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Volume Nr. 26, 16.03.72

Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1972, 6. Wahlperiode, Band II, 22.-42. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 6. Wahlperiode 
26. Sitzung vom 16. März 1972 
869 
und daß das damit auch eine Hilfe für den Ausschuß 
wird, eine Hilfe, um den Stellungskrieg zu überwinden, in 
dem dieser Ausschuß sich ganz offensichtlich lange Zeit 
gehalten hat. Und wenn hier gesagt worden ist, daß die 
CDU als Herrin des Verfahrens zu bezeichnen ist, dann 
möchte ich sagen, daß das hier zwar sehr wohlgeklun 
gen hat, aber in der Praxis, wenn man die Seiten der 
Protokolle nachliest, sieht man deutlich, daß versucht 
worden ist, mit allen möglichen Einwendungen diese 
Position nicht zu akzeptieren oder zu unterlaufen. 
gebe Ihnen nochmal Gelegenheit, die Gegenstimme sicht 
bar zu machen. — Danke schön, meine Damen und Her 
ren. — Ich stelle fest, daß der Antrag mit Mehrheit an 
genommen worden ist. 
Ich komme nunmehr zur 
If d. Nr. 11 a, Drucksache 6/351: 
(Abg. Stobbe: Aber die ist doch nicht selbstverständlich!) 
— Doch, Herr Kollege Stobbe, Sie können sich nicht einer 
seits auf die Verfassungsrechte berufen und andereseits 
dann sagen: in der Praxis werden wir sie anders hand 
haben. 
Wenn hier auch noch gesagt werden muß, daß der Aus 
schußbericht, wie er heute gegeben worden ist, in der 
Zukunft noch wiederholt wird, dann darf ich dabei nur 
die Anregung geben, diesen Ausschußbericht auch etwas 
besser lesbar zu machen. Auch die Form des Ausdruckens 
der Synopse ist nicht geglückt, 
(Abg. Hannemann: Wer hat denn da Schuld dran?) 
und ich sage das bewußt kritisch, Herr Kollege Hanne 
mann, auch an den Herrn Kollegen Vorsitzenden Rass, der 
hier nämlich gerade in den letzten Ausführungen, die er bei 
der Einbringung gemacht hat, deutlich machte, 
(Abg. Hannemann: Faßt Euch doch selber an die Neese!) 
worin auch einer der Hinderungsgründe für die Verzöge 
rung des Verfahrens zu sehen ist, nämlich darin, daß 
ein zu starkes Engagement manchmal hinderlich sein kann, 
und ich habe den Eindruck, Herr Kolle Rass, daß etwas 
mehr Souveränität des Ausschußvorsitzenden hilfreicher 
wäre in der Bewältigung der Probleme. 
(Abg. Schulze: Das ist ja wohl das allerletzte! — 
Weitere Zurufe von der SPD) 
— Das ist nicht das allerletzte, sondern der Eindruck von 
vielen, Herr Kollege. Und wenn hier die Frage gestellt 
wird — und ich sage das bewußt kritisch —, wohin es 
weitergehen soll, wenn weitere Untersuchungen kommen, 
dann lassen Sie mich das auch sagen: Wir wollen im Be 
reich des Ordnungsrechts und der Sozialen Medizin exem 
plarisch prüfen für die immittelbare Entscheidung, welche 
Möglichkeiten wir haben. Wir wollen Entscheidungshilfen, 
und ich hoffe, daß wir diese Entscheidungshilfen finden, 
und erinnere an die Diskussion im Deutschen Bundestag 
und den dortigen Gremien, wie schwer man sich dort tut. 
Es wäre ganz gut, wenn man die hier mehrfach ange 
sprochenen vielzitierten Zusammenhänge — man kann 
auch Verfilzungen sagen — etwas auseinanderpötert. Das 
ist eine schwierige Arbeit, aber da muß man mit Gelas 
senheit, kühlem Verstand, nüchtern und souverän heran- 
gehen, und dazu können wir nur auffordem. 
(Beifall bei der CDU) 
Stellv. Präsident Hoppe: Weitere Wortmeldungen liegen 
mir nicht vor. Ich schließe die Beratung. 
(Allgemeiner Beifall) 
Meine Damen und Herren, wir kommen nunmehr zur 
Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU in 
der veränderten Fassung. Wer diesem Antrag seine Zu 
stimmung zu geben wünscht, den bitte ich um das Hand 
zeichen. — Danke sehr. Ich bitte um die Gegenprobe. — 
Ich stelle fest, daß dieser Antrag gegen die Stimmen der 
F.D.P.-Fraktion angenommen worden ist. 
(Abg. Hannemann: Bei mir auch nicht! — 
Heiterkeit bei der SPD) 
Meine Damen und Herren, darf ich dann noch einmal 
uni die Gegenstimmen bitten. — Herr Hannemann, ich 
Antrag der Fraktion der CDU über Ergänzung der 
vereinsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen 
Gesetzbuches 
Der Senat wird ersucht, im Bundesrat die Initiative 
zu folgenden Ergänzungen der vereinsrechtlichen Be 
stimmungen des BGB zu ergreifen: 
Hinter § 25 BGB werden folgende neue Paragraphen 
eingefügt: 
§ 25 a 
Zulässigkeit von Vereinsstrafen 
(1) Die Vereinssatzung kann die Verhängung von 
Vereinsstrafen gegenüber Vereinsmitgliedem vorsehen, 
die schuldhaft vereinsschädigend gehandelt haben. Der 
Ausschluß aus dem Verein nach § 25 b Abs. 1 Nr. 5 darf 
nur bei vorsätzlichem vereinsschädigenden Handeln er 
folgen. 
(2) Sind seit dem vereinsschädigenden Handeln 
mehr als zwei Jahre vergangen, so ist eine vereins 
gerichtliche Ahndung nicht mehr zulässig: die §§67 
Abs. 4, 68 und 69 des Strafgesetzbuches gelten entspre 
chend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so 
verjährt die vereinsgerichtliche Verfolgung zu demsel 
ben Zeitpunkt wie die Strafverfolgung, sofern die Tat 
nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist 
unterliegt. 
§ 25 b 
Vereinsstrafen 
(1) Als Vereinsstrafen dürfen nur ausgesprochen wer 
den: 
1. Warnung 
2. Verweis 
3. Geldbuße bis zu 5000,— DM 
4. Entziehung des aktiven und passiven Vereinswahl 
rechts bis zur Dauer von fünf Jahren 
5. Ausschluß aus dem Verein. 
(2) Die Vereinsgerichte können die in Absatz 1 Nf. 3 
und 4 genannten Strafen nebeneinander verhängen. 
(3) Wird eine Geldbuße verhängt, so sind bei ihrer 
Festsetzung neben dem Grade des Verschuldens auch 
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu be 
rücksichtigen; § 28 des Strafgesetzbuches findet ent 
sprechende Anwendung. Verschlechtern sich die wirt 
schaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach dem 
Urteil, so kann auf seinen Antrag das Vereinsgericht die 
Geldbuße ganz oder teilweise erlassen. 
§ 25 c 
Grundsätze des vereinsgerichtlichen Verfahrens 
Bei vereinsgerichtlichen Verfahren sind folgende 
Grundsätze zu beachten; 
1. Die Strafe darf nur durch das nach der Vereins 
satzung zuständige, ordnungsgemäß besetzte und 
ordnungsgemäß und fristgemäß eingeladene Organ 
ausgesprochen werden. 
2. Es muß eine satzungsgemäße Untersuchung statt 
finden, bei der dem Beschuldigten insbesondere das 
rechtliche Gehör gewährt wird. 
3. Der Beschuldigte kann sich des Beistandes eines 
Verteidigers bedienen, der nicht Mitglied des Vereins 
zu sein braucht.
	        
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