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Volume Nr. 23, 5. November 1959

Full text : Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1959, III. Wahlperiode, Band I, 1.-26. Sitzung (Public Domain)

23.  Sitzung  vom  5.  November  1959

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Lipschitz
Es  wird  dann  gesagt,  die  Befragung  durch  die  Alliierten ­
  —  die  ihm  sicher  begegnet  ist,  ich  unterstelle
das  —  bei  seiner  Ankunft  hier  wäre  ein  weiteres  Gefährdungsmoment. ­
  Außerdem  hat  er  eine  Pistole  mitgebracht, ­
  und  daraus  würden  ihm  sicherlich  Schwierigkeiten ­
  erwachsen.  Meine  Damen  und  Herren!  Es  soll
nicht  bezweifelt  werden,  daß  auch  in  der  Tschechoslowakei ­
  so  etwas  wie  ein  Delikt  der  Republikflucht
existiert.  Ich  bin  nicht  genau  informiert,  ob  es  mit
derselben  Vokabel  bezeichnet  wird  wie  in  der  auf
diesem  Gebiet  ja  sehr  einfallsreichen  Ostzone.  Aber
sicher  wird  es,  da  es  zur  Wesenheit  eines  solchen
Staates  gehört,  etwas  Vergleichbares  auch  dort  geben.
Andererseits  darf  doch  nicht  verkannt  werden,  daß  auch
im  Auslieferungsverkehr  zwischen  der  Bundesrepublik
und  der  Ostzone  dieser  Sachverhalt  unberücksichtigt
bleibt,  obwohl  er  sozusagen  kumulativ  zu  allen  sonstigen
rein  kriminellen  Tatbeständen  hinzukommen  dürfte.
Wenn  man  nun  sagt,  schlechthin  jeder,  der  einmal  ein
Land  des  Ostblocks,  aus  welchen  Gründen  immer,  verlassen ­
  hat,  ist  zusätzlich  zu  dem,  was  er  dort  pekziert
haben  mag  oder  hat,  durch  die  Verfolgung  der  Republikflucht ­
  bedroht,  —  wenn  dieses  Argument  der  Abschiebung ­
  entgegensteht,  dann  soll  man  aber  nicht  nur  A,  sondern ­
  auch  B  sagen,  dann  lautet  die  Konsequenz:  Wer  einen
Ostblockstaat  verlassen  hat,  darf  an  ihn  nicht  mehr
abgeschoben  oder  ausgeliefert  werden.  Das  wäre  dann
wirklich  die  echte  Konsequenz.  Denn  ein  solcher  Mischsachverhalt, ­
  wenn  man  ihn  so  bezeichnen  will,  steckt
natürlich  schlechthin  in  jedem  Verlassen  eines  Ostblockstaates. ­
  Dann  wäre  aber  die  Eingangsprämisse,  die  ich
bisher  als  unumstritten  hier  im  Hause  vermutet  habe,
nicht  mehr  gegeben,  nämlich  daß  die  Abschiebung  oder
Auslieferung  an  Ostblockstaaten  grundsätzlich  zulässig
wäre.
Ich  hoffe,  daß  ich  mit  dieser  Beweisführung  mindestens ­
  schlüssig  bin  und  daß  ich  daher  sagen  darf;  Diese
Dinge  sollen  und  müssen  bei  der  Rechtsgüterabwägung,
von  der  ich  nachher  noch  einiges  zu  sagen  haben  werde,
so  wie  ich  meine,  außer  Betracht  bleiben,  weil  es  nun
einmal  so  ist,  daß  gegen  jemanden,  der  einen  Ostblockstaat ­
  verläßt  und  hierher  kommt  und  sich  als  Flüchtling ­
  meldet  —  nicht  jeder,  der  sich  als  Flüchtling  meldet,
ist  ja  damit  bereits  ein  politischer  Flüchtling  —  und  nun
gewissen  Befragungen  ausgesetzt  ist,  daraus  auf  der
östlichen  Seite  durchaus  auch  ein  Vorwurf  entwickelt
werden  kann.
Bei  dem  Tatbestand  der  Fahnenflucht,  von  dem,  ich
glaube,  ein  bißchen  vereinfachend  in  dem  ganzen  Komplex ­
  die  Rede  gewesen  ist,  will  ich  jetzt  einmal  das
Argument  außer  acht  lassen,  das  auch  in  der  Senatsvorlage ­
  behandelt  ist  und  mit  dem  sich  Herr  Abgeordneter ­
  Dr.  Waltzog  bei  der  Darlegung  der  Minderheitsauffassung ­
  auseinandergesetzt  hat.  Aber  selbst  die
Frage  der  Fahnenflucht,  darf  ich  sagen,  ist  ja  auch
ihrem  Sachverhalt  nach  noch  nicht  einmal  voll  geklärt.
Denn  unter  jenen  6  oder  7  Formationen,  aus  denen  Fahnenflucht ­
  begangen  werden  kann  —  dazu  haben  wir  einen
Kommentar  zur  Hand  gehabt,  aus  dem  auch  Herr
Dr.  Kreutzer  verlesen  hat  —,  ist  ja  die  Polizeieinheit,
die  Herr  Dlouhy  verlassen  hat,  nicht  aufgeführt.
Aber,  meine  Damen  und  Herren,  ich  muß  jetzt  nach
diesen  Ausführungen,  auf  die  Gefahr  hin,  dafür  gerügt
zu  werden,  daß  ich  das  Haus  auf  gehalten  habe,  ausdrücklich ­
  sagen:  Alles  das  ist  darum  nur  noch  in  einem
sehr  bedingten  Maße  hier  erheblich,  weil  sämtliche
Einwendungen  dieser  Art  bereits  Gegenstand  des  Verfahrens ­
  waren,  das  in  Nürnberg  in  erster  und  zweiter
Instanz  zu  einer  Ablehnung  des  Herrn  Dlouhy  beim
Asylverfahren  geführt  hat.  Sowohl  die  Gründe  des
Verlassens  der  CSR,  als  auch  die  Mitnahme  der  Pistole,
als  auch  das  angeblich  oder  tatsächlich  verhängte  Todesurteil, ­
  als  auch  die  Tatsache,  daß  er  hier  Befragungen
ausgesetzt  war,  als  auch  die  Tatsache,  daß  er  aus  einer
uniformierten  Einheit  weggegangen  ist,  als  auch  die  bewußten ­
  hier  nicht  näher  erörterten  Tatbestände  —
alle  standen  ausnahmslos  als  Einreden  des  Herrn
Dlouhy,  als  Argumente,  die  er  zu  seinen  Gunsten  vorbrachte, ­

  in  dem  Nürnberger  Verfahren  zur  Erörterung,
und  diese  Stelle,  bei  der  sie  vorgebracht  worden  sind,  hat
sie  gewürdigt  und  hat  abgelehnt,  und  diese  Ablehnung  ist
rechtskräftig  geworden,  und  zwar  durch  das  Verhalten
des  Herrn  Dlouhy  rechtskräftig  geworden:  Er  hat  den
Verwaltungsgerichtsweg,  der  ihm  im  Anschluß  an
die  zweite  Ablehnung  offenstand,  ausdrücklich  nicht
beschritten.  Er  hat  die  Nürnberger  Ablehnung  einer
Anerkennung  als  politischer  Flüchtling  nach  der  Asylverordnung ­
  rechtskräftig  werden  lassen  und  muß  das
damit  gegen  sich  gelten  lassen.
(Zuruf  von  der  CDU:  Der  Schluß  steht  nicht!)
—  Ja,  für  Sie  nicht,  entschuldigen  Sie  bitte.  Aber  ich
will  mich  ja  damit  gern  noch  auseinandersetzen.  Ich
mache  es  mir  ja  hier  nicht  so  leicht,  wie  Sie  vermuten.
(Erneuter  Zuruf  von  der  CDU.)
—  Das  ging  nicht  beim  erstenmal  unter,  sondern  Sie
haben  es  beim  erstenmal  nicht  gehört;  das  darf  ich
ausdrücklich  feststellen.
Nun,  meine  Damen  und  Herren,  jetzt  wird  gesagt,
diese  Nürnberger  Entscheidung  wäre  nicht  präjudiziell.
Ich  gehe  jetzt  einmal  davon  aus,  daß  dem  so  ist.  Dazu
muß  nun  aber  doch  einiges  auch  zu  dieser  Nürnberger
Entscheidung  und  ihrem  Rechtscharakter  gesagt  werden.
Erstens  darf  ich  feststellen,  daß  keines  der  obersten
Bundesger  ichte,  die  sich  mit  diesen  oder  ähnlichen  Fragen
beschäftigt  haben,  die  Rechtmäßigkeit  der  Verordnung
über  die  Anerkennung  und  die  Verteilung  von  ausländischen ­
  Flüchtlingen  (Asylverordnung)  vom  6.  Januar ­
  1953  bestritten  oder  in  Frage  gestellt  hat  —  das
muß  einfach  festgestellt  werden  —,  so  daß  also  die
Rechtmäßigkeit  dieser  Verordnung  als  unbestritten  anzusehen ­
  ist.
Diese  Verordnung  lautet  in  der  Präambel  wie  folgt:
Um  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  des
Asylrechts  an  ausländische  Flüchtlinge  zu  schaffen,
die  im  Bundesgebiet  nach  dem  Abkommen  über  die
Rechtsstellung  der  Flüchtlinge  vom  28.  Juli  1951  die
Rechtsstellung  von  Flüchtlingen  genießen,  verordnet ­
  die  Bundesregierung  mit  Zustimmung  des  Bundesrates ­
  auf  Grund  des  Artikels  119  GG  für  die
Bundesrepublik  Deutschland  mit  Gesetzeskraft.
Ich  darf  also  feststellen,  daß  diese  Verordnung  für
sich  in  Anspruch  nimmt  —  und  auch  das  ist  nicht
bestritten  worden  •—,  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung ­
  des  Asylrechts  an  ausländische  Flüchtlinge  zu
schaffen  und  zu  regeln,  und  es  ist  jetzt  also  die  Frage,'
welches  rechtliche  und  politische  Gewicht  Entscheidungen ­
  dieser  Stelle  zukommt.
Meine  Damen  und  Herren!  Wenn  ich  weiter  bei  der
offensichtlich  auch  durch  den  Zwischenruf  bekundeten
Auffassung  bleibe,  diese  Entscheidungen  seien  nicht
präjudiziell,  so  heißt  doch  präjudiziell  nun  nicht  auf  der
anderen  Seite,  Herr  Dr.  Waltzog,  sie  wären  schlechthin
zu  vernachlässigen,  sie  müßten  geradezu  als  eine  quantite
negligeable  behandelt  werden,  sondern  es  heißt  doch
nur:  es  enthebt  uns  zwar  nicht  der  eigenen  Prüfung,
aber  es  zwingt  nicht  schlechthin  zur  eigenen  Prüfung.
Aber  selbst  wenn  es  uns  zur  eigenen  Prüfung  zwingt,
Herr  Dr.  Waltzog,  kann  ich  auch  nur  noch  einmal  wiederholen, ­
  was  ich  im  Ausschuß  gesagt  habe;  Es  wäre
wirklich  einmal  der  Bemühung  wert,  festzustellen,  ob
eigentlich  diese  eigene  Prüfung  mit  Notwendigkeit  etwas
anderes  hätte  ergeben  müssen  als  die  Feststellungen
dieser  Nürnberger  Stelle  in  zwei  Instanzen  zum  Fall
Dlouhy.
Meine  Damen  und  Herren!  Was  wir  unbedingt  und
immer  zu  prüfen  haben  —  darüber  gibt  es  keinen
Streit  —,  ist  die  Frage,  ob  nach  derartigen  Entscheidungen ­
  später  neue  Tatsachen  bekannt  geworden  sind  oder
von  dem  Betreffenden  neue  Tatsachen  geschaffen  worden
sind,  die  unbeschadet  der  Nürnberger  Entscheidung  das
Asylrecht  statusmäßig  begründen.  Es  ist  von  niemandem
            
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