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8G. Sitzung vom 19. November 1970
Heimann (SPD): Herr Präsident, wir mußten ja erst
einmal den Antrag der CDU abwarten; vorher kann
man nicht Stellung nehmen zu einem Antrag. Der An
trag der CDU ist aber erst hier zu § 58 erfolgt, so daß die
SPD-Fraktion vorher überhaupt keine Möglichkeit
hatte, Stellung zu nehmen; da dies ein Abänderungs
antrag ist und der Antrag als solcher erst eingebracht
werden mußte, glaube ich, müßte es geschäftsordnungs
mäßig die Möglichkeit geben, dies von daher nochmal
zu erörtern.
Präsident Sickert: Nein, Herr Abgeordneter Heimann.
Dann hätten Sie zu dem Zeitpunkt, als der § 42 in der
Beratung stand, Ihren Abänderungsantrag einbringen
können. Der § 42 ist so, wie er jetzt im Wortlaut ist, ver
abschiedet. Etwas anderes läßt die Geschäftsordnung
nicht zu. — Frau Dr. Besser!
FrauDr.Besser (CDU): Herr Präsident! Meine Damen
und Herren! Ich teile an sich auch die Auffassung zur
Geschäftsordnung, daß man einen schon verabschiedeten
Paragraphen in derselben Sitzung nachher nicht gleich
wieder novellieren kann. Wir hätten nichts dagegen
gehabt, das wissen Sie ja, wir wären Ihrem Abände
rungsantrag durchaus gefolgt. Wir müssen Sie nun bit
ten, hilfsweise das nun doch in dem Paragraphen zu
regeln, den wir ursprünglich vorgeschlagen hatten. Dort
kann man es auch regeln. Ich sehe keine Schwerigkei-
ten, es dort zu regeln, obwohl ich Ihnen völlig zugeben
würde, daß der andere Paragraph vielleicht noch gün
stiger wäre. Aber ein Zusammenhang mit dieser Rege
lung, die wir treffen wollen, ist doch gegeben im § 58, so
daß man an dieser Stelle diesen Abänderungsantrag
bringen und m. E. auch zustimmend verabschieden
kann. Ich bitte Sie um diese Zustimmung.
Präsident Sickert: Das Wort hat Frau Dr. von
Simson!
Frau Dr. von Simson (F.D.P.): Herr Präsident! Meine
Damen und Herren! Ich möchte die Kollegen von der
CDU und von der SPD fragen, ob sie mit voller Absicht
hier die Voraussetzungen für die Mitarbeit an der For
schung, d. h. also einfach der Möglichkeit, zu forschen,
für die Herren und Damen, die aus den Fachhochschulen
kommen, höher setzen, als sie es an ihren eigenen Uni
versitäten tun; denn selbstverständlich ist es an den
Universitäten so, daß die Assistenten und selbstver
ständlich auch die Assistenzprofessoren sehr stark in
der Forschung mit drin sind. Nun können Sie mir er
widern, daß an den Fachhochschulen dieser Mittelbau
nicht vorgesehen ist. Aber trotzdem bin ich der Mei
nung, daß es einfach optisch nicht schön ist, so etwas zu
schreiben. Ich verstehe vollkommen die Beweggründe,
die Sie gehabt haben, um diese sehr optische Einfügung
vorzunehmen, weil Sie gerne die Leute von der Benut
zung teurer Apparate — ich will es mal so kraß sagen,
wie es gedacht ist — ausschließen wollen, von denen Sie
meinen, daß sie ihrer ganzen Vorbildung und ihrer bis
herigen Arbeit nach nicht in der Lage sind, diese Appa
raturen adäquat zu benutzen. Aber da wir ja überhaupt
für die Benutzung dieser Apparaturen an den Univer
sitäten durch Mitglieder der Lehrkörper der Fachhoch
schulen die Kommissionen haben, von denen wir heute
schon gesprochen haben, nämlich eben im besagten
§ 42 Abs. 1, bin ich der Meinung, daß es vollkommen
genügt, diesen Kommissionen zu überlassen, wie sie die
Bestimmungen über die Benutzung machen wollen. Ich
bin der Meinung, daß es eine optisch nicht sehr schöne
Form ist, von den Mitgliedern des Lehrkörpers der
Fachhochschule mehr zu verlangen, als von den Leuten
verlangt wird, die im Bereich der Universität selber
sind.
Präsident Sickert: Das Wort hat der Abgeordnete
Heimann!
Heimann (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und
Herren! Um eine Lösung dieses mehr geschäftsord
nungsmäßigen Problems zu finden, würde die SPD-
Fraktion ihren Abänderungsantrag jetzt neu formulie
ren, und der könnte dann lauten, wie die CDU-Fraktion
beantragt:
In § 58 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt;
— Und jetzt kommt die Abänderung:
„In den gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 6 zu erlassenden
Richtlinien ist festzulegen, daß für die Teilnahme
an der Grundlagenforschung in jedem Fall die
Berufungsvoraussetzungen des § 13a des Hochschul
lehrergesetzes erfüllt sein müssen.“
Das ist genau das, was wir ursprünglich in § 42 Abs. 1
Nr. 6 regeln wollten. Jetzt machen wir es über den Weg,
daß wir das in § 58 — das ist ja auch eine Übergangs
bestimmung — hineinschreiben. Das kommt auf dasselbe
hinaus, beschränkt sich dann aber auf die Fälle des § 42
Abs. 1 Nr. 6. — Ich darf nur um Verzeihung bitten,
Herr Präsident: Die SPD-Fraktion gibt dies später
schriftlich rauf.
Präsident Sickert: Nein, das braucht die SPD-Frak
tion nicht zu tun. Das kann nur die CDU-Fraktion jetzt
als ihren Antrag in ihren übernehmen.
(Abg. Lorenz: Wir übernehmen das!)
— Ich habe gesehen, die CDU-Fraktion wäre mit der
Abänderung ihres Antrages dahingehend einverstanden,
so daß das praktisch der Antrag der CDU-Fraktion
wird und es der SPD-Fraktion erspart bleibt, einen
neuen Antrag zu stellen. — Frau Dr. Besser!
Frau Dr. Besser (CDU): Herr Präsident! Meine Damen
und Herren! Die CDU-Fraktion ist bereit, die Formu
lierungen, die Sie, Herr Heimann, vorgetragen haben,
zu übernehmen als ihren Antrag.
Präsident Sickert: Ich danke schön, damit ist uns jetzt
wirklich geholfen, und wir brauchen nicht eine Novel
lierung eines Paragraphen in derselben Sitzung vor
zunehmen, was einfach nicht möglich gewesen wäre.
Darf ich dann jetzt fragen, ob das Abgeordnetenhaus
dem Abänderungsantrag der CDU-Fraktion zum § 58
Abs. 1 auf Einfügung dieses neuen Satzes 3 zustimmen
möchte? Ich bitte um das Handzeichen. — Danke, das
ist die Mehrheit; das ist so beschlossen.
Dann lasse ich jetzt abstimmen über den § 58 im Wort
laut der Beschlußempfehlung. Wer dem die Zustimmung
zu geben wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. —
Danke, das ist so beschlossen.
§§59 bis 64. — Wortmeldungen? — Nicht der Fall. Ich
komme zur Abstimmung: Wer den §§59 bis 64 die Zu
stimmung zu geben wünscht, den bitte ich um das
Handzeichen. — Danke, das ist so beschlossen.
Wir kommen zur Anlage; hierzu Abänderungsantrag
der Fraktion der CDU. Er heißt:
Die Anlage — Überleitungsübersicht zu § 62 — der
Drucksache Nr. 1334 erhält in der ersten Fußnote
im Satz 1 folgende Fassung:
„Erhalten als Dozenten der BesGr. AH 5 eine un
widerrufliche und ruhegehaltsfähige Stellenzulage
von 259,20 DM.“
Frau Dr. Besser!
(Beifall bei der F.D.P.)