23. Sitzung vom 5. November 1959
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Lipschitz
Es wird dann gesagt, die Befragung durch die Alliierten
— die ihm sicher begegnet ist, ich unterstelle
das — bei seiner Ankunft hier wäre ein weiteres Gefährdungsmoment.
Außerdem hat er eine Pistole mitgebracht,
und daraus würden ihm sicherlich Schwierigkeiten
erwachsen. Meine Damen und Herren! Es soll
nicht bezweifelt werden, daß auch in der Tschechoslowakei
so etwas wie ein Delikt der Republikflucht
existiert. Ich bin nicht genau informiert, ob es mit
derselben Vokabel bezeichnet wird wie in der auf
diesem Gebiet ja sehr einfallsreichen Ostzone. Aber
sicher wird es, da es zur Wesenheit eines solchen
Staates gehört, etwas Vergleichbares auch dort geben.
Andererseits darf doch nicht verkannt werden, daß auch
im Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik
und der Ostzone dieser Sachverhalt unberücksichtigt
bleibt, obwohl er sozusagen kumulativ zu allen sonstigen
rein kriminellen Tatbeständen hinzukommen dürfte.
Wenn man nun sagt, schlechthin jeder, der einmal ein
Land des Ostblocks, aus welchen Gründen immer, verlassen
hat, ist zusätzlich zu dem, was er dort pekziert
haben mag oder hat, durch die Verfolgung der Republikflucht
bedroht, — wenn dieses Argument der Abschiebung
entgegensteht, dann soll man aber nicht nur A, sondern
auch B sagen, dann lautet die Konsequenz: Wer einen
Ostblockstaat verlassen hat, darf an ihn nicht mehr
abgeschoben oder ausgeliefert werden. Das wäre dann
wirklich die echte Konsequenz. Denn ein solcher Mischsachverhalt,
wenn man ihn so bezeichnen will, steckt
natürlich schlechthin in jedem Verlassen eines Ostblockstaates.
Dann wäre aber die Eingangsprämisse, die ich
bisher als unumstritten hier im Hause vermutet habe,
nicht mehr gegeben, nämlich daß die Abschiebung oder
Auslieferung an Ostblockstaaten grundsätzlich zulässig
wäre.
Ich hoffe, daß ich mit dieser Beweisführung mindestens
schlüssig bin und daß ich daher sagen darf; Diese
Dinge sollen und müssen bei der Rechtsgüterabwägung,
von der ich nachher noch einiges zu sagen haben werde,
so wie ich meine, außer Betracht bleiben, weil es nun
einmal so ist, daß gegen jemanden, der einen Ostblockstaat
verläßt und hierher kommt und sich als Flüchtling
meldet — nicht jeder, der sich als Flüchtling meldet,
ist ja damit bereits ein politischer Flüchtling — und nun
gewissen Befragungen ausgesetzt ist, daraus auf der
östlichen Seite durchaus auch ein Vorwurf entwickelt
werden kann.
Bei dem Tatbestand der Fahnenflucht, von dem, ich
glaube, ein bißchen vereinfachend in dem ganzen Komplex
die Rede gewesen ist, will ich jetzt einmal das
Argument außer acht lassen, das auch in der Senatsvorlage
behandelt ist und mit dem sich Herr Abgeordneter
Dr. Waltzog bei der Darlegung der Minderheitsauffassung
auseinandergesetzt hat. Aber selbst die
Frage der Fahnenflucht, darf ich sagen, ist ja auch
ihrem Sachverhalt nach noch nicht einmal voll geklärt.
Denn unter jenen 6 oder 7 Formationen, aus denen Fahnenflucht
begangen werden kann — dazu haben wir einen
Kommentar zur Hand gehabt, aus dem auch Herr
Dr. Kreutzer verlesen hat —, ist ja die Polizeieinheit,
die Herr Dlouhy verlassen hat, nicht aufgeführt.
Aber, meine Damen und Herren, ich muß jetzt nach
diesen Ausführungen, auf die Gefahr hin, dafür gerügt
zu werden, daß ich das Haus auf gehalten habe, ausdrücklich
sagen: Alles das ist darum nur noch in einem
sehr bedingten Maße hier erheblich, weil sämtliche
Einwendungen dieser Art bereits Gegenstand des Verfahrens
waren, das in Nürnberg in erster und zweiter
Instanz zu einer Ablehnung des Herrn Dlouhy beim
Asylverfahren geführt hat. Sowohl die Gründe des
Verlassens der CSR, als auch die Mitnahme der Pistole,
als auch das angeblich oder tatsächlich verhängte Todesurteil,
als auch die Tatsache, daß er hier Befragungen
ausgesetzt war, als auch die Tatsache, daß er aus einer
uniformierten Einheit weggegangen ist, als auch die bewußten
hier nicht näher erörterten Tatbestände —
alle standen ausnahmslos als Einreden des Herrn
Dlouhy, als Argumente, die er zu seinen Gunsten vorbrachte,
in dem Nürnberger Verfahren zur Erörterung,
und diese Stelle, bei der sie vorgebracht worden sind, hat
sie gewürdigt und hat abgelehnt, und diese Ablehnung ist
rechtskräftig geworden, und zwar durch das Verhalten
des Herrn Dlouhy rechtskräftig geworden: Er hat den
Verwaltungsgerichtsweg, der ihm im Anschluß an
die zweite Ablehnung offenstand, ausdrücklich nicht
beschritten. Er hat die Nürnberger Ablehnung einer
Anerkennung als politischer Flüchtling nach der Asylverordnung
rechtskräftig werden lassen und muß das
damit gegen sich gelten lassen.
(Zuruf von der CDU: Der Schluß steht nicht!)
— Ja, für Sie nicht, entschuldigen Sie bitte. Aber ich
will mich ja damit gern noch auseinandersetzen. Ich
mache es mir ja hier nicht so leicht, wie Sie vermuten.
(Erneuter Zuruf von der CDU.)
— Das ging nicht beim erstenmal unter, sondern Sie
haben es beim erstenmal nicht gehört; das darf ich
ausdrücklich feststellen.
Nun, meine Damen und Herren, jetzt wird gesagt,
diese Nürnberger Entscheidung wäre nicht präjudiziell.
Ich gehe jetzt einmal davon aus, daß dem so ist. Dazu
muß nun aber doch einiges auch zu dieser Nürnberger
Entscheidung und ihrem Rechtscharakter gesagt werden.
Erstens darf ich feststellen, daß keines der obersten
Bundesger ichte, die sich mit diesen oder ähnlichen Fragen
beschäftigt haben, die Rechtmäßigkeit der Verordnung
über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen
Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Januar
1953 bestritten oder in Frage gestellt hat — das
muß einfach festgestellt werden —, so daß also die
Rechtmäßigkeit dieser Verordnung als unbestritten anzusehen
ist.
Diese Verordnung lautet in der Präambel wie folgt:
Um die Voraussetzungen für die Gewährung des
Asylrechts an ausländische Flüchtlinge zu schaffen,
die im Bundesgebiet nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 die
Rechtsstellung von Flüchtlingen genießen, verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
auf Grund des Artikels 119 GG für die
Bundesrepublik Deutschland mit Gesetzeskraft.
Ich darf also feststellen, daß diese Verordnung für
sich in Anspruch nimmt — und auch das ist nicht
bestritten worden •—, die Voraussetzungen für die Gewährung
des Asylrechts an ausländische Flüchtlinge zu
schaffen und zu regeln, und es ist jetzt also die Frage,'
welches rechtliche und politische Gewicht Entscheidungen
dieser Stelle zukommt.
Meine Damen und Herren! Wenn ich weiter bei der
offensichtlich auch durch den Zwischenruf bekundeten
Auffassung bleibe, diese Entscheidungen seien nicht
präjudiziell, so heißt doch präjudiziell nun nicht auf der
anderen Seite, Herr Dr. Waltzog, sie wären schlechthin
zu vernachlässigen, sie müßten geradezu als eine quantite
negligeable behandelt werden, sondern es heißt doch
nur: es enthebt uns zwar nicht der eigenen Prüfung,
aber es zwingt nicht schlechthin zur eigenen Prüfung.
Aber selbst wenn es uns zur eigenen Prüfung zwingt,
Herr Dr. Waltzog, kann ich auch nur noch einmal wiederholen,
was ich im Ausschuß gesagt habe; Es wäre
wirklich einmal der Bemühung wert, festzustellen, ob
eigentlich diese eigene Prüfung mit Notwendigkeit etwas
anderes hätte ergeben müssen als die Feststellungen
dieser Nürnberger Stelle in zwei Instanzen zum Fall
Dlouhy.
Meine Damen und Herren! Was wir unbedingt und
immer zu prüfen haben — darüber gibt es keinen
Streit —, ist die Frage, ob nach derartigen Entscheidungen
später neue Tatsachen bekannt geworden sind oder
von dem Betreffenden neue Tatsachen geschaffen worden
sind, die unbeschadet der Nürnberger Entscheidung das
Asylrecht statusmäßig begründen. Es ist von niemandem