fullscreen : Instructionen und Bestimmungen, betreffend die Irren- und Idiotenanstalt der Stadt Berlin zu Dalldorf (Public Domain)

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Ohne  alle  Einschränkung  sind  cs  ferner  dir  betreffenden
Stationsärzte.
Das  gefammte  Wartpersonal  der  Siechcnabtheilung  ist  dem
dirigirenden  Arzte  derselben,  das  der'  Jrrenabtheilung  dem  Ober
nrztc  unterstellt.
Sämmtliche  Wärter  »nd  Wärterinnen  beider  Abtheilungen
unterstehen  in  letzter  Instanz  dem  Direktor  der  Anstalt,  an  welchen
etwaige  Beschwerden  über  andere  Angestellte  oder  über  Vorgesetzte
zu  richten  sind.
8-  7.
Das  Wartpcrsonal  darf,  so  lange  sein  Dienst  dauert,  weder
bei  Tage  noch  bei  Nacht  seinen  Posten  verlassen  und  die  ihm
anvertrauten  Kranken  nie  aus  den  Auge»  verlieren,  damit  keiner
von  ihnen  entweichen  oder  sich  Schaden  zufüge»  kann.  Wen»  ein
Wärter  resp.  eine  Wärterin  durch  Unwohlsein  oder  sonst  >vie  an
der  Verrichtung  des  Dienstes  verhindert  wird,  so  hat  er  (sic)
augenblicklich  Anzeige  an  den  Oberwärter  (Obcrwärterin)  zu  mache».
8-  ft-Z»
  den  Hauptoblicgenheiten  des  WartperkonalS  gehört  cs,
dafür  zu  sorgen,  das;  den  ihm  anvertrauten  Kranken  die  ihnen
zukommende  vorschriftSmästigc  Verpflegung  in  Bezug  ans  Nahrung,
Lagerung,  Bekleidung,  Reinlichkeit,  Bewegung,  Beschäftigung,
Erheiterung,  Arzeneien  u.  s.  w.  vollständig  zu  Theil  werde.
8-  9-Das
  Wartpcrsonal  hat  während  der  Mahlzeiten  der  Kranken
darauf  sorgfältig  zu  achten,  das;  dieselben  die  ihnen  bestimmte
Portion  von  Speise  oder  Getränk  auch  wirklich  erhalten  und  sie
tvährend  der  zur  Mahlzeit  anberaumten  Stunde  geniesten.
Hinsichtlich  der  Verwendung  der  von  den  Kranken  nicht  verzehrten
Speisen  oder  Getränke  bestimmt  §.  4  der  Hausordnung  das  Nähere.
Tobsüchtige  und  unruhige  Kranke,  sowie  diejenigen,  ivelchc
die  Nahrung  verweigern,  sind  während  der  Essenszeit  mit  besonderer
Sorgfalt  zn  beaufsichtigen  und  zum  Essen  anzuhalten:  sogenannte
Zwangssütterungen  dürfen  nur  von  den  Aerzten  vorgenommen  werden.
            
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