86. Sitzung vom 19. November 1970
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Heimann
In der Rechtsverordnung nach § 6 zur Regelung des
Urlaubs sind auch die Lehrer an Fachhochschulen
aufzunehmen. Es soll sichergestellt werden, daß durch
Gewährung von Freisemestern die Auffrischung ihrer
Kenntnisse gemäß ihrer Aufgabenstellung ermöglicht
wird.
Meine Damen und Herren! Die hier entwickelten
Grundsätze enthalten eine wichtige Vorentscheidung
auch für die Überleitung. Überleitung kann immer nur
Bereinigung im Hinblick auf das angestrebte Ziel sein;
sie darf nicht dazu führen, daß ein bestehender unvoll
kommener Zustand zum Maßstab des Zukünftigen und
damit verewigt wird.
Wenn es aber das Ziel ist, die Hochschullehrerstruk-
tur an Fachhochschulen so einzurichten, daß die Fach
hochschulen später in die Gesamthochschule integrier
bar sind, wenn, hiervon ausgehend, sowohl Berufungs
voraussetzungen wie Amtsbezeichnung und selbstver
ständlich die korporationsrechtliche Stellung für alle
Hochschullehrer prinzipiell gleich sein werden, dann
können die jetzt an den fachbezogenen Akademien täti
gen Dozenten von den entsprechenden Regelungen nicht
von vornherein ausgespart werden.
Sie würden darin eine bittere Ungerechtigkeit sehen,
weil sie für sich in Anspruch nehmen, überhaupt erst
die Voraussetzungen für die Umwandlung der jetzigen
fachbezogenen Akademien in Fachhochschulen geschaf
fen zu haben, und zugleich eine kränkende Zurückset
zung gegenüber den jungen neu zu berufenden Dozen
ten, die dann bereits die Amtsbezeichnung „Professor“
tragen würden.
Die Folge wäre ein Auseinanderfallen des Lehrkör
pers, das jede weitere Arbeit lähmen und damit die
denkbar ungünstigste Ausgangsbasis für die notwendi
gen inneren Reformen der nächsten Jahre sein würde.
Gleichwohl schlagen die Ausschüsse dem Plenum
nicht eine automatische Überleitung kraft Gesetzes,
sondern nur eine Überleitung auf Antrag vor, damit
zum Schutze der überzuleitenden Dozenten an den fach
bezogenen Akademien sowie der konsequenterweise in
diese Regelung einzubeziehenden Mitglieder der übrigen
Gruppen ausdrücklich festgestellt werden kann, ob die
Voraussetzungen des § 13 a des Hochschullehrergesetzes
vorliegen oder der Betreffende sich ln der Lehre bewährt
hat.
Auf die zweite Alternative „... oder sich in der Lehre
bewährt hat“ kann deshalb nicht verzichtet werden, weil
an den künftigen lehrintensiven Fachhochschulen das
Kriterium der Bewährung in der Lehre ein sehr viel
wichtigeres Merkmal darstellen wird als etwaige Pro
motionen.
Die Kritik, die teilweise an dieser Überleitungsrege
lung des § 58 des Hochschullehrergesetzes geübt worden
ist, setzt nach Meinung jedenfalls der Mehrheit in den
Ausschüssen falsch an: Sie kann sich nicht isoliert gegen
die Überleitung richten, sondern müßte bereits bei der
Vorentscheidung, ob die Hochschullehrer an Fachhoch
schulen überhaupt die Amtsbezeichnung „Professor"
tragen sollen, eine überzeugende Alternative anbieten.
Daß eine solche überzeugende Alternative nicht vor
handen ist, war, nachdem sich die Mehrheitsfraktionen
in diesem Punkt der Opposition angeschlossen haben,
die Meinung aller Fraktionen in den Ausschußberatun-
ge n.
In einem Punkte haben die Ausschußberatungen die
Kritik vorweggenommen, indem der Kreis der von der
Überleitung Betroffenen in der hier vorliegenden ab
schließenden Beschlußempfehlung weiter eingeschränkt
worden ist gegenüber den Ergebnissen der ersten
Lesung.
Von den in § 48 Abs. 1 aufgeführten Oberassistenten,
Oberingenieuren und Prorektoren fallen nur noch die
jenigen unter die Regelung, die bis zum Inkrafttreten
des Universitätsgesetzes ernannt worden sind; für die
an der Pädagogischen Hochschule abgeordneten Lehrer,
Lehrer mit zwei Wahlfächern, Lehrer an Sonderschulen
und Rektoren sind die Voraussetzungen verschärft wor
den; und sie sind wahrscheinlich überhaupt nur in der
Regelung verblieben, weil die Pädagogische Hochschule,
wie dies der Rektor noch einmal zum Ausdruck ge
bracht hat, für die spezifischen Bedürfnisse des Didak-
tikums auf sie nicht übergangslos verzichten kann, ob
wohl in Zukunft auch für diese Zwecke ausnahmslos
echte Hochschullehrerstellen, die unter die Vorausset
zungen des § 13 a Hochschullehrergesetz fallen, ausge
schrieben werden; nicht mehr enthalten in der Rege
lung sind die Akademischen Räte und Lektoren.
Für diese letztere Entscheidung war allein maßgeb
lich, daß die Ausschüsse sich davon überzeugt haben,
daß es auch in Zukunft — und zwar nicht nur in Berlin
— die Funktion des Lektors als Vermittlung rein instru
mentalen Wissens oder instrumentaler Kenntnisse, be
sonders im Bereich der Fremdsprachen, unterhalb der
Ebene der wissenschaftlichen Lehre geben wird.
Ich betone, daß allein dieser Gesichtspunkt maßgeb
lich war und daß Kriterien, ob es sich um Ausländer
oder deutsche Staatsangehörige, um Beamte oder Ange
stellte handelt, überhaupt keine Rolle spielten.
Wenn es aber auch in Zukunft die Gruppe der Lek
toren geben wird, dann wäre es ein Widerspruch in
sich, die jetzigen Stelleninhaber gemäß § 58 über
zuleiten und dann diese Stellen trotzdem wieder neu zu
besetzen; dann, wenn ich das hier einschieben darf,
können überhaupt nur diejenigen Gruppen unter die
Regelung des § 58 fallen, die als solche im Wege der
Bereinigung in Zukunft ganz wegfallen werden. Das ist
aber nicht der Fall bei der Gruppe der Lektoren.
Hierbei war jedoch den Ausschüssen bekannt, daß
diese in sich schlüssige und logische Entscheidung in
einzelnen Fällen eine gewisse Härte bedeutet, weil einige
der Lektoren anders als die Mehrzahl ihrer Gruppe fak
tisch eine Lehrtätigkeit ausüben, die die Ebene der wis
senschaftlichen Lehre erreicht, also mehr ist als bei
spielsweise bloße Vermittlung von Sprachkenntnissen,
wie sie auch an unseren Schulen betrieben wird. Weil
es sich hierbei aber nur um Einzelfälle handelt, können
diese auch nur individuell und nicht generell durch Ge
setz gelöst werden.
Im Hinblick auf solche Fälle, ausgehend von der
bisher für Lektoren geltenden Eingangsvoraussetzung
und abgestellt auf die bisher faktisch ausgeübte Lehr
tätigkeit, haben daher die Vertreter der drei, also aller
Fraktionen folgende Protokollnotiz zu § 58 des Fach
hochschulgesetzes beschlossen:
Die Vertreter der drei Fraktionen in den Ausschüs
sen sind der Meinung, daß Stellen für Akademische
Räte und Lektoren, die vom Funktionsinhalt her Stel
len für Professoren nach § 13 a des Hochschullehrer
gesetzes gleichzusetzen sind, im Wege des Haushalts
plans in entsprechende Stellen umgewandelt werden
sollen.
Im Zusammenhang mit den Überleitungsregelungen
noch einige Bemerkungen zum künftigen Status der
Oberärzte: Die Ausschüsse sind dem in der Anhörung
vorgetragenen Vorschlag des Präsidenten der Freien
Universität gefolgt, Funktionen, die heute von Ober
ärzten an den Universitätskliniken wahrgenommen wer
den, in Zukunft durch Assistenzprofessoren erfüllen zu
lassen.
Eine entsprechende Überleitungsmöglichkeit sieht § 58
Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vor. Alternativ hierzu
besteht die Möglichkeit, im Wege eines normalen Be
rufungsverfahrens diese Funktionen auch Hochschulleh
rern auf Zeit im Angestelltenverhältnis zu übertragen.
Entscheidend für beide Lösungsmöglichkeiten ist die
von vornherein zeitlich begrenzte Dauer der Wahrneh
mung von Funktionen der Oberärzte an Universitäts
kliniken.
Bei dieser Gelegenheit war zu klären, in welchem Um
fang künftige Assistenzprofessoren Aufgaben in der