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Ohne alle Einschränkung sind cs ferner dir betreffenden
Stationsärzte.
Das gefammte Wartpersonal der Siechcnabtheilung ist dem
dirigirenden Arzte derselben, das der' Jrrenabtheilung dem Ober
nrztc unterstellt.
Sämmtliche Wärter »nd Wärterinnen beider Abtheilungen
unterstehen in letzter Instanz dem Direktor der Anstalt, an welchen
etwaige Beschwerden über andere Angestellte oder über Vorgesetzte
zu richten sind.
8- 7.
Das Wartpcrsonal darf, so lange sein Dienst dauert, weder
bei Tage noch bei Nacht seinen Posten verlassen und die ihm
anvertrauten Kranken nie aus den Auge» verlieren, damit keiner
von ihnen entweichen oder sich Schaden zufüge» kann. Wen» ein
Wärter resp. eine Wärterin durch Unwohlsein oder sonst >vie an
der Verrichtung des Dienstes verhindert wird, so hat er (sic)
augenblicklich Anzeige an den Oberwärter (Obcrwärterin) zu mache».
8- ft-Z»
den Hauptoblicgenheiten des WartperkonalS gehört cs,
dafür zu sorgen, das; den ihm anvertrauten Kranken die ihnen
zukommende vorschriftSmästigc Verpflegung in Bezug ans Nahrung,
Lagerung, Bekleidung, Reinlichkeit, Bewegung, Beschäftigung,
Erheiterung, Arzeneien u. s. w. vollständig zu Theil werde.
8- 9-Das
Wartpcrsonal hat während der Mahlzeiten der Kranken
darauf sorgfältig zu achten, das; dieselben die ihnen bestimmte
Portion von Speise oder Getränk auch wirklich erhalten und sie
tvährend der zur Mahlzeit anberaumten Stunde geniesten.
Hinsichtlich der Verwendung der von den Kranken nicht verzehrten
Speisen oder Getränke bestimmt §. 4 der Hausordnung das Nähere.
Tobsüchtige und unruhige Kranke, sowie diejenigen, ivelchc
die Nahrung verweigern, sind während der Essenszeit mit besonderer
Sorgfalt zn beaufsichtigen und zum Essen anzuhalten: sogenannte
Zwangssütterungen dürfen nur von den Aerzten vorgenommen werden.