Path:
Volume

Full text: Mieter-Magazin (Rights reserved) Ausgabe 2017,1/2 (Rights reserved)

nachtwächter, toresschluss und musizierverbot Januar/Februar www.berliner-mieterverein.de MieterMagazin 1+2/2017 10 unwirksame Klauseln und ihre Folgen L Magazin des Berliner Mieterverein e.V., Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund wohnen, wo vormals gearbeitet wurde nachtrUhe einst Und heUte IA es EZ rt n SP lie ne öb h M Wo UmbaU von Gewerbe- zU wohnraUm MARKTPLATZ GEMEINSAM köNNEN wIr AuSSErGEwöhNlIchES GEMEINSAM köNNEN GEMEINSAM köNNEN wIr wIr BEwEGEN. AuSSErGEwöhNlIchES AuSSErGEwöhNlIchES Mit deiner Unterschrift. BEwEGEN. BEwEGEN. deiner spende. deineM einsatz. Mit deiner Unterschrift. Unterschrift. Mit deiner SEI DABEI. deiner deiner spende. spende. deineM deineM einsatz. einsatz. SEI DABEI. SEI DABEI. AMNESTY.DE AMNESTY.DE AMNESTY.DE Viel Wissen ... für wenig Geld Der Klassiker Mitglieder werben Mitglieder Machen Sie den Berliner Mieterverein noch stärker! Überzeugen Sie Ihre Freunde, Bekannten, Arbeitskollegen oder Nachbarn von den Vorteilen einer Mitgliedschaft im Berliner Mieterverein: Sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen wohnungs- und mietrechtlichen Fragen. Der Berliner Mieterverein setzt berechtigte Mieteransprüche gegenüber Vermietern durch. Überprüfungen der Ansprüche und ausführliche Rechtsberatung sind für Mitglieder des Berliner Mietervereins kostenlos. Für jedes neugeworbene Mitglied erhält der Werber 15,- Euro auf seinem Mitgliedskonto gutgeschrieben. +2° Die Grad-Wanderung unseres Klimas Wenn sich unser Klima um mehr als 2 Grad erwärmt, droht uns eine Kettenreaktion von Katastrophen. Die Folgen der globalen Erwärmung, wie z.B. Überschwemmungen, Wirbelstürme und Krankheiten, sind dann nicht mehr unter Kontrolle zu bringen. Um knapp 1 Grad ist die Durchschnittstemperatur bereits gestiegen. Höchste Zeit zu handeln! www.bund.net/klimaschutz Fordern Sie unser Infopaket an: www.bund.net FREUNDE DER ERDE Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin Fax 030 275 86-440 info@bund.net     13 Euro rund 720 Seiten Aktuell und informativ mit allen Neuregelungen des seit Mai 2013 geltenden Mietrechtsänderungsgesetzes  Übersichtlich von A bis Z  Für alle verständlich  Fundgrube für Fachleute  Über 3000 Gerichtsurteile  Alle großen Mietrechtsthemen  Die häufigsten Alltagsprobleme  Die wichtigsten Fragen rund um die Wohnung Das Mieterlexikon ist erhältlich in den Beratungszentren und in der Geschäftsstelle des Berliner Mietervereins, Spichernstraße 1, 10777 Berlin während der Geschäftszeiten oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin oder im Internet unter www.mieterbund.de INHALT PANORAMA Energie: Quartier-Strom mit neuer Technik ........................... WG-Zimmer immer teurer ..................................................... Gasag: Irreführende Werbung ............................................... Wohnkostenübernahme: Neuvermietungszuschlag bleibt ............................................ Klimaschutzplan 2050: Klimagas-Ausstoß von Gebäuden soll noch deutlicher sinken ............................ Schimmel in jeder fünften Wohnung ..................................... Energieeinsparung in Wohngebäuden: Ehrgeiziges Ziel ist erreichbar ................................................ Berlichingenstraße 12: Kalte Räumung? ................................. Elisabethaue: Ackerbau statt Wohnungsbau .......................... Bevölkerungsentwicklung: Neue Gründerzeit ......................... Mietpreisbremse: Nur jeder dritte Mieter überprüft die Miete .......................... Pilot-Projekte von Wohnungsunternehmen in Europa: Auszeichnung für Nachhaltigkeit und Verantwortung ........... Siedlung Westend: Kartenspiele ............................................ Webtipp: Sicher in den eigenen vier Wänden ........................ Gebäudeenergiegesetz: Gebündelter Klimaschutz ................. Müllabfuhr und Straßenreinigung: Schwacher Trost ............... 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 11 11 12 12 13 13 Trotz häufiger Verwendung in Formularmietverträgen haben gewisse Vereinbarungen keinen rechtlichen Bestand. Wir erläutern 10 unwirksame Klauseln und ihre Folgen 14 TITEL Mietvertrag: 10 unwirksame Klauseln und ihre Folgen ......... 14 24 HINTERGRUND Umbau von Gewerbe- zu Wohnraum: Wohnen, wo vormals gearbeitet wurde ................................. Nachtruhe einst und heute: Nachtwächter, Toresschluss und Musizierverbot ................... IBA Basel 2020: Wohnen im Dreiländer-Quartier .................. Ratten: Hartnäckig, aber nicht unbesiegbar .......................... 20 22 24 25 Das schweizerische Basel unterhält traditionell ein offenes Verhältnis zu den angrenzenden deutschen und französischen Kommunen. Jetzt ist eine gemeinsame Internationale Bauausstellung in der Planung. SPEZIAL Möbliertes Wohnen: Wachsende Nachfrage, gepuschte Preise .............................. 26 MIETRECHT Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs .............................. 35 Instanzen-Rechtsprechung .................................................... 38 SERVICE Impressum .............................................................................. 4 Leserbriefe ............................................................................. 4 Die BMV-Beratungszentren .................................................... 39 Beratungsstellen und weitere Angebote ................................. 40 MieterMagazin 1+2/2017 Wo Ratten überhand nehmen, müssen sie bekämpft werden. Sie sind hartnäckig, aber nicht unbesiegbar. 25 Abbildungen: Julia Gandras, IBA Basel, R. Koenig (pa) 3 aktuell Der Fall Dr. Andrej Holm Der von der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, sowie der Partei „Die Linke“ vorgeschlagene Staatssekretär für Wohnen, der Wissenschaftler der Humboldt-Universität Dr. Andrej Holm, hat nach heftigen Auseinandersetzungen um den Umgang mit seiner kurzen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR sein Amt wieder räumen müssen. Dr. Holm war Gastredner auf der letzten Delegiertenversammlung des Berliner Mietervereins. Mit seiner Analyse über die besonderen Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt für einkommensschwache Haushalte hat er viel Zustimmung und Wertschätzung bei den Delegierten des Mietervereins gefunden. Nicht jeder teilt seine grundsätzlichen politischen und ökonomischen Einschätzungen und Strategien, aber viele waren sicher gespannt darauf, wie sich die Identifikationsfigur von zahlreichen Mieterinitiativen und Mietervertretern in den konkreten Auseinandersetzungen mit der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft wohl geschlagen hätte. Die Benennung Holms war für viele auch ein Hoffnungsschimmer in der neuen Koalition. Aber gab es Anlass für eine Idealisierung? In welcher Art und Weise er sein Amt ausüben wollte, darüber war mangels der kurzen Amtszeit nichts in Erfahrung zu IMPRESSUM Herausgeber und Verlag: Berliner Mieterverein e.V., Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund, Spichernstr. 1, 10777 Berlin, S 030/22626 - 0, Telefax 030/22626 - 161, www.berliner-mieterverein.de, E-Mail: bmv@ber linermieterverein.de · Konto für Beitragszahlungen: bitte die Kontenangaben unserer Überweisungsträger nutzen · Bankverbindung für sonstige Zahlungen: IBAN: DE21 1004 0000 0771 9008 00 (keine Beitragszahlungen) BIC: COBADEFFXXX (für Zahlungen aus dem Ausland) 65. Jahrgang 2017 Geschäftsführender Redakteur: Hermann Behlau · Chefredakteur: Udo Hildenstab (v.i.S.d.P.) · Redaktion: Sebastian Bartels, Frank Maciejewski, Wibke Werner, Reiner Wild · Mitarbeiter: Rainer Brat fisch, Katharina Buri, Birgit Leiß, Rosemarie Mieder, Jens Sethmann · Titel: Julia Gandras · Foto grafen/Bildagenturen: Julia Gandras, IBA Basel, Jens Kalaene, R. Koenig (pa), Tina Merkau/Berliner Stadtwerke, Sabine Mit termeier, Christian Muhrbeck, Musée Fabre Montpellier, Susanne Nöllgen, Nils Richter, Florian Schuh (pa), Stiftung Stadtmuseum Berlin, Kers ten Urbanke, Peter Wehn · Layout: Kers ten Urbanke · Anzeigen: Hermann Behlau (verant wortlich) · Anzeigenver kauf: scala media Ver lagsservice GmbH, Wilhelmine-Gemberg-Weg 11, 10179 Berlin, S 211 00 95, Fax 211 00 99, E-Mail: scalamedia@ arcor.de · Zur zeit gilt Anzeigenpreisliste 8 vom 1.1.2002 · Satz: ComPress Media Ser vices GmbH, Berlin · Druck: Sattler Media Press GmbH, Hornburg Das MieterMagazin ist das offizielle Organ des Berliner Mieterverein e.V. und erscheint mit zehn Ausgaben jährlich, wovon zwei Hefte Doppelnummern sind. Abonnement: 20 Euro pro Jahr, Vorabüberweisung auf obiges Konto des Berliner Mietervereins. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Namentlich gekennzeichnete Artikel stellen nicht unbedingt die Meinung der Redaktion dar. Nachdrucke nur nach Rücksprache mit der Redaktion. ISSN 0723-3418 4 bringen. Es steht dem Berliner Mieterverein weder an, die Stasi-Tätigkeit von Dr. Holm und seinen Umgang damit noch mögliche Fehler und Unterlassungen der Linken bei der Benennung zu bewerten, auch nicht mögliche Kommunikationsdefizite des Regierenden Bürgermeisters bei der angekündigten Entlassung. Anscheinend ging es im Streit um die Benennung um eine hochsymbolische Angelegenheit. Anders ist nicht zu erklären, weshalb es am Ende nur noch um pro und contra gehen konnte. Musste der Mieterverein nicht aktiv – also unabhängig von Dr. Holms Umgang mit der Sta sitätigkeit – für ihn eintreten, weil er ein Opfer der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zu werden drohte? Unzweifelhaft werden sich nach dem Rücktritt manche in der Baubranche die Hände reiben. Gleichwohl besteht für Verschwörungstheorien kein Anlass. Die Koalition musste handeln, und zwar letztendlich unabhängig vom Votum der Humboldt-Uni über eine dortige Entlassung als Wissenschaftler wegen der Falschaussagen bei der Bewerbung. Dabei erschien eine Rückkehr zu den Sachfragen wegen der „Causa Holm“ insbesondere bei SPD und Grünen ohne seine Entlassung offenbar als gefährdet. Der Berliner Mieterverein wehrt sich mit aller Entschiedenheit gegen die Stimmung, dass mit der Demission von Andrej Holm nun keine sozialer orientierte Mieten- und Wohnungspolitik mehr stattfindet. SPD, Linke und Grüne haben ihre Ziele in der Koalitionsvereinbarung festgehalten. Viele der Einschätzungen und Maßnahmen stimmen mit der Bewertung und den Forderungen des Berliner Mietervereins überein. Wir werden in diesen Punkten den Senat tatkräftig unterstützen, ohne auf den Status eines kritischen Begleiters zu verzichten. Aber wir werden uns auch nichts vormachen. Es gehört mit zur Ehrlichkeit, die Grenzen politischer Einflussnahme auf Landesebene für eine soziale Mieten- und Wohnungspolitik zu erkennen, zu lang sind die Erfahrungen unserer mehr als 120 Jahre alten Organisation. Nichtsdes- totrotz, der Berliner Mieterverein wird sich auch in der Auseinandersetzung mit Vermietern und ihrer Verbände für einen starken Mieterschutz einsetzen. Vorstand und Geschäftsführung des Berliner Mietervereins Leserbriefe Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern zu Berichten im MieterMagazin und geben nicht die Meinung der Redaktion wieder. Betr: MieterMagazin 12/2016, Seite 14, Birgit Leiß: „Anschlussför­ derung im Sozialen Wohnungsbau – Drastische Höhen“ Ergänzung In unserem Beitrag haben wir auf die Möglichkeit eines Mietausgleichs in Härtefällen für Berliner Haushalte in Sozialwohnungen hingewiesen. Dabei handelt es sich um den „Mietzuschuss für Sozialwohnungen“. Informationen hierzu finden Sie unter www.mietzuschuss.berlin.de Anträge beziehungsweise Anfragen richten Sie bitte an zgs consult GmbH Antragscenter Mietzuschuss Brückenstraße 5, 10179 Berlin S 030 - 28 40 93 02 post@mietzuschuss-berlin.de Betr.: MieterMagazin 12/2016, Sei­ te 26, Rosemarie Mieder: „Crowd­ investing – Totalverlust nicht aus­ geschlossen“ Nullsummenspiel Vielen Dank für den informativen Artikel. Mieterinnen und Mieter sollten meines Erachtens nie in irgendwelche Immobilienfonds oder ähnliches investieren, da damit die Mieten tendenziell hochgetrieben werden – eben um Rendite zu erzielen. Für Mieterinnen und Mieter ist das ein Nullsummenspiel: Auf der einen Seite erzielt man einen Gewinn, auf der anderen verliert man ihn durch eine höhere Miete. W. Wendt per E­Mail MieterMagazin 1+2/2017 Bilder in Acryl und Tusche von Ute Lempp im Beratungszentrum Südstern, Hasenheide 63, u Südstern, zu den üblichen Öffnungszeiten bis 31. März 2017 Gut zu wissen Änderung Ihrer persönlichen Daten Ihre Anschrift, Ihre Kontoverbindung oder Ihr Nachname hat sich geändert? Sie können im Internet die persönlichen Daten Ihrer Mitgliedschaft ändern und dem Berliner Mieter verein online mitteilen: https://service.berliner-mieterverein.de/service Vorankündigung Ausstellung Mediation und Konfliktberatung Die Zeiten der telefonischen Beratung und die Rufnummer haben sich geändert. Telefonische Beratung: donnerstags 17 bis 18 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Neue Rufnummer: S 030 - 34 71 08 21 E-Mail-Anfragen: mediation@berliner-mieterverein.de Vorstandssprechstunde Der ehrenamtliche Vorstand des Berliner Mieter vereins bietet an jedem dritten Montag im Monat von 16 bis 18 Uhr eine Sprechstunde für Mitglieder an. Gerne stellt sich der Vorstand den Fragen oder Anregungen der Mitglieder. Nächste Termine: Montag, 20. Februar 2017 und Montag, 20. März 2017. Eine Anmeldung ist bis 14 Tage vor dem Termin unter S 030-226 26-120 erforderlich. Edwin Massalsky (Vorsitzender), Dr. Rainer Tietzsch (Schatzmeister), Dr. Regine Grabowski (Schriftführerin) MieterMagazin 1+2/2017 Bitte notieren Sie die folgenden Termine: Charlottenburg-Wilmersdorf: Dienstag, 28. März 2017, 19 Uhr Marzahn-Hellersdorf: Mittwoch, 29. März 2017, 18 Uhr Tempelhof- Schöneberg: Montag, 27. März 2017, 19.15 Uhr Die Tagesordnungen und Veranstaltungsorte für diese und alle weiteren Mitgliederversammlungen entnehmen Sie bitte der Märzausgabe des MieterMagazins. Geänderte Beratung www.berliner-sozialgipfel.de getragen vom DGB, von den Gewerkschaften NGG und Ver.di, von den Sozialverbänden AWO, SoVD, VdK und der Volkssolidarität, vom Humanistischen Verband sowie vom Berliner Mieterverein Ab Mitte März finden die Mitgliederversammlungen des Berliner Mietervereins in Ihrem Bezirk statt. Hier informiert Sie die Bezirksleitung über Probleme der Mieter im Bezirk, Aktionen werden besprochen, Informationen gegeben und Erfahrungen ausgetauscht. Sie sind sehr herzlich eingeladen, sich über die Arbeit des Berliner Mietervereins zu informieren und mitzudiskutieren. Reinickendorf: Donnerstag, 23. März 2017, 18.30 Uhr MieterMagazin online lesen Wenn Sie künftig zu den Online-Nutzern des MieterMaga zin gehören wollen, dann registrieren Sie sich unter https://service.berliner-mieterverein.de/service Telefonische Kurzberatung Bei einfachen rechtlichen Fragen erhalten Sie als Mitglied eine telefonische Kurzberatung – schnell und unbürokratisch. Mehr zu diesem Service auf Seite 32. Telefonberatung: S 030-226 26-152 Bezirksmitglieder versammlungen 2017 Beratungszentrum Frankfurter Allee Wir sind in ein größeres Ladenobjekt umgezogen. Sie finden uns ab sofort in der Frankfurter Allee 85. Unser neues Beratungszentrum liegt zwischen dem Ring-Center und dem Bezirksamt Friedrichshain. Fahrverbindungen: S-/U-Bhf. Frankfurter Allee, U-Bhf. Samariterstraße. Hohenschönhausen Die Beratungsstelle im Hedwig Stadtteilzentrum ist geschlossen. Sie finden uns ab sofort im Nachbarschaftshaus im Ostseeviertel, Ribnitzer Straße 1 b, 2. OG. Raum 204, der Zugang ist barrierefrei, neue Beratungszeit: dienstags von 17 bis 19 Uhr Fahrverbindungen: S 75 Wartenberg, Tram M4, M5, Bus 256, 359 Einsenderin dieses Fotos ist Elke Stachowiak. Augenblicke Ob ein Bild zum Nach­ denken, ein Motiv mit Witz oder ein Foto aus ungewöhnlicher Per­ spektive: Schicken Sie dem MieterMagazin Ihre Momentaufnahme rund um das Thema Wohnen – die Redaktion honoriert den Abdruck mit 40 Euro. 5 Panorama ENERGIE Das Windrail-Prinzip kombiniert drei Arten der alternativen Stromerzeugung: Erstens wird der natürliche Wind, der die Dachkante überströmt, genutzt. Zweitens verwertet die Anlage die Druckunterschiede an der Kante von Flachdächern. Und drittens wird die Sonnenenergie, die auf die Installation trifft, in Strom verwandelt. Ein Windkanal mit jeweils zwei Windturbinen verstärkt und nutzt die Druckunterschiede am Gebäude: Die Luft strömt durch einen zweieinhalb Meter langen sogenannten Venturi-Kanal. Durch den Druckunterschied vor und hinter dem Kanal wird die natürliche Windgeschwindigkeit erhöht. Dadurch steht mehr Windleistung bei gleicher Fläche zur Verfügung. Der Wind kühlt zugleich die über den Windrails angebrachten Solarpaneele. Eine Marktstudie der Universität St. Gallen ergab, dass in der Schweiz etwa auf jedem hundertsten Gebäude Windrails installiert werden könnten. In Deutschland, wo es mehr Wind, aber zum Teil weniger Sonneneinstrahlung gibt, ist das Potenzial noch größer. Je nach Standort kann ein Windrail-System auf dem Dach 15 bis 70 Prozent des Strombedarfs eines Hauses decken. „Während klassische Windräder in Großstädten allenfalls an der Peripherie begrenzte Plätze finden, ist das Potenzial für diese Kombi-Technik immens“, so Andreas Irmer, Geschäftsführer der Berliner Stadtwerke. Auf einem zwölfgeschossigen Hochhaus am 6 Blasewitzer Ring in Spandau haben die Gewobag und die Berliner Stadtwerke im November 2016 mit der Züricher Anerdgy AG als Pilotprojekt zehn Windrails sowie 332 Fotovoltaikmodule in Betrieb genommen, die rund 94 500 Kilowatt stunden Ökostrom pro Jahr er zeugen und damit rund 45 000 Kilogramm CO2 pro Jahr vermeiden. Der vor Ort erzeugte kostengünstige Ökostrom kann von den Mietern über die Stadtwerke bezogen werden. Die Konditionen: Arbeitspreis (netto) 20,67 Cent/Kilowattstunde, Grundpreis (netto) 6,68 Cent/Kilowattstunde. Insgesamt nutzen bereits über 600 Haushalte das Quartier-Strom-Angebot der Gewobag. Im Quartier Blasewitzer Ring hat die Vermarktung erst begonnen. Im Gebäude selbst wird der Strom auch für Licht, Fahrstühle und Lüftung genutzt und trägt so zur Senkung der Betriebskosten bei. Genaue Angaben zur Betriebskosteneinsparung sind laut Gewobag-Sprecherin Josiette Honnef zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. „In jedem Fall werden die Betriebskosten für Hausstrom und Hausbeleuchtung unter den derzeitigen liegen. Darüber hinaus ist der Preis des auf den Häusern produzierten und selbst genutzten Stromes langfristig konstant.“ Rainer Bratfisch Kombination aus umweltfreundlicher Energie: Windrails auf einem Spandauer Hochhaus WG-Zimmer immer teurer Foto: Jens Kalaene Ein Schweizer Unternehmen hat eine kombinierte Solar-Wind-Kraftanlage entwickelt, die auf den Dächern von Hochhäusern installiert werden kann. Die Vorteile: Sie arbeitet nahezu geräuschlos, beeinträchtigt nicht das Stadtbild und ist für Tiere ungefährlich. Im November vergangenen Jahres hat das Berliner Wohnungsunternehmen Gewobag auf einem Hochhaus am Blasewitzer Ring in Spandau zehn sogenannte Windrail-Module installiert. Foto: Tina Merkau/Berliner Stadtwerke Quartier-Strom mit neuer Technik Nach einer Untersuchung des Moses-Mendelssohn-Instituts mussten Studentinnen und Studenten für ein WG-Zimmer im Durchschnitt 349 Euro zahlen, 5,8 Prozent mehr als im Vorjahr, da mussten noch 330 Euro gezahlt werden. Die höchste Miete für ein WG-Zimmer muss in München gezahlt werden: 560 Euro und 7,5 Prozent mehr als im Vorjahr. Es folgen Frankfurt mit 460 Euro, Hamburg mit 430 Euro und Stuttgart mit 425 Euro. In Berlin und Ingolstadt stiegen die Preise für ein WG-Zimmer am stärksten, in Berlin um 10,5 Prozent auf 420 Euro und in Ingolstadt um 11,3 Prozent auf 413 Euro. In Köln müssen 400 Euro gezahlt werden, 3,9 Prozent mehr als im Vorjahr, und in Düsseldorf 395 Euro, das sind 9,7 Prozent mehr als noch im Vorjahr. dmb MieterMagazin 1+2/2017 GaSaG Ende letzten Jahres warb der Versorger Gasag unter seinen Berliner Kunden für einen Tarifwechsel. Dass dieses persönlich adressierte Schreiben einen erfundenen Jahresverbrauch auswies, entdeckte nur, wer es aufmerksam las. Eine Irreführung der Kunden, fand die Verbraucherzentrale Berlin und mahnte das Unternehmen ab. Als „gute Nachricht“ war das Anschreiben an Manfred Mocker adressiert: Die Gasag kündigte ihrem Kunden zum neuen Jahr eine Preissenkung an. Die fiele noch einmal höher aus, warb das Schreiben, wenn Mocker den Tarif wechseln und von „Erdgas Komfort“ auf „Erdgas Fix“ umsteigen würde. Ein Blick auf die Spalte „Ihr Jahresverbrauch“ ließ Manfred Mocker allerdings stutzig werden: „Da wir nur eine Kochstelle mit Gas haben“, Foto: Christian Muhrbeck Irreführende Werbung so erklärt er, „verbrauchen wir im Jahr kaum 250 kWh. Auf dem an mich gerichteten Schreiben war aber von 22 828 kWh die Rede.“ Da stand kein Wort von einer Beispielrechnung – die Verbrauchsdaten, so suggerierte das Schreiben, seien seine ganz persönlichen. Jahresverbrauch nicht überein und Manfred Mocker prüfte, rechnete überall musste man schon genau und kam zu dem Ergebnis: „Der hinsehen und nachrechnen. Mocker wandte sich an die VerbraucherzenWechsel zum vorgeschlagenen antrale Berlin. Von dort wurde das Underen Tarif ist erst ab einem Verbrauch von 3000 kWh sinnvoll. Für ternehmen abgemahnt und unterzeichnete eine Unterlassungserkläuns dagegen würde das eine kräftirung. Nun dürfen Schreiben nicht ge Erhöhung der Rechnung mit sich bringen.“ Er rief beim Gaslieferanmehr mit „Ihr Jahresverbrauch“ und ten an: Das sei ganz einfach ein Ver- „Ihre Jahreskosten“ werben, wenn sehen, so die Antwort, er solle Brief die tatsächlichen Daten nicht damit und Auftragsformular zerreißen. übereinstimmen. „Ich war erst einmal beruhigt, bis ich Wer allerdings bereits einen Auftrag mitbekam, dass alle meine Nachbarn zum Tarifwechsel unterzeichnet hat, mit Gasanschluss ein solch Schreiben sollte genau prüfen und gegebenenfalls widerrufen. erhalten hatten.“ Überall stimmten Rosemarie Mieder der angegebene und der tatsächliche Die „gute Nachricht“ an ihre Kunden brachte der Gasag eine Unterlassungserklärung ein WoHNKoSTENüBERNaHME Neuvermietungszuschlag bleibt Der Senat will E Zwangsumzüge von Hartz-IV-Beziehern vermeiden L BMV-Info Nr. 136: Hinweise zur Wohnung bei Arbeitslosengeld II www.berlinermieterverein.de/ recht/infoblaetter/ fl136.htm Es war eine der letzten Amtshandlungen des vormaligen Sozialsenators Mario Czaja (CDU), als er im Dezember die neue AV Wohnen erließ. Die Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete sind nicht geändert worden. Die Werte für die Heiz- und Warmwasserkosten sind aber auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels 2016 angepasst worden. Dadurch ändert sich – je nachdem, womit die Heizung befeuert wird – die Höchstsumme, die das Jobcenter insgesamt übernimmt. MieterMagazin 1+2/2017 Erhalten bleibt der Zuschlag für Neuanmietungen, der vor einem Jahr befristet bis Ende 2016 eingeführt worden ist. Bei einer erforderlichen Neuanmietung dürfen die Richtwerte um 10 Prozent überschritten werden, bei Obdachlosen, Flüchtlingen und Menschen, die von Wohnungslosig- Foto: Nils Richter Seit dem 1. Januar 2017 gilt die neue ausführungsverordnung (aV) Wohnen, mit der die Wohnkostenübernahme für Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften geregelt ist. Der Neuanmietungszuschlag wird weiterhin gewährt. Der neue Senat hat zusätzliche Verbesserungen angekündigt. keit bedroht sind, um 20 Prozent. Die Regelung habe sich bewährt. Der neue rot-rot-grüne Senat hat sich darauf verständigt, die AV Wohnen noch einmal zu überarbeiten, um Zwangsumzüge von Hartz-IVEmpfängern zu vermeiden. Für die Ermittlung der Richtwerte sollen künftig nicht nur die Mieten aus der einfachen Wohnlage einbezogen werden, sondern auch die aus der mittleren Wohnlage. Wenn wie bisher nur die einfache Wohnlage berücksichtigt wird, reicht für viele Bedarfsgemeinschaften die Kostenübernahme nicht aus. Sie müssen entweder einen Teil der Miete aus ihrem knapp bemessenen Regelbedarf bestreiten oder umziehen. Mit der angekündigten Neuregelung will der Senat die soziale Entmischung der Stadt stoppen. Sie soll spätestens am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Jens Sethmann 7 Panorama Klimaschutzplan 2050 1248 Klimagas-ausstoß von Gebäuden soll noch deutlicher sinken Beinahe hätte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) im November mit leeren Händen zum Weltklimagipfel nach Marrakesch fahren müssen. Erst in letzter Minute einigte sich die Bundesregierung auf konkrete Ziele zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens. Bis 2050 soll Deutschland „weitgehend treibhausgasneutral“ werden. Das heißt, die Emission von CO2-Äquivalenten wird um 80 bis 95 Prozent vermindert. Für die einzelnen Wirtschaftszweige sind Einsparziele formuliert, die bis 2030 erreicht werden sollen. Aus dem ersten Entwurf waren vor allem auf Betreiben des Wirtschaftsministers zwischenzeitlich alle konkreten Reduzierungsziele gestrichen worden. Bis kurz vor Hendricks Abflug wurde um Prozente geschachert. Die größte Reduzierung wird dem Gebäudebereich abverlangt: Der CO2-Ausstoß soll bis 2030 um 66 bis 67 Prozent sinken. Die Bereiche Verkehr und Landwirtschaft, die bisher schon wenig zur CO2-Reduzierung beigetragen haben, müssen hingegen ihren Ausstoß nur um 40 bis 42 Prozent beziehungsweise um 31 bis 34 Prozent senken. Aus Protest gegen die ungleiche Belastung hatten die Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) sowie Haus & Grund ihre Zusammenarbeit mit der Bundesregierung im Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen auf Eis gelegt. „Die weiteren Schritte müssen nicht nur wirtschaftlich sein, sondern auch einen 8 466 552,5 cO2-Emissionen gestern, heute, morgen 358 179 209 Gebäude 141,5 96,5 71 Energiewirtschaft 181 163 160 119 Grafik: Kersten Urbanke 283 Verkehr Angaben in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent Beitrag für die Bezahlbarkeit von Wohnen und Bauen leisten“, sagt BID-Vorsitzender Andreas Ibel. „Wenn die Erkenntnisse der Bündnisarbeit dafür nicht genutzt werden, verliert das Bündnis seine Sinnhaftigkeit.“ „Die angehobenen Einsparvorgaben im Gebäudebereich sehen wir auch skeptisch“, erklärt DMB-Sprecher Ulrich Ropertz, „weil die Zielverfehlung in anderen Sektoren nicht über den Gebäudebereich ausgeglichen 88 Industrie Ausstoß 1990 72 59,5 Landwirtschaft Ausstoß 2014 39 12 5 Sonstige Ziel 2030 Gesamtsumme Quelle: BMUB werden darf.“ Um das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren, seien aber jetzt konkrete Einsparvorgaben im Gebäudebereich notwendig. Der Deutsche Mieterbund hat deshalb nicht erwogen, aus dem Bündnis auszusteigen. „Natürlich müssen wir mit der Politik im Gespräch bleiben“, so Ropertz. Offenbar ist der BID inzwischen wieder an den Verhandlungstisch zurückgekehrt. Jens Sethmann schimmel in jeder fünften Wohnung Foto: MieterMagazin-Archiv Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung sieht vor, dass im Gebäudebereich der ausstoß von Kohlendioxid (cO2) bis 2030 um zwei Drittel gegenüber 1990 reduziert wird. Wegen dieser Vorgabe hatten sich die immobilienverbände aus dem Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen vorerst verabschiedet. Der Deutsche mieterbund (DmB) bleibt trotz skepsis gesprächsbereit. 902 20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen mit Schimmel. In jeder vierten Wohnung, in der Kinder leben, ist Schimmel zu finden. Besonders betroffen von der Schimmelproblematik sind Bade- und Schlafzimmer. Das sind die Ergebnisse einer Studie von Immowelt. Bei 50 Prozent der Befragten befand sich Schimmel im Bad, 28 Prozent hatten im Schlafzimmer mit Schimmel zu kämpfen. Vielen der Befragten ist die damit verbundene Gefahr nicht bewusst. 19 Prozent der von Schimmel Betroffenen glauben, dass die Sporen keinen Einfluss auf ihre Gesundheit haben. 14 Prozent gaben dagegen an, so schnell wie möglich die Wohnung wechseln zu wollen. dmb MieterMagazin 1+2/2017 Ehrgeiziges ziel ist erreichbar Der primärenergiebedarf von Gebäuden soll bis 2050 um 80 prozent sinken. Eine aktuelle studie der Deutschen Energie-agentur (dena) belegt: Die technischen möglichkeiten für das Erreichen dieses ehrgeizigen ziels sind vorhanden. Die dena hat für ihre Studie die Energieverbrauchsabrechnungen von 121 energieeffizienten Wohnhäusern sowie die Angaben der Eigentümer zur Nutzung und zum baulichen Zustand der Gebäude analysiert. Lag der jährliche Energieverbrauch 2008 noch bei rund 150 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche, würden die sanierten oder neu errichteten Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser mit wärmegedämmter Gebäudehülle und effizienter Anlagentechnik nur noch 50 bis 60 Kilowattstunden pro Quadratmeter verbrauchen, wenn sie mit Gas, Öl oder Pellets beheizt werden, oder rund 20 Kilowattstunden bei einer elektrischen Wärmepumpenheizung. Der Energieverbrauch energieeffizienter Wohngebäude liege in der Praxis im Schnitt 60 bis 95 Prozent niedriger als der eines Durchschnittsgebäudes im Jahr 2008. Als wichtigste Faktoren, die die Verbrauchskennwerte der Gebäude beeinflussen, erwiesen sich der Einbau von Wärmepumpen, Solarthermie und Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie der Dämmstandard. Angaben zu den Kosten der energetischen Sanierung sucht man in der Studie leider vergeblich. Foto: Christian Muhrbeck EnErGiEEinsparunG in WOhnGEBäuDEn Das Fazit der Studie: Das Ziel der Bundesregierung, bis 2050 nahezu klimaneutrale Städte beziehungsweise einen klimaneutralen Gebäudebestand zu realisieren, sei technisch möglich. Ungeklärt ist jedoch nach wie vor, wie die Kosten des Klimaschutzes sozial gerecht verteilt werden können. Eine energetische Modernisierung führt derzeit zu Mieterhöhungen, die drei- bis viermal höher sind als der Betrag, der durch sinkende Heizkosten eingespart wird. Rainer Bratfisch Energetische sanierung kann den Energieverbrauch um bis zu 95 prozent senken L Download der Studie: https://shop. dena.de R Energieeffiziente Gebäude R Studien BErlichinGEnstrassE 12 Kalte räumung? L Weitere Infos im Internet unter www.wem-gehoertmoabit.de Die situation um das Wohnheim für wohnungslose männer in der Berlichingenstraße 12 spitzt sich zu. nachdem der Vermieter bereits im Juni das Wasser abstellen ließ, mussten die Bewohner anfang Dezember ohne heizung ausharren. unbekannte hatten den Gaszähler ausgebaut und die anlage manipuliert. Foto: Sabine Mittermeier Die Bewohner des Wohnheims protestierten im Dezember gegen ihre Kündigung MieterMagazin 1+2/2017 Die Berlichingenstraße 12 in Moabit ist seit vielen Jahren ein Wohnheim für Männer, die auf der Straße gelandet waren. Jeder hat sein eigenes Zimmer, sogar Hunde dürfen mitgebracht werden. Ende 2015 kündigten die Eigentümer, eine Erbengemeinschaft, dem bisherigen Träger „Gästehaus Moabit“, und vermieteten an einen neuen Betreiber. Begründung: Man wolle hier künftig Flüchtlinge unterbringen. Zu dieser Zeit betrug der Tagessatz für die Unterbringung von Geflüchteten fast das Doppelte von dem für Obdachlose, zudem waren Mehrbettzimmer vorgesehen. Doch der Bezirk teilte dem Eigentümer postwendend mit, dass er an dieser Stelle keine Flüchtlingsunterkunft wünscht. Inzwischen haben sich Senat und Bezirke grundsätzlich darauf geeinigt, Unterkünfte für Wohnungslose nicht für Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. Beide Gruppen sollen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die ursprünglichen Pläne sind also vom Tisch. Was der Eigentümer stattdessen mit dem Haus vorhat, ist unklar. Bislang verweigerte er sich jedem Gespräch, auch Bezirksbürgermeister Stephan von Dassel (Grüne), der sich für die Bewohner einsetzt, stieß auf taube Ohren. Presseanfragen bleiben unbeantwortet. Auch um den Heizungsausfall mitten im Winter hat sich niemand gekümmert. Nur dank der spontanen Spende eines Weihnachtsmarktbetreibers konnte die Gasanlage repariert werden. Ob die Männer bleiben können, ist ungewiss. Sowohl der ehemalige Betreiber als auch die einzelnen Bewohner wurden auf Räumung verklagt. Die Verfahren laufen noch. Juristisch gesehen ist der Ausgang ungewiss. Weil der ehemalige Betreiber der eigentliche Mieter ist und es sich somit um eine gewerbliche Weitervermietung handeln dürfte, greift der Kündigungsschutz nicht. Bezirksbürgermeister von Dassel will sich weiterhin für eine Lösung einsetzen. Birgit Leiß 9 Panorama Der neue senat hat in seiner Koalitionsvereinbarung elf große Wohnungsbaustandorte festgelegt, auf denen rund 37 000 Wohnungen entstehen sollen. Das bislang größte und umstrittenste Vorhaben, die Elisabethaue, ist hingegen auf Eis gelegt. „Das Potenzialgebiet Elisabethaue wird zur Bebauung in dieser Legislaturperiode nicht weiter verfolgt“, heißt es im rot-rot-grünen Koalitionsvertrag. Ein Sieg für die Bürgerinitiative Elisabeth-Aue e.V., die sich vehement gegen die Bebauung der landwirtschaftlich genutzten, 70 Hektar großen Fläche gewehrt hatte. „Wir sind überaus glücklich, dass wir unserem Ziel ein Stück näher gekommen sind“, erklärt der Verein, der nun ein Nutzungskonzept für den dauerhaften Schutz der Flächen erarbeiten will. Das Ackerland im Pankower Norden hat einen hohen ökologischen Wert als Kaltluftschneise für die Innenstadt. Gleichzeitig ist das Terrain nur schlecht an das öffentliche Nahverkehrsnetz angeschlossen. Deshalb hatten sich auch die Pankower Bezirksverordneten parteiübergreifend gegen die Bebauung ausgesprochen. Laut Koalitionsvertrag will der Senat die neu zu bauenden Stadtquartiere „lebendig, sozial gemischt, grün und partizipativ planen“, und zwar zusammen mit den Bezirken und mit breiter Öffentlichkeitsbeteiligung. Die bisherige Praxis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, den Bezirken die Zuständigkeit für Bauvorhaben ab 200 Wohnungen zu entziehen, dürfte damit passé sein. Zudem sollen die neu zu bauenden Stadtviertel stadtverträglich sein und eine leistungsfähige Nahverkehrserschließung haben. Bei einigen Neubaustandorten muss diesbezüglich nachgebessert werden: So sind die Der Protest gegen die bebauung der Elisabethaue war erfolgreich Die 11 neuen Wohnungsbaustandorte laut Koalitionsvertrag 44 Europacity/Lehrter Straße 70 Blankenburger Süden 54 Buch 30 Michelangelostraße 10 Buckower Felder 76 Wasserstadt Oberhavel 34 Gartenfeld 48 Schumacher-Quartier (Tegel) Johannisthal/Adlershof 20 50 Köpenick 96 Lichterfelde-Süd Angaben in Hektar Buckower Felder ähnlich schlecht angebunden wie die Elisabethaue. Jens Sethmann bEVölKErungsEntWicKlung Foto: Florian Schuh (pa) neue gründerzeit Der Zuzug vor allem auch jüngerer Menschen verschafft berlin ein anhaltendes Wachstum (hier: Messe studyworld berlin 2016) 10 im ersten halbjahr 2016 wurde in berlin ein bevölkerungszuwachs von 43 800 Personen registriert – ein auffällig starkes Wachstum gegenüber den Vorjahren, wie das amt für statistik berlin-brandenburg bekannt gab. seit 2011 war eine vergleichbare Zahl jeweils erst zum Jahresende erreicht worden. Der Grund für den Boom liegt im Zuzug aus dem Ausland. Ende 2015 kamen besonders viele schutzsuchende Flüchtlinge in Deutschland an. Bei ihrer Registrierung kam es teilweise zu Verzögerungen, so dass sie erst 2016 im Einwohnerregister erfasst wurden. Von den Neuberlinern kommen 37 200 Personen aus dem Ausland, darunter die meisten aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Auch wenn die Zahl der Geflüchteten, die bei uns ankommen, wieder zurückgeht – das Wachstum Berlins wird auch in den kommenden Jahren anhalten. Seit 2005 wächst die Hauptstadt in den letzten Jahren immer stärker. Der Senat spricht von einer „dritten Gründerzeit“ und geht in einer aktuellen Prognose von einem Bevölkerungswachstum um 7,5 Prozent bis zum Jahr 2030 aus. Noch höher sind die Prognosen des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW), das für die Hauptstadt bis 2035 einen Anstieg um knapp 15 Prozent – von heute 3,65 Millionen Einwohnern auf gut 4 Millionen – voraussagt. Während in den ländlichen Räumen nach und nach die Anzahl der Menschen weniger wird, so das IW, wird es in den Metropolen eng: Junge Menschen kommen für die Ausbildung oder das Studium, Zuwanderer aus dem europäischen Ausland, weil sie mit den wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in ihren Heimatländern unzufrieden sind. Senioren genießen in den Ballungsräumen eine bessere Versorgung, ein attraktiveres Freizeitangebot und mehr soziale Kontakte. Nicht zuletzt schaffen urbane Bürozentren neue Arbeitsplätze. Katharina Buri MieterMagazin 1+2/2017 Grafik: Kersten Urbanke ackerbau statt Wohnungsbau Foto: Nils Richter ElisabEthauE MiEtPrEisbrEMsE Die bilanz nach 20 Monaten Mietpreisbremse ist ernüchternd: in berlin wird der im Mietspiegel festgelegte obere schwellenwert bei der Wiedervermietung um durchschnittlich 27,8 Prozent überschritten, ergab eine analyse. Trotz einer oft rechtlich nicht zulässigen zu hohen Miete hat das Meinungsforschungsinstitut „YouGov“ festgestellt: „Viele Mieter sind unsicher, ob sie gegen eine überteuerte Miete klagen würden.“ 35 Prozent der Befragten geben an, kein Geld für eine juristische Auseinandersetzung zu haben, 15 Prozent scheuen einen Streit mit dem Vermieter und 13 Prozent fehlt es an Erfahrungen mit Gerichtsverfahren. Überhaupt hat nur knapp jeder dritte Mieter in Deutschland schon einmal mithilfe des Mietspiegels überprüft, ob er zu viel für seine Wohnung zahlt. Eine aktuelle Studie des Beratungsunternehmens „Analyse & Konzepte“ ergab, dass nur 18 Prozent der Mieter ihre Miete als hoch und nur 2 Prozent als viel zu hoch empfinden. 44 Prozent der Mieter wären jedoch bereit, für eine geringere Miete auf Wohnfläche zu verzichten. In Berlin waren bis Ende 2016 nur wenige Klagen wegen überhöhter Mieten bei den Amtsgerichten anhängig. Zwei Fälle wurden bislang mit Urteil Illustration: Susanne Nöllgen nur jeder dritte Mieter überprüft die Miete entschieden – zugunsten der Mieter. Die meisten Verfahren enden mit Vergleichen. Die niedrige Zahl von rechtlichen Verfahren verweist einmal mehr auf die praktische Unwirksamkeit der Mietpreisbremse. Der Berliner Mieterverein engagiert sich für eine Verbesserung des Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode. Rainer Bratfisch nur eine Minderheit der Mieter prüft, ob die Mietforderung rechtens ist Pilot-ProJEKtE Von WohnungsuntErnEhMEn in EuroPa auszeichnung für nachhaltigkeit und Verantwortung Foto: Tina Merkau Preiswürdig: Die gewobag bietet geflüchteten jungen leuten eine ausbildungsperspektive seit 2014 zeichnet die European responsible housing initiative (Erhin), die Europäische initiative für verantwortungsvolle Wohnungswirtschaft, in mehreren Kategorien Pilotprojekte europäischer Wohnungsunternehmen aus. Das mehrstufige Pilotprojekt „berufsausbildung – schlüsselfaktor für erfolgreiche integration geflüchteter Menschen“ des berliner Wohnungsunternehmens gewobag belegte 2016 bei den European responsible housing awards einen ersten Platz. MieterMagazin 1+2/2017 Das Projekt „Venning Eco LIFE“ im belgischen Kortrijk war der Sieger in der Kategorie „Lokale soziale Nachhaltigkeit“. Die soziale Stigmatisierung dieses Bezirks der 75 000-Einwohner-Stadt soll durch städtebauliche Maßnahmen beendet werden. Der IFC Habitat La Sablière in Paris wurde in der Kategorie „Ökologische Nachhaltigkeit“ ausgezeichnet. Im Mittelpunkt des Projekts steht ein Warmwasserversorgungsnetz, das von einem thermodynamischen Hybridgenerator betrieben wird. Die Shepherds Bush Housing Group in London erhielt den Preis für „Verantwortungsvolle Unternehmensführung und faire Stakeholderbeziehungen“. Alle Mitarbeiter – vom Chef bis zum Azubi – besuchen regelmäßig die Mieter und sind persönlich für die Beseitigung von Mängeln verantwortlich. Für „Verantwortungsvolle Personalführung“ wurde die Berliner Gewobag geehrt. Sie bietet Flüchtlingen drei- bis vierwöchige Praktika sowie eine Berufsausbildung an. Sind diese an kaufmännischen Berufen interessiert und erfüllen sie die notwendi- gen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen, werden sie ein Jahr lang in Schulungen auf die Ausbildung und die Berufsschule vorbereitet. Bei der Auswahl der Kandidaten arbeitet die Gewobag eng mit der Agentur für Arbeit zusammen. Gewobag-Vorstandsmitglied Snezana Michaelis: „Es ist wichtig, Menschen in Arbeit zu bringen, weil das eine zwingende Voraussetzung für Integration ist.“ Moussa Sheikh Akriem zum Beispiel kam vor drei Jahren aus Syrien nach Berlin. Rund 100 Unternehmen hat er damals angeschrieben, bis er bei der Gewobag einen Praktikumsplatz bekam – und seine erste Wohnung. Sein Pate Bastian Franke von der Abteilung Rechnungswesen hilft nicht nur bei beruflichen Problemen, sondern beantwortet auch Fragen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland. Die Preisverleihung wurde von der Internationalen Mieterallianz (IUT) und Housing Europe organisiert. Juryvorsitzende war Barbara Steenbergen, Leiterin des IUT-Büros in Brüssel. Rainer Bratfisch 11 Panorama Siedlung WeStend die Bewohner der Siedlung Westend durften kürzlich bei einem Mieter­ workshop mit bunten Kärtchen über den grundriss ihrer künftigen Woh­ nungen abstimmen. dumm nur, dass es für den geplanten neubau noch gar keine Baugenehmigung gibt. die meisten Mieter würden ohnehin lie­ ber in ihren jetzigen Häusern woh­ nen bleiben. doch die sind nach Überzeugung ihres Vermieters, des immobilienunternehmens deutsche Wohnen, unsanierbar und sollen ab­ gerissen werden. Von einer „Pflichtveranstaltung“ spricht Steffen Unger von der Bür­ gerinitiative Siedlung Westend. Ein wirklicher Dialog sei offenbar nicht erwünscht gewesen. Für den geplan­ ten Abriss und anschließenden Neu­ bau muss der Bebauungsplan ge­ ändert werden. Die Initiative hat in jahrelanger Überzeugungsarbeit er­ reicht, dass die Bezirksverordneten ei­ ne Vereinbarung mit den Mietern zur Bedingung machen. Das heißt: Ohne Einigung mit den Mietern kei­ ne Änderung des B­Plans und somit auch kein Neubau. Eigentlich sollte bereits 2017 mit dem Bau begonnen werden. Ob dieser Termin gehalten werden kann, ist fraglich. Unterdessen drückt die Deutsche Wohnen auf die Tube, um mit den derzeit rund 150 Mietern in Einzel­ gesprächen Vereinbarungen zu er­ zielen. Dabei geht es auch um die Einkommenssituation. 25 Prozent der 600 neuen Wohnungen sollen preisgebunden sein. Genaue An­ gaben zur Miethöhe will man bei der Deutsche Wohnen zumindest öffentlich nicht machen. Die Be­ standsmieter bekämen auf jeden Fall Sonderkonditionen, so Unter­ nehmenssprecher Marko Rosteck. „Sie müssen lediglich einen geringen Aufschlag auf die jetzige Miete zah­ len – und das für eine Neubauwoh­ nung im Erstbezug.“ Außerdem wür­ den sie vorrangig mit Stellplätzen versorgt. Nach Angaben von Steffen Unger wurde den Mietern ein Um­ zug zur gleichen Bruttowarmmiete 12 wie zuvor angeboten. „Wir fordern aber die gleiche Nettokaltmiete, au­ ßerdem wollen wir faire Regelungen über Entschädigungszahlungen für unser Inventar“, so Unger. Die grundsätzliche Diskussion um den Abriss der ehemaligen Alliier­ tensiedlung hält man bei der Deut­ sche Wohnen für erledigt. Man ha­ be nachgewiesen, dass eine Moder­ nisierung der bestehenden Gebäu­ de aufgrund der schlechten Bausub­ stanz nicht sinnvoll sei, so Sprecher Rosteck. Zudem schaffe man 400 zusätzliche Wohnungen. „Es gibt aber keinen Zuwachs an bezahlba­ ren Wohnungen“, kritisiert Steffen Unger. 75 Prozent der Wohnungen können frei vermietet werden zu Prei­ sen, wie sie in dieser Gegend üblich sind. Dafür werden nicht nur 200 Wohnungen mit einer Durchschnitts­ miete von 5,90 Euro pro Quadrat­ meter abgerissen, sondern auch je­ de Menge Grün vernichtet. Foto: Nils Richter Kartenspiele Kritik gibt es auch am Grundriss der neuen Wohnungen. Die Zimmer seien kleiner und der Schnitt zum Teil unpraktisch, gerade für Familien, sagt Unger. Auch die vorgesehenen offenen Küchen stoßen nicht bei al­ len Mietern auf Begeisterung. Die Deutsche Wohnen versprach, die Mieterwünsche in die Planungen einfließen zu lassen. Im Frühjahr soll es dann einen Mieterworkshop zur Verkehrssituation geben. Birgit Leiß Bewohner der Siedlung Westend würden gern ihre jetzigen Wohnun­ gen erhalten L Weitere Infos auf der Website der Anwohnerinitiative www.siedlung­ westend.org Webtipp Sicher in den eigenen vier Wänden L Kostenloser Download unter www.baufi24.de/ ratgeber/ optimaler­einbruch schutz­fuer­ein­ sicheres­zuhause/ Die ungebetenen Besucher kommen mitten in der Nacht, aber auch um die Mittagszeit. Sie sind vermummt oder treten in Handwerksmontur auf. Sie haben einen Kuhfuß dabei, aber meist reicht ihnen ein Schraubendreher. Die dunklen Monate zwischen Oktober und März sind Hochsaison für Wohnungs­ und Hauseinbrüche. Welche Möglichkeiten es gibt, sich selbst und seine Wohnung zu schützen, zeigt jetzt ein E­Book, das kostenfrei aus dem Netz heruntergeladen werden kann. Das Internetportal Baufi24.de und die Initiative für aktiven Ein­ bruchsschutz „Nicht bei mir!“ geben darin Ratschläge für präventives Verhalten, aber auch einen Überblick über Sicher­ heitstechnik, die durchaus einen großen Teil der Einbruchs­ versuche vereiteln kann. Denn für die meisten Einbrecher, so erklären die Autoren, muss es vor allem schnell gehen: Ange­ kippte Fenster, offene Wohnungseingangstüren, überquellen­ de Briefkästen sind eine Einladung. Das E­Book erläutert in kurzer und übersichtlicher Form, wie gerade auch Mieter vor­ beugen können, was sie mit dem Vermieter absprechen soll­ ten, worauf sie in Bezug auf einen Versicherungsfall achten müssen. Es zeigt, wo man fachlichen und polizeilichen Rat bekommt und welche Finanzhilfe es für jene gibt, die sicher­ heitsmäßig aufrüsten wollen und müssen. rm MieterMagazin 1+2/2017 geBäudeenergiegeSetz um deutschland für die erreichung der ehrgeizigen Klimaschutzziele auf Kurs zu bringen, ist jetzt ein ge­ bäude­energiegesetz im gespräch, dass die energieeinsparverordnung (eneV), das energieeinsparungsge­ setz und das erneuerbare­energien­ gesetz zusammenführen soll. Eigentlich war für 2017 eine weite­ re Novellierung der Energieeinspar­ verordnung (EnEV) geplant. Doch das Bundeswirtschaftsministerium hat jetzt vorgeschlagen, die Energie­ einsparverordnung (EnEV) bezie­ hungsweise das Energieeinsparungs­ gesetz (EnEG) und das Erneuerbare­ Energien­Wärme­Gesetz (EEWär­ meG) in einem Gebäudeenergie­ gesetz zusammenzulegen. Ein Abgleich der EnEV und des Ge­ setzes zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEWärmeG) ist bereits im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Außerdem verlangt die EU­Gebäu­ derichtlinie, dass ab 1. Januar 2019 alle neuen Gebäude als Niedrigst­ energiegebäude ausgeführt werden müssen. Passiert ist bisher nichts. Das Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie will den Niedrigst­ energiegebäudestandard jetzt nur für neu zu errichtende Gebäude der öffentlichen Hand definieren oder, als zweite Option, den Neubaustan­ dard für alle Gebäude verschärfen – nicht mit einer Novellierung der EnEV, sondern mit einem neuen Ge­ bäudeenergiegesetz. Für jeden Energieträger sollen Nach­ haltigkeitsfaktoren eingeführt wer­ den, ein Bonus­System soll Solarhei­ zungen und Quartier­Strom effek­ tiver machen. Ein mit den Ländern abgeglichener Gesetzentwurf liegt jedoch noch nicht vor. Mit einer Ver­ abschiedung des neuen Gebäude­ energiegesetzes vor der Bundestags­ wahl im September 2017 ist deshalb wohl nicht zu rechnen. Foto: Christian Muhrbeck gebündelter Klimaschutz Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins: „Der BMV begrüßt, dass die EnEV und das EE­ WärmeG zusammengefasst werden.“ Wichtig sei aber, welche Anforderun­ gen an die Gebäudeeigentümer zu­ künftig gestellt würden. Es gehe da­ bei aber nicht nur um CO2 als Indika­ tor, sondern auch um die Endenergie­ einsparung – vor allem im vorhande­ nen Bestand. Das neue Gesetz müsse einen Sanierungsfahrplan beinhal­ ten, wobei die Verpflichtungen Ver­ mieter und Mieter nicht überfordern dürfen. Wild: „Das neue Gesetz muss durch eine Verbesserung des Mieter­ schutzes ergänzt werden.“ Rainer Bratfisch Über die künftigen energiestandards im Baubereich herrscht beim Bund noch keine Klarheit MÜllaBfuHr und StraSSenreinigung Schwacher trost Sabine Thümler, Sprecherin der BSR, begründet die aus ihrer Sicht „mo­ deraten Gebührenanpassungen“ mit den Tarifabschlüssen für den öffent­ lichen Dienst. Die BSR erfülle damit zugleich die Vorgaben des Ende 2015 unterzeichneten Unternehmensver­ trages. Und überhaupt bleibe Berlin die günstigste Großstadt in Deutsch­ land, was die Abfallgebühren betrifft – was für viele Berliner ein schwacher Trost ist, für die die Betriebskosten ein wichtiger Kostenfaktor sind. Immerhin: Die Wertstofftonne, die Annahme der meisten Abfälle auf den Recyclinghöfen und die Weih­ MieterMagazin 1+2/2017 die neuen Hausmüll­ und Bio­tarife 221,52 ­0,28 104,04 +0,95 60 l 271,60 +1,40 329,20 +2,96 240 l Hausmüll 660 l Biomüll nachtsbaumsammlung bleiben zu­ mindest bis Ende des Jahres 2018 kostenlos. Andererseits: Für ein 500 Quadrat­ meter großes Grundstück erhöhen sich die Gebühren für die Straßen­ reinigung zwischen 1,80 Euro in der Reinigungsklasse 4 und 18 Euro in der Reinigungsklasse 1a. Bei der Sperrmüllabfuhr bietet die BSR zwar 325,12 +2,98 268,76 +2,46 121,36 +1,11 108,36 +0,99 120 l Alle Angaben in Euro/Jahr 763,48 +11,56 1.100 l Quelle: BSR jetzt eine garantierte Wartezeit zwi­ schen einer und drei Wochen, das Mindestentgelt verdoppelt sich je­ doch bei der Abholung innerhalb einer Woche von 48 auf 96 Euro. Originalton Stadtreinigung: „Die Dienstleistungen der Sperrmüllab­ fuhr wurden kundenfreundlich aus­ differenziert.“ Rainer Bratfisch 13 Grafik: Kersten Urbanke die Berliner Stadtreinigungsbetrie­ be (BSr) erhöhen 2017 und 2018 ihre gebühren jährlich um 1,9 Pro­ zent bei der Müllabfuhr und 1,3 Prozent bei der Straßenreinigung. damit steigen auch die Betriebs­ kosten für die Mieter. 1069 +22,60 TiTel Mietvertrag Alle Illustrationen: Julia Gandras 10 unwirksame Klauseln und ihre Folgen Wann haben Sie sich das letzte Mal Ihren Mietvertrag genau angeschaut? Es könnte sich lohnen, denn abgesehen davon, dass viele Formulare eine wahre Fundgrube für kuriose Regelungen sind („Wäsche waschen für haushaltsfremde Personen verboten“) ist er schlicht und einfach die Grundlage Ihres Mietverhältnisses – ganz gleich, ob das gute Stück 5 oder 50 Jahre alt ist. Dabei ist wichtig, dass Sie nicht unbedingt alles hinnehmen müssen, was in dem Vertrag schwarz auf weiß steht. Manche Vereinbarungen können Sie getrost ignorieren, weil sie vom Gesetz oder der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden. Andererseits: Längst nicht jede Klausel, die befremdlich oder anmaßend anmutet, ist unzulässig. 90 Prozent aller Mietverträge, so schätzt der Deutsche Mieterbund, enthalten unwirksame Klauseln. Einen einheitlichen oder gar „amtlichen“ Vordruck gibt es nicht. Wir sagen Ihnen, welche Klauseln – so oder ähnlich – häufig verwendet werden, aber keine Gültigkeit haben. 14 Mietsicherheit „Der Mieter bietet dem Vermieter zusätzlich zur vereinbarten Kaution, eigenständig und unaufgefordert eine selbstschuldnerische Bürg­ schaftserklärung an.“ Eine solche Klausel ist nicht zulässig. Nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf die Mietsicherheit höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Darüber hinaus darf der Vermieter keine Sicherheitsleistung fordern. Nur wenn ihm freiwillig eine weitere Sicherheit neben der Kaution angeboten wurde, darf der Vermieter auf diese zurückgreifen (BGH vom 7. Juni 1990 – IX ZR 16/90). Andernfalls kann die Rückgabe der Kaution verlangt werden. Allerdings verlangen viele Vermieter ohne diese Vertragsklausel vom Wohnungssuchenden mündlich eine „freiwillige“ Übersicherung. Eine Übersicherung wäre es auch, zusätzlich zur Kaution ein „Schlüsselpfandgeld“ zu verlangen. Unwirksam ist auch dieser Passus: „Der Mieter ist verpflichtet, eine Privat-Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen.“ Das etwaige Risiko, das durch die Kaution nicht mehr abgedeckt ist, gehört zum allgemeinen Risiko des Vermieters, meinte dazu das Landgericht Berlin (16. September 1992 – 26 O 179/92). Wohnflächenangabe „Die Größe der Wohnung beträgt circa 68 Quadratmeter. Diese An­ gabe dient wegen möglicher Mess­ fehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes.“ MieterMagazin 1+2/2017 Immer häufiger hat man es beim Berliner Mieterverein (BMV) mit Mietverträgen zu tun, die sich vor der eindeutigen Angabe einer Quadratmeterzahl drücken. Die Intention ist klar: Es soll verhindert werden, dass der Mieter die Miete kürzt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnung viel kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Liegt die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent unter der vertraglich vereinbarten, gilt das nämlich als Mangel. Doch solchen Tricksereien hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor einigen Jahren einen Riegel vorgeschoben. Es mache keinen Unterschied, ob im Mietvertrag die Wohnfläche exakt oder aber mit einer Circa-Angabe beschrieben werde. Allein maßgeblich ist, ob die jeweilige Angabe um mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche nach oben abweiche (BGH vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09). Kündigungsfristen und Mietdauer „Die Kündigungsfrist für den Mie­ ter beträgt 5 Monate.“ Eine solche Vereinbarung ist nicht bindend. Die Kündigungsfrist des Mieters beträgt grundsätzlich drei Monate, der Mieter kann also stets bis zum drit ten Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Für den Vermieter können hingegen längere, über die gesetzliche Regelung hinausgehende Kündigungsfristen vereinbart werden. Außerdem kann die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein. Folgende Regelung ist nicht zu beanstanden: „Das Mietverhältnis beginnt am 1. September 2016 und läuft auf unbestimmte Zeit. Vermieter und Mieter vereinbaren, dass beiderseitig für die Dauer von 24 Monaten ab Mietbeginn auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses verzichtet wird. Das Mietverhältnis ist demnach erstmalig ab dem 31. August 2018 kündbar.“ Voraussetzung ist, dass der Kündigungsausschluss für maximal vier Jahre vereinbart wurde. Ein längerer Zeitraum wäre wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH vom 8. Dezember 2010 – VIII ZR 86/10). Außerdem muss der Kündigungsausschluss für beide Seiten gelten. Beim Abschluss von Zeitmietverträgen gibt es ebenfalls viele Fehler. „Niemals auf mündliche absprachen verlassen“ MieterMagazin 1+2/2017 kosten realistisch ist. Viele Mieter schauen nur auf die Gesamtmiete. Oft werden aber die Nebenkosten viel zu niedrig angesetzt. Nach ein- Foto: Nils Richter Rechtsanwalt Cornelius Krakau erläutert, worauf man bei einem neuen Mietver­ tragsabschluss achten sollte MieterMagazin: Kann man verlangen, dass man den Mietvertrag zur Prüfung mit nach Hause nehmen kann, bevor man ihn unterschreibt? Krakau: Das ist durchaus üblich, und ich wüsste keinen vernünftigen Grund, der dagegen spricht. Ein seriöser Vermieter wird damit keine Probleme haben. Man sollte den Vertrag in jedem Fall in Ruhe durchlesen und die unklaren Punkte in der Mieterberatung besprechen. Wenn darauf bestanden wird, dass man sofort vor Ort unterschreibt, sollte man misstrauisch werden. Dann ist möglicherweise etwas faul. Aufpassen sollte man vor allem, ob die Miethöhe korrekt angegeben und die Vorauszahlung für die Neben- einhalb Jahren erlebt dann mancher eine böse Überraschung in Form einer happigen Nebenkosten-Nachzahlung. Hüten sollte man sich auch davor, zu unterschreiben, dass die Wohnung komplett renoviert übergeben wurde, wenn das gar nicht der Wahrheit entspricht. Das ist dann im Nachhinein schwer anzufechten. Gut überlegen sollte man sich außerdem, ob man einen beiderseitigen Kündigungsausschluss unterschreibt. Zieht man doch früher aus, ist unter Umständen noch jahrelang die Miete zu zahlen. MieterMagazin: Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Mietvertragsvordrucke. Wo liegen die Knackpunkte? Krakau: Einige Formulare, zum Beispiel der des Haus-und-Grund-Verlags, sind ausgesprochen vermieterfreundlich. Sie werden ständig der    15 TiTel Häufig heißt es lapidar: „Das Mietverhältnis beginnt am 1. September 2016 und endet am 31. August 2018.“ Doch der Vermieter kann nicht einfach so einen befristeten Vertrag abschließen. Vielmehr muss nach § 575 BGB einer der drei folgenden Gründe vorliegen: Eigenbedarf, eine geplante bauliche Veränderung (Abriss oder Umbau) oder die geplante Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten (bei Werkdienstwohnungen). Wichtig: Der Grund für die Befristung muss bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt werden. Wird, wie in diesem Beispiel, überhaupt kein Grund genannt, ist die Vereinbarung unwirksam und das Mietverhältnis    aktuellen Rechtslage angepasst und sind dann in der Regel nicht angreifbar. Manche Vermieter basteln sich ihre Verträge auch selbst zusammen. Dann sind oft unwirksame Klauseln enthalten. Das ist aber gar nicht das Problem. Für den Mieter ist das nur von Vorteil, denn wenn eine Vereinbarung unzulässig ist, tritt automatisch die gesetzliche Regelung an ihre Stelle, und die ist meist günstiger. Ein Laie kann das jedoch unmöglich beurteilen. Wer beispielsweise drei Kampfhunde mit in die Wohnung bringen will, sollte sich die Genehmigung dafür schriftlich geben lassen und nicht darauf vertrauen, dass die Klausel zur Tierhaltung unwirksam ist. Apropos Schriftform: Ganz wich- 16 läuft unbefristet. Ausnahmen gelten lediglich für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, für möblierte Zimmer in einer vom Vermieter bewohnten Wohnung und bei Studentenwohnheimen. Staffelmiete und Miethöhe „Das Mietverhältnis beginnt am 15. Mai 2011. Es wird eine Staffelmiete vereinbart. Ab 1. Mai 2012 tritt die erste Staffel in Höhe von 50 Euro in Kraft.“ Solche Staffelmietvereinbarungen, bei denen die Miete ohne weitere Aufforderung in regelmäßigen Sprüngen steigt, sind bei neueren Mietverträgen sehr häufig. Um wirksam zu sein, muss nach § 557 a BGB die Miete mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben. Das heißt in diesem Beispielfall: Die Vereinbarung ist unwirksam. Für den Mieter bedeutet das, dass er zumindest die erste Staffel nicht zahlen muss. Das Landgericht Berlin hat sogar entschieden, dass ein Verstoß in der Regel zur Unwirksamkeit der gesamten Staffelmietvereinbarung führt (LG Berlin vom 2. Februar 1995 – 62 S 294/94). tig ist es, sich nie auf mündliche Absprachen zu verlassen, etwa wenn der Vermieter verspricht, die Fenster noch in Ordnung zu bringen. In vielen Mietverträgen steht der Passus, dass mündliche Absprachen unwirksam sind – und das gilt dann auch. MieterMagazin: Aber warum verwenden manche Vermieter Mustermietverträge, von denen Sie wissen, dass sie veraltet sind und unwirksame Klauseln enthalten? Zum Beispiel gibt es in vielen Verträgen immer noch das Schlüsselpfandgeld, obwohl das eindeutig unzulässig ist. Krakau: Es werden allenfalls ein paar Mieter sein, die ihr Geld zurückfordern. Der Rest weiß nicht, dass das unzulässig ist oder scheut davor zu- Die einjährige Sperrfrist für Erhöhungen gilt übrigens auch für die seltenere Indexmietvereinbarung. Dabei ist der Mietenanstieg an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland gekoppelt. Da die Miete sehr viel stärker steigt als die Lebenshaltungskosten, ist das für den Mieter unter Umständen eine vorteilhafte Vereinbarung. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an. Die Rechtsberatung des Berliner Mietervereins hilft hier weiter. Wer neu in eine Wohnung eingezogen ist, sollte zudem prüfen lassen, ob die Miete nicht überhöht ist. Dabei sollte man sich nicht auf sein Bauchgefühl verlassen nach dem Motto: „Hier in der Gegend zahlen alle so viel.“ Seit der Einführung der Mietpreisbremse in Berlin gelten Beschränkungen: Die Nettokaltmiete darf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das Problem: Bei zuvor umfassend modernisierten Wohnungen und Neubauten greift die Bremse nicht. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat. Es lohnt sich, vom Berliner Mieterverein prüfen zu lassen, ob ein Verstoß gegen die Miet- rück, sich mit dem Vermieter anzulegen. Wer will sich schon gleich zu Beginn des Mietverhältnisses unbeliebt machen? Auf diesen Umstand setzen Vermieter. Manche Mieter nehmen alles wortwörtlich, was im Vertrag steht. Manche Dinge haben sich eben über Jahrzehnte eingeschliffen und gelten quasi als Naturgesetz, etwa dass man als Mieter beim Auszug die Wohnung renovieren muss. Ich hatte schon Mandanten, die aus allen Wolken gefallen sind, als sie erfuhren, dass Sie gar nichts hätten machen müssen, weil ihre Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Interview: Birgit Leiß MieterMagazin 1+2/2017 Der Mietvertragstext: vorformuliert oder ausgehandelt? Bei der Frage, ob eine Vereinbarung im Mietvertrag gilt oder nicht, kommt es oft darauf an, ob es sich um eine vor formulierte Vertragsbedingung handelt oder um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Zum Schutz des Verbrauchers – also auch des Mieters – gibt es in den Paragrafen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nämlich einige Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG). preisbremse vorliegt. Auch noch nach Unterzeichnung des Mietvertrags kann man dann die Miete „anfechten“ und das zuviel gezahlte Geld zurückverlangen. Betriebskosten „Der Mieter trägt die Betriebs­ kosten im Sinne des § 2 Betriebs­ kostenverordnung. Darüber hinaus trägt der Mieter folgende Betriebs­ kosten: Bankgebühren, Mietaus­ fallversicherung, Reparaturkosten­ versicherung.“ Für den Mieter bedeutet das: Wenn der Vermieter etwas in den Vertrag hineinschreibt, was gegen Treu und Glauben verstößt, überraschend oder intransparent (schwer verständlich) ist oder in anderer Weise gegen das Gesetz verstößt, dann ist diese Regelung ungültig, auch wenn der Mieter sie unterschrieben hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich tatsächlich um eine AGB handelt und nicht um eine zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelte Indi- Solche Kostenarten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, auch wenn man das unterschrieben hat. Es handelt sich um Verwaltungskosten und die muss der Vermieter selber tragen. Grundsätzlich gilt: Man muss nur für die Betriebskosten aufkommen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Hierfür genügt eine Vereinbarung im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat (BGH vom 10. Februar 2016 – VIII ZR 137/15). Es gibt 16 umlagefähige Betriebskostenarten, dazu kommen „Sonstige Betriebskosten“. Dabei ist die Kategorie „Sonstige Betriebskosten“ kein Auf fangbecken für alle möglichen Kosten. Vielmehr muss explizit genannt werden, welche zusätzliche Leistungen der Vermieter hier geltend machen will, beispielsweise Dachrinnenreinigung, die Wartung eines Rauchmelders oder einen Wachschutz. Nutzung der Wohnung und Hausordnung „Das Spielen des Cello wird, abwei­ chend zur bestehenden Regelung in der Hausordnung, auf maximal 1 bis 2 Stunden die Woche für die Zeit von 15 bis 18 Uhr eingeschränkt.“ Der Mieter, der diese Klausel unterschreiben musste, ist von Beruf Cellist. Lediglich ein bis zwei Stunden pro Woche zu üben – das muss er MieterMagazin 1+2/2017 vidualvereinbarung. Die Unterscheidung ist nicht ganz einfach. AGB sind im Mietrecht alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Ob der Vermieter ein gedrucktes Mietvertragsformular benutzt oder es mit der Schreibmaschine oder per Hand schreibt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Vermieter den gleichen Text mehrfach verwendet. Nach heutiger Rechtsprechung    nicht hinnehmen, zumindest wenn es sich um eine sogenannte Formularklausel handelt, also wenn ihm diese Vereinbarung vorgesetzt wurde, ohne dass er die Möglichkeit hatte, darüber zu verhandeln (zur wichtigen Unterscheidung Formularklausel oder Individualvereinbarung siehe Kasten oben). Es gehört zur vertragsgemäßen Nutzung, dass man in der Wohnung musizieren darf. Eine Beschränkung auf ein bis zwei Stunden pro Woche ist zu restriktiv. 17 TiTel    versteht man darunter mindestens drei bis fünf Fälle. Handelt es sich um einen gewerblichen Vermieter, also etwa eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Immobilienunternehmen, reicht sogar die einmalige Verwendung. Von einer individuell ausgehandelten Vereinbarung ist nur dann auszugehen, wenn sich Vermieter und Mieter quasi an einen Tisch gesetzt und über bestimmte Punkte verhan- delt haben. Oder wenn ein Schriftwechsel existiert, bei dem über gewisse Bestimmungen diskutiert wird. Individuellen Vereinbarungen sind fast keine Grenzen gesetzt sind. Man kann, überspitzt gesagt, vertraglich festhalten, dass der Mieter für den Hausbesitzer die Brötchen holen muss. Sofern eine Individualvereinbarung nicht sittenwidrig ist oder gegen das Gesetz verstößt, ist sie bindend. Nach der neueren Rechtsprechung dürften es Vermieter allerdings schwer haben, mit der Behauptung einer Individualvereinbarung vor Gericht durchzukommen. Eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass beide Parteien bei der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei sind und die Gelegenheit haben, alternativ eigene Textvorschläge einzubringen (BGH vom 14. April 2010 – VIII ZR 123/09). Birgit Leiß tierhaltung „Die Haltung von Tieren in der Wohnung ist untersagt.“ Gerade Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrags sind, enthalten häufig eine Vielzahl seltsamer Verbote und Vorschriften. Allerdings sind nicht alle unwirksam. Folgender Passus geht in Ordnung: „Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche oder Betten auf Balkon oder in Fenstern ist unzulässig.“ Sofern nicht auch noch das Wäschetrocknen in der Wohnung untersagt ist, stellt diese Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Das gilt auch für folgende mietvertragliche Vereinbarung: „Der Mieter ist verpflichtet, in den Wohnräumen Waschmaschinen und Geschirrspüler nur mit einem sogenannten AquaStopp in Betrieb zu nehmen und dies auf Verlangen dem Vermieter nachzuweisen.“ 18 Als Formularklausel ist dies unzulässig, weil damit auch das Halten von Kleintieren wie Wellensittiche, Fische und Meerschweinchen verboten wäre. Eine derartige Regelung würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Aber Vorsicht: Die Unwirksamkeit einer Klausel bedeutet nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden. instandhaltung und Mängelbeseitigung kombination in der Küche werden zur Nutzung überlassen. Im Fall eines Defekts wird der Vermieter diese Ausstattung nicht instandsetzen.“ Auch diese Klausel ist unwirksam. Ausgesprochen beliebt und bei neueren Mietverträgen schon Standard ist die sogenannte Kleinreparaturklausel. Mit ihr können Mietern die Kosten für kleinere Reparaturen auferlegt werden. Ob man zur Kasse gebeten werden kann, hängt von der genauen Formulierung ab – und natürlich, ob man in seinem Mietvertrag überhaupt eine solche Klausel findet. Voraussetzung ist zum einen, dass im Vertrag eine Kostenbegrenzung der einzelnen Reparatur genannt ist (75 bis 120 Euro). Liegen die Reparaturkosten über der genannten Summe, muss der Mieter nicht „Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen. Mängelrügen jeder Art sind ausgeschlossen.“ Dies ist ein besonders dreister Versuch, das Recht auf die Beseitigung von Mängeln außer Kraft zu setzen. Grundsätzlich gilt: Das Recht auf eine mangelfreie Wohnung darf nicht mietvertraglich ausgeschlossen werden, insofern kann man diese Regelung ignorieren. Viele Verträge bemühen sich auch, die Instandhaltungspflicht des Vermieters einzuschränken, etwa so: „Geschirrspüler und die KühlgefrierMieterMagazin 1+2/2017 zahlen – auch nicht anteilig. Außerdem muss ein Höchstbetrag pro Jahr genannt werden (maximal 6 bis 8 Prozent der Nettojahresmiete). Ist die Kleinreparaturklausel unwirksam, etwa wegen einer zu hohen Obergrenze, darf der Mieter gar nicht zur Übernahme von Reparaturkosten herangezogen werden. beim Auszug renovieren muss, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Vorgaben zur Ausführungsart („Die Arbeiten sind von einem Fachbetrieb durchzuführen“) oder zur Farbwahl („Fenster und Türen sind nur weiß zu streichen“). Vorsicht: Die Rechtsprechung ist kompliziert und für den Laien nicht zu durchschauen. Es kommt auf den Schönheitsreparaturen genauen Wortlaut an. Der kleine Zusatz „Im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ kann dazu führen, dass die Vereinbarung doch wirksam ist. Auch die schlichte Formulierung „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ ist zulässig. Da es hier um richtig viel Geld geht, sollte man immer in der Mietrechtsberatung klären lassen, ob man zum Renovieren verpflichtet ist. „Der Mieter hat Schönheitsrepara­ turen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in den übri­ gen Räumen alle fünf Jahre.“ Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren reihenweise Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt. In vielen Fällen bedeutet das, dass der Mieter bei Auszug nicht renovieren muss. Weil nach dem Gesetz der Vermieter zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet ist, kann das mitunter sogar heißen, dass der Vermieter während des Mietverhältnisses zum Streichen der Wohnung antreten muss. Starre Renovierungsfristen, wie im oben genannten Beispiel benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam, da ein Renovierungsbedarf allein auf Grund des Zeitablaufs angenommen wird. Auch sogenannte Endrenovierungsklauseln, nach denen der Mieter MieterMagazin 1+2/2017 steht schon darüber, wann von einer „längeren Abwesenheit“ auszugehen ist. Ebenso unklar ist, was mit der schnell erreichbaren Stelle gemeint ist. Schließlich fehlt es an einer Klarstellung, zu welchem Zweck und unter welchen Umständen der Vermieter den hinterlegten Schlüssel benutzen darf. Das ist wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der Privatsphäre des Mieters nicht hinzunehmen. Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters ebenfalls unwirksam (BGH vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13). Hat der Vermieter allerdings eine sachlichen Grund, kann er auch ohne schriftliche Vereinbarung nach vorheriger Anmeldung die Wohnung besichtigen, beispielsweise um sich Wohnungsmängel anzusehen, wenn die Wohnung ausgemessen werden oder wenn sie Wohnungs- oder Kaufinteressenten gezeigt werden soll. Birgit Leiß Besichtigungen durch den vermieter „Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume auch während seiner Ab­ wesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit hat er die Schlüssel an einer schnell erreich­ baren Stelle unter Benachrichtigung des Vermieters zu hinterlassen.“ Diese Regelung ist unwirksam, zum einen, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt, zum anderen, weil sie ungenau ist. Unklarheit be19 Hintergrund UmbaU von Gewerbe- zU wohnraUm wohnen, wo vormals gearbeitet wurde Im leerstehen- E den büroturm Steglitzer Kreisel entstehen 248 wohnungen Gewerbenutzungen versprechen im­ mer noch höhere Mieteinnahmen als das Wohnen. Nicht umsonst müssen Wohnungen mit einem Zweckent­ fremdungsverbot geschützt werden. Wenn aber Bürogebäude leer stehen und sich kein neuer Gewerbemieter findet, ist es allemal profitabler, die Räume als Wohnungen zu vermieten, auch wenn der Umbau manchmal sehr aufwendig ist. Konsequent um­ gesetzt kann die Umnutzung von Gewerberäumen den Wohnungs­ markt zumindest ein Stück weit ent­ lasten. In Berlin stehen rund 680 000 Quadratmeter Büroflächen leer. Wür­ de man diese vollständig umbauen, könnten rechnerisch rund 10 000 Wohnungen durchschnittlicher Grö­ ße entstehen – Platz für 20 000 Men­ schen. Die städtische Wohnungsbaugesell­ schaft Gesobau verwandelte in der Weißenseer Streustraße einen gan­ zen Bürokomplex in Wohnungen. Das Gebäude Streustraße 117 war erst 1995 als Verwaltungsgebäude errichtet, die benachbarten Num­ mern 118, 119 und 120 sind um 1900 als Wohnhäuser gebaut worden, wur­ den aber seit den 90er Jahren von der Gesobau als Bürogebäude ge­ nutzt, ebenso wie das damit verbun­ dene Gewerbegebäude im Hinterhof der Börnestraße 5 a. Insgesamt sind in den fünf Gebäuden 42 Wohnun­ gen entstanden, die ein bis vier Zim­ mer haben und zwischen 30 und 114 Quadratmeter groß sind. Anfang 2016 wurden sie bezogen. Dass der baurechtliche Bestands­ schutz entfällt, hat einige aufwendige Folgen: Beim Umbau müsen nämlich nun alle Anforderungen der Bauord­ nung eingehalten werden, die für einen Neubau gelten: von der Wär­ medämmung über den Schall­ und 20 tet. Die meisten Wohnungen erhiel­ ten einen Balkon. Und natürlich mussten Bäder und Küchen neu ein­ gebaut werden. Die geforderten bar­ rierefreien Wohnungen brachte die Gesobau in dem neueren Gebäude in der Streustraße 117 unter, das be­ reits einen Fahrstuhl hatte. So konn­ te man sich bei den Altbauten den Anbau von Aufzügen sparen. Die Auflagen haben die Umbauten verteuert. Doch obwohl die Woh­ nungen nun Neubau­Standard ha­ ben, liegen die Mieten zwischen 7,50 Euro und 9,50 Euro pro Qua­ dratmeter nettokalt – und damit immer noch merklich unterhalb der Mieten, die üblicherweise bei neugebauten Wohnungen verlangt Der Kreisel: ende gut – alles gut? Foto: Peter Wehn bürostadt wird wohnviertel In Frankfurt am Main stehen über 1,3 Millionen Qua­ dratmeter Büroflächen leer – doppelt so viel wie in Berlin. Die Stadt hat deshalb ein großes Umnutzungs­ projekt angeschoben: Die Bürostadt Niederrad wird Schritt für Schritt in ein gemischtes Wohnviertel umge­ baut. In dem reinen Gewerbegebiet aus den 70er Jah­ ren herrscht ein Büroleerstand von 30 Prozent, einige Gebäude sind seit Jahren ungenutzt. Im Jahr 2010 wurde ein erstes Bürohochhaus in 98 Wohnungen um­ gebaut – seinerzeit eine aufsehenerregende Pioniertat. Das Stadtplanungsamt stellte nun zwei Bebauungsplä­ ne auf, die eine Mischnutzung zulassen. Durch Umnut­ zung und Verdichtung sollen weitere 4000 Wohnun­ gen für 8000 Menschen sowie Kitas und Einkaufsmög­ lichkeiten entstehen. Einen neuen Namen erhält die Bürostadt auch: Lyoner Viertel. js Foto: Peter Wehn In der Streu- E straße verwandelte die wohnungsbaugesellschaft Gesobau ihren früheren verwaltungskomplex in 42 wohnungen wohnraum ist knapp in berlin. auch der langsam in Gang kommende neubau konnte die wohnungsnot noch nicht abmildern. Gleichzeitig gibt es in der Stadt immer noch einen nicht unerheblichen Gewerberaumleerstand. was liegt da näher, als die verwaisten büros zu wohnungen umzubauen? Brandschutz bis hin zur Barrierefrei­ heit. Für einen zeitgemäßen Tritt­ schallschutz musste die Gesobau deshalb in den Altbauten die Holz­ balkendecken durch Ziegeldecken ersetzen. Außerdem wurden an den Hoffassaden Wärmedämmplatten montiert und neue Fenster einge­ setzt. An der Straßenfront wurden die Kastendoppelfenster aufgearbei­ werden. Der Umbau war eines von sieben Modellvorhaben des Bundes­ instituts für Bau­, Stadt­ und Raum­ forschung (BBSR). „Um angespann­ te Wohnungsmärkte zu entlasten, bietet der Bestand viel Potenzial“, lautet das Fazit von BBSR­Direktor Harald Herrmann. Ein spektakuläres Projekt ist der Umbau des Steglitzer Kreisels: Die CG­Gruppe plant, das 30­stöckige ehemalige Verwaltungsgebäude ab März 2017 für 277 Millionen Euro in einen Wohnturm umzubauen. Der von 1969 bis 1980 errichtete Baukomplex ist ein Symbol für den West­Berliner Baufilz: Nach einer Baukostenexplosion und dem Kon­ kurs des Bauträgers sprang die öf­ MieterMagazin 1+2/2017 landentwicklung hat das Bezirksamt mit der CG­Gruppe vereinbart, dass 25 Prozent der Neubauwohnungen zu 6,50 Euro pro Quadratmeter an Sozialmieter vergeben werden. Ausdrücklich günstige Wohnungen sollten im Jahr 2012 beim Umbau eines leerstehenden Bahn­Verwal­ tungsgebäudes in der Frankfurter Allee 216 entstehen. „Discount­ Wohnen“ lautete der Slogan. Für 15 Millionen Euro wurde vor vier Jahren aus dem 145 Meter langen Das etikett täuscht Neungeschosser von 1970 eine klei­ ne Wohnmaschine namens „Q 216“ mit 430 Kleinstwohnungen. Auf jede Etage passen 47 Einzimmer­Apart­ ments mit je 22 bis 40 Quadratme­ tern. Weil die Mittelflurerschließung beim Umbau beibehalten wurde, ist jede Wohnung nur zu einer Seite ausgerichtet: entweder nach vorn auf die sechsspurige Straße und eine Tankstelle oder nach hinten auf das Gleisfeld des Bahnhofs Lichtenberg – keine ideale Wohnlage. Deshalb zielte man auf Mieter mit kleinem Geldbeutel: Studenten und Auszu­ bildende mit einem Einkommen un­ ter 1000 Euro sowie alleinstehende Sozialhilfeempfänger. Die kleinsten Nicht nur Bürohäuser lassen sich zu Wohnungen umbauen, auch ande­ re Gewerbeflächen kann man für Wohnzwecke nutzen. Zum Beispiel Kaufhäuser. So wurden im Jahr 2011 in den Obergeschossen des ehema­ ligen Kaufhofs am Anton­Saefkow­ Platz in Lichtenberg 84 Wohnungen eingerichtet. Weil die Räume vier Meter hoch sind, nannte der Inves­ tor sie „Star­Lofts“, auch wenn sie nur 55 Quadratmeter groß sind. Auch hier sind die meisten Apart­ ments zu einer Seite hin orientiert. Dafür haben sie aber großzügige Loggien bekommen. Zur Warmmie­ te von 10,50 Euro pro Quadratmeter wurden dem Makler die Mini­Lofts seinerzeit geradezu aus den Händen gerissen. Nachdem das Hertie­Kaufhaus in der Turmstraße 2009 geschlossen hatte, baute ein Investor das 1961 errichtete Gebäude im Jahr 2013 für kleinere Gewerbeeinheiten um und verwandelte die oberen beiden Stockwerke in 48 Wohnungen mit 45 bis 70 Quadratmetern. Der Clou: Mit dem vorhandenen Lastenaufzug können die Mieter ihr Fahrrad mit auf ihre Wohnetage nehmen. Unter dem Namen „Bike Living“ wurden die Wohnungen für 10 Euro pro Quadratmeter vermietet. Foto: Nils Richter fentlich Hand ein. Hauptnutzer des Turms war das Bezirksamt Steglitz­ Zehlendorf, bis es Ende 2007 wegen der Asbestbelastung auszog. Für den neuen Eigentümer ist der Kreisel hin­ gegen ein „Wahrzeichen Berlins, das allein schon wegen seiner Historie das Potenzial für eine erfolgreiche Projektentwicklung bietet“. Der In­ vestor will hier 248 Wohneinheiten schaffen, davon 182 im Turm – pro Etage vier bis acht Wohnungen. Die Räume sind 3,50 Meter hoch und werden gehoben ausgestattet. Die Mieten sollen zwischen 9 und 25 Euro pro Quadratmeter liegen. Derselbe Investor, ein ähnliches Pro­ jekt: Die CG­Gruppe möchte auch das 23­geschossige Hochhaus des früheren Postscheckamts am Halle­ schen Ufer in Kreuzberg zum Wohn­ haus umbauen. Das 1971 fertigge­ stellte Gebäude wurde 2014 von der Postbank verkauft. Hier soll künftig allerdings nicht nur gewohnt wer­ den: Unter dem Namen „Xberg To­ wer“ wird das Gebäude zum „Ver­ tical Village“, zum senkrechten Dorf. Im unteren Drittel sind gewerbliche Nutzungen und „Community­Ser­ vices“ vorgesehen, darüber 320 Apartments für „digitale Nomaden“. Diese 42 bis 82 Quadratmeter gro­ ßen möblierten Wohnungen sollen Das alte Postscheckamt am halleschen Ufer wird künftig 320 möblierte apartments beherbergen Fotos: Peter Wehn F 430 Kleinstwohnungen entstanden in dem ehemaligen büro-Plattenbau in der Frankfurter allee, 84 mini-Lofts im ehemaligen Kaufhof am antonSaefkow-Platz nettokalt 18 Euro pro Quadratmeter kosten. Baustart für das 115­Millio­ nen­Euro­Projekt soll ebenfalls im März 2017 sein. Der Turmumbau ist Teil eines grö­ ßeren Neubauvorhabens am Halle­ schen Ufer und an der Großbeeren­ straße, bei dem bis 2019 weitere 496 Wohnungen entstehen sollen. Nach dem Prinzip der kooperativen Bau­ MieterMagazin 1+2/2017 Wohnungen waren für 299 Euro warm zu haben. Das klingt günstig, doch lagen die Nettokaltmieten über 10 Euro – Discount­Wohnen sieht anders aus. Die Mieten sind heute noch ähnlich. Für die Anmie­ tung einer 35­Quadratmeter­Woh­ nung verlangt die Hausverwaltung nun aber ein Mindestnettoeinkom­ men von 1300 Euro. Die meisten Gewerbebauten lassen sich mit vertretbarem Aufwand zu Wohnhäusern umbauen. Wenn man sich auf die Architektur einlässt, kann man auch ungewöhnliche Wohnkon­ zepte verwirklichen. Und wenn man mit spitzem Bleistift plant, können die Wohnungen deutlich billiger sein als im Neubau. Jens Sethmann 21 Hintergrund Nachtruhe eiNst uNd heute Nachtwächter, toresschluss und Musizierverbot in der „guten, alten Zeit“ war es in der stadt nicht unbedingt ruhiger als heute. Für die Nachtruhe der Bürger sollten früher Nachtwächter sorgen, die allerdings durch ihr dienstliches ausrufen der uhrzeit selbst zu ruhe­ störern wurden. ein Blick in alte Mietverträge und hausordnungen zeigt, dass sich mit den Lebensgewohnheiten auch die auffassungen zur Nacht­ ruhe im Laufe der Jahrzehnte gewandelt haben. L BMV-Infoblatt Nr. 96: „Lärmbelästigungen – Das ABC der häufigsten Streitpunkte“ www.berliner­ mieterverein.de/ recht/infoblaetter/ fl096.htm Trotz seiner hoheitlichen Aufgabe war die Arbeit des Nachtwächters keine angesehene Tätigkeit. Der Nachtwächter galt ähnlich wie der Abdecker oder der Henker als „un­ ehrlicher Beruf“, der schlecht be­ zahlt war. Im Jahr 1806 beschäftigte die Stadt Berlin 111 Nachtwächter. Sie pa­ trouillierten durch die 133 Straßen und 91 Gassen. Die Stadt war damals nicht größer als der heutige Ortsteil Mitte und hatte rund 170 000 Ein­ wohner. Die Straßen wurden mit Öl­ laternen beleuchtet, die um Mitter­ In Berlin hat Kurfürst Johann Georg im Jahr 1588 den Einsatz von Nacht­ wächtern angeordnet. Ihre Aufgabe war vor allem, bei Bränden Alarm zu schlagen, Diebe abzuschrecken und die Einhaltung der Nachtruhe durch­ zusetzen. Zu ihrer Ausrüstung gehör­ ten meist eine Laterne, ein Spieß oder eine Hellebarde und ein Horn oder eine Pfeife als Warnsignal. Auf sei­ nen Gängen durch die Straßen kon­ trollierte der Nachtwächter auch, ob alle Haustüren ordnungsgemäß verschlossen waren. Die Stadttore wurden schon um 21 Uhr verriegelt. Zur vollen Stunde musste der Nacht­ wächter die Uhrzeit ausrufen – we­ niger um den schlafenden Bürgern mitzuteilen, wie spät es ist, sondern vor allem um zu zeigen, dass er sei­ nen Dienst gewissenhaft versieht „Der Nachtwächter“ von August Splitgerber die Nächte waren früher nicht leiser – nur der Lärm war ein anderer und nicht auf seinem Rundgang eingeschlafen ist. Das Ausrufen der Stunde war eine deutsche Eigenart. Besucher aus dem Ausland berich­ teten verwundert über den hiesigen Brauch. 22 nacht gelöscht wurden. Bei Mond­ schein haben die Nachtwächter sie gar nicht erst angezündet. In Berlin ging man in dieser Zeit da­ zu über, die Stunden nicht mehr aus­ zurufen, sondern durch Pfeifen kund­ zutun. Das Horn nutzten die Nacht­ wächter zum Melden von Bränden. 1843 gab es in Berlin 160 Nacht­ wächter, deren Dienstauffassung nicht immer einwandfrei war. So be­ klagte der Schriftsteller Karl Gutz­ kow 1843: „Die Zahl der Nacht­ wächter ist viel zu klein. Diese ‚Schnurren‘ sind alte ausgediente Militärs oder sonstige Exspektanten, die aus Verzweiflung einen Dienst ergreifen, den sie fast nur pro forma versehen. Die Nachtwächter in Berlin sind oft hinfällige Greise. Mit spär­ einträgliches Privileg lichem Gehalt versehen sind sie auf die Sporteln ihres Dienstes angewie­ sen. Diese bestehen aus den Erträg­ nissen eines Privilegiums, das man in fremden Städten kaum für möglich halten möchte. Der Berliner Nacht­ wächter hat ein Bund von hundert Hausschlüsseln am Leib hängen und schließt jedem auf, der des Abends nach zehn Uhr in das erste beste Haus einzutreten wünscht. Die Trink­ gelder sind seine Revenuen. Man sieht, daß es Diebe an keinem Ort der Welt so bequem haben, als in Berlin.“ Gutzkow forderte, die Zahl der Nachtwächter zu verdreifachen und sie unter eine militärische Diszi­ plin zu stellen. 1852 gab es jedoch nur noch 50 Nachtwächter. Mit der allmählichen Einführung der Gasla­ ternen ab 1826 und der elektrischen Straßenbeleuchtung ab 1882 wur­ den die Nachtwächter zunehmend überflüssig. Durch neue Polizeiver­ ordnungen wurden sie schließlich abgeschafft und ihre Aufgaben der Polizei und der Feuerwehr übertra­ gen. Spandau hatte Mitte des 19. Jahrhunderts noch sechs Nachtwäch­ ter, hier wurde ihr Dienst erst 1909 eingestellt. Die Stadt um 1900 war nicht unbe­ dingt leiser als das Berlin des 21. Jahrhunderts. Zwar gab es so gut wie keinen Autoverkehr und keiner­ MieterMagazin 1+2/2017 alle Fotos: Sabine Mittermeier die einführung der elektrizität veränderte die nächtliche stadt radikal lei Fluglärm. Pferdefuhrwerke waren mit den Hufeisen und den eisenbe­ schlagenen Rädern auf dem Kopf­ steinpflaster aber nicht gerade ge­ räuscharm. Dazu kam vor allem der Lärm aus den Gewerbehöfen: Mö­ beltischlereien, Schlossereien, Ma­ schinenbaufirmen und andere laute Industriebetriebe befanden sich in fast allen Stadtteilen in direkter Nachbarschaft zu den Wohnhäusern und arbeiteten zehn Stunden am Tag und sechs Tage in der Woche, man­ che auch im Schichtbetrieb rund um Mehr Lärm durch mehr Men­ schen auf engerem raum die Uhr. Außerdem wohnten die Berli­ ner sehr viel beengter. In einem Grün­ derzeitaltbau, der heute von 50 Per­ sonen bewohnt wird, lebten damals mindestens 150 Menschen. Da blieb es nicht aus, dass der Geräuschpegel im Haus höher war. „Jeder den Frieden und die Ruhe des Hauses störende Lärm, auch inner­ halb der Mieträume, ist verboten“, heißt es in einem Formular­Mietver­ trag von 1917 aus dem Archiv des Berliner Mietervereins. „Das laute Treppensteigen und Türwerfen ist mit Rücksicht auf die anderen Mie­ ter untersagt. Der Flur ist mit einem schalldämpfenden Läufer zu bele­ gen.“ Bestimmte Lärmquellen wer­ den in dem Vertrag besonders er­ wähnt: „Näh­ und Strickmaschinen, Kinder­ und Krankenwagen dürfen nur auf Gummi­ oder Filzunterlagen stehend benutzt werden. Der Ge­ brauch von Holzpantinen im Hause ist verboten.“ Die Nachtruhe schien seinerzeit hauptsächlich von musi­ kalischen Mietern gefährdet – je­ denfalls sind nur dafür Ruhezeiten MieterMagazin 1+2/2017 ausdrücklich angegeben: „Berufs­ mäßiges Musizieren, mechanische Musikgeräte, Musizieren bei offe­ nem Fenster und jedes ruhestören­ de Geräusch überhaupt ist verboten; ferner ist das Musizieren vor 9 Uhr morgens, nach 11 Uhr abends und von 1 – 3 Uhr nachmittags nicht ge­ stattet.“ Über Nacht wurde auch der Zutritt zum Haus reglementiert: „Die Haustür ist von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geschlossen zu halten.“ Die Hausordnung aus der Kaiserzeit war erstaunlicherweise liberaler als 40 Jahre später im demokratisch ver­ fassten West­Berlin. In einem Miet­ vertrag von 1957 tritt die Nachtruhe eine Stunde früher ein. Die Mieter werden da zur „Vermeidung stören­ der Geräusche“ verpflichtet, „z.B. durch Benutzung nicht abgedämpf­ ter Maschinen, durch starkes Türen­ zuschlagen und Treppenlaufen, durch Musizieren einschließlich Rundfunk­ empfangs mit belästigender Laut­ stärke und Ausdauer, vor allem in den Mittagsstunden und nach 22 Uhr, sowie Unterlassung des Tep­ pichklopfens usw. außerhalb der zugelassenen Zeiten.“ Die Haustür wurde sogar zwei Stunden früher abgeschlossen und blieb morgens ei­ hausordnung und immissionsschutzgesetz In Berlin gilt seit 2005 das Landes­Immissionsschutzge­ setz. Zum Schutz der Nachtruhe heißt es in Paragraf 3 sehr klar: „Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nacht­ ruhe gestört werden kann.“ Eine Hausordnung kann darüber hinaus eine längere Nachtruhe und weitere Ruhezeiten festlegen. Beispielsweise gibt es in der Hausordnung der Wohnungsbaugesellschaft Degewo nächtliche Ruhezeiten von 20 bis 7 Uhr, für Hausmusik sogar bis 9 Uhr morgens, eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr und ein generelles Ruhegebot an Sonn­ und Feiertagen. Die Hausordnung ist Teil des Mietver­ trags und kann nicht von einer Seite nachträglich ge­ ändert werden. Wenn ein Vermieter eine neue Haus­ ordnung anwenden will, gilt sie nur für die Mieter, die sie mit ihrem Mietvertrag unterschreiben. Bei Verstößen gegen das Landes­Immissionsschutzge­ setz kann man die zuständigen Stellen in den Bezirks­ ämtern einschalten, in dringenden Fällen auch die Po­ lizei. Diese können die Lärmbelästigung beenden und Bußgelder verhängen. Kommt der Lärm aus dem Wohn­ haus, empfiehlt es sich, zunächst einmal mit dem Ver­ ursacher zu sprechen. Nützt das nichts, sollte man den Vermieter auffordern, die Störung zu beseitigen. Der Störenfried riskiert eine Abmahnung und im Fall einer Wiederholung eine Kündigung. Bei Lärmbelästigung kann der betroffene Mieter die Miete kürzen, bei ei­ ner Gesundheitsgefährdung die Wohnung fristlos kün­ digen und auch den Verursacher auf Schadenersatz verklagen. js ne Stunde länger zu: „Zum Schutze der Mieter­ und Vermieterrechte ge­ genüber Unbefugten ist das Haus im allgemeinen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr verschlossen zu halten.“ Jens Sethmann F Musizieren wird durch Gesetz und hausordnung reglementiert 23 Hintergrund Quelle: IBA Basel IBA Basel: Umbau eines alten Hafenareals an beiden Ufern des Rheins zu einem grünen Wohnviertel IBA BAsel 2020 Wohnen im Dreiländer-Quartier L Informationen zur IBA Basel: www.iba-basel.net Das schweizerische Basel plant mit seinen deutschen und französischen Nachbarstädten ein gemeinsames, grenzüberschreitendes Wohnviertel. Das Vorhaben „3land“ ist das Kernprojekt der Internationalen Bauausstellung (IBA) 2020, die im vergangenen Herbst mit einer Zwischenpräsentation in die heiße Phase eingetreten ist. Basel ist mit 175 000 Einwohnern die drittgrößte Stadt der Schweiz. Sie liegt am Rheinknie beiderseits des Flusses. Stromabwärts liegt auf der rechten Seite das deutsche Weil IBA-Inflation Bei Internationalen Bauausstellungen werden Architekten und Stadtplaner aus dem In- und Ausland eingeladen, um an einem Ort beispielhafte Lösungen für eine bestimmte Bauaufgabe zu präsentieren. Historische Vorläufer waren die Mathildenhöhe in Darmstadt (1901) und die Weißenhofsiedlung in Stuttgart (1927). Bei der Interbau 1957 wurde im Berliner Hansaviertel gezeigt, wie man sich den modernen Wiederaufbau einer kriegszerstörten Stadt vorstellte. Die IBA 1984/87 widmete sich der „kritischen Rekonstruktion“ und der „behutsamen Stadterneuerung“ in West-Berlin. Das Erfolgsmodell fand seither viele Nachahmer: IBA Emscherpark im Ruhrgebiet (1989-1999), IBA Fürst-Pückler-Land in der Niederlausitz (2000-2010), IBA Stadtumbau in Sachsen-Anhalt (2003-2010) und IBA Hamburg (2007-2013). Die IBA Basel (2010-2020) ist die erste außerhalb Deutschlands. Zeitgleich laufen auch die IBA Heidelberg (2012-2022), IBA Thüringen (20132023), IBA Parkstad in der niederländischen Provinz Limburg (2013-2020) und IBA Wien (2016-2022). Außerdem startet die Stadtregion Stuttgart in diesem Jahr eine IBA zum 100. Geburtstag der Weißenhofsiedlung 2027. js 24 am Rhein mit 30 000 Einwohnern und am linken Ufer das französische Huningue mit 7000 Einwohnern. Im grenzüberschreitenden Großraum Basel leben insgesamt rund 830 000 Menschen, Tendenz: zunehmend. Statt weiter in die Landschaft zu wuchern, sollen mit der IBA innerstädtische Flächen in bester Lage nutzbar gemacht werden. Das Plangebiet von „3Land“ erstreckt sich über 430 Hektar beiderseits des Rheins. 82 Hektar davon sind Industrie- und Hafenfläche, die in den nächsten Jahren zu Wohn- und Gewerbegebieten umgebaut werden sollen. Nördlich der Basler Innenstadt sind beide Rheinufer von Anlagen der Chemie- und Pharmaindustrie geprägt, die einerseits den Menschen den Zugang zum Fluss abschneiden und andererseits die Nachbarstädte voneinander trennen. „Auf Hafenareal, das aufgrund seiner Lage künftig nicht mehr benötigt wird und teilweise bereits heute brach liegt, soll im Lauf der nächsten zwei Jahrzehnte ein neuer Stadtteil entlang des Rheins mit Wohnraum, Arbeitsplätzen und Grünflächen entstehen“, erläutert Hans-Peter Wessels, Regierungsrat des Kantons Ba sel-Stadt. Mit der IBA will Basel den Strukturwandel nutzen, um im Dreiländereck einen „gemeinsamen, grenzüberschreitenden Lebensraum“ zu bauen, so Wessels. „In Weil am Rhein ist unser großes Ziel, eine bessere Zugänglichkeit zum Fluss zu schaffen“, so Oberbürgermeister Wolfgang Dietz. „Die 3LandPlanung bietet die große Chance, die unterschiedlichen Nutzungen wie Gewerbe, Hafen, Wohnen und Freizeit grenzüberschreitend miteinander abzustimmen und gemeinsam zu planen.“ Um die unterschiedlichen Planungssysteme unter einen Hut zu bringen, haben die drei Städte im Jahr 2012 eine Planungsvereinbarung geschlossen. 2018 soll mit dem Bau begonnen werden, damit im Jahr 2020 schon etwas vorzeigbar ist. Ob das schon erste Wohnhäuser sind oder eine der drei geplanten Brücken, ist noch offen. Fertig wird „3Land“ erst weit nach Ende der IBA, voraussichtlich um 2035. Rund 20 000 Menschen sollen dann hier wohnen und arbeiten. Ein Fuß- und Radweg am linken Ufer von Basel nach Huningue wurde bereits fertiggestellt. Schon seit 2007 gibt es mit der Dreiländerbrücke über den Rhein eine direkte Fußgänger- und Radfahrerverbindung zwischen Weil und Huningue – nur wenige Meter von der Schweizer Grenze entfernt. ein statement für offene Grenzen Im Alltag haben die Grenzen kaum noch eine Bedeutung. Viele Menschen pendeln täglich zwischen den Staaten. Die Stadt Weil am Rhein ist Endstation einer Basler Straßenbahnlinie, die Verlängerung einer anderen Linie ins französische SaintLouis ist in Bau. Der Basler Flughafen wurde schon 1946 auf französischem Gebiet eröffnet. In Zeiten, in denen in Europa wieder Grenzschließungen und nationale Abschottung gefordert werden, ist die grenzüberschreitende Planung von „3Land“ eine deutliche Stellungnahme für mehr Offenheit. Jens Sethmann MieterMagazin 1+2/2017 Hintergrund RAtteN die Rückstauklappen dar, die eigentlich dafür sorgen sollen, dass keine Ratten von der Kanalisation in die Haus-Abwasserleitungen gelangen. In etlichen Häusern fehlen sie oder funktionieren nicht richtig. Zweites Problem ist die Müllentsorgung. Häufig werden volle Mülltüten neben die Tonne gestellt, manchmal von Kindern, die an die Öffnung der Müllgefäße nicht herankommen. Während manche Hausverwaltungen das Auslegen von Ködern quasi als regelmäßig durchzuführenden Hartnäckig, aber nicht unbesiegbar Das einfallstor E der Ratte ist die Abwasserleitung 2,2 Millionen Ratten gibt es nach schätzungen der Berliner Wasserbetriebe in der stadt. Der massive Vormarsch hat in der Innenstadt sogar schon zur sperrung von Grünanlagen und Kinderspielplätzen geführt. Was ist zu tun, wenn man die Nager im Haus oder Keller sichtet? Ratten sind perfekt an den Lebensraum in der unterirdischen Kanalisation angepasst. Von dort aus gelangen sie über die Abwasserschächte auch in Parks und Wohnhäuser, wo sie dank liegen gelassener Essensreste und Müll ein üppiges Nahrungsangebot vorfinden. Ratten können Krankheiten übertragen und gelten daher als Gesundheitsschädlinge. Berlin hat als eines der wenigen Bundesländer seit 2011 eine Schädlingsbekämpfungsverordnung. Demnach ist ein Befall mit Ratten unverzüglich Kosten meist nicht auf die Mieter umlegbar Die Kosten für eine einmalige Rattenbekämpfung muss der Vermieter in der Regel selber tragen. Zwar gehört „Schädlingsbekämpfung“ zur Liste der umlegbaren Betriebskostenarten. Aber wie bei allen Betriebskosten gilt: Es muss sich um regelmäßig anfallende Kosten handeln, das heißt hier vor allem um vorbeugende Maßnahmen. Lediglich wenn der Vermieter nachweisen kann, dass es sich um ein Dauerproblem handelt, was bei einer besonders ungünstigen Lage beispielsweise an einem Wasserlauf der Fall sein kann, ist eine Abwälzung auf die Mieter denkbar – falls die Übernahme der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart wurde. Maßnahmen der Bekämpfung können aber nur in allgemein zugänglichen Nebenräumen wie Treppenhaus, Keller oder Dachboden geltend gemacht werden, die einzelne Mietwohnung ist davon ausgenommen. Grundsätzlich gilt Rattenbefall als Mangel, der Mieter ist zur Mietminderung und unter Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei kommt es jedoch auf das konkrete Ausmaß an, etwa ob die Wohnung oder nur der Keller betroffen sind. bl dem Gesundheitsamt des jeweiligen Bezirks zu melden. Anzeigepflichtig sind die Hauseigentümer. Das Amt führt dann stets einen Vor-Ort-Termin durch und setzt dem Vermieter eine Frist zur Bekämpfung. In der Regel muss innerhalb von acht Wochen eine sogenannte Tilgungsbescheinigung vorgelegt werden. Bleibt er untätig, kann das Gesundheitsamt MieterMagazin 1+2/2017 selbst Maßnahmen zur Beseitigung in Auftrag geben. Für Mieter, die in ihrem Wohnbereich Ratten bemerken, ist der Vermieter erster Ansprechpartner. Sie können sich aber auch direkt ans Amt wenden. Anders als bei den Grünflächen sei im Wohnbereich keine Zunahme festzustellen, heißt es bei mehreren Bezirksämtern. Mittlerweile sind die meisten Häuser saniert, marode Keller und schadhafte Leitungssysteme wurden in Ordnung gebracht. Mit Rattenbefall in der Wohnung habe man daher kaum noch zu tun, so das Gesundheitsamt Mitte. Auf der anderen Seite hat die zunehmende Bautätigkeit in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Nager aufgescheucht werden. Mitunter sind auch die Bauarbeiter unachtsam und decken Rohre über Nacht nicht ab. Nach der Statistik des Landesamtes für Gesundheit und Soziales hat die Zahl der Rattenbekämpfungsmaßnahmen insgesamt zugenommen. Unklar sei, ob das an einer Zunahme der Rattenpopulation oder an einer verbesserten Umsetzung der Anzeigepflicht liegt. Insgesamt 8654 Einsätze wurden von den Bezirken 2015 gemeldet, drei Jahre vorher waren es 7077 gewesen. Spitzenreiter ist Marzahn-Hellersdorf, dicht gefolgt von Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte. Das größte Problem sind nach wie vor die Keller. Einfallstore für die Ratten sind meist beschädigte Abwasserrohre. Eine Ratte kann sich durch eine Öffnung in der Größe eines Zwei-Euro-Stücks zwängen. Das Wichtigste ist daher, den Tieren keine Eintrittsmöglichkeiten zu bieten. Außerdem gilt es, den Tieren die Nahrungssuche so schwer wie möglich zu machen. Dazu können auch Mieter einiges beitragen. Vor allem sollten Essensreste niemals über die Toilette oder die Spüle entsorgt werden. Ein Problem stellen häufig auch Foto: R. Koenig (pa) L Unter der Behördenhotline S 115 kann man die Telefonnummer des zuständigen Gesundheitsamtes seines Bezirkes erfragen. oder alljährlichen Vorgang betrachten und die Kosten – meist unzulässigerweise – über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sagt die Expertin: „Jede gute Schädlingsbekämpfung muss irgendwann abge- Ursachenbekämpfung muss Vorrang haben schlossen sein, eine dauerhafte Bekämpfung macht keinen Sinn und führt zu Resistenzen.“ Im Übrigen reiche es auch nicht, nur Giftköder auszulegen. Vielmehr muss die Ursache beseitigt werden, etwa die fehlenden Gittersiebe oder die defekten Abwasserohre. Da solche Reparaturen nicht auf die Mieter umgelegt werden können, begnügen sich manche Vermieter mit der alljährlichen Giftkeule. Birgit Leiß 25 Wachsende Nachfrage, gepuschte Preise Illustration: Julia Gandras Möbliertes Wohnen 26 MieterMagazin 1+2/2017 SPEZIAL In Berlin nimmt das Angebot an möblierten Wohnungen zu. Das liegt nicht daran, dass die Berliner sich nicht mehr selbst häuslich einrichten wollen, sondern hat vor allem zwei Gründe. Der Arbeitsmarkt verlangt von den Beschäftigten ein hohes Maß an Flexibilität in Bezug auf den Wohnort. Und: Vermieter von möblierten Wohnungen können höhere Mieten fordern und Mietpreisbegrenzungen aushebeln. MieterMagazin 1+2/2017 Foto: Nils Richter meter! Den exorbitanten Preis begründete der Vermieter gegenüber der Berliner Zeitung damit, dass dies eine „Luxuswohnung, sozusagen der Porsche unter den Wohnungen“ sei. Die Einrichtung mit einem Spülbecken und einem Zwei-Platten- Kochfeld direkt neben der Klappcouch sah allerdings gar nicht luxuriös aus – um im Bild zu bleiben: eher nach Kleinstwagen. Das unverschämte Angebot diente wohl eher als Versuch, um auszuprobieren, wie einfach die Mietpreisbremse ausgehe belt werden kann. Die Preisbegrenzung bei Wiedervermietungen gilt zwar auch für möblierte Wohnungen, es ist aber ein nicht genau festgelegter Zuschlag für die Möblierung erlaubt. Das Angebot möblierter Wohnungen ist für Menschen, die für eine begrenzte Zeit in der Stadt sind und ihre eigentliche Wohnung nicht aufgeben wollen, aber auch durchaus sinnvoll. Das können Geschäftsleute oder Arbeitnehmer sein, die für ein paar Monate versetzt werden, oder Monteure, die längerfristig auf einer Baustelle beschäftigt sind und nur zu den Wochenenden nach Hause fahren können. Auch für Austauschstudenten, die nach einem oder zwei Semestern wieder in ihre Heimat gehen, sind möblierte Wohnungen praktisch. Neuzuzügler können solche Apartments als Einstieg in die neue Stadt nutzen, um von dort aus in Ruhe eine passende Wohnung zu suchen. Möblierte Wohnungen sind billiger als Hotelzimmer. Und: Man braucht weder Möbel anzuschaffen noch einen Umzug zu organisieren und kann dennoch in den Räumen eigenständig wohnen – nicht nur schlafen und duschen, sondern auch kochen, essen, Wäsche waschen und was sonst noch zum Leben dazugehört. Auch manche Hotels bieten vollausgestattete Zimmer oder Suiten für zahlungskräftige Dauerbewohner an. Für die meisten Mieter sind möblierte Wohnungen aber ungeeignet. Zur individuellen Lebensgestaltung gehört es selbstverständlich dazu, seine vier Wände nach eigenem Geschmack einzurichten. Es fällt den meisten Leuten schwer, sich in einer neutralen Standard-Möblierung, die der Vermieter in die Wohnung gestellt hat, zu Hause zu fühlen. Der Lieblingssessel und der von Oma geerbte Kleiderschrank müssen mit in die neue Wohnung – sonst fühlt man sich nicht geborgen. Jens Sethmann F Funktional ausgestattet lässt die möblierte Wohnung wenig Spielraum für die individuelle Gestaltung Bei „Bewohnern auf Zeit“ wie Monteuren oder Austauschstudenten ist die möblierte Unterkunft beliebt Foto: Nils Richter Anders als zum Beispiel in England waren auf dem deutschen Wohnungsmarkt möblierte Mietwohnungen bislang ein eher kleines Angebots-Segment. Doch das ändert sich gerade. Das Forschungsinstitut „empirica“ hat im Sommer 2016 festgestellt, dass in Berlin 35 Prozent aller zur Vermietung inserierten Wohnungen möbliert waren: Auf 10 000 unmöblierte Wohnungen kamen 5400 möblierte. Bei einer empirica-Untersuchung im Jahr 2012 lag der Anteil noch bei 17 Prozent. Ein aktueller Blick in die Immobilienportale macht den Trend noch deutlicher: An einem willkürlich herausgegriffenen Tag im Dezember 2016 waren bei Immobilienscout24 von den 7429 in Berlin unbefristet oder auf Zeit angebotenen Mietwohnungen 3158 möbliert. Das sind 42,5 Prozent. Auf dem Konkurrenzportal Immowelt waren es am selben Tag 1378 von 2872 angebotenen Mietwohnungen – also sogar knapp 48 Prozent. In anderen Städten ist dem Forschungsinstitut zufolge der Möblierungsboom noch stärker: In Frankfurt am Main und in Köln machen möblierte Angebote 40 beziehungsweise 45 Prozent der Angebote aus, in München und Stuttgart sogar 60 beziehungsweise 61 Prozent. Auch die Mieten, die für möblierte Wohnungen verlangt werden, gingen steil nach oben: Zwischen 2012 und 2016 stieg in Berlin die durchschnittliche Mietforderung von 13,83 Euro pro Quadratmeter auf 17,01 Euro, also um 23 Prozent. In den Inseraten werden häufig Warmmieten genannt, ein Vergleich ist deshalb nicht immer einfach. Preise über 20 Euro pro Quadratmeter sind keine Seltenheit, vereinzelt auch mehr als 40 Euro. Für Aufsehen sorgte im September eine Anzeige, in der eine möblierte, nur 9,7 Quadratmeter kleine Wohnung in Kreuzberg für sage und schreibe 749 Euro warm angeboten wurde – 77 Euro pro Quadrat- 27 Möbliertes Wohnen Keine Mieter zweiter Klasse Wer eine möblierte Wohnung anmietet, hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Mieter auch. Doch offenbar glauben einige Vermieter, man müsse nur Bett und Tisch in eine Wohnung stellen und schon habe man den Mieterschutz ausgehebelt. Lediglich für einige Formen des Mietverhältnisses gelten Besonderheiten. Foto: Nils Richter Ein eingeschränkter Kündigungsschutz für den Untermieter gilt nur, wenn auch der Hauptmieter mit in der Wohnung wohnt Kündigungsschutz, Mietminderung, das Recht zur Tierhaltung – all dies ist bei möbliertem Wohnraum rechtlich nicht anders geregelt als bei leeren Wohnungen. Es sind jedoch zwei wichtige Ausnahmen zu beachten. Die erste betrifft Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet wird, also beispielsweise Pensionszimmer, Ferienapartments, Monteursunterkünfte oder sonstiger Wohnraum, der nur kurzfristig genutzt wird oder der einen Sonderbedarf deckt (Geschäftsreise, Überbrückung bis zur Fertigstellung der Wohnung und ähnliches). Hier gilt kein Kündigungsschutz, auch die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über Mieterhöhungen greifen nicht (weiteres auf Seite 30. „Achtung: Was ist vorübergehender Gebrauch?“). In der Regel werden solche Unterkünfte mit Möbeln vermietet, rechtlich gesehen kommt es aber darauf nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass die Wohnung nicht zum dauernden Lebensmittelpunkt des Mieters wird. Die Vermietung an Studenten für mehr als ein Semester wäre kein vorübergehender Gebrauch mehr, ebenso die Vermietung an Flüchtlinge. 28 Eine zweite Ausnahme sind möblierte Zimmer in einer vom Vermieter (Hauptmieter) selbst bewohnten Wohnung, also das klassische möblierte Untermietzimmer. Eine Einzelperson, die ein solches Zimmer gemietet hat, genießt keinen Kündigungsschutz und kann sich auch nicht auf eine Sozialklausel berufen. Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen bis zum 15. des Monats zum Monatsende kündigen – ganz egal, ob sein Untermieter krank, schwanger oder im Prüfungsstress ist. Wichtig: Der Vermieter muss die Wohnung zumindest zeitweise selber nutzen, etwa an den Wochenenden. Wohnt der Hauptmieter nicht mit in der Wohnung, dann besteht grundsätzlich voller Kündigungsschutz. Außerdem müssen die Räume auch wirklich überwiegend möbliert sein. Als Faustregel dafür gilt: Mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände muss vom Vermieter gestellt werden. Wurde de facto die ganze Wohnung zur Alleinnutzung vermietet oder handelt es sich um eine vom Hauptmieter getrennte abgeschlossene Wohnung, gilt der ganz normale Kündigungsschutz. Im Klartext bedeutet das: Der Vermieter darf den Vertrag nur dann kündigen, wenn ein Grund vorliegt, etwa Eigenbedarf. Und: Es gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten. Wichtig: All dies gilt nur, wenn es sich beim Mieter um eine Einzelperson handelt. Wird der Wohnraum dagegen an eine Familie zum dauerhaften Gebrauch vermietet, greift der normale Mieterschutz. Diesen genießen übrigens nicht nur klassische Familien mit Kindern, sondern jede auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Daraus ergibt sich, dass der schlechtere Mieterschutz im Prinzip nur für Einzelpersonen zutrifft – oder für Mieter, die sich bei Einzug explizit als Wohngemeinschaft bezeichnen. Umstritten ist, welche Miete für möblierte Zimmer genommen werden darf. Da sich der Mietspiegel nicht auf möblierten Wohnraum bezieht, kann der Mietbetrag im Grunde nur gutachterlich ermittelt werden. Dazu kommt dann noch ein sogenannter Möblierungszuschlag. „De facto hat der Mieter kaum Chancen, sich gegen überhöhte Mietforderungen zu wehren“, erklärt Frank Maciejewski, Rechtsexperte des Berliner Mietervereins. Auch die Mietpreisbremse gilt in einem solchen Fall nicht. Die Miete ist frei vereinbar, wie es so schön heißt. Dabei darf man jedoch eines nicht vergessen: Ein Untermietverhältnis und ein möbliertes Mietverhältnis sind unterschiedliche Sachverhalte. Zwar wird Sonderfall Ferienwohnung Nicht nur Internetportale wie der Ferienwohnungsvermittler „airbnb“, auch Firmen oder städtische Wohnungsunternehmen haben sie im Angebot: möblierte Apartments oder Gästewohnungen. Sie sind für den Urlaub, für die Unterbringung von Familienbesuch, für Absolventen eines mehrwöchigen Praktikums oder ähnliche Zwecke gedacht. Rechtlich betrachtet, handelt es sich hierbei nicht um Wohnen, sondern um einen touristischen Gebrauch, wobei die Abgrenzung nicht immer einfach ist. Doch in aller Regel wird hier kein Wohnraummietvertrag abgeschlossen, sondern allenfalls ein Vertrag zum vorübergehenden Gebrauch. Damit unterliegen diese Unterkünfte nicht den üblichen mietrechtlichen Schutzvorschriften. Was die Miete betrifft, so darf diese 50 Prozent über der Marktmiete liegen – und das ist nicht die ortsübliche Miete laut Mietspiegel, sondern die Miete, die bei einem Neuvertragsabschluss üblich ist. De facto bedeutet dies, dass praktisch jeder Preis verlangt werden kann, erklärt der BMV-Rechtsexperte Frank Maciejewski. bl MieterMagazin 1+2/2017 möblierter Wohnraum häufig zur Untermiete angeboten, aber es gibt auch „ganz normale“ möblierte Mietverhältnisse – also mit einem uneingeschränkten Kündigungsschutz. Der Unterschied besteht in der Miethöhe, wobei sich die Juristen hierin nicht einig sind. Einige halten eine Miethöhe von maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete plus Möblierungszuschlag für zulässig. Andere gehen davon aus, dass der Mietspiegel nicht aussagekräftig ist, weil er das Segment der möblierten Wohnungen gar nicht erfasst. Die übliche Miete könne daher nur durch ein Gutachten ermittelt werden. Auch der Möblierungszuschlag ist eine unwägbare Größe. Üblicherweise dürfen monatlich zwei Prozent des Einrichtungs-Zeitwertes zum Zeitpunkt der Überlassung aufgeschlagen werden – ohne Beschränkung. Das Problem: Woher soll ein Mieter wissen, ob das Sofa einmal 500 oder 5000 Euro gekostet hat? In der Praxis ist eine Prüfung kaum möglich. Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Einrichtungszustand und dessen Bewer- tung kann sich der Mieter aber durchaus wehren. Noch ein Wort zu den Nebenkosten: In der Regel sind diese bei möbliertem Wohnraum pauschal abgegolten. Alles andere wäre, zumindest bei kürzeren Mietverhältnissen, eine komplizierte Rechnerei. Beim Berliner Mieterverein empfiehlt man den Vertragsparteien, sich bei der Berechnung der Pauschale auf den Berliner Betriebskostenspiegel zu stützen, wobei man den Mittelwert der einzelnen Posten nehmen sollte. Birgit Leiß Foto: Nils Richter SPEZIAL Schnüffeln nicht erlaubt Mieter eines möblierten Zimmers genießen den gleichen Schutz ihrer Privatsphäre wie Mieter einer abgeschlossenen Wohnung. Auch sie müssen nicht hinnehmen, dass ihr Vermieter das Zimmer während ihrer Abwesenheit betritt. Ausnahmen gelten für Notsituationen. Dringt der Vermieter aber gegen den Willen des Mieters in die verschlossenen Mieträume durch gewaltsames Öffnen der Türe ein, stellt dies eine so schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre des Mieters dar, dass dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt sein kann (Landgericht Köln vom 23. September 1993 – 6 S 130/93) . bl Wieviel Miete für die Möblierung des Wohnraums aufgeschlagen werden darf, ist umstritten Ausbremsmanöver gegen Mietpreisbremse Illustration: Julia Gandras Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Doch wenn die Einrichtung mitvermietet wird, ist die Mietenbegrenzung noch schwieriger anzuwenden als ohnehin schon. Mit Möbeln lässt sich die Preisbremse ausbremsen. Weil möblierte Wohnungen im Mietspiegel nicht vorkommen, wird die Mietpreisbremse praktisch unwirksam MieterMagazin 1+2/2017 Die seit dem 1. Juni 2015 in Berlin geltende Mietpreisbremse besagt, dass bei Wiedervermietungen die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Zahlreiche Ausnahmen, etwa für Neubauten und aufwendig sanierte Gebäude sowie der Bestandschutz für höhere Mieten, die vom Vormieter gezahlt worden sind, machen die Bremse in der Praxis für Mieter oftmals wirkungslos. Hinzu kommt das Problem, dass der neue Mieter bei Vertragsabschluss die zuvor gezahlte Miete nicht kennt. Bei möblierten Wohnungen kommt die Schwierigkeit hinzu, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht einfach mit dem Berliner Mietspiegel errechnet werden kann. Die Miete von möblierten Wohnun- gen darf einen sogenannten Möblierungszuschlag enthalten. Das Landgericht Berlin hat diesen Zuschlag auf die Monatsmiete mit zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel beziffert (Landgericht Berlin vom 21. März 2003 – 63 S 365/01). Demnach dürfte eine Wohnung, die für 5000 Euro eingerichtet und möbliert wurde, monatlich um 100 Euro teurer sein als eine unmöblierte. Bei einer 50Quadratmeter-Wohnung beliefe sich der Zuschlag auf beachtliche 2 Euro pro Quadratmeter. Bei einer Neuvermietung dürfte sie also um 2,20 Euro pro Quadratmeter teurer sein als unmöbliert, ohne die Mietpreisbremse zu verletzen. Das sind aber theoretische Berechnungen. In der Praxis wird der Möblierungszuschlag nicht im Mietvertrag benannt, und ein Mieter weiß weder, wie teuer die mitgemieteten Möbel bei der Anschaffung waren noch wie alt sie sind. Dazu kommt, dass die Berechnungsmethode 29 Illustration: Julia Gandras Möbliertes Wohnen des Berliner Landgerichts nicht verbindlich ist. Gesetzliche Regelungen oder höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu nicht. Daher ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Wenn man vor Gericht gegen eine überhöhte Miete einer möblierten Wohnung vorgehen will, braucht man in der Regel einen Gutachter. Das ist teuer und der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Die Mietpreisbremse ist bei möblierten Wohnungen also in der Praxis kaum anwendbar. Das wissen Vermieter, und sie nutzen es auch aus. Auch öffentliche Immobilienunternehmen nehmen es mit dem Geist der Mietpreisbremse nicht so genau. So bietet die landeseigene Berlinovo unter anderem rund 6500 möblierte Apartments zu Warmmieten von 10 bis über 20 Euro pro Quadratmeter an. Die meisten dieser Wohnungen gehören zu den Beständen der ehemaligen Arwobau, die 2013 mit der Berlinovo verschmolzen wurde. Die Arwobau ist seinerzeit in West-Berlin gegründet worden, um vor allem die aus dem Westen der Bundesrepublik angeworbenen Arbeitskräfte vorübergehend oder dauerhaft mit Wohnraum zu versorgen. In der Kösliner Straße im Wedding bietet die Berlinovo möblierte Apartments Achtung: Was ist „vorübergehender Gebrauch“? Vermieter, die es sich ganz einfach machen wollen, versuchen, ihre möblierten Wohnungen zu „Wohnraum für den vorübergehenden Gebrauch“ zu deklarieren. Für diesen gilt die Mietpreisbremse überhaupt nicht. Da möblierte Wohnungen tatsächlich von ihren Mietern häufig nicht als Dauerlösung gesehen werden, erscheint der „vorübergehende Gebrauch“ auf den ersten Blick auch plausibel. Doch damit diese Ausnahme von der Mietpreisbremse wirksam wird, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Das Mietverhältnis muss aufgrund besonderer Umstände nach dem Willen beider Vertragsparteien nur auf eine relativ kurze Dauer angelegt sein. Dazu gehört ein „Vertragszweck, der sachlich die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet und so das Mietverhältnis in Übereinstimmung mit seiner kurzen Dauer nur als ein Durchgangsstadium erscheinen lässt“ (OLG Bremen vom 7. November 1980 – 1 UH 1/80(a)). Das Ende muss nicht schon sicher feststehen, aber absehbar sein. Auch bei einem befristeten Mietvertrag ist nicht ohne Weiteres von einem vorübergehenden Gebrauch auszugehen. Typische Beispiele für Mietverhältnisse auf vorübergehende Dauer sind Ferienwohnungen, Monteurzimmer oder Mietverhältnisse für die Dauer einer Messe oder einer Kur – also für kurze Aufenthalte, für die man sich nicht in den Räumen einrichtet. Vermieter können also nicht einfach möblierte Wohnungen gegen den Willen des Mieters zu „Wohnraum für den vorübergehenden Gebrauch“ erklären, um so die Mietpreisbremse zu umgehen. js mit 30 Quadratmetern zu einer Warmmiete „ab 600 Euro“ an, also zu mindestens 20 Euro pro Quadratmeter. Ohne Betriebskosten dürfte die Nettokaltmiete bei 17 Euro liegen. Wenn dieser Preis der Mietpreisbremse entsprechen soll, müsste die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung 15,45 Euro pro Quadratmeter betragen. Nach dem Berliner Mietspiegel liegt sie für eine Wohnung der hier vorliegenden Größe und Baualtersklasse in einfacher Wohnlage aber bei höchstens 7,27 Euro. Der Möblierungszuschlag müsste hier rechnerisch monatlich 245,40 Euro betragen – was bedeuten würde, dass die Einrichtung einen Zeitwert von 12 270 Euro hat. Durch die zahlreichen Schlupflöcher, die das Gesetz zur Mietpreisbremse lässt, dürfte diese Miete dennoch rechtmäßig sein, etwa weil schon der Vormieter eine so hohe Miete gezahlt hat. Dass aber der Senat ein landeseigenes Unternehmen bisher nicht dazu verpflichtet, sich den wohnungspolitischen Zielen gemäß zu verhalten, gibt ein außerordentliches schlechtes Vorbild für private Vermieter. Jens Sethmann Der Möblierungszuschlag wird durch den Zeitwert der EInrichtung bestimmt – doch der ist schwer zu ermitteln 30 MieterMagazin 1+2/2017 SPEZIAL Wer möbliert wohnt, muss sich nicht um die Einrichtung kümmern. Ein Bett, ein Tisch und die Stühle, ein Schrank und die Küche sind vorhanden. Der Vermieter muss alles instand und funktionsfähig halten. Aber ganz sorglos kann der Mieter mit dem fremden Mobiliar auch nicht umgehen. „Gehe ich eigentlich bei einer möblierten Wohnung ein größeres Risiko ein, was Renovierung und Schadensersatz betrifft?“, fragt ein Ratsuchender unsicher seinen Mieterberater. Diese Frage dürften sich auch viele andere stellen, die zum ersten Mal eine möblierte Wohnung beziehen. „Zunächst gilt hier der gleiche Grundsatz wie für jede andere Mietwohnung“, erklärt Frank Maciejewski vom Berliner Mieterverein (BMV). „Der Vermieter hat hinzunehmen, was durch übliches Woh- Foto: Nils Richter Wer vorhande- E nes Mobiliar durch eigenes ersetzt, muss es geschützt lagern und bei Auszug wieder an ursprünglicher Stelle aufbauen Muss der Mieter ein von ihm beschädigtes Möbelstück ersetzen, so gilt ein Abzug „neu für alt“ Foto: Nils Richter Vom Umgang mit dem Inventar nen abgenutzt wird oder kaputt geht.“ Der vertragsgemäße Gebrauch, so regelt es Paragraf 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), kann zu Veränderungen und auch Verschlechterungen der Mietsache führen, die dem Mieter nicht anzulasten sind. Der Kratzer im Parkett, der Fettfleck an der Wand über dem Herd, die schief hängende Schranktür müssen vom Vermieter repariert werden. Unsachgemäßer Umgang oder gar schuldhaftes Verhalten eines Mieters dagegen gehen jedoch auf dessen Rechnung. Die Beweislast, also der Nachweis, wer den Schaden verursacht hat, liegt auf Seiten des Antragstellers – und damit wohl meist beim Vermieter, weil der den Schaden ja ersetzt haben will. Aber da es für befristete Mietverträge nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz gibt, MieterMagazin 1+2/2017 dürfte der Mieter bei etwaigen Streitigkeiten eher den Kürzeren ziehen: Entweder er gibt nach, zahlt und kann bleiben – oder er widersetzt sich und muss sich im schlimmsten Fall eine andere Wohnung suchen. Bisher, so Maciejewski, gebe es so gut wie keine Urteile zu Rechtsauseinandersetzungen über Schadensfälle in möblierten Wohnungen. Das jedoch könnte sich ändern – vor allem mit der stetig steigenden Zahl von befristeten oder auch unbefristeten Mietverhältnissen in möbliertem Wohnraum. Was eine Wohnung zur möblierten Wohnung macht, ist indessen nicht definiert. Allenfalls gilt, dass mindestens die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein sollen – eine recht vage Beschreibung. Garderobe, Schrank, Tisch und Stühle, eine Sitzecke im Wohnzimmer, Lampen, Gardinen und Bettwäsche gehören im Wesentlichen dazu, meist auch eine gebrauchsfähige Einbauküche mit Herd und Kühlschrank. Weitere Elektrogeräte wie Espressomaschine und Geschirrspüler sind ebenfalls durchaus üblich, und nicht selten sind die Wohnungen auch mit diversen elektronischen Unterhaltungsgeräten ausgestattet. Maciejewski weist auf die damit verbundenen Risiken hin: „Man sollte sich unbedingt die Gebrauchsanweisungen aushändigen lassen und sie auch durchlesen.“ Wer Geräte durch falsche Bedienung beschädigt, muss für deren Reparatur oder für Ersatz aufkommen. Neben allen Gebrauchsanweisungen, auf die ein Mieter ein Anrecht hat, rät der Mietrechtsexperte auch dringend, auf einem Übergabeprotokoll beziehungsweise einer Inventarliste zu bestehen. Da sollten alle Einrichtungsgegenstände dokumentiert und deren Zustand festgehalten sein: „Es hilft im Streitfall auch, wenn man Fotos vorzeigen und Zeugen beibringen kann, die bestätigen, wie eine Wohnung und ihre Einrichtung übernommen wurde.“ Eine Fotodokumentation ist auch von Vorteil, wenn man die Wohnung umräumt und sie beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen möchte. Den Sessel in eine andere Ecke, dafür ein eigenes Regal aufstellen oder gar den Esstisch austauschen, das darf der Mieter durchaus, wenn er das ursprüngliche Möbelstück sicher und geschützt unterstellt, so dass es keinen Schaden nimmt und bei Vertragsende der alte Zustand wieder hergestellt werden kann. Rosemarie Mieder Wann abgewohnt? Wird ein Einrichtungsgegenstand durch Mieterverschulden unbrauchbar, so muss er für den Schaden in Höhe des Zeitwertes aufkommen. Der Vermieter kann im Regelfall also nicht den Neupreis verlangen, sondern muss sich einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen (Kammergericht vom 9. Juni 2005 – 8 U 211/04). Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der normalen Lebensdauer der beschädigten Sache; für einen geringeren Abzug ist der Vermieter beweispflichtig. Ist beispielsweise bei einer 20 Jahre alten Schrankwand kein messbarer Vermögenswert mehr da, entfällt die Ersatzpflicht des Mieters ganz (Landgericht Düsseldorf vom 28. Mai 1009 – 21 S 438/97). Entsprechendes gilt bei einer 25 Jahre alten Einbauküche, so dass der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung nicht auf Schadensersatz haftet (Landgericht Berlin vom 21. Mai 2001 – 62 S 13/01). rm 31 Der Zustrom Arbeitssuchender vom Lande bewirkte in der Mitte des 19. Jahrhunderts ein immer engeres Zusammenrücken in den Mietskasernen im Norden, Nordosten und Osten Berlins. Um sich überhaupt noch eine Wohnung leisten zu können, nahmen die Armen in ihren ohnehin überbelegten Zimmern sogenannte Schlafburschen und Schlafmädchen auf. Die Bessergestellten vermieteten an „möblierte Herren“. Die erste Berliner Volkszählung im Jahre 1861 offenbarte erschreckende Zustände in den Wohnvierteln der Arbeiter: Ein Zehntel der Bevölkerung hauste in Kellerwohnungen. Fast die Hälfte der Wohnungen hatte nur ein beheizbares Zimmer, das durchschnittlich mit 4,3 Personen belegt war. Rund 27 600 Menschen wohnten zu siebt, 18 400 zu acht und 10 700 zu neunt in einem Zimmer. In manchen Kleinwohnungen lebten 20 und mehr Menschen. Diese verließen sehr früh am Morgen die Wohnung, um zwölf und mehr Stunden in der Fabrik zu arbeiten. Um sich überhaupt eine Wohnung leisten zu können, vermieteten sie ihre Betten beziehungsweise Strohsäcke – und die ihrer Kinder – tagsüber an noch ärmere Leute, die nachts arbeiteten und am Tag schliefen. 1871 waren 45 000 Berliner Familien gezwungen, solche Schlafstellen anzubie- zwölf Personen beiderlei Geschlechts vermietet hatte. Ein Haushalt hatte sogar 34 Schlafgänger. 1876/1877 stieg der Anteil der Schlafleute auf rund 22 Prozent der Gesamtbevölkerung der Stadt. Von den Zimmerleuten und Maurern, die zum großen Teil aus der weiteren Umgebung kamen, war fast die Hälfte auf solche Unterkünfte angewiesen. Die Schlafburschen und Schlafmädchen durften in der Regel nur die ihnen zugewiesenen Betten und die Toilette benutzen, nicht jedoch die Küche und die „gute Stube“. Manchmal wurden sogar die Bereiche der Wohnung, die sie nicht betreten durften, mit Kreide markiert. Die „Aftermieter“ schlossen einen schriftli- Quelle: Stiftung Stadtmuseum Berlin Berlin vor 150 Jahren: Arme Leute hatten Schlafburschen als Untermieter (Gemälde von Heinrich Zille), die gutsituierte Witwe den „möblierten Herrn“ (Gemälde von Gustave Courbet) Schlafburschen, Dienstmädchen und möblierte Herren ten. Die Statistik zählt 60 574 Schlafburschen und 19 124 Schlafmädchen, das waren acht Prozent der Einwohner von Berlin. Das Berliner Städtische Jahrbuch berichtete 1874 von einer dreiköpfigen Familie, die in ihrer aus Stube, Kammer und Küche bestehenden Wohnung Schlafstellen an 32 Quelle: Musée Fabre, Montpellier Möbliertes Wohnen chen, oft aber auch nur einen mündlichen Mietvertrag mit dem Hauptmieter, der ihnen jederzeit kündigen konnte. Nicht viel besser als den Schlafleuten ging es den Dienstboten in den herrschaftlichen Haushalten, wo das Wohnen Bestandteil des Arbeitslohnes war. Die Dienstmädchen schliefen meist in einem Bett auf dem Korridor oder auf dem stickigen Hängeboden neben der Küche. Dorthin gelangte man nur mit einer Leiter, aufrecht stehen konnte man nicht. Rechtliche Regelungen für die Wohnverhältnisse der Dienstboten gab es nicht. Als später der Hängeboden bei Neubauten verboten wurde, schlief das Dienstmädchen oft in der Badestube auf einer Bettstelle, die abends aufgeklappt wurde. Auch alleinstehende Frauen aus dem Bürgertum nutzten die grassierende Wohnungsnot in der Mitte des 19. Jahrhunderts, um ihre Witwenrenten aufzubessern. Private Zimmervermieterinnen durften bis zu drei Räume „mit Frühstück“ vermieten, was darüber hinausging, galt als Pensionsbetrieb. Beide Formen der Vermietung unterlagen keinen speziellen gewerblichen oder rechtlichen Bestimmungen. Die „möblierten Herren“ hießen offiziell Chambregarnist, Einmieter oder Zimmerabmieter. Und natürlich nutzten auch Frauen und Studierende diesen Service. Die Einschränkungen bei dieser Form des Wohnens waren erheblich: Die Politur der Betten, Tische und Stühle war zu schonen, das Bad zwischen sieben und halb acht wassersparend zu nutzen. Hausschuhe waren Pflicht, damit der Teppich nicht abgelaufen wurde, elektrische Warmwasserbereiter verboten, Damen- oder Herrenbesuche waren – wenn überhaupt – nur bis 22 Uhr gestattet. Und getrickst wurde bereits damals: „Es genügt nicht, gut eingerichtete Zimmer zu vermieten, sie müssen auch gut eingerichtet bleiben, wenn sie von den Mietern bezogen werden; es dürfen nicht, wie es oft geschieht, vor dem Tage des Einzuges der Pensionäre Möbelstücke herausgenommen werden“, forderte die Frauenrechtlerin Eliza Ichenhäuser 1897. „Nach Ankunft in Berlin wollte ich in der Nähe der Universität ein möbliertes Zimmer mieten, aber der Lärm auf der Straße, die Treppenaufgänge mit mangelhafter Beleuchtung, der Zustand der Wohnungen, die Gerüche, meist auch die Wirtinnen in Berlin-Nord, haben mich in die Flucht geschlagen“, berichtete 1916 entmutigt eine Studentin. Der Morgenkaffee war in der Miete inklusive, die monatlich im Voraus zu entrichten war. Ein „fünf Schritte langer Raum“, der gerade Platz für ein Bett bot, kostete zum Beispiel zwölf Mark im Monat. Die Bewohner möblierter Stuben hatten mündliche Mietverträge, die zum 15. eines Monats gekündigt werden konnten. MieterMagazin 1+2/2017 SPEZIAL Vermieterinnen beschwerten sich häufig über aus ihrer Sicht ungeratene „Aftermieter“ und führten schwarze Listen mit den Namen von Mietprellern. Andererseits wiederum achteten auch die Eltern und Lehrer der jungen Untermieter auf den Leumund der Vermieterinnen. Direktor „Zeus“ in Heinrich Spoerls „Feuerzangenbowle“ zum „Schöler“ Hans Pfeiffer: „Ein Schüler hat keine Bude, sondern ein Zimmer bei anständigen, rechtschaffenen Leuten!“ Immer wieder werden Forderungen laut, das „unkontrollierte Zusammenleben“ und damit die Belegungsdichte der Wohnungen zu verringern – aus hygienischen und „moralisch-sittlichen“ Gründen. 1862 wird der „Bebauungsplan der Umgebungen Berlins“ („Hobrecht-Plan“), verabschiedet. Aus der Mietskaserne wird das Berliner Mietshaus. In den größeren Wohnungen muss jedes Zimmer einen direkten Ausgang zum gemeinsamen Korridor haben – für die Weitervermietung. Ende 1880 wird eine Polizeiver- Buchtipp: Märchen über eine graue Vorzeit Die Kinder Albrecht und Luise wohnen mit ihrer Mutter in einer Altbauwohnung mit Außentoilette irgendwo in Berlin. Über ihnen, unter dem Dach, lebt der alte Herr Schumpeter, der noch nicht einmal elektrischen Strom hat. Er erzählt den Kindern äußerst anschaulich von den Schlafburschen und Schlafmägden früherer Zeiten, die tagsüber ein Bett zum Schlafen mieteten, da sie sich keine eigene Wohnung leisten konnten. Was für die Kinder wie ein Märchen aus grauer Vorzeit klingt, wird bald zur Wirklichkeit: In ihrer Wohnung leben tagsüber fremde Menschen, als Relikte aus vergangenen Zeiten. Deren Leben ist so eintönig, dass die Zeit für sie stehen bleibt. „Sie lebten nur noch nach der Uhr und nicht mehr nach dem Kalender“, so Schumpeter. Aber dieses wunderbare Kinderbuch hat ein Happy End, denn: Das Leben geht weiter … rb ordnung erlassen, die verfügt, dass die Geschlechter in den Wohnungen zu trennen seien. Jedem Erwachsenen müssen mindestens 5 Quadratmeter Fußboden und 10 Kubikmeter Luft zur Verfügung stehen. Kinder sollen mit einem Drittel des Luftraums auskommen, Halbwüchsi- A. Wallis Lloyd: Die Schlafburschen. Berlin 2014, 14,90 Euro ge mit zwei Dritteln. Trotzdem: Die Überbelegung blieb, denn nur mit der Untervermietung von Schlafstellen und der Nutzung von Räumen für die Heimarbeit konnten sich die Armen ein Minimum an Wohnraum finanzieren. Rainer Bratfisch Luxus für den modernen Nomaden Die alte Post- E bank am Halleschen Ufer wird zu einem „vertikalen Dorf“ von möblierten Apartments umgebaut Noch prangt am Büroturm nahe der Möckernbrücke das Zeichen der Postbank. Aber wenn es nach den Plänen des Eigentümers, einem Leipziger Immobilienunternehmen, geht, könnten schon bald die Bauarbeiten beginnen: Das 1971 fertiggestellte Bürohochhaus soll zu einem „Vertical Village“, einem Dorf im Turm werden. Vorgesehen ist eine Mischung aus Wohnen, Arbeiten, Dienstleistungen, Gewerbe und Restaurants, und neben Mietwohnungen sind auch 320 teilmöblierte Apartments geplant. Die Ein- bis Zweizimmerwohnungen werden einen wunderbaren Blick von weit oben auf die Berliner City bieten und modern und funktional ausgestattet sein: Küche, Garderobe, Schlafzimmerschrank als Raumteiler – auf Wunsch der Mieter werden MieterMagazin 1+2/2017 die Apartments auch komplett eingerichtet. Der Preis solch luxuriösen Wohnens steht noch nicht fest, aber sicher ist: Was immer sie auch kosten werden – sie werden ihre Mieter finden. „Die Nachfrage nach möblierten Apartments, die für einen längeren Zeitraum zu einem Komplettpreis gemietet werden können, ist in den letzten Jahren enorm gestiegen“, bestätigt Ulrich Kaliner von der landeseigenen Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH. Von den 6500 möblierten Apartments dieses großen Berliner Vermieters sind circa 1000 Apartments besonders luxuriös ausgestattet und befinden sich in nachgefragter Citylage, etwa auf der Fischerinsel, nahe dem Hauptbahnhof oder dem Potsdamer Platz. Vermietet werden die 30 bis 68 Foto: Christian Muhrbeck Hell und modern, funktional und stylisch kommen sie daher – und nicht selten mit Blick über die City der Großstadt: Möblierte Wohnungen der Luxusklasse. Hier steigen Geschäftsreisende, arrivierte Künstler, Wissenschaftler, hohe Beamte und auch jene ab, die als digitale Nomaden um den Globus reisen. Ihnen gemeinsam ist: Sie können den hohen Preis bezahlen. Quadratmeter großen Ein- und Zweizimmerapartments unter dem Label „Central Home“ zwischen 620 und 1445 Euro. Bei einer Auslastung von 92 Prozent ist Leerstand kein Thema. Hier ziehen Ge33 Im Hochpreissegment der möblierten Apartments gehört der Blick über Berlin zur „Ausstattung“ schäftsleute und Manager ein, die für Wochen oder Monate wegen eines Projekts oder eines Firmenumzuges eine Unterkunft brauchen. Auch Unternehmensberater, IT-Spezialisten, Wirtschaftsprüfer, Wissenschaftler, Künstler und Neuberliner, die sich erst einmal nach einer Wohnung umschauen müssen. Kaliner: „Ein Hotelzimmer ist für einen längeren Zeitraum zu unpersönlich und ganz einfach auch zu teuer.“ Bei der Berlinovo unterschreiben die Nutzer einen unbefristeten Mietvertrag, der dem Mieter eine monatliche Kündigungsfrist einräumt und von Vermieterseite in den ersten sechs Monaten nicht gekündigt werden kann. Wer sich für ein solches „Serviced Apartment“ der Luxusklasse entscheidet, will seine Privatsphäre, verbunden mit Vorzügen, die ein gutes Hotel bietet, wie Reinigung und Wäscheservice, durchaus auch die Vermittlung vom Mietwagen oder Theaterkarten. Vor allem aber wird eine anspruchsvolle Ausstattung erwartet. Auch Christine Kandler, Geschäftsführerin von Crocodilian, einer Berliner Agentur, die seit elf Jahren Apartments von privaten Vermietern für Wohnen auf Zeit vermittelt, betont die hohen Erwartungen der Kundschaft: „Das darf nicht etwa nach einer gerade leer stehenden Privatwohnung aussehen.“ Modernes skandina- beiten können, wo sie einen schnellen Internetzugang haben – sei es in Hongkong, Tel Aviv oder Berlin. Seit die deutsche Hauptstadt sich zu einem Habitat für junge Unternehmen in der digitalen Wirtschaft entwickelt hat, lässt sich hier auch viel Geld verdienen. „Und wenn jemand beispielsweise aus London kommt, dann ist es für den nicht außergewöhnlich, bis zu 2000 Euro für ein Apartment zu zahlen“, so Christine Kandler. Klicks auf Internetplattformen wie Homelike oder Wunderflats zeigen allerdings, dass auch dies in Berlin längst keine Spitzenpreise sind. So kosten die 45 Quadratmeter großen „Executive Apartments“ an der Friedrichstraße, nahe den Linden und dem Brandenburger Tor beispiels- Fotos: Christian Muhrbeck Mit luxuriöser Ausstattung wartet auch manches Studentenwohnheim auf (hier: Studentendorf Adlershof) Foto: Christian Muhrbeck Möbliertes Wohnen weise monatlich 3450 Euro. Christine Kandler: „Derzeit schießen die Anbieter im Netz wie Pilze aus dem Boden.“ So steht am Frankfurter Tor ein Apartmenthaus unmittelbar vor der Fertigstellung, in dem es nach Auskunft des Investors – der internationalen Cresco Capital Group – 567 sogenannte Mikroapartments vorwiegend für diesen mobilen Kundenkreis geben wird. Ausgestattet mit einem attraktiven Inventar, großzügigen Lobbyflächen sowie Einzelhandel und Gewerbe sollen die 20 bis 25 Quadratmeter großen Wohnungen – nach bisherigen Veröffentlichungen – um die 20 Euro pro Quadratmeter warm kosten. Nicht zuletzt auch wegen dieser Preise stand das neue Quartier im Bezirk in der Kritik. Mittlerweile werden aber auch schon in Studentenwohnheimen Mietpreise bezahlt, die – gemessen an durchschnittlichen Wohnungen – exorbitant sind: Standard-Wohnungen mit Größen von 17 bis 20 Quadratmetern in einem Kreuzberger Haus kosten mehr als 700 Euro monatlich. Im Studentendorf Adlershof, betrieben von einer Genossenschaft und ausgestattet mit vielen Extras wie Kita, Garten, Fitnessstudio und Waschsalon, sind für die möblierten Einzimmerapartments von 22 Quadratmetern Größe 450 Euro pro Monat zu zahlen. Selbst wenn die Betriebskostenpauschale inbegriffen ist, sind das 20,45 Euro pro Quadratmeter – ein stolzer Preis. Rosemarie Mieder Co-Living visches Design, ein schönes Bad, die Küche mit besten Geräten ausgestattet und schneller Internetzugang sind Standard. „Unsere Kunden sind meist jünger, kommen aus unterschiedlichen Ländern und haben schon an vielen Orten gewohnt.“ „Urban nomads“ werden sie genannt, städtische Nomaden, die überall dort ar34 Auf „Zeit online“ war zu lesen: „In dieser WG werden nicht Putzpläne, sondern Businesspläne zusammen geschrieben.“ Im Blick hatten die Autoren „Co-Living“, eine Wohnform für den modernen urbanen Nomaden. Die Idee ist, eine Büround Wohngemeinschaft unter einem Dach zu vereinen, die Mauer zwischen Arbeit und Privatleben niederzureißen und Kreativität, Austausch und Gemeinschaft zu ermöglichen. Co-Living hat seinen Ursprung in Kalifornien, wo 2006 eines der ersten derartigen Wohnprojekte gegründet wurde. Der neue Trend zum Mix aus Büro- und Wohngemeinschaft ist mittlerweile auch in bundesdeutschen Großstädten angekommen. rm MieterMagazin 1+2/2017 MIETRECHT Die kompletten Entscheidungen finden Sie im Internet unter www.berlinermieterverein.de/mietrecht/recht sprechung.htm. Diese Beiträge sind gekennzeichnet mit . Im Internet haben Sie durch die komfortable Suchfunktion einen bequemen Zugriff auf die seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen und Aufsätze. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Kaution Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Miet­ sicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 24.3.1999 – XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18.1.2006 – VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9). Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrech­ nungen des Vermieters sind wiederkehrende Leis­ tungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Be­ triebskostennachforderungen aus der Mietsicher­ heit zu befriedigen. BGH vom 20.7.2016 – VIII ZR 263/14 – Langfassung im Internet Der Mieter hatte ein Kautionssparbuch über 700 Euro eingerichtet, eine Verpfändungserklärung abgegeben und der Vermieterin das Sparbuch als Mietsicherheit übergeben. Die Vermieterin erteilte jeweils fristgerecht die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 bis 2008. Diese endeten jeweils mit Nachforderungen, die sich insgesamt auf 960 Euro beliefen. Der Mieter zahlte die Nachforderungen nicht. Im Dezember 2012 reichte der Mieter Klage auf Pfandfreigabe und Rückgabe des Kautionssparbuchs ein. Die Klage wurde am 21. Februar 2013 zugestellt. Die Vermieterin weigert sich, das Sparbuch herauszugeben, weil ihr noch die Betriebskostennachforderungen zustünden. Der Mieter wandte ein, die Nachforderungen seien verjährt. Der BGH gab dem Mieter Recht. Die Abrechnungsnachforderungen der Jahre 2006 bis 2008 waren spätestens am 31.12.2012 verjährt. Zwar könne sich ein Gläubiger wegen einer Forderung, zu deren Sicherung ein Pfandrecht bestehe, grundsätzlich auch dann aus der Sicherheit befriedigen, wenn die Forderung verjährt sei. Dies ergebe sich aus § 216 Abs. 1 MieterMagazin 1+2/2017 BGB. Somit könne sich ein Vermieter grundsätzlich auch wegen verjährter Forderungen aus dem verpfändeten Sparbuch befriedigen. Dies gelte aber nicht bei Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen, wie sich aus § 216 Abs. 3 BGB ergebe. Nicht nur bei den – regelmäßig monatlichen – Mietzahlungen und Betriebskostenvorauszahlungen handele es sich um solche wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 216 Abs. 3 BGB, sondern auch bei Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Betriebskostenzahlungen seien „regelmäßig wiederkehrende Leistungen“, daran ändere sich auch nichts, wenn über die monatlichen Vorauszahlungen einmal im Jahr abgerechnet würde. Sinn des Gesetzes sei es, dass hinsichtlich wiederkehrender Leistungen für die Befriedigung des Vermieters aus einer Sicherheit nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehen soll, so dass der Mieter nach Ablauf dieses Zeitraums und Eintritt der Verjährung der gesicherten Forderung die Verwertung der Sicherheit wegen derartiger Ansprüche verhindern und somit die Sicherheit zurückerhalten könne. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Vermieter in einem solchen Fall die Rückgabe des verpfändeten Sparbuches unter Verweis auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen verjährter wiederkehrender Leistungen verweigern könnte. Offen bleibt nach dieser Entscheidung, ob § 216 BGB auch auf die Mietbürgschaft Anwendung findet. Dies hatte der Zwölfte Senat des BGH vor Jahren verneint (BGH vom 28.1.1998 – XII ZR 63/96 –). Zweifelhaft ist ebenfalls, ob § 216 Abs. 1 BGB entgegen seines eindeutigen Wortlautes analog auch auf die Barkaution anzuwenden ist (dafür – soweit ersichtlich – bisher einzig AG Hannover vom 10.5.2016 – 501 C 12374/15 –). Kündigungsausschluss Die Formularklausel „Die Parteien verzichten wech­ selseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietver­ trags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“ ist wirksam. BGH vom 23.8.2016 – VIII ZR 23/16 – Langfassung im Internet Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluss dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses ist daher, dass die Kündigung erstmals zum Ablauf des Vierjahreszeitraums erklärt werden kann. Das ist hier nach dem Wortlaut der Vertragsklausel möglich. Danach sind Mieter und Vermieter für die Dauer von vier Jahren an den Mietvertrag gebunden. Eine Kündigung noch vor Verstreichen dieser Zeitspanne „zum 35 MIETRECHT Ablauf dieses Zeitraums“ ist aber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig. Anders ist die Lage, wenn der Zeitraum von vier Jahren überschritten wird. Das wäre der Fall, wenn die Vertragsklausel festlegen würde, dass eine ordentliche Kündigung erstmals „nach Ablauf der vier Jahre“ zulässig wäre. Fazit: Für die Wirksamkeit der Klausel macht es einen wesentlichen Unterschied, ob der Mieter erstmals „zum“ oder erstmals „nach“ Ablauf einer vierjährigen Bindungsfrist kündigen kann. Zahlungsverzug 1. Ist durch Auflauf eines Rückstands in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchstabe b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstan­ den, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.7.1970 – VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27, unter II 4). 2. Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzüg­ liche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt werden. 3. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a BGB innerhalb der dort genannten Frist voraus. BGH vom 24.8.2016 – VIII ZR 261/15 – Langfassung im Internet Die monatliche Bruttokaltmiete betrug 560 Euro. Nachdem der Mieter über einen längeren Zeitraum mit Mietzahlungen von insgesamt 1340 Euro in Rückstand gekommen war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Nach Zugang der Kündigung am 16.7.2014 erklärte der Mieter mit Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von insgesamt 420 Euro am 20.9.2014 die Aufrechnung gegen die Forderungen der Vermieterin. Damit lag aber eine Tilgung der gesamten Rückstände durch Aufrechnung nicht vor, weil auch nach der Aufrechnung ein Rückstand von 920 Euro offen blieb. Von einem auch nur annähernd vollständigen Ausgleich der Rückstände kann keine Rede sein. Dabei ist unerheblich, dass der verbleibende Rückstand weniger als zwei Monatsmieten beträgt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Mietrückstand in der zur Kündigung berechtigenden Höhe auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Räumungsklage besteht. Davon abgesehen hat der Mieter die Aufrechnung nicht unverzüglich erklärt. Mietzahlung Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werk­ tag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, 36 kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es ge­ nügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Kon­ to – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohn­ raummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel „Für die Rechtzeitig­ keit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehr­ fach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Aus­ legung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs ent­ gegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter aufer­ legt. BGH vom 5.10.2016 – VIII ZR 222/15 – Langfassung im Internet Mit Schreiben vom 23.8.2013 mahnte die Vermieterin die Mieter unter Hinweis auf die – im Leitsatz wiedergegebene – mietvertragliche Formularklausel ab, dass die Miete in den Monaten Januar, Februar, März, Mai und Juli 2013 nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf ihrem Konto eingegangen sei. In den Monaten März, April und Mai 2014 zahlten die Mieter die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrem Zahlungsdienstleister (Deutsche Post AG) ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungsauftrag. Die Vermieterin machte geltend, in den vorgenannten Monaten sei die Miete erneut nach dem dritten Werktag auf ihrem Konto eingegangen. Deshalb kündigte sie das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der BGH verneinte jedoch einen Anspruch der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Wohnung. Die auf verspätete Mietzahlungen gestützten Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil die Mieter die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt hätten. Hierfür genüge es gemäß § 556 b Abs. 1 BGB, dass sie die Leistungshandlung (Überweisungsauftrag) jeweils bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen hätten; auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto der Klägerin komme es nicht an. Die entsprechende Formularklausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam, weil sie abweichend von § 556 b Abs. 1 BGB dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlege, die durch Zahlungsdienstleister verursacht worden seien. MieterMagazin 1+2/2017 Schon dem Gesetzeswortlaut des § 556 b Abs. 1 BGB lasse sich nicht zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete bereits am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein müsse. Der Begriff des Entrichtens sei nach allgemeinem Sprachgebrauch als Synonym für das Bezahlen eines Geldbetrages zu verstehen. Entscheidend sei aber letztlich die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 556 b Abs. 1 BGB. Danach sei der Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters nicht maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung. Bei der Schaffung des § 556 b Abs. 1 BGB habe sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, dass in der vertraglichen Praxis überwiegend eine Vorleistungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich aber dem Mieter das Recht eingeräumt worden war, die Miete bis zum dritten Werktag des jeweils maßgeblichen Zeitabschnitts zu entrichten. Der Gesetzgeber habe dabei jedoch nicht auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt, sondern als ausreichend erachtet, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts „entrichtet“ werde. So heiße es ausdrücklich (BT-Drucksache 14/4553, aaO): „Da die meisten Verträge [….] vorsehen, dass es ausreicht, wenn der Mieter die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes entrichtet, wurde diese Frist entsprechend übernommen.“ Der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes habe § 556 b Abs. 1 BGB damit ersichtlich keinen von den Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB abweichenden Regelungsgehalt zugemessen. Nach diesen Bestimmungen sei die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trage der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen, denn Geld habe der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 BGB erfasse aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögere, denn der Ort der Leistungshandlung bleibe nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner müsse zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich sei, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – gehöre jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners. Somit habe der Schuldner (= Mieter) für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögere, nicht einzustehen und würden die eingeschalteten Zahlungsdienstleister nicht als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB tätig. Kündigungsfolgeschaden a) Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alter­ nativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Scha­ denerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck der je­ weils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass MieterMagazin 1+2/2017 derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom 9.3.2012 – V ZR 156/11 – NJW 2012, 2022). b) Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstattung von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatz­ anspruch des Mieters. BGH vom 2.11.2016 – XII ZR 153/15 – Langfassung im Internet Der Gewerbemieter machte Umzugskosten geltend, weil die Behörde die Räume wegen Verstoßes gegen Brandschutzbestimmungen gesperrt hatte, nachdem der Eigentümer eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel hatte verstreichen lassen. Der Eigentümer und Vermieter trat dem Schadensersatzanspruch des Mieters mit der Begründung entgegen, die Umzugskosten wären sowieso entstanden, weil er wegen der Nutzungsuntersagung seinerseits fristlos gekündigt hätte. Diese offensichtlich abwegige Argumentation wies der BGH unter Hinweis auf die Voraussetzungen des rechtmäßigen Alternativverhaltens zurück: Zwar könne die Berufung des Vermieters auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richte sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung sei zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reiche nicht aus. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Wäre die Außenfassade des Mietobjekts nicht bauordnungswidrig mit brennbaren Materialien ausgeführt worden beziehungsweise hätte die Vermieterin die genannten Mängel rechtzeitig vor der Nutzungsuntersagung durch die Stadt beseitigt, wäre das Mietverhältnis nicht gekündigt worden und der mit den Umzugskosten verbundene Vermögensschaden beim Mieter nicht eingetreten. Der Einwand des Vermieters, er hätte das Mietverhältnis nach der behördlichen Nutzungsuntersagung seinerseits gekündigt, sei daher mit Blick auf den Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erheblich. Diese Vorschriften bezweckten es gerade, den Mieter dagegen zu sichern, dass der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch mangelbedingte Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs für den Mieter unzumutbar mache. Greife der Mieter deshalb berechtigt zur Kündigung, büße er sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache ein, so dass der Vermieter dann verpflichtet sei, dem Mieter den Schaden zu ersetzen, den er durch diesen Rechtsverlust erleide. 37 MIETRECHT Instanzen-Rechtsprechung Sozialer Wohnungsbau § 1 WoG Bln schließt die rückwir­ kende Geltendmachung von Miet­ erhöhungen im Sozialen Wohnungs­ bau nicht aus. AG Charlottenburg vom 26.9.2016 – 213 C 10/16 –, mitgeteilt von RAin Katrin Motschenbach Im Sozialen Wohnungsbau konnte früher bei Vorhandensein einer wirksamen mietvertraglichen Gleitklausel eine Mieterhöhung auch rückwirkend geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 8 der Neubaumietenverordnung. Umstritten ist jedoch, ob diese Vorschrift durch das 2011 eingeführte Berliner Wohnraumgesetz weiterhin Anwendung findet. Das Amtsgericht hat diese Frage bejaht. Die Begründung ist kurz: Die Regelung in § 1 WoG Bln will den Eintritt der Wirkungen einer Erhöhungserklärung für den Fall der mieterseitigen Kündigung ausschließen (Satz 2) und damit die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung von der nicht erfolgten Kündigung abhängig machen. Geregelt wird damit nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch rückwirkend – die monatliche Mieterhöhung geschuldet ist (Wirkungszeitpunkt), sondern ab wann die Mieterhöhung überhaupt wirksam ist (Wirksamkeitszeitpunkt) (so i.E. auch Seldeneck in GE 2012, 34, 37). Überbelegung Zur Frage, wann ein Anspruch auf Untervermietung an einer Überbele­ gung der Wohnung scheitern kann. AG Tempelhof-Kreuzberg vom 6.3.2014 – 23 C 226/13 –, mitgeteilt von RAin Andrea Klette Langfassung im Internet Im hiesigen Fall konnte der Vermieter die Versagung der Untervermietungsgenehmigung nicht auf Überbelegung stützen. Denn diese war weder hinsichtlich des für die Hauptmieterin verbleibenden Teils der 38 Wohnung, noch hinsichtlich des unterzuvermietenden Teils gegeben. Ab wann eine Überbelegung vorliegt, entzieht sich – so das Amtsgericht – einer pauschalisierten Betrachtung. Für die Feststellung einer Überbelegung seien in erster Linie die Wohnfläche, die Zimmerzahl und die Bewohneranzahl maßgeblich. Zusätzlich könnten aber auch besondere Einzelfallumstände, wie das Vorhandensein von Nebenräumen, der Wohnungszuschnitt, familiäre Beziehungen oder die allgemeine Wohnungsmarktlage herangezogen werden. ln Berlin schreibe § 7 Abs. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG) zur Belegung vor, dass Wohnungen nur überlassen oder benutzt werden dürften, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern vorhanden sei. § 7 Abs. 2 WoAufG lasse bei der Überlassung einzelner Wohnräume für jede Person sogar eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern und für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 4 Quadratmetern zu, wenn ausreichende Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stünden. Als Anhaltspunkt für das definitive Vorliegen einer Überbelegung könnten diese Werte als Richtwerte jedenfalls herangezogen werden. Aus der – mittlerweile etwas zurückliegenden – übrigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergäben sich keine einheitlichen Werte (beispielsweise keine Überbelegung: LG Berlin vom 12.10.1985 – 64 S 137/85 –. bei einer Fünfzimmerwohnung von 96 Quadratmetern für sieben Personen; OLG Frankfurt vom 11 5.1994 – 20 W 216/ 94 – bei 50 Quadratmetern für fünf Personen – demgegenüber Überbelegung beispielsweise: BVerfG vom 18.10.1993 – 1 BvR 1335/93 – bei sieben Personen auf 70 Quadratmetern). Als Faustregel gelte bei über 12 Quadratmetern für jede erwachsene Person oder jeweils zwei Kinder bis zum 12. Lebensjahr eine Überbelegung als ausgeschlossen (AG Nürnberg vom 10.1.1991 – 25 C 7386/90). Auch wenn man im Jahr 2014 konstatieren könne, dass der Pro-KopfWohnraum in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich stetig steige und im Bundesdurchschnitt mittlerweile etwa bei 45 Quadratmetern Wohnfläche pro Person angekommen sein mag, könne auch unter Fortentwicklung der Rechtsprechung frühestens ab einer Wohnfläche von unter 15 Quadratmetern pro erwachsener Person beziehungsweise zwei bis zu 12-jährigen Kindern oder bei über zwei Personen pro Zimmer eine Überbelegung überhaupt in Erwägung gezogen werden. So sei etwa das AG Stuttgart (vom 24.5.2011 – 37 C 5827/10 –) im Falle einer Dreizimmerwohnung mit 64,3 Quadratmetern für zwei Erwachsene mit sechs unter 12-jährigen Kindern über die oben genannte „Faustregel“ hinweggegangen, nach der 60 Quadratmeter grundsätzlich ausgereicht hätten. Im Einzelfall komme es unter diesen Werten aber noch auf weitere – so die bereits erwähnten – konkrete Umstände an, die dann für oder gegen eine Überbelegung sprechen könnten. Für die im hiesigen Fall betroffene Dreizimmerwohnung (mit einer Fläche von 80,62 Quadratmetern) sei eine Überbelegung ausgeschlossen, weil der Mindestplatzbedarf überschritten werde. Bei vier Personen, wovon es sich bei einer um einen Säugling handele, dessen Bedarf zunächst deutlich reduziert sei, stünden für jede Person im Mittel 20 Quadratmeter zur Verfügung. Dazu seien als Nebenräume „Küche, Toilette und Waschküche als Lagerraum“ gemäß § 1 a) des Mietvertrags vorhanden. Für die Hauptmieterin selbst stehe ein eigener Raum und anteilig ein Drittel der Wohnung zur Verfügung, mithin etwa 26 Quadratmeter, was weit über der Grenze einer Überbelegung liege. Ferner umfasse der Teil der Wohnung zur Untervermietung letztlich zwei Räume für drei Personen und habe einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtwohnung, d.h. hier etwa 53 Quadratmeter beziehungsweise 18 Quadratmeter pro Person, womit ebenfalls der Mindestbedarf überschritten werde. MieterMagazin 1+2/2017 Service Beratungszentren des Berliner Mietervereins Wir freuen uns auf Ihren Besuch in den zentral gelegenen Beratungszentren des Berliner Mietervereins. Zur Beratung bitte immer auch den Mitgliedsausweis und den Mietvertrag mitbringen. Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen Gründen eine Beraterauswahl nicht immer erfolgen kann. Öffnungszeiten Achtung: In der Geschäftsstelle andere Öffnungs- und Beratungszeiten (siehe Seite 40) J Spontan: Beratung ohne Anmeldung Montag und Mittwoch von 10 bis 12 und 17 bis 19 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 17 bis 19 Uhr, Freitag von 15 bis 17 Uhr, Samstag von 9 bis 13 Uhr (jedoch nicht in den Beratungszentren Müllerstraße, Wilmersdorfer Straße und Bahnhofstraße) J Wunschtermin: Beratung mit Terminvereinbarung Vielfältige Angebote von 9 bis 20 Uhr und am Samstagvormittag. Vereinbaren Sie telefonisch Ihren persönlichen Wunschtermin. Servicetelefon: S 030-226 260 Beratungszentrum Montag, Dienstag, Mittwoch von 9 bis 17 Uhr, Donnerstag von 9 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 17 Uhr, Samstag von 9 bis 13 Uhr Müllerstraße Beratungszentrum Altstadt Spandau Mönchstraße 7 (Laden), nahe Markt Zugang im EG bedingt rollstuhlgeeignet (Stufe 18 cm) u Altstadt Spandau u i Rathaus Spandau Müllerstraße 135 (Laden), nahe Seestraße (neben dem Kino Alhambra) Zugang im EG bedingt rollstuhlgeeignet (Stufe 19 cm) u Seestraße Schönhauser Allee Schönhauser Allee 134 B Zugang im EG rollstuhlgerecht u Eberswalder Straße Geschäftsstelle Pankow Reinickendorf Beratungszentrum Lichtenberg Wilmersdorfer Straße Wilmersdorfer Straße 50/51 (neben den Wilmersdorfer Arcaden) Zugang über Fahrstuhl rollstuhlgeeignet u Wilmersdorfer Straße i Charlottenburg Beratungszentrum Spandau Mitte MarzahnHellersdorf FriedrichshainKreuzberg CharlottenburgWilmersdorf TempelhofSchöneberg Steglitz-Zehlendorf Neukölln Treptow-Köpenick Beratungszentrum Walther-Schreiber-Platz Rheinstraße 44 Zugang über Fahrstuhl rollstuhlgeeignet (Stufe 5 cm) u Walther-Schreiber-Platz i Feuerbachstraße Beratungszentrum Hasenheide 63 (Laden), nahe u Südstern Zugang im EG bedingt rollstuhlgeeignet (Begleitperson auf Rampe erforderlich) Bitte beachten Sie MieterMagazin 1+2/2017 Beratungszentrum Frankfurter Allee Frankfurter Allee 85 Zugang rollstuhlgerecht (bitte klingeln, der Zugang erfolgt begleitet über den Hof) u i Frankfurter Allee u Samariterstraße Beratungszentrum Südstern Schriftverkehr: Sollte nach Ihrem Gespräch in der Beratungsstelle juristischer Schriftverkehr mit Ihrem Vermieter oder Behörden erforderlich sein, wird Ihre Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die Geschäftsstelle weitergeleitet. Prozesskostenversicherung: Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich ist, können die Leistungen der Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist jedoch zunächst die Beratung durch den Berliner Mieterverein und die Einhaltung der 3-monatigen Wartefrist nach Beitritt. Eine telefonische Beratung erfüllt diese Obliegenheitsverpflichtung nicht. Es gelten die Bedingungen der Prozesskostenversicherung. Briefzustellung: Senden Sie Ihre Post bitte ausschließlich an die Geschäftsstelle, Spichernstraße 1, 10777 Berlin, da in den Beratungszentren keine Zustellung möglich ist. Spichernstraße 1, 10777 Berlin u Spichernstraße (U 3 und U 9) Zugang im EG rollstuhlgerecht Rechtsberatung: Mo-Do 17-19 Uhr, Fr 15-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr Bahnhofstraße Köpenick Bahnhofstraße 5 (Laden), nahe Seelenbinderstraße Zugang im EG bedingt rollstuhlgeeignet, mit Begleitperson (Stufe 19 cm) i Köpenick, Tram/Bus Bahnhofstraße/Ecke Seelenbinderstraße Beratungszentrum Südstern in der Hasenheide 63 39 Service Geschäftsstelle Berliner Mieterverein e.V., Spichernstraße 1, 10777 Berlin u Spichernstraße (U 3, U 9), Bus 204 (Haltestelle U-Bhf. Spichernstraße), nächster i ist Zoologischer Garten (in 3 Minuten mit der U 9 erreichbar) Zugang im EG rollstuhlgerecht S 030-226 260, Fax: 030-226 26-161, bmv@berliner-mieterverein.de Öffnungszeiten (nicht Rechtsberatung): Mo, Di, Mi, Fr 9-17 Uhr, Do 9-19 Uhr, Sa 9-13 Uhr Rechtsberatung: Mo, Di, Mi, Do 17-19 Uhr, Fr 15-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr Die BMV-Beratungszentren finden Sie auf Seite 39 (eine Seite zurückblättern!) Weitere Beratungsstellen überwiegend ohne Terminvereinbarung Auskünfte zur Zugänglichkeit erhalten Sie über unser Servicetelefon S 030-226 260 Charlottenburg-Wilmersdorf K Mo-Do 17-19 Uhr, Fr 15-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr Berliner Mieterverein, Spichernstraße 1 u Spichernstraße Pankow K Mi 17-19 Uhr Gemeindehaus Pankow, Breite Straße 38 Tram Pankow Kirche K Do 17-19, Fr 14-16 Uhr Freizeithaus Weißensee, Pistoriusstraße 23 Bus 158, 255 Lichtenberg K Mo 9-11 Uhr Stadtteilzentrum Ikarus, Wandlitzstr. 13 i Karlshorst K NEU! Di 17-19 Uhr Nachbarschaftshaus im Ostseeviertel Ribnitzer Straße 1 b, 2. OG., Raum 204, K Mi 17-19 Uhr „Undine“ Wohnprojekt und Kieztreff, Hagenstr. 57-60/nahe Frankfurter Allee u i Lichtenberg, Ausgang Siegfriedstr. Reinickendorf K Mi 17–19 Uhr Familientreff Wittenau, Oranienburger Straße 204, Ecke Roedernallee nahe u Wittenau (250 m Fußweg) und i Wittenau (400 m Fußweg) Marzahn-Hellersdorf K Mo 17-19 Uhr Kieztreff, Marzahner Promenade 38 i Marzahn, Tram/Bus Marzahner Promenade K Do 17-19 Uhr Stadtteiltreff Kompass, Kummerower Ring 42 u Kienberg/Gärten der Welt Tempelhof-Schöneberg K Mo 17-19 Uhr Evangelisches Gemeindehaus, Friedenstraße 20 u Alt-Mariendorf Mitte (Mitte, Tiergarten, Wedding) K Di 18-19.30 Uhr Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle, Perleberger Str. 44/Ecke Lübecker Str. u Birkenstraße Treptow-Köpenick K Di + Do 17-19 Uhr Villa Offensiv, Hasselwerderstraße 38-40 i Schöneweide 40 Steglitz-Zehlendorf K Mi 17-19 Uhr Nachbarschaftsheim Mittelhof, Königstraße 43 (nahe Rathaus und Meldestelle) i Zehlendorf K Mo 18.30-19.30 + Do 10-11 Uhr AWO-Laden, Goltzstraße 19 (links) u Nollendorfplatz, u Eisenacher Straße Servicetelefon für weitere Auskünfte, Terminvereinbarungen und Ihre Anregungen: S 030-226 260 Mieterverein Online Im Internet erreichen Sie uns unter www.berliner-mieterverein.de Infoblätter Ob Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Wohnungsmängel oder Mieterhöhung, der Mieterverein hält für Sie in der Hauptgeschäftsstelle und in den Beratungszentren ein großes Angebot an Informationsblättern bereit. Alle Informationen auch im Internet abrufbar unter www.berliner-mieterverein.de/ mietrecht/infoblaetter.htm Mein BMV Ihre Anschrift, Ihre Kontoverbindung oder Ihr Nachname hat sich geändert? Sie möchten dem Berliner Mieterverein Änderungen bei dem Zweitmitglied mitteilen? Oder Sie möchten zukünftig die OnlineAusgabe des MieterMagazin beziehen? Unter „Mein BMV“ können Sie im Internet die persönlichen Daten Ihrer Mitgliedschaft ändern und dem Berliner Mieterverein online mitteilen: https://service.berlinermieterverein.de/service Telefonberatung Bei einfachen rechtlichen Fragen erhalten Sie als Mitglied eine telefonische Kurzberatung – schnell und unbürokratisch. Bitte halten Sie Ihre Mitgliedsnummer bereit (siehe Adressfeld Ihres MieterMagazin) und beachten Sie, dass die Telefonberatung nicht eine umfangreiche Rechtsberatung ersetzen kann. Insbesondere, wenn sich aus Ihrer Angelegenheit ein Rechtsstreit ergeben sollte, ist der Besuch einer Beratungsstelle erforderlich. Die Obliegenheit für den Rechtsschutz wird mit der Telefonberatung nicht erfüllt. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, nicht direkt zu Beginn und am Ende der Beratungszeit anzurufen. Telefonberatung: S 030-226 26-152 Montag bis Freitag von 13 bis 16 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 17 bis 20 Uhr MieterMagazin 1+2/2017 Beratungsangebote rund um die Wohnung Heizung und Heizkosten Mediation und Konfliktberatung Gutachten – der BMV vermittelt Experten Bei technischen Fragen zur Heizung und Heizanlage hilft Ihnen die Energieberatung des Berliner Mietervereins. Kompetente Ingenieure beraten Sie über energiesparende Modernisierungsmaßnahmen (auch durch Mieter) und bei mangelhafter Beheizung. Terminvereinbarung ist möglich unter S 030-226 260. Mo 17-19 Uhr (jeden 1. und 3. Montag): Beratungszentrum Altstadt Spandau, Mönchstraße 7 Di 17-19 Uhr: Beratungszentrum Walther-Schreiber-Platz, Rheinstraße 44 Mi 17-19 Uhr: Beratungszentrum Schönhauser Allee 134 B Do 17-19 Uhr: Beratungszentrum Frankfurter Allee 85 Bei Lärm durch Nachbarn und Auseinandersetzungen mit Nachbarn oder Mitbewohnern bietet der Berliner Mieterverein seinen Mitgliedern eine Beratung zum Umgang mit dem Konflikt und bei Bedarf ein Mediationsverfahren zur einvernehmlichen Lösung des Problems an. Die Beratung/Mediation wird von einem Mediator (Konfliktvermittler) durchgeführt. Das Angebot ist für Mitglieder des Berliner Mietervereins kostenfrei. K Telefonberatung und Kontakt: Do 17-18 Uhr, außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet: S 030 - 34 71 08 21; E-Mail-Anfragen: mediation@berliner-mieterverein.de Vielfach gibt es neben juristischen Fragen auch technische Probleme. Zur Beurteilung ist Sachverstand erforderlich. Mit den nachstehenden Gutachtern haben wir für Mitglieder des Berliner Mietervereins günstige Konditionen vereinbart. Bitte besprechen Sie die konkreten Kosten vor einer Beauftragung. Darüber hinausgehende Auskünfte und Beratungen sind telefonisch nicht möglich. Die Juristen des Berliner Mietervereins informieren Sie gerne, ob in Ihrer Angelegenheit eine Begutachtung angezeigt erscheint. Überprüfung des Fernwärmepreises Die Berliner Firma SEnerCon überprüft für Mitglieder des BMV die Angemessenheit des Fernwärmepreises des von Ihnen bewohnten Gebäudes kostenfrei und unverbindlich. Einfach die Kopie der letzten Heizkostenabrechnung des Vermieters (mit Angabe der geliefer ten Wärmemenge und des Baualters, gegebenenfalls beim Vermieter erfragen) sowie nach Möglichkeit die Wärmeabrechnung des Fernwärmelieferanten einsenden an: Berliner Mieterverein, z.H. Wibke Werner, Spichernstraße 1, 10777 Berlin. Nach einer Vorprüfung werden die Unterlagen an die SEnerCon weitergeleitet. Mietrechtsberatung für Gewerbemieter Nur mit telefonischer Terminvereinbarung unter S 030-226 260 Die Beratung findet statt: K Charlottenburg Do 17-20 Uhr BMV-Beratungszentrum Wilmersdorfer Straße 50/51 u Wilmersdorfer Straße K Prenzlauer Berg Mo 17-20 Uhr BMV-Beratungszentrum Schönhauser Allee 134 B u Eberswalder Straße K Wilmersdorf/Schöneberg Fr 14-17 Uhr BMV-Geschäftsstelle Spichernstraße 1 u Spichernstraße MieterMagazin 1+2/2017 Schwerpunktberatung Nutzer/Pächter K Hellersdorf Do 17-19 Uhr Stadtteiltreff Kompass, Kummerower Ring 42 u Neue Grottkauer Straße K Treptow Do 17-19 Uhr Villa Offensiv, Hasselwerderstraße 38-40 i Schöneweide Mietrechtsberatung für bildende Künstler Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat von 17 bis 19 Uhr Köthener Straße 44 (3. OG, BBK), Berlin-Kreuzberg, i Anhalter Bahnhof in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband Bildender Künstler in Ateliers, Gewerberäumen und Wohnungen Hilfe zur Wohnungsabnahme/-übernahme Zur persönlichen Unterstützung in Ab- und Übernahmeterminen empfiehlt der Berliner Mieterverein folgende sachkundige Personen: Dipl.Ing.Arch. Dietrich Eulitz, S 030-294 31 07 oder S 0178 / 780 07 80 Dipl.Ing.Arch. Rüdiger Beer, S 030-20 98 92 65 oder S 0163 / 826 69 44 Kosten: 75 Euro pro Termin zuzüglich 10 Euro Fahrtkosten. Die Beauftragung durch Sie erfolgt direkt an die oben genannten Personen. Gutachten und juristische Auskünfte sind nicht möglich. Bei Abnahme: Die Prüfung Ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen sollte bereits vor der Wohnungsabnahme in einer unserer Beratungsstellen erfolgen. Wir bieten Gutachten zu folgenden Themenbereichen: K Wohnflächenberechnung K Schönheitsreparaturen K Feuchtigkeitsschäden durch schadhafte Abdichtungen K Modernisierung: Mieterhöhungsprüfung aus bautechnischer Sicht K Heizung/Warmwasser/ Wärmedämmung K Hausrat K Wohnungsmängel auch bei Schimmelbelastung K Schimmelpilzbewertung/-bestimmung ohne bauliche Ursachenbestimmung K Geräuschmessung für technische Anlagen K Elektrosmog/Mobilfunk K Umweltchemie/Umwelttechnik/ Schadstoffanalyse K Baubiologie (Elektrosmog, Schadstoffanalytik) Die Gutachter finden Sie unter www.berliner-mieterverein.de/ oder rufen Sie S 030-226 260 an. Mietrechtsbroschüren Guter Rat und gar nicht teuer. Die Mietrechtsbroschüren des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind zu erwerben in der Geschäftsstelle und in den Beratungszentren des Berliner Mietervereins oder beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin beziehungsweise im Internet unter www.mieterbund.de. MieterMagazin online lesen Wenn Sie künftig die papierlose Online-Ausgabe des MieterMagazin lesen möchten, können Sie sich unter https://service.berliner-mieterverein.de/ service anmelden. 41 Service Zusatzangebote Kooperationsangebote für Mitglieder Der Berliner Mieterverein hat mit den untenstehenden Einrichtungen Kooperationsabkommen geschlossen. Davon profitieren die Mitglieder. Bei Vorlage des Einzahlungsbelegs für den Mitgliedsbeitrag oder des aktuellen MieterMagazin mit Namensaufdruck erhalten Sie Ermäßigungen für Eintrittskarten. Rabatt bei joycard – Berlin zum halben Preis 150 Partner in der Gastronomie, bei Sport & Fun, Kultur & Kino, Wellness und Nightlife. Für BMV-Mitglieder statt 50 Euro im ersten Jahr nur 25 Euro, Folgejahre 45 statt 50 Euro Gutscheincode: mieterverein: Bestellung: www.joycard.de, S 30 36 99 57 Bildung und Kultur K Urania www.urania-berlin.de S 030-218 90 91 K Distel Kabarett – Theater im Admiralspalast www.distel-berlin.de S 030-204 47 04 K Theater und Komödie am Kurfürstendamm www.theater-am-kurfuerstendamm.de S 030-88 59 11 88 K Kleines Theater www.kleines-theater.de S 030-821 20 21 K Labyrinth Kindermuseum www. kindermuseum-labyrinth.de S 030-800 93 11 50 Nützliches K Mietspiegel www.stadtentwicklung.berlin.de/ wohnen/mietspiegel, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, S 030-90 139 - 47 77 K Betriebskostenspiegel www.stadtentwicklung.berlin.de/ wohnen/betriebskosten/ K Heizspiegel www.heizspiegel-berlin.de K Energiesparberatung des BUND für Geringverdiener: Termin unter S 030-78 79 00 60 K Wohngeld www.stadtentwicklung.berlin.de/ wohnen/wohngeld/diwo.shtml Rufnummern bei den Wohnungsämtern K Quartiersmanagement www.quartiersmanagement-berlin.de Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, S 030-90 139 - 48 10 K Sozialgipfel www.berliner-sozialgipfel.de K Genossenschaftlich Wohnen www.berliner-genossenschaftsforum.de S 030-302 38 24 K Lärmschutz www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt Stiftung Warentest – Leseraktion Straßenlärm, 10773 Berlin, S 01 80 / 232 13 13 42 K Wohnen im Alter Infotelefon beim Pflegestützpunkt Berlin, Mo - Fr 9 - 18 Uhr: S 0800 - 59 500 59 www.hilfelotse-berlin.de BIWIA – Berliner Initiative Wohnen im Alter: www.berlin.de/special/wohnen/alter/ K Mietschulden/Wohnungsnotfälle Geschütztes Marktsegment/ Landesamt für Gesundheit und Soziales S 030-902 29 - 32 01 / 2 www.berlin.de/lageso/soziales/ marktsegment/index.html Ambulante Dienste/GEBEWO S 030-480 98 191, Fax 030-480 98 192, E-Mail: AmbulanteDiensteNord @gebewo.de Ambulante Wohnhilfe Wedding/IB S 030-490 00 99 0, Fax 030-490 00 99 28, E-Mail: AWH-B-Wedding@ internationaler-bund.de K Straßenleuchten Bei Defekten: S 0800 110 20 10 (Vattenfall) K Verbraucherschutz www.vz-berlin.de, www.test.de Ehrenamtliches Engagement Hilfe zur Selbsthilfe – Bezirksaktivengruppen Wir, engagierte Mieter im Berliner Mieterverein, haben uns in Bezirksgruppen zusammengeschlossen, um uns selbst aktiv für eine mieterfreundliche Wohnungspolitik einzusetzen. Dazu gehört, K dass wir uns über das aktuelle Geschehen im Bereich der Miet- und Wohnungspolitik informieren; K dass wir unsere Mitmieter aufklären; K dass wir uns einfach zusammentun, um mit unseren Mietproblemen nicht allein zu sein. Wir würden uns freuen, wenn auch Sie kommen würden. Charlottenburg-Wilmersdorf Raphael Thieme, Fritz Peter Brost, Hans Hüser (Bezirksleitung) Treffen aktiver Mitglieder und interessierter Mieter jeden 2. Dienstag im Monat um 18.30 Uhr im Haus am Mierendorffplatz, Mierendorffplatz 19; Kontakt auch über Thomas Koch, Geschäftsstelle des BMV S 030-226 26-144 Friedrichshain-Kreuzberg Gundel Riebe, Frank Straubing, Ralf Kießling (Bezirksleitung) K Kontaktmöglichkeiten zur Bezirksleitung: jeden 1. und 2. Dienstag von 14-16 Uhr im Beratungszentrum Südstern, Hasenheide 63; jeden Montag und jeden 2. Mittwoch im Monat von 17.30 bis 19 Uhr im Beratungszentrum Frankfurter Allee 85 und über Thomas Koch, Geschäftsstelle des BMV S 030-226 26-144 Lichtenberg Lieselotte Bertermann, Karin Korte, Alexandra Gaulke (Bezirksleitung) K Die Aktivengruppe trifft sich jeden 2. Mittwoch des 1. Monats im Quartal um 19 Uhr in der „Undine“, Wohnprojekt und Kieztreff, Hagenstraße 57-60. Kontaktmöglichkeit in allen bezirklichen Beratungsstellen zu den ausgewiesenen Beratungszeiten Marzahn-Hellersdorf Peter Risch, Irina Neuber, Helga Jonas (Bezirksleitung) K Kontaktaufnahme ist in allen Marzahner und Hellersdorfer Beratungsstellen während der Beratungszeiten möglich Mitte Ursula Loesch, Doris Winkler (Bezirksleitung) K Treffen der Aktivengruppe jeden 4. Donnerstag im Monat um 18 Uhr in der Seniorenfreizeitstätte Torstraße 203-205 Neukölln Bezirksleitung: Jutta Hartmann, HansJoachim Hemmerling, Wilhelm Laumann Kontaktmöglichkeiten: S 030-89 61 86 32, E-Mail: bmv-neukoelln@freenet.de K Die Bezirksaktivengruppe trifft sich regelmäßig jeden 2. Do im Monat um 19.30 Uhr im BMV-Beratungszentrum Südstern, Hasenheide 63 Pankow Wolfgang Marquardt, Marianne Pötzsch, Hans-Günther Miethe (Bezirksleitung) K Kontaktmöglichkeiten: Do 17-19 Uhr im Beratungszentrum Schönhauser Allee 134 B Reinickendorf Helmut Möller (Bezirksleiter) Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle des BMV S 030-226 26-144 Spandau Alle Treffen: BMV-Beratungszentrum Altstadt Spandau, Mönchstraße 7 jeden Do 17-19 Uhr neben juristischer Beratung: Betreuung der Mitglieder; Mietergemeinschaften K AG Modernisierung K AG Privatisierung und Umwandlung: Leitung: J. Wilhelm, S 030-331 52 20 Steglitz-Zehlendorf Barbara von Boroviczeny, Cornelia Wolter (Bezirksleitung) Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle des BMV S 030-226 26-144 Tempelhof-Schöneberg Folkert Schulz (Bezirksleiter) Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle des BMV S 030-226 26-144 Treptow-Köpenick Henry Baumfelder, Ilona Sechting, Rosemarie Wabner (Bezirksleitung) K Treffen aktiver Mitglieder zum Erfahrungsaustausch jeden 2. Donnerstag im Monat um 19.30 Uhr im Beratungszentrum Köpenick, Bahnhofstraße 5 K Kontaktmöglichkeit in allen bezirklichen Beratungsstellen zu den ausgewiesenen Beratungszeiten MieterMagazin 1+2/2017 MM 03/1 2 U3 Lexikon+Energie 17.3.2011 11:58 Uhr Seite 1 Energieverbrauchs- und Heizkostenüberprüfung bei Zentralheizungen Viel Wissen … Heizkostenabrechnung einsenden! Die Broschüren des Deutschen Mieterbundes haben einen Umfang von 80 bis 100 Seiten und kosten 6 Euro . Der Berliner Mieterverein e.V. bietet seinen Mitgliedern gemäß Berliner Heizspiegel/HeizEnergieCheck eine kostenlose Überprüfung des Energieverbrauchs und der Energiekosten bei zentralbeheizten Gebäuden (mit mindestens sechs Mietparteien) an. Mit dem Berliner Heizspiegel/HeizEnergieCheck können Energieverbrauch und Kosten mit anderen Gebäuden in Berlin verglichen werden. Die vom Energiesparberatungsbüro KEBAB für den Senat ermittelten Energieverbrauchskennwerte wurden in sieben Klassen (A-G) eingeteilt, analog des Eurolabels für Haushaltsgeräte. Zur Bewertung von Verbrauch und Kosten in Ihrem Wohngebäude benötigen wir von Ihnen mindestens eine Heizk ostenabrechnung (besser: auch die des Vorjahres) mit Angabe der gelieferten Wärmemenge (wichtig!), des Baualter s des Wohngebäudes und falls auf der Abr echnung nicht vermerkt der Art des Energieträgers (Gas, Öl) beziehungsweise der Art der Versorgung (Fernwärme, Contracting). Sie erhalten einen Verbrauchsausweis mit Erläuterungen. Wurde für das von Ihnen bewohnte Gebäude nach Heizspiegel ein (dringender) Handlungsbedarf ermittelt, dann kann der Berliner Mieterver ein für Sie tätig werden und den Gebäudeeigentümer mit der Diagnose k onfrontieren. Achtung: Sollten in Folge der Diagnose energiesparende Modernisierungen von Seiten des Vermieters durchgeführt werden, kann es zur Überschreitung der bisherigen Warmmiete kommen. Die Überprüfung von Energieverbrauch und -kosten beinhaltet ausdrücklich keine Rechtsberatung. …für wenig Geld Die Broschüren * Bitte senden Sie Ihre Heizkostenabrechnungen an: Berliner Mieterverein e.V. – Heizspiegelüberprüfung – Spichernstraße 1, 10777 Berlin Berliner Heizspiegel Heizenergiespiegel in kWh pro m 2 und Jahr Plattenbau niedriger Verbrauch 0-50 50-100 100-150 150-200 ဲ A B C D 200-250 250-300 über 300 E F G (1) Mauerwerksbau (1) Klasse, die mindestens erzielt werden sollte für: Klasse, die mindestens erzielt werden sollte für: Neubau ab 1995 (2) Neubau ab 1995 (2) Baujahr ab 1973 (3) Baujahr ab 1984 (3) Baujahr bis 1972 (3) Baujahr bis 1983 (3) Handlungsbedarf (4) dringender Handlungsbedarf (4) sehr hoher Verbrauch (1) Wohnungen mit Gas-Etagenheizungen oder Einzelofenheizungen sowie Heizanlagen in kleineren Gebäuden (weniger als 6 Wohnungen) sind nicht im Heizspiegel erfasst. Heizenergieverbräuche können hier sehr stark schwanken, da der Einfluss des Nutzers überwiegt. Eine erste Orientierung ist jedoch möglich. Die Energieklassen des Heizspiegels beziehen sich grundsätzlich auf Verbräuche von Gebäuden, nicht von Wohnungen. Sehr aufschlussreich ist allerdings der Vergleich mit Wohnungswerten. (2) Die Klasse B sollte nach der geltenden Wär meschutzverordnung von 1995 erreicht werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein errechneter Bedarfswert, nicht die hier ermittelte Verbrauchsklasse. (3) Diese Klassen können zu B und C verbessert werden, indem z. B. Brennwerttechnik, eine gute Heizungsregelung, Außenwanddämmung und Wärmeschutzverglasung genutzt werden. (4) Die Gebäude dieser Klassen zeichnen sich oft durch veraltete Heizungsanlagen und schlechte Bausubstanz aus. Instandsetzung und Sanierung sind in der Regel erforderlich. Eine Überprüfung der Abrechnung, der Haustechnik und der Gebäudesubstanz sollte hier unbedingt erfolgen. Die Broschüren sind erhältlich in den Beratungszentren und in der Hauptgeschäftsstelle des Berliner Mietervereins, Spichernstraße 1, 10777 Berlin während der Geschäftszeiten oder beim DMB- Verlag, 10169 Berlin oder im Inter net unter www.mieterbund.de Berliner Mieterverein e.V., Spichernstraße 1, 10777 Berlin Postvertriebsstück, DPAG, Entgelt bezahlt An der Urania 17 • 10787 Berlin • Tel. 218 90 91 • Fax 211 03 98 Februar 2017 Weitere Details unter www.urania.de Mittwoch, 1.2. 15.30 Uhr Harald-Alexander Korp: Humor angesichts von Sterben und Tod* 16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Ich, Daniel Blake (OmU) 17.30 Uhr Ute Schürings: Benelux – Portrait einer Region* 19.30 Uhr Dr. Sven Sebastian: Wieviel Logik braucht die Liebe?* Donnerstag, 2.2. 15.30 Uhr Jürgen Grothe: Unter den Linden* 16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: Jacques – Entdecker der Ozeane 17.30 Uhr Dr. med. Ulrich Liebeskind: Magen-Darm-Erkrankungen* 19.30 Uhr Dr. Ekkehard Griep, Peter Schumann: Einblicke in die Arbeit UN* Freitag, 3.2. 15.30 Uhr Marion Kappler: Die Romanov-Dynastie* 17.30 Uhr Dr. med. Achim Kürten: Hausapotheke im Wandel der Zeit* 19.30 Uhr Alexander Blum: Einstein und die Quanten* 20.00 Uhr Nicole Jäger: „Ich darf das, ich bin selber dick“* Samstag, 4.2. 19.00 Uhr Beatrice Amar: Buddhismus: Zeitlose Werte finden* Sonntag, 5.2. 10.30 Uhr Das Philosophische Café mit Prof. Dr. Lutz von Werder: Aus dem Leben ein Kunstwerk machen – Michel Foucault Montag, 6.2. 15.30 Uhr Rainer Reusch: Giotto di Bondone oder die Geburt der westlichen Malerei und Kunst* 17.30 Uhr Prof. Dr. Birgit Mazurek: Tinnitus – ein ständiger Begleiter?* 19.30 Uhr Prof. Dr. Philipp Richter: Das diffuse Universum* Dienstag, 7.2. 15.30 Uhr Prof. Dr. med. Petra Gastmeier, Antibiotika-Resistenz – eine neue Art von Krankheitserregern?* 17.30 Uhr Klaus von Krosigk: Das gartenkulturelle Erbe Berlins* 19.30 Uhr Charles Foster: Tier sein – ein radikaler Selbstversuch* Mittwoch, 8.2. 15.30 Uhr Dr. Gerhild H. M. Komander: Cornwall – KünstlerInnen erobern Land und Landschaft* 17.30 Uhr Prof. Dr. Judith Glück: Von der Lebenserfahrung zur Weisheit* 19.30 Uhr Dr. Andreas Jacke: Das Lied der Lieder – Das Hohelied des Leonard Cohen* Donnerstag, 9.2. 15.30 Uhr Johannes Prittwitz: Erinnerung an den Entertainer Hans Rosenthal* 17.30 Uhr Dr. Unda Hörner: Berliner Luft – Pariser Leben* 19.30 Uhr Prof. Dr. Patrizia Nanz: Ist mehr Bürgerbeteiligung ein Mittel gegen die wachsende Politikverdrossenheit?* Freitag, 10.2. 15.30 Uhr Gisela Gehrmann: Was ich denke, das bin ich. Was ich denke, das werde ich* 17.30 Uhr Thomas Frankenbach: Somatische Intelligenz* 19.30 Uhr Thomas R. Hoffmann, M.A.: Pieter Bruegel der Ältere* Samstag, 11.2. 10-16 Uhr Workshop mit T. Frankenbach: Finden Sie die Ernährung, die zu Ihnen passt 16.00 Uhr Kinderballett: Ballettschule am Staatsballett: Coppélia Sonntag, 12.2. 10-14 Uhr Workshop: Tanja Kuntze: Gesichtstraining für strahlendes Aussehen 11-14 Uhr Workshop: Der Ich-kann-nicht-singen-Chor mit Michael Betzner-Brandt 16.00 Uhr Kinderballett: Ballettschule am Staatsballett: Coppélia Montag, 13.2. 15.30 Uhr Christian W. Engelbert: Sauer macht lustig? Endlich Klartext zu Übersäuerung, Verschlackung und Co* 16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: The Happy Film (OmU) 17.30 Uhr Reisevortrag mit Digitalbildern: Dr. Gerhild Komander: Apulien – Basilikata* 19.30 Uhr Live-Multimedia-Vortrag: Malte Clavin: Burma Dienstag, 14.2. 15.30 Uhr Prof. Dr. med. Diana Lüftner: Klug entscheiden in der Krebsmedizin* 16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: The Happy Film (OmU) 17.30 Uhr Prof. Dr. Lutz von Werder: Vom Sterben und vom Tod 19.30 Uhr Valentinswoche: Dr. Wolfgang Krüger: Liebe, Macht und Leidenschaft* Mittwoch, 15.2. 15.30 Uhr Dr. Dirk Moldt: Modernes Bauen in Lichtenberg* 16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: The Happy Film (OmU) 17.30 Uhr Marion Kappler: Mit dem Schiff von Moskau nach St. Petersburg* 19.30 Uhr Valentinswoche: Michaela Vieser, Irmela Schautz: Für immer und jetzt. Wie man hier und anderswo die Liebe feiert* Donnerstag, 16.2. 15.30 Uhr Achim Wertz: Die Weltbeherrscher – eine Geschichte der militärischen und geheimdienstlichen Operationen der USA* 16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser 17.30 Uhr Valentinswoche: Prof. Dr. Cem Ekmekcioglu: Das Glück der Berührung* 19.30 Uhr Valentinswoche: Dr. med. Wilfried Reuter: Was hilft bei Eifersucht und Neid?* Freitag, 17.2. 15.30 Uhr Elke Krauskopf, M.A.: Christo und Jeanne-Claude* 17.30 Uhr Valentinswoche: Björn Süfke: Was es heute heißt, ein Mann zu sein* Samstag, 18.2. 10-17 Uhr Valentinswoche: Workshop, Teil I, Michael Mary: Die Suche nach dem Traumpartner – Erwartungen, ich sein und wunde Punkte Sonntag, 19.2. 10-17 Uhr Valentinswoche: Workshop, Teil II, Michael Mary: Sich beziehen – Flirt oder Begegnung 10.30 Uhr Philosophisches Café mit Prof. Dr. Lutz von Werder: Hedonistische Lebenskunst – Herbert Marcuse Montag, 20.2. 15.30 Uhr PD Dr. med. Jürgen Birnbaum: Schnarchen* 16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser 17.30 Uhr Sven Felix Kellerhoff: Berlin – Hauptstadt der Spione* 19.30 Uhr Prof. Dr. Thomas Risse: Die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik* Dienstag, 21.2. 15.30 Uhr W. Schoele: Der Wiederaufbau der Bauakademie von Karl Friedrich Schinkel* 17.30 Uhr Stefan Eggert M.A.: Golf von Neapel und Amalfitana* 19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser 19.30 Uhr Bürgermeister Michael Müller: Berlin – die Ziele des neuen Senats 19.30 Uhr Prof. Dr. Michael Borgolte, Dr. Andreas Goetze: Christliches Abendland? Die kulturellen Wurzeln Europas und was wir dafür halten* Mittwoch, 22.2. 17-19 Uhr Gesundheitstag: Diabetisches Fußsyndrom, Eintritt frei 19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser 19.30 Uhr Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Stefan W. Hell: Grenzenlos scharf – Lichtmikroskopie im 21. Jahrhundert* Donnerstag, 23.2. 15.30 Uhr Dr. Stephan Elbern: Byzanz – ein vergessenes Weltreich* 17.30 Uhr Werner Tiki Küstenmacher: „Simplify your life“, Update* 19.30 Uhr Senatorin für Stadtentwicklung, Katrin Lompscher: Bauen und Wohnen, Eintritt frei 20.00 Uhr Spielfilm: Die Welt der Wunderlichs Freitag, 24.2. 15.30 Uhr Dr. Gerhild H. M. Komander: Berliner Wohnungsnot vor 100 Jahren* 16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Die Welt der Wunderlichs 17.30 Uhr Dr. Claus Braun: Träume als Sprache der Seele?* 20.00 Uhr Prof. Dr. Wolfgang Merkel, Dirk Kurbjuweit, Dr. Gero Neugebauer: Die Macht des Populismus und die Krise der Demokratie* Sonntag, 26.2. 10.30 Uhr Das Philosophische Café mit Prof. Dr. Lutz von Werder: Endlich schöner leben – Wilhelm Schmid* 14.00 Uhr Live-Multimedia-Vortrag: Josef Niedermeier: Afrika 17.00 Uhr Live-Multimedia-Vortrag: Josef Niedermeier: Madagaskar 17.00 Uhr Studio für Historischen Tanz: Es tanzten einmal ... – Ballszenen berühmter Märchen Montag, 27.2. 15.30 Uhr Vera Spellerberg: Nahrungsergänzungen – sinnvoll oder nicht?* 17.30 Uhr Fotoreportage: Peter Jaeger: Siebenbürgen, Maramures, Bukowina – Eine Entdeckungsreise mit dem Fahrrad durch Rumänien* 19.30 Uhr Dr. med. Raphael M. Bonelli: Männlicher Narzissmus* 20.00 Uhr Spielfilm: Die Welt der Wunderlichs Dienstag, 28.2. 15.30 Uhr Dr. Ingolf Ebel: Welche und wieviele Flüchtlinge sollen wir aufnehmen?* 17.30 Uhr Dr. Andreas Meier: Reformatorischer Glaube wird politisch* 19.30 Uhr Prof. Dr. med. J. Kiwit: Unser Gehirn – Behandlung von Hirnerkrankungen* 20.00 Uhr Filmpremiere: Gottes zerstreute Funken – Jüdische Mystik bei Paul Celan OmU = Originalfassung mit deutschen Untertiteln · OF = Originalfassung · Ü = Überlänge · * = Vortrag · Ausführliches Programm in der Urania oder unter www.urania.de · Eintrittspreise (Vorträge/Filme): 8,00/9,00  · Ermäßigte Eintrittspreise für Mitglieder des Berliner Mietervereins unter Vorlage des Einzah­lungs­belegs 2017 und Personalausweises: 6,50/7,50  · Urania-Mitglieder 4,50/5,50 
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.