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Volume Nr. 10, 11.09.75

Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1975, 7. Wahlperiode, Band I, 1.-19. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 7. Wahlperiode 
10. Sitzung vom 11. September 1975 
236 
1. Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie ist die 
Zahl der weiblichen Arbeitslosen um 239 auf insgesamt 
3 279 gestiegen. Hier wirkte sich u. a. die Entlassung von 
170 Frauen einer namhaften Berliner Firma der Elektro- 
branche aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen 
aus. 
2. Im Bereich der Verwaltungsorganisations- und Dienst 
leistungsberufe nahm die Zahl der weiblichen Arbeits 
losen um 223 zu. Hier zeigt sich nunmehr auch in Berlin 
ein seit längerem bundesweit festzustellender Trend. 
Trotz der im August gestiegenen Zahl arbeitsloser 
Frauen liegt in Berlin ihre Arbeitslosenquote noch gering 
fügig unter der Gesamtarbeitslosenquote von 3,4 %. 
Genau gesagt: sie liegt bei 3,3 %, während im Bundes 
durchschnitt die Arbeitslosenquote der Frauen 5,5 % be 
trägt — gegenüber einer Männerarbeitslosenquote von 
3,9 %. Diese zum Bund unterschiedliche Entwicklung — 
ich werte hier gar nicht, sondern stelle nur fest — ist nicht 
zuletzt auf die besondere Wirtschaftsstruktur der Stadt 
mit einem relativ breitgefächerten Angebot an Arbeits 
plätzen für weibliche Arbeitskräfte zurückzuführen. 
Präsident Lorenz: Das Wort zu einer Zusatzfrage hat 
Herr Abgeordneter Matthes. 
Matthcs (CDU): Herr Senator, ist Ihnen dabei auf 
gefallen, daß der Zeitpunkt dieser Entlassungen zusammen 
hängt mit der Ankündigung der Erhöhung der Lohn 
summensteuer ? 
Präsident Lorenz: Herr Senator Korber! 
Korber, Senator für Arbeit und Soziales: Man kann 
natürlich auch künstliche Zusammenhänge herstellen, so 
wie Sie es tun. 
(Beifall bei der SPD) 
Präsident Lorenz: Herr Abgeordneter Zellermayer! 
Zellermayer (CDU): Herr Senator, können Sie uns 
sagen, wieviel offene Stellen hier in Berlin für weibliche 
Arbeitnehmer zur Zeit vorhanden sind ? 
Präsident Lorenz: Herr Senator Korber! 
Korber, Senator für Arbeit und Soziales: Ich hoffe. Wir 
haben per 31. August 1975 insgesamt 11 251 offene Stellen, 
davon offene Stellen für Männer 5 217 und für Frauen 
6 034. 
Präsident Lorenz: Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor. 
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dittbemer zu einer 
Mündlichen Anfrage über Schulverfassungsgesetz. 
Dr. Dittbemer (F.D.P.): Herr Präsident! Meine Damen 
und Herren! Ich frage den Senat: 
1. Welche Organe nach dem Schulverfassungsgesetz 
können in welchem Zeitraum des Schuljahres nicht tätig 
werden, weil sie jeweils nicht konstituiert sind? 
2. Aus welchen Gründen können die Eltemvertreter des 
abgelaufenen Schuljahres an den Schulen bis zur Neuwahl 
der Gremien nicht geschäftsführend tätig sein ? 
3. Hält der Senat die derzeitige Rechtslage in diesem 
Punkt für befriedigend? Falls nicht: Welche geeigneten 
Maßnahmen zur Herstellung einer befriedigenden Situation 
hält er für erforderlich ? 
Präsident Lorenz: Das Wort zur Beantwortung — Herr 
Senator Rasch! 
Basch, Senator für Schulwesen: Herr Präsident! Meine 
Damen und Herren! Herr Abgeordneter Dr. Dittbemer! 
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt: 
Zu 1: Nur diejenigen Gremien der einzelnen Schule, die 
sich aus gewählten Mitgliedern zusammensetzen, können 
erst nach Abschluß der Neuwahlen tätig werden. Zu die 
sen Gremien zählen der ständige Ausschuß, die Schul 
konferenz sowie die Interessenvertretungsgremien der 
Schüler und Eltern, also die Gesamtschülervertretung und 
Gesamteitemvertretung. Da sich auch die Bezirks 
ausschüsse der Lehrer, Schüler und Eltern aus Mitgliedern 
zusammensetzen, die in den einzelnen Schulen gewählt 
werden, können auch diese erst nach Durchführung der 
Wahlen einberufen werden. Die Funktionsfähigkeit der 
Bezirksschulbeiräte und des Landesschulbeirats wird nicht 
berührt, da die Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern 
in diese Beiräte jeweils für die Dauer von zwei Jahren 
gewählt werden. In welchem Zeitraum die jeweiligen Wah 
len durchzuführen sind, ergibt sich im einzelnen aus den 
Vorschriften der Wahlordnung zum Schulverfassungs 
gesetz. Danach sollen die Wahlen in den Klassen und 
Klassenelternversammlungen innerhalb eines Monats nach 
Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr stattfinden. Die 
jenigen Wahlen, die die Konstituierung der eingangs er 
wähnten Gremien ermöglichen — wie beispielsweise die 
Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz, der Gesamt 
konferenz oder alle Wahlen in der Gesamtschülervertre 
tung, in der Gesamteitemvertretung —, sollen innerhalb 
von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt 
werden. Mithin müßte bei Beachtung der Vorschriften der 
Wahlordnung die Konstituierung der genannten Gremien 
spätestens sechs bis sieben Wochen nach Unterrichtsbeginn 
abgeschlossen sein. Eine geringfügige Verlängerung dieser 
Frist kann sich dann ergeben, wenn die Eltern der Schüler 
einer neugebildeten Klasse ihre Wahl erst in einer zweiten 
Elternversammlung durchführen wollen. Diese Wahl soll 
spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn statt 
finden. 
Zu 2: Die Eltemvertreter wie auch alle anderen gewähl 
ten Vertreter werden gemäß der eindeutigen Regelung im 
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Schulverfassungsgesetz für die Dauer 
eines Schuljahres gewählt. Damit ist die Amtsperiode der 
für das Schuljahr 1974/75 gewählten Vertreter aller drei 
Gruppen am 1. August 1975 beendet gewesen. Eine Weiter 
führung der Geschäfte durch die bisherigen Vertreter hätte 
einer gesetzlichen Regelung bedurft, wie sie früher z. B. die 
außer Kraft getretene Erste Durchführungsverordnung 
zum Schulgesetz für den Elternausschuß vorsah. 
Zu 3: Zunächst sei folgender Hinweis erlaubt: Zum Pro 
blem der Wahlperiode hat die Verwaltung keine Regelung 
getroffen, vielmehr nur auf eine eindeutige Rechtslage 
hingewiesen. Auch wenn dieser Hinweis schulpolitisch rele 
vant ist, so ist er doch keine schulpolitische Maßnahme der 
Verwaltung. Diese derzeitige Rechtslage wird auch von 
mir nicht als befriedigend empfunden, da gute Gründe 
auch für eine Verlängerung bestimmter Amtsperioden 
sprechen. Der Senat wird bei einer Novellierung des Schul 
verfassungsgesetzes diese Frage erneut aufgreifen und 
eine differenzierende Lösung anstreben. Da auf der einen 
Seite der Grundsatz der Kontinuität für eine Weiterführung 
der Geschäfte spricht, auf der anderen Seite den gewählten 
Vertretern des vorausgegangenen Schuljahres häufig die 
Legitimation für eine Weiterführung der Geschäfte fehlt 
— z. B. bei Schulwechsel oder Ausscheiden —, muß hier 
bei einer Novellierung ein ausgewogenes Ergebnis gefun 
den werden.
	        
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