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Volume Nr. 5 (70), 9. April 1970

Full text: Stenographischer Bericht (Public Domain) Issue1970/71, V. Wahlperiode, Band IV, 66.-95. Sitzung (Public Domain)

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70. Sitzung vom 9. April 1970 
Senator Löffler 
gestellt, daß die Studenten für diese Essen den gleichen 
Satz zu zahlen haben wie die Studenten an den Univer 
sitäten. Das unterschiedliche Verfahren ist eine Über- 
gangslösung und nur für das Sommersemester 1970 ge 
dacht. Da die Pächter nach privatwirtschaftlichen 
Grundsätzen mit Gewinnabsicht arbeiten, ist bei ihnen 
eine pauschale Bezuschussung wie bei den gemeinnützi 
gen, etwa dem Studentenwerk, nicht möglich. 
Ihre zweite Frage beantworte ich mit nein, weil die 
Interessen der Studenten nicht berührt sind durch die 
Frage der Art der Bezuschussung. 
Zur dritten Frage darf ich folgendes sagen: Der 
Senat beabsichtigt nicht, für das nun schon laufende 
Sommersemester eine Änderung der Subventionierung 
durchzuführen. Für das Wintersemester 1970/71 und die 
folgende Zeit ist ohnehin eine abschließende Regelung 
der Mensenorganisation notwendig und wird im Zusam 
menhang und als Folge der Fachhochschulgesetzgebung 
erfolgen. 
Präsident Sickert: Eine Zusatzfrage — Frau Dr. 
Besser! 
Frau Dr.Besser (CDU): Herr Senator, ist Ihnen be 
kannt, daß es schon Schwierigkeiten mit den Mensen 
gegeben hat? Welche Mensen haben z. B. inzwischen 
schließen müssen, aus welchen Gründen, und sind durch 
diese Schwierigkeiten nicht doch die Interessen der 
Studenten berührt ? 
Präsident Sickert: Herr Senator Löffler! 
Löffler, Senator für Schulwesen: Ich habe lediglich 
aus früheren Gesprächen in diesem Hause im Zusam 
menhang mit Mündlichen Anfragen eine sehr vage Er 
innerung an solche Fragen. Im Zusammenhang mit 
diesen konkreten drei Fragen sind diese Vorgänge nicht 
neu in die Betrachtung gezogen worden. 
Präsident Sickert: Eine weitere Zusatzfrage? — Das 
ist nicht der Fall. Dann darf ich den Tagesordnungs 
punkt schließen. 
Wie vorhin beschlossen, kommen wir nun zur • 
lfd. Nr. 3, Drucksache 1074: 
Bericht über die Finanzplanung des Landes Berlin 
für die Jahre 1969 bis 1973 
Das Wort hat Herr Senator Striek. 
Striek, Senator für Finanzen: Herr Präsident! Meine 
Damen und Herren! Ich möchte einige allgemeine Be 
merkungen über Sinn und Zielsetzung der mittelfristi 
gen Finanzplanung sowie über ihren Standort im Span 
nungsfeld von Exekutive und Legislative in der parla 
mentarischen Demokratie vorausschicken — Dinge, über 
die in der Öffentlichkeit vielfach falsche Vorstellungen 
bestehen —. 
Die Finanzplanung ist nach dem Gesetz zur Förderung 
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, und 
hier insbesondere den §§ 9 und 14, Grundlage der Haus 
haltswirtschaft in Bund und Ländern. Sie soll ein größe 
res Maß an Rationalität und Wirksamkeit in die Planung 
und Durchführung öffentlicher Aufgaben auf den ver 
schiedenen Ebenen unseres Staates bringen. Die Finanz 
planung ist der Versuch, das im Interesse der Gemein 
schaft Notwendige und Wünschbare auf mittlere Sicht 
mit dem finanziell Möglichen und dem gesamtwirtschaft 
lich Sinnvollen in Einklang zu bringen. In letzter Konse 
quenz soll die Finanzplanung aufzeigen, von welchem 
Punkt an eine öffentliche Aufgabe nur noch durch Ab 
striche bei einer anderen öffentlichen Aufgabe oder 
durch eine Überforderung des gesamtwirtschaftlichen 
Leistungsvermögens erfüllt werden kann. Jeder Finanz 
minister weiß, daß nicht alles gleichzeitig realisiert 
werden kann, was aus der Sicht eines Ressortpolitikers 
wünschenswert — ja unabweichbar ■— erscheint. Ich 
wünschte, diese Wahrheit wäre weithin anerkannt und 
unmstritten. Wie dem auch sei, Grenzen der finanziellen 
Leistungsfähigkeit und die Folgen ihrer Verletzung für 
die Zukunft treten nirgends so klar wie in den harten 
Zahlen einer mehrjährigen Finanzplanung zutage. Diese 
wird damit nicht nur zu einem Instrument des Regie- 
rens, sondern auch, der Selbstdisziplin, vor der keine 
Politik der Gefälligkeiten Bestand haben kann. Das We 
sen der Finanzplanung besteht in dem dauernden unaus 
weichlichen Zwang, Prioritäten zwischen den einzelnen 
Wünschen und Zielvorstellungen zu setzen. 
Regierungsprogramm in Zahlen, bleibt die Finanzpla 
nung selbstgesetzte Leitlinie der Regierung. Leitlinie — 
nicht mehr, aber auch nicht weniger. Der Senat kann 
und wird neue Tatbestände und neue Erkenntnisse zum 
Anlaß nehmen, die einmal beschlossene Leitlinie zu ver 
ändern, Prioritäten zu verlagern. Die Finanzplanung 
fixiert die Zukunftserkenntnisse auf einen bestimmten 
Tag, in unserem Falle auf den 3. März 1970, auf den Tag 
also, an dem der Senat diese Planung verabschiedet hat. 
Ausgangspunkt der Planung ist das an diesem Tage 
geltende Recht. Lediglich die Neufassung des Berlin 
hilfegesetzes wurde bei der Ansatzfindung auf der Ein 
nahmeseite bereits berücksichtigt. 
So wichtige neue Rechtsquellen wie das in der Bera 
tung befindliche Fachhochschulgesetz, das Städtebauför 
derungsgesetz und die Neuregelung der Krankenhaus 
finanzierung bleiben aus diesen methodischen Gründen 
zunächst unberücksichtigt. So wird es u. a. auch aus 
diesen Gründen erforderlich sein, den Finanzplan nach 
dem Prinzip der gleitenden Planung jährlich der Ent 
wicklung anzupassen und um ein Jahr fortzuschreiben. 
Ich darf in diesem Zusammenhang an die bedeutsamen 
Schwerpunktverlagerungen erinnern, welche die zweite 
gegenüber der ersten Finanzplanung Berlins kennzeich 
nen. Ich werde dies im einzelnen noch an einigen Beispie 
len aufzeigen. 
Der Charakter der Finanzplanung als einer Leitlinie 
für die Regierung wird auch in ihrer parlamentarischen 
Behandlung sichtbar: da die Finanzplanung nicht die 
Verbindlichkeit der Haushaltsgesetze und der Haushalts 
pläne erlangt, wird sie auch nicht vom Parlament be 
schlossen, sondern als Bericht des Senats gemäß § 40 der 
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses zur Diskus 
sion, aber nicht zu einer Willensäußerung formaler Art 
gestellt. Die Etathoheit des Parlaments bleibt dabei voll 
gewahrt. Sie wird ausgeübt durch die jährliche Beschluß 
fassung über den Haushalt. 
Es erscheint mir in diesem Zusammenhang auch nicht 
gerechtfertigt, die Finanzplanung den Richtlinien der 
Regierungspolitik gleichzusetzen, um auf diese Weise 
die Notwendigkeit ausdrücklicher parlamentarischer Zu 
stimmung nach Art. 43 der Landesverfassung zu be 
gründen. 
Die Finanzplanung ist nicht Richtlinie der Politik. Wer 
sie in der parlamentarischen Behandlung dazu machen 
will, verkennt die Aufgabe einer mittelfristigen Finanz 
planung und negiert, daß sie lediglich Leitlinie künftiger 
Finanzpolitik ist. Die Finanzplanung ist vielmehr Instru 
ment zur Durchführung der Richtlinien der Regierungs 
politik. Sie kann und darf nicht an die Stelle dieser 
Richtlinien treten. Da dem so ist und da das Parlament 
m. E. gut beraten wäre, sich diesen Gedankengang zu 
eigen zu machen, sollte auch Berlin bei dem Verfahren 
bleiben, das sowohl im Bund als auch in allen anderen 
Ländern wohldurchdachte Praxis ist. 
Natürlich wird der Senat bei der Fortschreibung der 
Finanzplanung die Argumente, Hinweise und Forderun 
gen in seine "Überlegungen mit einbeziehen, die während 
der parlamentarischen Behandlung des Senatsberichtes 
vorgetragen werden.
	        
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