber, Senator für Arbeit und Soziales: Man kann
natürlich auch künstliche Zusammenhänge herstellen, so
wie Sie es tun.
(Beifall bei der SPD)
Präsident Lorenz: Herr Abgeordneter Zellermayer!
Zellermayer (CDU): Herr Senator, können Sie uns
sagen, wieviel offene Stellen hier in Berlin für weibliche
Arbeitnehmer zur Zeit vorhanden sind ?
Präsident Lorenz: Herr Senator Korber!
Korber, Senator für Arbeit und Soziales: Ich hoffe. Wir
haben per 31. August 1975 insgesamt 11 251 offene Stellen,
davon offene Stellen für Männer 5 217 und für Frauen
6 034.
Präsident Lorenz: Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dittbemer zu einer
Mündlichen Anfrage über Schulverfassungsgesetz.
Dr. Dittbemer (F.D.P.): Herr Präsident! Meine Damen
und Herren! Ich frage den Senat:
1. Welche Organe nach dem Schulverfassungsgesetz
können in welchem Zeitraum des Schuljahres nicht tätig
werden, weil sie jeweils nicht konstituiert sind?
2. Aus welchen Gründen können die Eltemvertreter des
abgelaufenen Schuljahres an den Schulen bis zur Neuwahl
der Gremien nicht geschäftsführend tätig sein ?
3. Hält der Senat die derzeitige Rechtslage in diesem
Punkt für befriedigend? Falls nicht: Welche geeigneten
Maßnahmen zur Herstellung einer befriedigenden Situation
hält er für erforderlich ?
Präsident Lorenz: Das Wort zur Beantwortung — Herr
Senator Rasch!
Basch, Senator für Schulwesen: Herr Präsident! Meine
Damen und Herren! Herr Abgeordneter Dr. Dittbemer!
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1: Nur diejenigen Gremien der einzelnen Schule, die
sich aus gewählten Mitgliedern zusammensetzen, können
erst nach Abschluß der Neuwahlen tätig werden. Zu die
sen Gremien zählen der ständige Ausschuß, die Schul
konferenz sowie die Interessenvertretungsgremien der
Schüler und Eltern, also die Gesamtschülervertretung und
Gesamteitemvertretung. Da sich auch die Bezirks
ausschüsse der Lehrer, Schüler und Eltern aus Mitgliedern
zusammensetzen, die in den einzelnen Schulen gewählt
werden, können auch diese erst nach Durchführung der
Wahlen einberufen werden. Die Funktionsfähigkeit der
Bezirksschulbeiräte und des Landesschulbeirats wird nicht
berührt, da die Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern
in diese Beiräte jeweils für die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden. In welchem Zeitraum die jeweiligen Wah
len durchzuführen sind, ergibt sich im einzelnen aus den
Vorschriften der Wahlordnung zum Schulverfassungs
gesetz. Danach sollen die Wahlen in den Klassen und
Klassenelternversammlungen innerhalb eines Monats nach
Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr stattfinden. Die
jenigen Wahlen, die die Konstituierung der eingangs er
wähnten Gremien ermöglichen — wie beispielsweise die
Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz, der Gesamt
konferenz oder alle Wahlen in der Gesamtschülervertre
tung, in der Gesamteitemvertretung —, sollen innerhalb
von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt
werden. Mithin müßte bei Beachtung der Vorschriften der
Wahlordnung die Konstituierung der genannten Gremien
spätestens sechs bis sieben Wochen nach Unterrichtsbeginn
abgeschlossen sein. Eine geringfügige Verlängerung dieser
Frist kann sich dann ergeben, wenn die Eltern der Schüler
einer neugebildeten Klasse ihre Wahl erst in einer zweiten
Elternversammlung durchführen wollen. Diese Wahl soll
spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn statt
finden.
Zu 2: Die Eltemvertreter wie auch alle anderen gewähl
ten Vertreter werden gemäß der eindeutigen Regelung im
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Schulverfassungsgesetz für die Dauer
eines Schuljahres gewählt. Damit ist die Amtsperiode der
für das Schuljahr 1974/75 gewählten Vertreter aller drei
Gruppen am 1. August 1975 beendet gewesen. Eine Weiter
führung der Geschäfte durch die bisherigen Vertreter hätte
einer gesetzlichen Regelung bedurft, wie sie früher z. B. die
außer Kraft getretene Erste Durchführungsverordnung
zum Schulgesetz für den Elternausschuß vorsah.
Zu 3: Zunächst sei folgender Hinweis erlaubt: Zum Pro
blem der Wahlperiode hat die Verwaltung keine Regelung
getroffen, vielmehr nur auf eine eindeutige Rechtslage
hingewiesen. Auch wenn dieser Hinweis schulpolitisch rele
vant ist, so ist er doch keine schulpolitische Maßnahme der
Verwaltung. Diese derzeitige Rechtslage wird auch von
mir nicht als befriedigend empfunden, da gute Gründe
auch für eine Verlängerung bestimmter Amtsperioden
sprechen. Der Senat wird bei einer Novellierung des Schul
verfassungsgesetzes diese Frage erneut aufgreifen und
eine differenzierende Lösung anstreben. Da auf der einen
Seite der Grundsatz der Kontinuität für eine Weiterführung
der Geschäfte spricht, auf der anderen Seite den gewählten
Vertretern des vorausgegangenen Schuljahres häufig die
Legitimation für eine Weiterführung der Geschäfte fehlt
— z. B. bei Schulwechsel oder Ausscheiden —, muß hier
bei einer Novellierung ein ausgewogenes Ergebnis gefun
den werden.