Abgeordnetenhaus von Berlin - 6. Wahlperiode
26. Sitzung vom 16. März 1972
869
und daß das damit auch eine Hilfe für den Ausschuß
wird, eine Hilfe, um den Stellungskrieg zu überwinden, in
dem dieser Ausschuß sich ganz offensichtlich lange Zeit
gehalten hat. Und wenn hier gesagt worden ist, daß die
CDU als Herrin des Verfahrens zu bezeichnen ist, dann
möchte ich sagen, daß das hier zwar sehr wohlgeklun
gen hat, aber in der Praxis, wenn man die Seiten der
Protokolle nachliest, sieht man deutlich, daß versucht
worden ist, mit allen möglichen Einwendungen diese
Position nicht zu akzeptieren oder zu unterlaufen.
gebe Ihnen nochmal Gelegenheit, die Gegenstimme sicht
bar zu machen. — Danke schön, meine Damen und Her
ren. — Ich stelle fest, daß der Antrag mit Mehrheit an
genommen worden ist.
Ich komme nunmehr zur
If d. Nr. 11 a, Drucksache 6/351:
(Abg. Stobbe: Aber die ist doch nicht selbstverständlich!)
— Doch, Herr Kollege Stobbe, Sie können sich nicht einer
seits auf die Verfassungsrechte berufen und andereseits
dann sagen: in der Praxis werden wir sie anders hand
haben.
Wenn hier auch noch gesagt werden muß, daß der Aus
schußbericht, wie er heute gegeben worden ist, in der
Zukunft noch wiederholt wird, dann darf ich dabei nur
die Anregung geben, diesen Ausschußbericht auch etwas
besser lesbar zu machen. Auch die Form des Ausdruckens
der Synopse ist nicht geglückt,
(Abg. Hannemann: Wer hat denn da Schuld dran?)
und ich sage das bewußt kritisch, Herr Kollege Hanne
mann, auch an den Herrn Kollegen Vorsitzenden Rass, der
hier nämlich gerade in den letzten Ausführungen, die er bei
der Einbringung gemacht hat, deutlich machte,
(Abg. Hannemann: Faßt Euch doch selber an die Neese!)
worin auch einer der Hinderungsgründe für die Verzöge
rung des Verfahrens zu sehen ist, nämlich darin, daß
ein zu starkes Engagement manchmal hinderlich sein kann,
und ich habe den Eindruck, Herr Kolle Rass, daß etwas
mehr Souveränität des Ausschußvorsitzenden hilfreicher
wäre in der Bewältigung der Probleme.
(Abg. Schulze: Das ist ja wohl das allerletzte! —
Weitere Zurufe von der SPD)
— Das ist nicht das allerletzte, sondern der Eindruck von
vielen, Herr Kollege. Und wenn hier die Frage gestellt
wird — und ich sage das bewußt kritisch —, wohin es
weitergehen soll, wenn weitere Untersuchungen kommen,
dann lassen Sie mich das auch sagen: Wir wollen im Be
reich des Ordnungsrechts und der Sozialen Medizin exem
plarisch prüfen für die immittelbare Entscheidung, welche
Möglichkeiten wir haben. Wir wollen Entscheidungshilfen,
und ich hoffe, daß wir diese Entscheidungshilfen finden,
und erinnere an die Diskussion im Deutschen Bundestag
und den dortigen Gremien, wie schwer man sich dort tut.
Es wäre ganz gut, wenn man die hier mehrfach ange
sprochenen vielzitierten Zusammenhänge — man kann
auch Verfilzungen sagen — etwas auseinanderpötert. Das
ist eine schwierige Arbeit, aber da muß man mit Gelas
senheit, kühlem Verstand, nüchtern und souverän heran-
gehen, und dazu können wir nur auffordem.
(Beifall bei der CDU)
Stellv. Präsident Hoppe: Weitere Wortmeldungen liegen
mir nicht vor. Ich schließe die Beratung.
(Allgemeiner Beifall)
Meine Damen und Herren, wir kommen nunmehr zur
Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU in
der veränderten Fassung. Wer diesem Antrag seine Zu
stimmung zu geben wünscht, den bitte ich um das Hand
zeichen. — Danke sehr. Ich bitte um die Gegenprobe. —
Ich stelle fest, daß dieser Antrag gegen die Stimmen der
F.D.P.-Fraktion angenommen worden ist.
(Abg. Hannemann: Bei mir auch nicht! —
Heiterkeit bei der SPD)
Meine Damen und Herren, darf ich dann noch einmal
uni die Gegenstimmen bitten. — Herr Hannemann, ich
Antrag der Fraktion der CDU über Ergänzung der
vereinsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches
Der Senat wird ersucht, im Bundesrat die Initiative
zu folgenden Ergänzungen der vereinsrechtlichen Be
stimmungen des BGB zu ergreifen:
Hinter § 25 BGB werden folgende neue Paragraphen
eingefügt:
§ 25 a
Zulässigkeit von Vereinsstrafen
(1) Die Vereinssatzung kann die Verhängung von
Vereinsstrafen gegenüber Vereinsmitgliedem vorsehen,
die schuldhaft vereinsschädigend gehandelt haben. Der
Ausschluß aus dem Verein nach § 25 b Abs. 1 Nr. 5 darf
nur bei vorsätzlichem vereinsschädigenden Handeln er
folgen.
(2) Sind seit dem vereinsschädigenden Handeln
mehr als zwei Jahre vergangen, so ist eine vereins
gerichtliche Ahndung nicht mehr zulässig: die §§67
Abs. 4, 68 und 69 des Strafgesetzbuches gelten entspre
chend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so
verjährt die vereinsgerichtliche Verfolgung zu demsel
ben Zeitpunkt wie die Strafverfolgung, sofern die Tat
nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist
unterliegt.
§ 25 b
Vereinsstrafen
(1) Als Vereinsstrafen dürfen nur ausgesprochen wer
den:
1. Warnung
2. Verweis
3. Geldbuße bis zu 5000,— DM
4. Entziehung des aktiven und passiven Vereinswahl
rechts bis zur Dauer von fünf Jahren
5. Ausschluß aus dem Verein.
(2) Die Vereinsgerichte können die in Absatz 1 Nf. 3
und 4 genannten Strafen nebeneinander verhängen.
(3) Wird eine Geldbuße verhängt, so sind bei ihrer
Festsetzung neben dem Grade des Verschuldens auch
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu be
rücksichtigen; § 28 des Strafgesetzbuches findet ent
sprechende Anwendung. Verschlechtern sich die wirt
schaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach dem
Urteil, so kann auf seinen Antrag das Vereinsgericht die
Geldbuße ganz oder teilweise erlassen.
§ 25 c
Grundsätze des vereinsgerichtlichen Verfahrens
Bei vereinsgerichtlichen Verfahren sind folgende
Grundsätze zu beachten;
1. Die Strafe darf nur durch das nach der Vereins
satzung zuständige, ordnungsgemäß besetzte und
ordnungsgemäß und fristgemäß eingeladene Organ
ausgesprochen werden.
2. Es muß eine satzungsgemäße Untersuchung statt
finden, bei der dem Beschuldigten insbesondere das
rechtliche Gehör gewährt wird.
3. Der Beschuldigte kann sich des Beistandes eines
Verteidigers bedienen, der nicht Mitglied des Vereins
zu sein braucht.