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Band Nr. 12, 17. Oktober 1983

Volltext : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 22. Jahrgang Nr.14 17. März 1972 „839
ser ist der Ansicht, die Zahlungen seien als auf Lebens- im Sinne dieser Vorschrift eine Unterart der „Sachverversicherungen
 geleistet gemäß $ 4 Nr. 5 VersStG, in der sicherung“) keine Objektversicherung, es sei denn, man
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 ( VersStG würde den Begriff des Objektes nicht auf den versicherten
1959) von der Besteuerung ausgenommen, Das FG hat die Gegenstand, sondern auf das von diesem Gegenstand
Sprungberufung des Klägers zurückgewiesen und zugleich ausgehende Haftungsrisiko beziehen. So gesehen könnte
die fehlerhafte Berechnung der Steuer (5 v.H.) auf man aber allenfalls die Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-„24...
 DM berichtigt. rung und entsprechende Versicherungen unter den Be:
griff der Sachversicherung fassen, nicht aber die Haft-Ausden
 Gründen: pflichtversicherung als ganze.
Der Ausdruck „Sachversicherung” kann in $ 4 Nr, 5
Die Revision des Klägers ist begründet. Satz 2 VersStG 1959 auch nicht das gleiche bedeuten wie
5 R . „Schadensversicherung“ ($ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG). Denn
EEE a a N EEROEn us unter diesen Begriff fällt auch die Krankheitskostenver-Zahlung
 des in 8 3 VersStG 1959 umschriebenen Ver- sicherung. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der
x z x „Haftpflichtversicherung“ in Satz 2 dieser Vorschrift
sicherungsentgelts auf Grund eines EN ERUDUFSN “pricht nichts. dafür, daß die nicht minder wichtige
nisses. Dieser Tatbestand ist erfüllt, Die Zahlungen sin . . ” u .
aber gemäß $ 4 VersStG 1959 von der Besteuerung aus- DE DES TE ala nalen ae
SEHON, % Zahlung des. V Krankheit“ ausgenommen sein sollte,
8 4 Nr. 5 VersStG 1959 befreit die Zahlung des Ver- : . a ;
sicherungsentgelts für eine Versicherung, durch die An- NOS SE 2 Ver SIG T000 ah ala eier Se Ur Bein
sprüche auf Kapital-, Renten oder sonstige Leistungen im a . Schad cher b it Is der Begriff
Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Er- er x ENSVEIN ung, a er WENlOr. als n er gr!
werbsunfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonde- m NEST BE, RUE De Ten N eNr der
ren Notfällen begründet werden (Satz 1); dies gilt aber Hoftprlichtvers:  aerun  Tamii lest. nn der. allgemeinen
— unbeschadet des $ 4 Nr. 3 VersStG 1959 (Unfallver- Gestalt di B N en einschließ
sicherung nach der RVO) — nicht für die Unfallversiche- ESIAsE EIBSES HENTAI ET SCHÄIEN:
rung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachver- Der Ausdruck „Sachversicherung“ legt nahe, diesem
sicherungen (Satz 2). Begriff den der „Personenversicherung“ gegenüberzustel-.
 - len. Dabei darf der Begriff der Personenversicherung nicht
Die Voraussetzungen des normaliven Opersalzen Ol auf die Summenversicherungen beschränkt und le Inner
NS Satz % Vers 1959) der Belreiung sind En halb der Versicherungen -kontradiktorischer Gegensatz
Durch die he) d em ade? OEL a zur Sachversicherung gesehen werden; andernfalls wäre
werden BE PTA m a dla a ES der. Begriff der Sachversicherung mit dem der Schadensae
 UST En Obere ate fordert nicht, 4359.05 versicherung ($ 1 Abs, 1 Satz 1 VVG) identisch. Ein sol-Odes
 DEOrENCEL DEF SIE * cher weiterer Begriff der Personenversicherung liegt z. B.
Versicherungen als Lebensversicherungen (88 159 ff. dem Urteil des BGH IV ZR 776/68 vom 24. September
VVG) -oder auch nur als Personenversicherungen ($ 1 1969 (Versicherungsrecht 1969 S. 1036) zugrunde; es be-ABS
 1 Se 2 VG) 74 qualifizieren sind: DD as belegt der zeichnet die Krankheitskostenversicherung als „eine Per-Na
 in dem „die Unfall versicherung und anschlie- sonenversicherung, die als Schadensversicherung betrie-Bend
 „die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachver- ben wird“. Bei einer solchen Begriffsbildung läßt sich als
sicherungen‘ von der N vorangehenden Satze AUsgESPIO- „Sachversicherung“ eine Schadensversicherung verstehen,
chenen Steuerbefreiung ausgenommen sind, welche auch in diesem weiteren Sinne keine Personen-Hinsichtlich
 des Obersatzes kann daher dahingestellt versicherung ist.
bleiben, ob die bei dem Kläger genommenen Rück- Bei dieser Begriffsbildung fällt zwar die Krankheitsdeckungsversicherungen
 noch Lebensversicherungen sind kostenversicherung unter den Begriff der Personenver-(verneint
 für die Rückversicherung in den Entscheidungen sicherung (und ist damit vom Begriff der Sachversicherung
des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 129 S. 1 [6] — RGZ ausgeschlossen), nicht aber die Haftpflichtversicherung,
129,1 [6] —) oder ob sie deshalb den Schadensversiche- Denn kraft dieser ist der Versicherer verpflichtet, dem
rungen (8 1 Abs. 1 Satz 1 VVG) zugerechnet werden müs- Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser
sen, weil die Entstehung der Rentenansprüche nicht nur auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während
Invalidität, Alter oder Tod eines Betriebsangehörigen der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Drit-(der
 selbst weder Versicherungsnehmer noch durch die ten zu bewirken hat ($ 149 VVG). Dabei kann zwar das
Versicherung begünstigt ist), sondern darüber hinaus die Eintreten der Verantwortlichkeit (die Haftpflicht) an Er-Versorgungspflicht
 des Versicherungsnehmers (eines Mit- eignisse geknüpft sein, welche Gegenstand einer Perglieds
 des Klägers) voraussetzt, die Rentenversicherungen sonenversicherung (auch im engeren Sinne der Summenalso
 einen Vermögensschaden abdecken und die Lei- versicherung) sein können, nämlich an Tod oder Verstungspflicht
 durch dessen Höhe begrenzt ist, Jletzung eines Menschen. Eine solche Begrenzung der
Die in 8 4 Nr. 5 Satz 2 VersStG 1959 verfügte Ein- schadenstiftenden Ereignisse ist aber für die Haftpflichtschränkung
 der Befreiungsvorschrift greift nicht ein. Die versicherung. nicht typisch, mag auch im Einzelfall der
bei dem Kläger genommenen Versicherungen sind weder Haftpflichtversicherungsvertrag nur gegen die Haftpflicht
Unfallversicherungen noch Haftpflichtversicherungen; es wegen solcher Schäden genommen Sein,
könnte sich allenfalls um „sonstige Sachversicherun gen‘ Die hier zu beurteilenden Versicherungen sind keine
handeln. Diesen Begriff hat das VersStG nicht ‚definiert; Haftpflichtversicherungen; sie sind auch keine „sonstigen
er läßt sich nur durch Umkehrschlüsse unter Zuhilfenahme Sachversicherungen“ im Sinne des $ 4 Nr. 5 Satz 2
der Entstehungsgeschichte bestimmen. VersStG 1959. Zwar decken sie die von den Mitgliedern
Eine. Objektversicherung kann mit dem Ausdruck des Klägers ihren Betriebsangehörigen gegenüber ge-„Sachversicherung“
 nicht gemeint sein. Denn eine Ver- machten Versorgungszusagen ab, insofern also Vermösicherung
 von Objekten (z. B. Gebäuden, Glas, Vieh) fällt gensschäden, .die diesen durch die Versorgungszusagen
schon nicht unter die Beschreibung des 8 4 Nr. 5 Satz 1 entstehen. Doch steht — wie das Beispiel der Krankheits-VersStG,
 braucht also nicht von dieser ausgenommen zu kostenversicherung zeigt — der Befreiung nicht entgegen,
werden, sofern man nicht den Begriff der „besonderen daß die Versicherungsleistung nach Grund und Höhe von
Notfälle” unabgrenzbar weit faßt. Jedenfalls ist die Haft- einem konkreten Vermögensschaden abhängt. Überdies
pflichtversicherung (ausweislich des Wortes „sonstigen“ sind hier die einzelnen Versicherungsfälle .von der Art

1“
            
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