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Volume Nr. 21 (86), 19. November 1970

Full text: Stenographischer Bericht (Public Domain) Issue1970/71, V. Wahlperiode, Band IV, 66.-95. Sitzung (Public Domain)

86. Sitzung vom 19. November 1970 
649 
Heimann 
In der Rechtsverordnung nach § 6 zur Regelung des 
Urlaubs sind auch die Lehrer an Fachhochschulen 
aufzunehmen. Es soll sichergestellt werden, daß durch 
Gewährung von Freisemestern die Auffrischung ihrer 
Kenntnisse gemäß ihrer Aufgabenstellung ermöglicht 
wird. 
Meine Damen und Herren! Die hier entwickelten 
Grundsätze enthalten eine wichtige Vorentscheidung 
auch für die Überleitung. Überleitung kann immer nur 
Bereinigung im Hinblick auf das angestrebte Ziel sein; 
sie darf nicht dazu führen, daß ein bestehender unvoll 
kommener Zustand zum Maßstab des Zukünftigen und 
damit verewigt wird. 
Wenn es aber das Ziel ist, die Hochschullehrerstruk- 
tur an Fachhochschulen so einzurichten, daß die Fach 
hochschulen später in die Gesamthochschule integrier 
bar sind, wenn, hiervon ausgehend, sowohl Berufungs 
voraussetzungen wie Amtsbezeichnung und selbstver 
ständlich die korporationsrechtliche Stellung für alle 
Hochschullehrer prinzipiell gleich sein werden, dann 
können die jetzt an den fachbezogenen Akademien täti 
gen Dozenten von den entsprechenden Regelungen nicht 
von vornherein ausgespart werden. 
Sie würden darin eine bittere Ungerechtigkeit sehen, 
weil sie für sich in Anspruch nehmen, überhaupt erst 
die Voraussetzungen für die Umwandlung der jetzigen 
fachbezogenen Akademien in Fachhochschulen geschaf 
fen zu haben, und zugleich eine kränkende Zurückset 
zung gegenüber den jungen neu zu berufenden Dozen 
ten, die dann bereits die Amtsbezeichnung „Professor“ 
tragen würden. 
Die Folge wäre ein Auseinanderfallen des Lehrkör 
pers, das jede weitere Arbeit lähmen und damit die 
denkbar ungünstigste Ausgangsbasis für die notwendi 
gen inneren Reformen der nächsten Jahre sein würde. 
Gleichwohl schlagen die Ausschüsse dem Plenum 
nicht eine automatische Überleitung kraft Gesetzes, 
sondern nur eine Überleitung auf Antrag vor, damit 
zum Schutze der überzuleitenden Dozenten an den fach 
bezogenen Akademien sowie der konsequenterweise in 
diese Regelung einzubeziehenden Mitglieder der übrigen 
Gruppen ausdrücklich festgestellt werden kann, ob die 
Voraussetzungen des § 13 a des Hochschullehrergesetzes 
vorliegen oder der Betreffende sich ln der Lehre bewährt 
hat. 
Auf die zweite Alternative „... oder sich in der Lehre 
bewährt hat“ kann deshalb nicht verzichtet werden, weil 
an den künftigen lehrintensiven Fachhochschulen das 
Kriterium der Bewährung in der Lehre ein sehr viel 
wichtigeres Merkmal darstellen wird als etwaige Pro 
motionen. 
Die Kritik, die teilweise an dieser Überleitungsrege 
lung des § 58 des Hochschullehrergesetzes geübt worden 
ist, setzt nach Meinung jedenfalls der Mehrheit in den 
Ausschüssen falsch an: Sie kann sich nicht isoliert gegen 
die Überleitung richten, sondern müßte bereits bei der 
Vorentscheidung, ob die Hochschullehrer an Fachhoch 
schulen überhaupt die Amtsbezeichnung „Professor" 
tragen sollen, eine überzeugende Alternative anbieten. 
Daß eine solche überzeugende Alternative nicht vor 
handen ist, war, nachdem sich die Mehrheitsfraktionen 
in diesem Punkt der Opposition angeschlossen haben, 
die Meinung aller Fraktionen in den Ausschußberatun- 
ge n. 
In einem Punkte haben die Ausschußberatungen die 
Kritik vorweggenommen, indem der Kreis der von der 
Überleitung Betroffenen in der hier vorliegenden ab 
schließenden Beschlußempfehlung weiter eingeschränkt 
worden ist gegenüber den Ergebnissen der ersten 
Lesung. 
Von den in § 48 Abs. 1 aufgeführten Oberassistenten, 
Oberingenieuren und Prorektoren fallen nur noch die 
jenigen unter die Regelung, die bis zum Inkrafttreten 
des Universitätsgesetzes ernannt worden sind; für die 
an der Pädagogischen Hochschule abgeordneten Lehrer, 
Lehrer mit zwei Wahlfächern, Lehrer an Sonderschulen 
und Rektoren sind die Voraussetzungen verschärft wor 
den; und sie sind wahrscheinlich überhaupt nur in der 
Regelung verblieben, weil die Pädagogische Hochschule, 
wie dies der Rektor noch einmal zum Ausdruck ge 
bracht hat, für die spezifischen Bedürfnisse des Didak- 
tikums auf sie nicht übergangslos verzichten kann, ob 
wohl in Zukunft auch für diese Zwecke ausnahmslos 
echte Hochschullehrerstellen, die unter die Vorausset 
zungen des § 13 a Hochschullehrergesetz fallen, ausge 
schrieben werden; nicht mehr enthalten in der Rege 
lung sind die Akademischen Räte und Lektoren. 
Für diese letztere Entscheidung war allein maßgeb 
lich, daß die Ausschüsse sich davon überzeugt haben, 
daß es auch in Zukunft — und zwar nicht nur in Berlin 
— die Funktion des Lektors als Vermittlung rein instru 
mentalen Wissens oder instrumentaler Kenntnisse, be 
sonders im Bereich der Fremdsprachen, unterhalb der 
Ebene der wissenschaftlichen Lehre geben wird. 
Ich betone, daß allein dieser Gesichtspunkt maßgeb 
lich war und daß Kriterien, ob es sich um Ausländer 
oder deutsche Staatsangehörige, um Beamte oder Ange 
stellte handelt, überhaupt keine Rolle spielten. 
Wenn es aber auch in Zukunft die Gruppe der Lek 
toren geben wird, dann wäre es ein Widerspruch in 
sich, die jetzigen Stelleninhaber gemäß § 58 über 
zuleiten und dann diese Stellen trotzdem wieder neu zu 
besetzen; dann, wenn ich das hier einschieben darf, 
können überhaupt nur diejenigen Gruppen unter die 
Regelung des § 58 fallen, die als solche im Wege der 
Bereinigung in Zukunft ganz wegfallen werden. Das ist 
aber nicht der Fall bei der Gruppe der Lektoren. 
Hierbei war jedoch den Ausschüssen bekannt, daß 
diese in sich schlüssige und logische Entscheidung in 
einzelnen Fällen eine gewisse Härte bedeutet, weil einige 
der Lektoren anders als die Mehrzahl ihrer Gruppe fak 
tisch eine Lehrtätigkeit ausüben, die die Ebene der wis 
senschaftlichen Lehre erreicht, also mehr ist als bei 
spielsweise bloße Vermittlung von Sprachkenntnissen, 
wie sie auch an unseren Schulen betrieben wird. Weil 
es sich hierbei aber nur um Einzelfälle handelt, können 
diese auch nur individuell und nicht generell durch Ge 
setz gelöst werden. 
Im Hinblick auf solche Fälle, ausgehend von der 
bisher für Lektoren geltenden Eingangsvoraussetzung 
und abgestellt auf die bisher faktisch ausgeübte Lehr 
tätigkeit, haben daher die Vertreter der drei, also aller 
Fraktionen folgende Protokollnotiz zu § 58 des Fach 
hochschulgesetzes beschlossen: 
Die Vertreter der drei Fraktionen in den Ausschüs 
sen sind der Meinung, daß Stellen für Akademische 
Räte und Lektoren, die vom Funktionsinhalt her Stel 
len für Professoren nach § 13 a des Hochschullehrer 
gesetzes gleichzusetzen sind, im Wege des Haushalts 
plans in entsprechende Stellen umgewandelt werden 
sollen. 
Im Zusammenhang mit den Überleitungsregelungen 
noch einige Bemerkungen zum künftigen Status der 
Oberärzte: Die Ausschüsse sind dem in der Anhörung 
vorgetragenen Vorschlag des Präsidenten der Freien 
Universität gefolgt, Funktionen, die heute von Ober 
ärzten an den Universitätskliniken wahrgenommen wer 
den, in Zukunft durch Assistenzprofessoren erfüllen zu 
lassen. 
Eine entsprechende Überleitungsmöglichkeit sieht § 58 
Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vor. Alternativ hierzu 
besteht die Möglichkeit, im Wege eines normalen Be 
rufungsverfahrens diese Funktionen auch Hochschulleh 
rern auf Zeit im Angestelltenverhältnis zu übertragen. 
Entscheidend für beide Lösungsmöglichkeiten ist die 
von vornherein zeitlich begrenzte Dauer der Wahrneh 
mung von Funktionen der Oberärzte an Universitäts 
kliniken. 
Bei dieser Gelegenheit war zu klären, in welchem Um 
fang künftige Assistenzprofessoren Aufgaben in der
	        
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