nachtwächter,
toresschluss und
musizierverbot
Januar/Februar
www.berliner-mieterverein.de
MieterMagazin
1+2/2017
10 unwirksame Klauseln
und ihre Folgen
L
Magazin des
Berliner Mieterverein e.V.,
Landesverband
Berlin im
Deutschen
Mieterbund
wohnen, wo
vormals gearbeitet wurde
nachtrUhe
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Gewerbe- zU
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im Internet unter www.mieterbund.de
INHALT
PANORAMA
Energie: Quartier-Strom mit neuer Technik ...........................
WG-Zimmer immer teurer .....................................................
Gasag: Irreführende Werbung ...............................................
Wohnkostenübernahme:
Neuvermietungszuschlag bleibt ............................................
Klimaschutzplan 2050: Klimagas-Ausstoß
von Gebäuden soll noch deutlicher sinken ............................
Schimmel in jeder fünften Wohnung .....................................
Energieeinsparung in Wohngebäuden:
Ehrgeiziges Ziel ist erreichbar ................................................
Berlichingenstraße 12: Kalte Räumung? .................................
Elisabethaue: Ackerbau statt Wohnungsbau ..........................
Bevölkerungsentwicklung: Neue Gründerzeit .........................
Mietpreisbremse:
Nur jeder dritte Mieter überprüft die Miete ..........................
Pilot-Projekte von Wohnungsunternehmen in Europa:
Auszeichnung für Nachhaltigkeit und Verantwortung ...........
Siedlung Westend: Kartenspiele ............................................
Webtipp: Sicher in den eigenen vier Wänden ........................
Gebäudeenergiegesetz: Gebündelter Klimaschutz .................
Müllabfuhr und Straßenreinigung: Schwacher Trost ...............
6
6
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7
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11
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12
13
13
Trotz häufiger Verwendung in Formularmietverträgen haben gewisse Vereinbarungen keinen rechtlichen Bestand.
Wir erläutern 10
unwirksame
Klauseln und ihre Folgen
14
TITEL
Mietvertrag: 10 unwirksame Klauseln und ihre Folgen ......... 14
24
HINTERGRUND
Umbau von Gewerbe- zu Wohnraum:
Wohnen, wo vormals gearbeitet wurde .................................
Nachtruhe einst und heute:
Nachtwächter, Toresschluss und Musizierverbot ...................
IBA Basel 2020: Wohnen im Dreiländer-Quartier ..................
Ratten: Hartnäckig, aber nicht unbesiegbar ..........................
20
22
24
25
Das schweizerische Basel unterhält
traditionell ein offenes Verhältnis zu
den angrenzenden deutschen und
französischen Kommunen. Jetzt ist
eine gemeinsame Internationale
Bauausstellung in der Planung.
SPEZIAL
Möbliertes Wohnen:
Wachsende Nachfrage, gepuschte Preise .............................. 26
MIETRECHT
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs .............................. 35
Instanzen-Rechtsprechung .................................................... 38
SERVICE
Impressum .............................................................................. 4
Leserbriefe ............................................................................. 4
Die BMV-Beratungszentren .................................................... 39
Beratungsstellen und weitere Angebote ................................. 40
MieterMagazin 1+2/2017
Wo Ratten
überhand nehmen, müssen sie
bekämpft werden. Sie sind
hartnäckig,
aber nicht
unbesiegbar.
25
Abbildungen: Julia Gandras,
IBA Basel, R. Koenig (pa)
3
aktuell
Der Fall Dr. Andrej Holm
Der von der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, sowie der Partei „Die Linke“
vorgeschlagene Staatssekretär für
Wohnen, der Wissenschaftler der
Humboldt-Universität Dr. Andrej
Holm, hat nach heftigen Auseinandersetzungen um den Umgang mit
seiner kurzen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR sein Amt
wieder räumen müssen.
Dr. Holm war Gastredner auf der
letzten Delegiertenversammlung
des Berliner Mietervereins. Mit seiner Analyse über die besonderen
Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt für einkommensschwache
Haushalte hat er viel Zustimmung
und Wertschätzung bei den Delegierten des Mietervereins gefunden.
Nicht jeder teilt seine grundsätzlichen politischen und ökonomischen
Einschätzungen und Strategien, aber
viele waren sicher gespannt darauf,
wie sich die Identifikationsfigur von
zahlreichen Mieterinitiativen und
Mietervertretern in den konkreten
Auseinandersetzungen mit der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
wohl geschlagen hätte.
Die Benennung Holms war für viele
auch ein Hoffnungsschimmer in der
neuen Koalition. Aber gab es Anlass
für eine Idealisierung? In welcher
Art und Weise er sein Amt ausüben
wollte, darüber war mangels der kurzen Amtszeit nichts in Erfahrung zu
IMPRESSUM
Herausgeber und Verlag: Berliner Mieterverein e.V., Landesverband Berlin
im Deutschen Mieterbund, Spichernstr. 1, 10777 Berlin, S 030/22626 - 0,
Telefax 030/22626 - 161, www.berliner-mieterverein.de, E-Mail: bmv@ber linermieterverein.de · Konto für Beitragszahlungen: bitte die Kontenangaben
unserer Überweisungsträger nutzen · Bankverbindung für sonstige Zahlungen: IBAN: DE21 1004 0000 0771 9008 00 (keine Beitragszahlungen)
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65. Jahrgang 2017
Geschäftsführender Redakteur: Hermann Behlau · Chefredakteur: Udo
Hildenstab (v.i.S.d.P.) · Redaktion: Sebastian Bartels, Frank Maciejewski,
Wibke Werner, Reiner Wild · Mitarbeiter: Rainer Brat fisch, Katharina Buri,
Birgit Leiß, Rosemarie Mieder, Jens Sethmann · Titel: Julia Gandras · Foto grafen/Bildagenturen: Julia Gandras, IBA Basel, Jens Kalaene, R. Koenig (pa),
Tina Merkau/Berliner Stadtwerke, Sabine Mit termeier, Christian Muhrbeck,
Musée Fabre Montpellier, Susanne Nöllgen, Nils Richter, Florian Schuh (pa),
Stiftung Stadtmuseum Berlin, Kers ten Urbanke, Peter Wehn · Layout:
Kers ten Urbanke · Anzeigen: Hermann Behlau (verant wortlich) · Anzeigenver kauf: scala media Ver lagsservice GmbH, Wilhelmine-Gemberg-Weg 11,
10179 Berlin, S 211 00 95, Fax 211 00 99, E-Mail: scalamedia@ arcor.de ·
Zur zeit gilt Anzeigenpreisliste 8 vom 1.1.2002 · Satz: ComPress Media
Ser vices GmbH, Berlin · Druck: Sattler Media Press GmbH, Hornburg
Das MieterMagazin ist das offizielle Organ des Berliner Mieterverein e.V.
und erscheint mit zehn Ausgaben jährlich, wovon zwei Hefte Doppelnummern sind. Abonnement: 20 Euro pro Jahr, Vorabüberweisung auf obiges
Konto des Berliner Mietervereins. Für unverlangt eingesandte Manuskripte
wird keine Haftung übernommen. Namentlich gekennzeichnete Artikel
stellen nicht unbedingt die Meinung der Redaktion dar. Nachdrucke nur
nach Rücksprache mit der Redaktion. ISSN 0723-3418
4
bringen. Es steht dem Berliner Mieterverein weder an, die Stasi-Tätigkeit von Dr. Holm und seinen Umgang damit noch mögliche Fehler
und Unterlassungen der Linken bei
der Benennung zu bewerten, auch
nicht mögliche Kommunikationsdefizite des Regierenden Bürgermeisters
bei der angekündigten Entlassung.
Anscheinend ging es im Streit um
die Benennung um eine hochsymbolische Angelegenheit. Anders ist
nicht zu erklären, weshalb es am Ende nur noch um pro und contra gehen konnte.
Musste der Mieterverein nicht aktiv
– also unabhängig von Dr. Holms
Umgang mit der Sta sitätigkeit – für
ihn eintreten, weil er ein Opfer der
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zu werden drohte? Unzweifelhaft werden sich nach dem Rücktritt manche in der Baubranche die
Hände reiben. Gleichwohl besteht
für Verschwörungstheorien kein Anlass. Die Koalition musste handeln,
und zwar letztendlich unabhängig
vom Votum der Humboldt-Uni über
eine dortige Entlassung als Wissenschaftler wegen der Falschaussagen
bei der Bewerbung. Dabei erschien
eine Rückkehr zu den Sachfragen wegen der „Causa Holm“ insbesondere
bei SPD und Grünen ohne seine Entlassung offenbar als gefährdet.
Der Berliner Mieterverein wehrt sich
mit aller Entschiedenheit gegen die
Stimmung, dass mit der Demission
von Andrej Holm nun keine sozialer
orientierte Mieten- und Wohnungspolitik mehr stattfindet. SPD, Linke
und Grüne haben ihre Ziele in der
Koalitionsvereinbarung festgehalten. Viele der Einschätzungen und
Maßnahmen stimmen mit der Bewertung und den Forderungen des
Berliner Mietervereins überein. Wir
werden in diesen Punkten den Senat
tatkräftig unterstützen, ohne auf den
Status eines kritischen Begleiters zu
verzichten.
Aber wir werden uns auch nichts
vormachen. Es gehört mit zur Ehrlichkeit, die Grenzen politischer Einflussnahme auf Landesebene für eine soziale Mieten- und Wohnungspolitik zu erkennen, zu lang sind die
Erfahrungen unserer mehr als 120
Jahre alten Organisation. Nichtsdes-
totrotz, der Berliner Mieterverein
wird sich auch in der Auseinandersetzung mit Vermietern und ihrer
Verbände für einen starken Mieterschutz einsetzen.
Vorstand und Geschäftsführung
des Berliner Mietervereins
Leserbriefe
Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern
zu Berichten im MieterMagazin
und geben nicht die Meinung der
Redaktion wieder.
Betr: MieterMagazin 12/2016,
Seite 14, Birgit Leiß: „Anschlussför
derung im Sozialen Wohnungsbau –
Drastische Höhen“
Ergänzung
In unserem Beitrag haben wir auf die
Möglichkeit eines Mietausgleichs in
Härtefällen für Berliner Haushalte in
Sozialwohnungen hingewiesen. Dabei handelt es sich um den „Mietzuschuss für Sozialwohnungen“. Informationen hierzu finden Sie unter
www.mietzuschuss.berlin.de
Anträge beziehungsweise Anfragen
richten Sie bitte an
zgs consult GmbH
Antragscenter Mietzuschuss
Brückenstraße 5, 10179 Berlin
S 030 - 28 40 93 02
post@mietzuschuss-berlin.de
Betr.: MieterMagazin 12/2016, Sei
te 26, Rosemarie Mieder: „Crowd
investing – Totalverlust nicht aus
geschlossen“
Nullsummenspiel
Vielen Dank für den informativen
Artikel. Mieterinnen und Mieter
sollten meines Erachtens nie in irgendwelche Immobilienfonds oder
ähnliches investieren, da damit die
Mieten tendenziell hochgetrieben
werden – eben um Rendite zu erzielen. Für Mieterinnen und Mieter ist
das ein Nullsummenspiel: Auf der einen Seite erzielt man einen Gewinn,
auf der anderen verliert man ihn
durch eine höhere Miete.
W. Wendt per EMail
MieterMagazin 1+2/2017
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von Ute Lempp
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Südstern, Hasenheide 63,
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bis 31. März 2017
Gut zu wissen
Änderung Ihrer persönlichen Daten
Ihre Anschrift, Ihre Kontoverbindung oder Ihr Nachname hat sich geändert? Sie können im Internet die
persönlichen Daten Ihrer Mitgliedschaft ändern und
dem Berliner Mieter verein online mitteilen:
https://service.berliner-mieterverein.de/service
Vorankündigung
Ausstellung
Mediation und Konfliktberatung
Die Zeiten der telefonischen Beratung
und die Rufnummer haben sich geändert.
Telefonische Beratung: donnerstags 17 bis 18 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter
geschaltet. Neue Rufnummer: S 030 - 34 71 08 21
E-Mail-Anfragen: mediation@berliner-mieterverein.de
Vorstandssprechstunde
Der ehrenamtliche Vorstand des Berliner Mieter vereins bietet an jedem dritten Montag im Monat von 16 bis 18 Uhr
eine Sprechstunde für Mitglieder an. Gerne stellt sich der
Vorstand den Fragen oder Anregungen der Mitglieder.
Nächste Termine: Montag, 20. Februar 2017 und
Montag, 20. März 2017.
Eine Anmeldung ist bis 14 Tage vor dem Termin
unter S 030-226 26-120 erforderlich.
Edwin Massalsky (Vorsitzender),
Dr. Rainer Tietzsch (Schatzmeister),
Dr. Regine Grabowski (Schriftführerin)
MieterMagazin 1+2/2017
Bitte notieren Sie die folgenden Termine:
Charlottenburg-Wilmersdorf:
Dienstag, 28. März 2017, 19 Uhr
Marzahn-Hellersdorf:
Mittwoch, 29. März 2017, 18 Uhr
Tempelhof- Schöneberg:
Montag, 27. März 2017, 19.15 Uhr
Die Tagesordnungen und Veranstaltungsorte
für diese und alle weiteren Mitgliederversammlungen entnehmen Sie bitte der Märzausgabe
des MieterMagazins.
Geänderte Beratung
www.berliner-sozialgipfel.de
getragen vom DGB, von den Gewerkschaften NGG
und Ver.di, von den Sozialverbänden AWO, SoVD,
VdK und der Volkssolidarität, vom Humanistischen
Verband sowie vom Berliner Mieterverein
Ab Mitte März finden die Mitgliederversammlungen
des Berliner Mietervereins in Ihrem Bezirk statt. Hier
informiert Sie die Bezirksleitung über Probleme der
Mieter im Bezirk, Aktionen werden besprochen, Informationen gegeben und Erfahrungen ausgetauscht.
Sie sind sehr herzlich eingeladen, sich über die Arbeit
des Berliner Mietervereins zu informieren und mitzudiskutieren.
Reinickendorf:
Donnerstag, 23. März 2017, 18.30 Uhr
MieterMagazin online lesen
Wenn Sie künftig zu den Online-Nutzern des MieterMaga zin gehören wollen, dann registrieren Sie sich
unter https://service.berliner-mieterverein.de/service
Telefonische Kurzberatung
Bei einfachen rechtlichen Fragen erhalten Sie als Mitglied eine telefonische Kurzberatung – schnell und
unbürokratisch. Mehr zu diesem Service auf Seite 32.
Telefonberatung: S 030-226 26-152
Bezirksmitglieder versammlungen 2017
Beratungszentrum Frankfurter Allee
Wir sind in ein größeres Ladenobjekt umgezogen. Sie
finden uns ab sofort in der Frankfurter Allee 85. Unser
neues Beratungszentrum liegt zwischen dem Ring-Center
und dem Bezirksamt Friedrichshain. Fahrverbindungen:
S-/U-Bhf. Frankfurter Allee, U-Bhf. Samariterstraße.
Hohenschönhausen
Die Beratungsstelle im Hedwig Stadtteilzentrum ist
geschlossen. Sie finden uns ab sofort im Nachbarschaftshaus im Ostseeviertel, Ribnitzer Straße 1 b,
2. OG. Raum 204, der Zugang ist barrierefrei,
neue Beratungszeit: dienstags von 17 bis 19 Uhr
Fahrverbindungen: S 75 Wartenberg,
Tram M4, M5, Bus 256, 359
Einsenderin dieses Fotos
ist Elke Stachowiak.
Augenblicke
Ob ein Bild zum Nach
denken, ein Motiv mit
Witz oder ein Foto aus
ungewöhnlicher Per
spektive: Schicken Sie
dem MieterMagazin
Ihre Momentaufnahme
rund um das Thema
Wohnen – die Redaktion
honoriert den Abdruck
mit 40 Euro.
5
Panorama
ENERGIE
Das Windrail-Prinzip kombiniert drei
Arten der alternativen Stromerzeugung: Erstens wird der natürliche
Wind, der die Dachkante überströmt,
genutzt. Zweitens verwertet die Anlage die Druckunterschiede an der
Kante von Flachdächern. Und drittens wird die Sonnenenergie, die
auf die Installation trifft, in Strom
verwandelt. Ein Windkanal mit jeweils zwei Windturbinen verstärkt
und nutzt die Druckunterschiede am
Gebäude: Die Luft strömt durch einen zweieinhalb Meter langen sogenannten Venturi-Kanal. Durch den
Druckunterschied vor und hinter dem
Kanal wird die natürliche Windgeschwindigkeit erhöht. Dadurch steht
mehr Windleistung bei gleicher Fläche zur Verfügung. Der Wind kühlt
zugleich die über den Windrails angebrachten Solarpaneele.
Eine Marktstudie der Universität St.
Gallen ergab, dass in der Schweiz etwa auf jedem hundertsten Gebäude
Windrails installiert werden könnten.
In Deutschland, wo es mehr Wind,
aber zum Teil weniger Sonneneinstrahlung gibt, ist das Potenzial noch
größer. Je nach Standort kann ein
Windrail-System auf dem Dach 15
bis 70 Prozent des Strombedarfs eines Hauses decken. „Während klassische Windräder in Großstädten allenfalls an der Peripherie begrenzte Plätze finden, ist das Potenzial
für diese Kombi-Technik immens“,
so Andreas Irmer, Geschäftsführer
der Berliner Stadtwerke. Auf einem
zwölfgeschossigen Hochhaus am
6
Blasewitzer Ring in Spandau haben
die Gewobag und die Berliner Stadtwerke im November 2016 mit der
Züricher Anerdgy AG als Pilotprojekt zehn Windrails sowie 332 Fotovoltaikmodule in Betrieb genommen, die rund 94 500 Kilowatt stunden Ökostrom pro Jahr er zeugen
und damit rund 45 000 Kilogramm
CO2 pro Jahr vermeiden.
Der vor Ort erzeugte kostengünstige Ökostrom kann von den Mietern
über die Stadtwerke bezogen werden. Die Konditionen: Arbeitspreis
(netto) 20,67 Cent/Kilowattstunde,
Grundpreis (netto) 6,68 Cent/Kilowattstunde. Insgesamt nutzen bereits über 600 Haushalte das Quartier-Strom-Angebot der Gewobag.
Im Quartier Blasewitzer Ring hat die
Vermarktung erst begonnen. Im Gebäude selbst wird der Strom auch
für Licht, Fahrstühle und Lüftung
genutzt und trägt so zur Senkung
der Betriebskosten bei. Genaue Angaben zur Betriebskosteneinsparung
sind laut Gewobag-Sprecherin Josiette
Honnef zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht möglich. „In jedem Fall werden
die Betriebskosten für Hausstrom und
Hausbeleuchtung unter den derzeitigen liegen. Darüber hinaus ist der
Preis des auf den Häusern produzierten und selbst genutzten Stromes
langfristig konstant.“
Rainer Bratfisch
Kombination aus
umweltfreundlicher
Energie: Windrails
auf einem Spandauer Hochhaus
WG-Zimmer immer teurer
Foto: Jens Kalaene
Ein Schweizer Unternehmen hat eine kombinierte Solar-Wind-Kraftanlage entwickelt, die auf den Dächern von Hochhäusern installiert
werden kann. Die Vorteile: Sie arbeitet nahezu geräuschlos, beeinträchtigt nicht das Stadtbild und ist
für Tiere ungefährlich. Im November vergangenen Jahres hat das
Berliner Wohnungsunternehmen
Gewobag auf einem Hochhaus am
Blasewitzer Ring in Spandau zehn
sogenannte Windrail-Module installiert.
Foto: Tina Merkau/Berliner Stadtwerke
Quartier-Strom mit neuer Technik
Nach einer Untersuchung des Moses-Mendelssohn-Instituts mussten Studentinnen und Studenten für ein WG-Zimmer im Durchschnitt 349 Euro zahlen,
5,8 Prozent mehr als im Vorjahr, da mussten noch 330 Euro gezahlt werden.
Die höchste Miete für ein WG-Zimmer muss in München gezahlt werden:
560 Euro und 7,5 Prozent mehr als im Vorjahr. Es folgen Frankfurt mit 460
Euro, Hamburg mit 430 Euro und Stuttgart mit 425 Euro. In Berlin und Ingolstadt stiegen die Preise für ein WG-Zimmer am stärksten, in Berlin um 10,5
Prozent auf 420 Euro und in Ingolstadt um 11,3 Prozent auf 413 Euro. In Köln
müssen 400 Euro gezahlt werden, 3,9 Prozent mehr als im Vorjahr, und in
Düsseldorf 395 Euro, das sind 9,7 Prozent mehr als noch im Vorjahr. dmb
MieterMagazin 1+2/2017
GaSaG
Ende letzten Jahres warb der Versorger Gasag unter seinen Berliner Kunden für einen Tarifwechsel. Dass dieses persönlich adressierte Schreiben einen erfundenen
Jahresverbrauch auswies, entdeckte
nur, wer es aufmerksam las. Eine
Irreführung der Kunden, fand die
Verbraucherzentrale Berlin und
mahnte das Unternehmen ab.
Als „gute Nachricht“ war das Anschreiben an Manfred Mocker adressiert: Die Gasag kündigte ihrem
Kunden zum neuen Jahr eine Preissenkung an. Die fiele noch einmal
höher aus, warb das Schreiben, wenn
Mocker den Tarif wechseln und von
„Erdgas Komfort“ auf „Erdgas Fix“
umsteigen würde.
Ein Blick auf die Spalte „Ihr Jahresverbrauch“ ließ Manfred Mocker
allerdings stutzig werden: „Da wir
nur eine Kochstelle mit Gas haben“,
Foto: Christian Muhrbeck
Irreführende Werbung
so erklärt er, „verbrauchen wir im
Jahr kaum 250 kWh. Auf dem an
mich gerichteten Schreiben war aber
von 22 828 kWh die Rede.“ Da stand
kein Wort von einer Beispielrechnung
– die Verbrauchsdaten, so suggerierte das Schreiben, seien seine ganz
persönlichen.
Jahresverbrauch nicht überein und
Manfred Mocker prüfte, rechnete
überall musste man schon genau
und kam zu dem Ergebnis: „Der
hinsehen und nachrechnen. Mocker
wandte sich an die VerbraucherzenWechsel zum vorgeschlagenen antrale Berlin. Von dort wurde das Underen Tarif ist erst ab einem Verbrauch von 3000 kWh sinnvoll. Für
ternehmen abgemahnt und unterzeichnete eine Unterlassungserkläuns dagegen würde das eine kräftirung. Nun dürfen Schreiben nicht
ge Erhöhung der Rechnung mit sich
bringen.“ Er rief beim Gaslieferanmehr mit „Ihr Jahresverbrauch“ und
ten an: Das sei ganz einfach ein Ver- „Ihre Jahreskosten“ werben, wenn
sehen, so die Antwort, er solle Brief
die tatsächlichen Daten nicht damit
und Auftragsformular zerreißen.
übereinstimmen.
„Ich war erst einmal beruhigt, bis ich Wer allerdings bereits einen Auftrag
mitbekam, dass alle meine Nachbarn zum Tarifwechsel unterzeichnet hat,
mit Gasanschluss ein solch Schreiben sollte genau prüfen und gegebenenfalls widerrufen.
erhalten hatten.“ Überall stimmten
Rosemarie Mieder
der angegebene und der tatsächliche
Die „gute Nachricht“ an ihre
Kunden brachte
der Gasag eine
Unterlassungserklärung ein
WoHNKoSTENüBERNaHME
Neuvermietungszuschlag bleibt
Der Senat will E
Zwangsumzüge
von Hartz-IV-Beziehern vermeiden
L BMV-Info
Nr. 136: Hinweise
zur Wohnung bei
Arbeitslosengeld II
www.berlinermieterverein.de/
recht/infoblaetter/
fl136.htm
Es war eine der letzten Amtshandlungen des vormaligen Sozialsenators Mario Czaja (CDU), als er im
Dezember die neue AV Wohnen
erließ. Die Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete sind nicht
geändert worden. Die Werte für die
Heiz- und Warmwasserkosten sind
aber auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels 2016 angepasst
worden. Dadurch ändert sich – je
nachdem, womit die Heizung befeuert wird – die Höchstsumme,
die das Jobcenter insgesamt übernimmt.
MieterMagazin 1+2/2017
Erhalten bleibt der Zuschlag für Neuanmietungen, der vor einem Jahr befristet bis Ende 2016 eingeführt worden ist. Bei einer erforderlichen Neuanmietung dürfen die Richtwerte
um 10 Prozent überschritten werden,
bei Obdachlosen, Flüchtlingen und
Menschen, die von Wohnungslosig-
Foto: Nils Richter
Seit dem 1. Januar 2017 gilt die neue
ausführungsverordnung (aV) Wohnen, mit der die Wohnkostenübernahme für Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften geregelt ist. Der Neuanmietungszuschlag wird weiterhin gewährt. Der neue Senat hat zusätzliche Verbesserungen angekündigt.
keit bedroht sind, um 20 Prozent.
Die Regelung habe sich bewährt.
Der neue rot-rot-grüne Senat hat
sich darauf verständigt, die AV Wohnen noch einmal zu überarbeiten,
um Zwangsumzüge von Hartz-IVEmpfängern zu vermeiden. Für die
Ermittlung der Richtwerte sollen
künftig nicht nur die Mieten aus der
einfachen Wohnlage einbezogen
werden, sondern auch die aus der
mittleren Wohnlage. Wenn wie bisher nur die einfache Wohnlage berücksichtigt wird, reicht für viele
Bedarfsgemeinschaften die Kostenübernahme nicht aus. Sie müssen
entweder einen Teil der Miete aus
ihrem knapp bemessenen Regelbedarf bestreiten oder umziehen. Mit
der angekündigten Neuregelung will
der Senat die soziale Entmischung
der Stadt stoppen. Sie soll spätestens
am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Jens Sethmann
7
Panorama
Klimaschutzplan 2050
1248
Klimagas-ausstoß von Gebäuden soll noch deutlicher sinken
Beinahe hätte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) im
November mit leeren Händen zum
Weltklimagipfel nach Marrakesch
fahren müssen. Erst in letzter Minute
einigte sich die Bundesregierung auf
konkrete Ziele zur Umsetzung des
Pariser Klimaschutzabkommens. Bis
2050 soll Deutschland „weitgehend
treibhausgasneutral“ werden. Das
heißt, die Emission von CO2-Äquivalenten wird um 80 bis 95 Prozent
vermindert.
Für die einzelnen Wirtschaftszweige sind Einsparziele formuliert, die
bis 2030 erreicht werden sollen. Aus
dem ersten Entwurf waren vor allem
auf Betreiben des Wirtschaftsministers zwischenzeitlich alle konkreten
Reduzierungsziele gestrichen worden. Bis kurz vor Hendricks Abflug
wurde um Prozente geschachert.
Die größte Reduzierung wird dem
Gebäudebereich abverlangt: Der
CO2-Ausstoß soll bis 2030 um 66
bis 67 Prozent sinken. Die Bereiche
Verkehr und Landwirtschaft, die bisher schon wenig zur CO2-Reduzierung beigetragen haben, müssen
hingegen ihren Ausstoß nur um 40
bis 42 Prozent beziehungsweise um
31 bis 34 Prozent senken.
Aus Protest gegen die ungleiche
Belastung hatten die Verbände der
Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID)
sowie Haus & Grund ihre Zusammenarbeit mit der Bundesregierung im
Bündnis für bezahlbares Wohnen
und Bauen auf Eis gelegt. „Die weiteren Schritte müssen nicht nur wirtschaftlich sein, sondern auch einen
8
466
552,5
cO2-Emissionen gestern, heute, morgen
358
179
209
Gebäude
141,5
96,5
71
Energiewirtschaft
181
163 160
119
Grafik: Kersten Urbanke
283
Verkehr
Angaben in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
Beitrag für die Bezahlbarkeit von
Wohnen und Bauen leisten“, sagt
BID-Vorsitzender Andreas Ibel. „Wenn
die Erkenntnisse der Bündnisarbeit
dafür nicht genutzt werden, verliert
das Bündnis seine Sinnhaftigkeit.“
„Die angehobenen Einsparvorgaben
im Gebäudebereich sehen wir auch
skeptisch“, erklärt DMB-Sprecher
Ulrich Ropertz, „weil die Zielverfehlung in anderen Sektoren nicht über
den Gebäudebereich ausgeglichen
88
Industrie
Ausstoß 1990
72 59,5
Landwirtschaft
Ausstoß 2014
39
12
5
Sonstige
Ziel 2030
Gesamtsumme
Quelle: BMUB
werden darf.“ Um das Ziel nicht aus
den Augen zu verlieren, seien aber
jetzt konkrete Einsparvorgaben im
Gebäudebereich notwendig. Der
Deutsche Mieterbund hat deshalb
nicht erwogen, aus dem Bündnis auszusteigen. „Natürlich müssen wir mit
der Politik im Gespräch bleiben“, so
Ropertz. Offenbar ist der BID inzwischen wieder an den Verhandlungstisch zurückgekehrt.
Jens Sethmann
schimmel in jeder fünften Wohnung
Foto: MieterMagazin-Archiv
Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung sieht vor, dass im Gebäudebereich der ausstoß von Kohlendioxid (cO2) bis 2030 um zwei
Drittel gegenüber 1990 reduziert
wird. Wegen dieser Vorgabe hatten sich die immobilienverbände
aus dem Bündnis für bezahlbares
Wohnen und Bauen vorerst verabschiedet. Der Deutsche mieterbund (DmB) bleibt trotz skepsis
gesprächsbereit.
902
20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen mit Schimmel. In jeder vierten
Wohnung, in der Kinder leben, ist Schimmel zu finden. Besonders betroffen von
der Schimmelproblematik sind Bade- und Schlafzimmer. Das sind die Ergebnisse
einer Studie von Immowelt. Bei 50 Prozent der Befragten befand sich Schimmel
im Bad, 28 Prozent hatten im Schlafzimmer mit Schimmel zu kämpfen. Vielen
der Befragten ist die damit verbundene Gefahr nicht bewusst. 19 Prozent der
von Schimmel Betroffenen glauben, dass die Sporen keinen Einfluss auf ihre
Gesundheit haben. 14 Prozent gaben dagegen an, so schnell wie möglich die
Wohnung wechseln zu wollen.
dmb
MieterMagazin 1+2/2017
Ehrgeiziges ziel ist erreichbar
Der primärenergiebedarf von Gebäuden soll bis 2050 um 80 prozent sinken. Eine aktuelle studie der Deutschen Energie-agentur (dena) belegt: Die technischen möglichkeiten für das Erreichen dieses ehrgeizigen ziels sind vorhanden.
Die dena hat für ihre Studie die Energieverbrauchsabrechnungen von 121
energieeffizienten Wohnhäusern sowie die Angaben der Eigentümer zur
Nutzung und zum baulichen Zustand
der Gebäude analysiert. Lag der jährliche Energieverbrauch 2008 noch bei
rund 150 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche, würden die
sanierten oder neu errichteten Ein-,
Zwei- und Mehrfamilienhäuser mit
wärmegedämmter Gebäudehülle und
effizienter Anlagentechnik nur noch
50 bis 60 Kilowattstunden pro Quadratmeter verbrauchen, wenn sie mit
Gas, Öl oder Pellets beheizt werden,
oder rund 20 Kilowattstunden bei
einer elektrischen Wärmepumpenheizung. Der Energieverbrauch energieeffizienter Wohngebäude liege in
der Praxis im Schnitt 60 bis 95 Prozent niedriger als der eines Durchschnittsgebäudes im Jahr 2008.
Als wichtigste Faktoren, die die Verbrauchskennwerte der Gebäude beeinflussen, erwiesen sich der Einbau
von Wärmepumpen, Solarthermie
und Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie der Dämmstandard. Angaben zu den Kosten
der energetischen Sanierung sucht
man in der Studie leider vergeblich.
Foto: Christian Muhrbeck
EnErGiEEinsparunG in WOhnGEBäuDEn
Das Fazit der Studie: Das Ziel der
Bundesregierung, bis 2050 nahezu
klimaneutrale Städte beziehungsweise einen klimaneutralen Gebäudebestand zu realisieren, sei technisch möglich. Ungeklärt ist jedoch
nach wie vor, wie die Kosten des
Klimaschutzes sozial gerecht verteilt
werden können. Eine energetische
Modernisierung führt derzeit zu Mieterhöhungen, die drei- bis viermal höher sind als der Betrag, der durch sinkende Heizkosten eingespart wird.
Rainer Bratfisch
Energetische
sanierung kann
den Energieverbrauch
um bis zu 95
prozent senken
L Download
der Studie:
https://shop.
dena.de
R Energieeffiziente Gebäude
R Studien
BErlichinGEnstrassE 12
Kalte räumung?
L Weitere Infos
im Internet unter
www.wem-gehoertmoabit.de
Die situation um das Wohnheim
für wohnungslose männer in der
Berlichingenstraße 12 spitzt sich
zu. nachdem der Vermieter bereits
im Juni das Wasser abstellen ließ,
mussten die Bewohner anfang Dezember ohne heizung ausharren.
unbekannte hatten den Gaszähler
ausgebaut und die anlage manipuliert.
Foto: Sabine Mittermeier
Die Bewohner
des Wohnheims
protestierten im
Dezember gegen
ihre Kündigung
MieterMagazin 1+2/2017
Die Berlichingenstraße 12 in Moabit
ist seit vielen Jahren ein Wohnheim
für Männer, die auf der Straße gelandet waren. Jeder hat sein eigenes Zimmer, sogar Hunde dürfen
mitgebracht werden. Ende 2015
kündigten die Eigentümer, eine Erbengemeinschaft, dem bisherigen
Träger „Gästehaus Moabit“, und
vermieteten an einen neuen Betreiber. Begründung: Man wolle hier
künftig Flüchtlinge unterbringen.
Zu dieser Zeit betrug der Tagessatz
für die Unterbringung von Geflüchteten fast das Doppelte von dem
für Obdachlose, zudem waren Mehrbettzimmer vorgesehen. Doch der
Bezirk teilte dem Eigentümer postwendend mit, dass er an dieser Stelle
keine Flüchtlingsunterkunft wünscht.
Inzwischen haben sich Senat und
Bezirke grundsätzlich darauf geeinigt, Unterkünfte für Wohnungslose nicht für Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. Beide Gruppen sollen nicht gegeneinander ausgespielt
werden. Die ursprünglichen Pläne
sind also vom Tisch.
Was der Eigentümer stattdessen mit
dem Haus vorhat, ist unklar. Bislang
verweigerte er sich jedem Gespräch,
auch Bezirksbürgermeister Stephan
von Dassel (Grüne), der sich für die
Bewohner einsetzt, stieß auf taube
Ohren. Presseanfragen bleiben unbeantwortet. Auch um den Heizungsausfall mitten im Winter hat
sich niemand gekümmert. Nur dank
der spontanen Spende eines Weihnachtsmarktbetreibers konnte die
Gasanlage repariert werden.
Ob die Männer bleiben können, ist
ungewiss. Sowohl der ehemalige Betreiber als auch die einzelnen Bewohner wurden auf Räumung verklagt. Die Verfahren laufen noch.
Juristisch gesehen ist der Ausgang
ungewiss. Weil der ehemalige Betreiber der eigentliche Mieter ist und
es sich somit um eine gewerbliche
Weitervermietung handeln dürfte,
greift der Kündigungsschutz nicht.
Bezirksbürgermeister von Dassel
will sich weiterhin für eine Lösung
einsetzen.
Birgit Leiß
9
Panorama
Der neue senat hat in seiner Koalitionsvereinbarung elf große Wohnungsbaustandorte festgelegt, auf
denen rund 37 000 Wohnungen entstehen sollen. Das bislang größte
und umstrittenste Vorhaben, die
Elisabethaue, ist hingegen auf Eis
gelegt.
„Das Potenzialgebiet Elisabethaue
wird zur Bebauung in dieser Legislaturperiode nicht weiter verfolgt“,
heißt es im rot-rot-grünen Koalitionsvertrag. Ein Sieg für die Bürgerinitiative Elisabeth-Aue e.V., die sich vehement gegen die Bebauung der landwirtschaftlich genutzten, 70 Hektar
großen Fläche gewehrt hatte. „Wir
sind überaus glücklich, dass wir unserem Ziel ein Stück näher gekommen
sind“, erklärt der Verein, der nun ein
Nutzungskonzept für den dauerhaften Schutz der Flächen erarbeiten
will. Das Ackerland im Pankower Norden hat einen hohen ökologischen
Wert als Kaltluftschneise für die Innenstadt. Gleichzeitig ist das Terrain
nur schlecht an das öffentliche Nahverkehrsnetz angeschlossen. Deshalb hatten sich auch die Pankower
Bezirksverordneten parteiübergreifend gegen die Bebauung ausgesprochen.
Laut Koalitionsvertrag will der Senat
die neu zu bauenden Stadtquartiere „lebendig, sozial gemischt, grün
und partizipativ planen“, und zwar
zusammen mit den Bezirken und mit
breiter Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die bisherige Praxis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, den
Bezirken die Zuständigkeit für Bauvorhaben ab 200 Wohnungen zu
entziehen, dürfte damit passé sein.
Zudem sollen die neu zu bauenden
Stadtviertel stadtverträglich sein und
eine leistungsfähige Nahverkehrserschließung haben. Bei einigen Neubaustandorten muss diesbezüglich
nachgebessert werden: So sind die
Der Protest gegen
die bebauung
der Elisabethaue
war erfolgreich
Die 11 neuen Wohnungsbaustandorte
laut Koalitionsvertrag
44
Europacity/Lehrter Straße
70
Blankenburger Süden
54
Buch
30
Michelangelostraße
10
Buckower Felder
76
Wasserstadt Oberhavel
34
Gartenfeld
48
Schumacher-Quartier (Tegel)
Johannisthal/Adlershof
20
50
Köpenick
96
Lichterfelde-Süd
Angaben in Hektar
Buckower Felder ähnlich schlecht
angebunden wie die Elisabethaue.
Jens Sethmann
bEVölKErungsEntWicKlung
Foto: Florian Schuh (pa)
neue gründerzeit
Der Zuzug vor
allem auch jüngerer Menschen
verschafft berlin
ein anhaltendes
Wachstum (hier:
Messe studyworld
berlin 2016)
10
im ersten halbjahr 2016 wurde in
berlin ein bevölkerungszuwachs
von 43 800 Personen registriert –
ein auffällig starkes Wachstum gegenüber den Vorjahren, wie das
amt für statistik berlin-brandenburg bekannt gab. seit 2011 war eine vergleichbare Zahl jeweils erst
zum Jahresende erreicht worden.
Der Grund für den Boom liegt im
Zuzug aus dem Ausland. Ende 2015
kamen besonders viele schutzsuchende Flüchtlinge in Deutschland
an. Bei ihrer Registrierung kam es
teilweise zu Verzögerungen, so dass
sie erst 2016 im Einwohnerregister
erfasst wurden. Von den Neuberlinern kommen 37 200 Personen aus
dem Ausland, darunter die meisten
aus Syrien, Afghanistan und dem
Irak.
Auch wenn die Zahl der Geflüchteten, die bei uns ankommen, wieder
zurückgeht – das Wachstum Berlins
wird auch in den kommenden Jahren anhalten. Seit 2005 wächst die
Hauptstadt in den letzten Jahren immer stärker. Der Senat spricht von einer „dritten Gründerzeit“ und geht
in einer aktuellen Prognose von einem Bevölkerungswachstum um 7,5
Prozent bis zum Jahr 2030 aus.
Noch höher sind die Prognosen des
Instituts der Deutschen Wirtschaft
(IW), das für die Hauptstadt bis 2035
einen Anstieg um knapp 15 Prozent
– von heute 3,65 Millionen Einwohnern auf gut 4 Millionen – voraussagt.
Während in den ländlichen Räumen
nach und nach die Anzahl der Menschen weniger wird, so das IW, wird
es in den Metropolen eng: Junge
Menschen kommen für die Ausbildung oder das Studium, Zuwanderer aus dem europäischen Ausland,
weil sie mit den wirtschaftlichen und
sozialen Rahmenbedingungen in ihren Heimatländern unzufrieden sind.
Senioren genießen in den Ballungsräumen eine bessere Versorgung, ein
attraktiveres Freizeitangebot und
mehr soziale Kontakte. Nicht zuletzt
schaffen urbane Bürozentren neue
Arbeitsplätze.
Katharina Buri
MieterMagazin 1+2/2017
Grafik: Kersten Urbanke
ackerbau statt Wohnungsbau
Foto: Nils Richter
ElisabEthauE
MiEtPrEisbrEMsE
Die bilanz nach 20 Monaten Mietpreisbremse ist ernüchternd: in berlin wird der im Mietspiegel festgelegte obere schwellenwert bei der
Wiedervermietung um durchschnittlich 27,8 Prozent überschritten, ergab eine analyse.
Trotz einer oft rechtlich nicht zulässigen zu hohen Miete hat das Meinungsforschungsinstitut „YouGov“
festgestellt: „Viele Mieter sind unsicher, ob sie gegen eine überteuerte
Miete klagen würden.“ 35 Prozent
der Befragten geben an, kein Geld
für eine juristische Auseinandersetzung zu haben, 15 Prozent scheuen
einen Streit mit dem Vermieter und
13 Prozent fehlt es an Erfahrungen
mit Gerichtsverfahren. Überhaupt
hat nur knapp jeder dritte Mieter in
Deutschland schon einmal mithilfe
des Mietspiegels überprüft, ob er zu
viel für seine Wohnung zahlt.
Eine aktuelle Studie des Beratungsunternehmens „Analyse & Konzepte“ ergab, dass nur 18 Prozent der
Mieter ihre Miete als hoch und nur 2
Prozent als viel zu hoch empfinden.
44 Prozent der Mieter wären jedoch
bereit, für eine geringere Miete auf
Wohnfläche zu verzichten.
In Berlin waren bis Ende 2016 nur wenige Klagen wegen überhöhter Mieten bei den Amtsgerichten anhängig.
Zwei Fälle wurden bislang mit Urteil
Illustration: Susanne Nöllgen
nur jeder dritte Mieter überprüft die Miete
entschieden – zugunsten der
Mieter. Die meisten Verfahren
enden mit Vergleichen. Die niedrige
Zahl von rechtlichen Verfahren verweist einmal mehr auf die praktische
Unwirksamkeit der Mietpreisbremse.
Der Berliner Mieterverein engagiert
sich für eine Verbesserung des Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode.
Rainer Bratfisch
nur eine Minderheit der Mieter
prüft, ob die
Mietforderung
rechtens ist
Pilot-ProJEKtE Von WohnungsuntErnEhMEn in EuroPa
auszeichnung für nachhaltigkeit und Verantwortung
Foto: Tina Merkau
Preiswürdig: Die
gewobag bietet
geflüchteten
jungen leuten
eine ausbildungsperspektive
seit 2014 zeichnet die European
responsible housing initiative
(Erhin), die Europäische initiative für verantwortungsvolle Wohnungswirtschaft, in mehreren Kategorien Pilotprojekte europäischer
Wohnungsunternehmen aus. Das
mehrstufige Pilotprojekt „berufsausbildung – schlüsselfaktor für erfolgreiche integration geflüchteter Menschen“ des berliner Wohnungsunternehmens gewobag
belegte 2016 bei den European
responsible housing awards einen ersten Platz.
MieterMagazin 1+2/2017
Das Projekt „Venning Eco LIFE“ im
belgischen Kortrijk war der Sieger in
der Kategorie „Lokale soziale Nachhaltigkeit“. Die soziale Stigmatisierung dieses Bezirks der 75 000-Einwohner-Stadt soll durch städtebauliche Maßnahmen beendet werden.
Der IFC Habitat La Sablière in Paris
wurde in der Kategorie „Ökologische
Nachhaltigkeit“ ausgezeichnet. Im
Mittelpunkt des Projekts steht ein
Warmwasserversorgungsnetz, das
von einem thermodynamischen Hybridgenerator betrieben wird. Die
Shepherds Bush Housing Group in
London erhielt den Preis für „Verantwortungsvolle Unternehmensführung und faire Stakeholderbeziehungen“. Alle Mitarbeiter – vom Chef
bis zum Azubi – besuchen regelmäßig die Mieter und sind persönlich
für die Beseitigung von Mängeln verantwortlich.
Für „Verantwortungsvolle Personalführung“ wurde die Berliner Gewobag geehrt. Sie bietet Flüchtlingen
drei- bis vierwöchige Praktika sowie
eine Berufsausbildung an. Sind diese
an kaufmännischen Berufen interessiert und erfüllen sie die notwendi-
gen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen, werden sie ein Jahr
lang in Schulungen auf die Ausbildung und die Berufsschule vorbereitet. Bei der Auswahl der Kandidaten
arbeitet die Gewobag eng mit der
Agentur für Arbeit zusammen. Gewobag-Vorstandsmitglied Snezana
Michaelis: „Es ist wichtig, Menschen
in Arbeit zu bringen, weil das eine
zwingende Voraussetzung für Integration ist.“
Moussa Sheikh Akriem zum Beispiel
kam vor drei Jahren aus Syrien nach
Berlin. Rund 100 Unternehmen hat
er damals angeschrieben, bis er bei
der Gewobag einen Praktikumsplatz
bekam – und seine erste Wohnung.
Sein Pate Bastian Franke von der Abteilung Rechnungswesen hilft nicht
nur bei beruflichen Problemen, sondern beantwortet auch Fragen zu
den sozialen und wirtschaftlichen
Verhältnissen in Deutschland.
Die Preisverleihung wurde von der
Internationalen Mieterallianz (IUT)
und Housing Europe organisiert.
Juryvorsitzende war Barbara Steenbergen, Leiterin des IUT-Büros in
Brüssel.
Rainer Bratfisch
11
Panorama
Siedlung WeStend
die Bewohner der Siedlung Westend
durften kürzlich bei einem Mieter
workshop mit bunten Kärtchen über
den grundriss ihrer künftigen Woh
nungen abstimmen. dumm nur, dass
es für den geplanten neubau noch
gar keine Baugenehmigung gibt. die
meisten Mieter würden ohnehin lie
ber in ihren jetzigen Häusern woh
nen bleiben. doch die sind nach
Überzeugung ihres Vermieters, des
immobilienunternehmens deutsche
Wohnen, unsanierbar und sollen ab
gerissen werden.
Von einer „Pflichtveranstaltung“
spricht Steffen Unger von der Bür
gerinitiative Siedlung Westend. Ein
wirklicher Dialog sei offenbar nicht
erwünscht gewesen. Für den geplan
ten Abriss und anschließenden Neu
bau muss der Bebauungsplan ge
ändert werden. Die Initiative hat in
jahrelanger Überzeugungsarbeit er
reicht, dass die Bezirksverordneten ei
ne Vereinbarung mit den Mietern
zur Bedingung machen. Das heißt:
Ohne Einigung mit den Mietern kei
ne Änderung des BPlans und somit
auch kein Neubau. Eigentlich sollte
bereits 2017 mit dem Bau begonnen
werden. Ob dieser Termin gehalten
werden kann, ist fraglich.
Unterdessen drückt die Deutsche
Wohnen auf die Tube, um mit den
derzeit rund 150 Mietern in Einzel
gesprächen Vereinbarungen zu er
zielen. Dabei geht es auch um die
Einkommenssituation. 25 Prozent
der 600 neuen Wohnungen sollen
preisgebunden sein. Genaue An
gaben zur Miethöhe will man bei
der Deutsche Wohnen zumindest
öffentlich nicht machen. Die Be
standsmieter bekämen auf jeden
Fall Sonderkonditionen, so Unter
nehmenssprecher Marko Rosteck.
„Sie müssen lediglich einen geringen
Aufschlag auf die jetzige Miete zah
len – und das für eine Neubauwoh
nung im Erstbezug.“ Außerdem wür
den sie vorrangig mit Stellplätzen
versorgt. Nach Angaben von Steffen
Unger wurde den Mietern ein Um
zug zur gleichen Bruttowarmmiete
12
wie zuvor angeboten. „Wir fordern
aber die gleiche Nettokaltmiete, au
ßerdem wollen wir faire Regelungen
über Entschädigungszahlungen für
unser Inventar“, so Unger.
Die grundsätzliche Diskussion um
den Abriss der ehemaligen Alliier
tensiedlung hält man bei der Deut
sche Wohnen für erledigt. Man ha
be nachgewiesen, dass eine Moder
nisierung der bestehenden Gebäu
de aufgrund der schlechten Bausub
stanz nicht sinnvoll sei, so Sprecher
Rosteck. Zudem schaffe man 400
zusätzliche Wohnungen. „Es gibt
aber keinen Zuwachs an bezahlba
ren Wohnungen“, kritisiert Steffen
Unger. 75 Prozent der Wohnungen
können frei vermietet werden zu Prei
sen, wie sie in dieser Gegend üblich
sind. Dafür werden nicht nur 200
Wohnungen mit einer Durchschnitts
miete von 5,90 Euro pro Quadrat
meter abgerissen, sondern auch je
de Menge Grün vernichtet.
Foto: Nils Richter
Kartenspiele
Kritik gibt es auch am Grundriss der
neuen Wohnungen. Die Zimmer
seien kleiner und der Schnitt zum
Teil unpraktisch, gerade für Familien,
sagt Unger. Auch die vorgesehenen
offenen Küchen stoßen nicht bei al
len Mietern auf Begeisterung. Die
Deutsche Wohnen versprach, die
Mieterwünsche in die Planungen
einfließen zu lassen. Im Frühjahr soll
es dann einen Mieterworkshop zur
Verkehrssituation geben.
Birgit Leiß
Bewohner der
Siedlung Westend
würden gern ihre
jetzigen Wohnun
gen erhalten
L Weitere Infos
auf der Website der
Anwohnerinitiative
www.siedlung
westend.org
Webtipp
Sicher in den eigenen vier Wänden
L Kostenloser
Download unter
www.baufi24.de/
ratgeber/
optimalereinbruch
schutzfuerein
sichereszuhause/
Die ungebetenen Besucher kommen mitten in der Nacht, aber
auch um die Mittagszeit. Sie sind vermummt oder treten in
Handwerksmontur auf. Sie haben einen Kuhfuß dabei, aber
meist reicht ihnen ein Schraubendreher. Die dunklen Monate
zwischen Oktober und März sind Hochsaison für Wohnungs
und Hauseinbrüche. Welche Möglichkeiten es gibt, sich selbst
und seine Wohnung zu schützen, zeigt jetzt ein EBook, das
kostenfrei aus dem Netz heruntergeladen werden kann. Das
Internetportal Baufi24.de und die Initiative für aktiven Ein
bruchsschutz „Nicht bei mir!“ geben darin Ratschläge für
präventives Verhalten, aber auch einen Überblick über Sicher
heitstechnik, die durchaus einen großen Teil der Einbruchs
versuche vereiteln kann. Denn für die meisten Einbrecher, so
erklären die Autoren, muss es vor allem schnell gehen: Ange
kippte Fenster, offene Wohnungseingangstüren, überquellen
de Briefkästen sind eine Einladung. Das EBook erläutert in
kurzer und übersichtlicher Form, wie gerade auch Mieter vor
beugen können, was sie mit dem Vermieter absprechen soll
ten, worauf sie in Bezug auf einen Versicherungsfall achten
müssen. Es zeigt, wo man fachlichen und polizeilichen Rat
bekommt und welche Finanzhilfe es für jene gibt, die sicher
heitsmäßig aufrüsten wollen und müssen.
rm
MieterMagazin 1+2/2017
geBäudeenergiegeSetz
um deutschland für die erreichung
der ehrgeizigen Klimaschutzziele auf
Kurs zu bringen, ist jetzt ein ge
bäudeenergiegesetz im gespräch,
dass die energieeinsparverordnung
(eneV), das energieeinsparungsge
setz und das erneuerbareenergien
gesetz zusammenführen soll.
Eigentlich war für 2017 eine weite
re Novellierung der Energieeinspar
verordnung (EnEV) geplant. Doch
das Bundeswirtschaftsministerium
hat jetzt vorgeschlagen, die Energie
einsparverordnung (EnEV) bezie
hungsweise das Energieeinsparungs
gesetz (EnEG) und das Erneuerbare
EnergienWärmeGesetz (EEWär
meG) in einem Gebäudeenergie
gesetz zusammenzulegen.
Ein Abgleich der EnEV und des Ge
setzes zur Förderung Erneuerbarer
Energien (EEWärmeG) ist bereits im
Koalitionsvertrag festgeschrieben.
Außerdem verlangt die EUGebäu
derichtlinie, dass ab 1. Januar 2019
alle neuen Gebäude als Niedrigst
energiegebäude ausgeführt werden
müssen. Passiert ist bisher nichts.
Das Bundesministerium für Wirt
schaft und Energie will den Niedrigst
energiegebäudestandard jetzt nur
für neu zu errichtende Gebäude der
öffentlichen Hand definieren oder,
als zweite Option, den Neubaustan
dard für alle Gebäude verschärfen
– nicht mit einer Novellierung der
EnEV, sondern mit einem neuen Ge
bäudeenergiegesetz.
Für jeden Energieträger sollen Nach
haltigkeitsfaktoren eingeführt wer
den, ein BonusSystem soll Solarhei
zungen und QuartierStrom effek
tiver machen. Ein mit den Ländern
abgeglichener Gesetzentwurf liegt
jedoch noch nicht vor. Mit einer Ver
abschiedung des neuen Gebäude
energiegesetzes vor der Bundestags
wahl im September 2017 ist deshalb
wohl nicht zu rechnen.
Foto: Christian Muhrbeck
gebündelter Klimaschutz
Reiner Wild, Geschäftsführer des
Berliner Mietervereins: „Der BMV
begrüßt, dass die EnEV und das EE
WärmeG zusammengefasst werden.“
Wichtig sei aber, welche Anforderun
gen an die Gebäudeeigentümer zu
künftig gestellt würden. Es gehe da
bei aber nicht nur um CO2 als Indika
tor, sondern auch um die Endenergie
einsparung – vor allem im vorhande
nen Bestand. Das neue Gesetz müsse
einen Sanierungsfahrplan beinhal
ten, wobei die Verpflichtungen Ver
mieter und Mieter nicht überfordern
dürfen. Wild: „Das neue Gesetz muss
durch eine Verbesserung des Mieter
schutzes ergänzt werden.“
Rainer Bratfisch
Über die künftigen
energiestandards
im Baubereich
herrscht beim Bund
noch keine Klarheit
MÜllaBfuHr und StraSSenreinigung
Schwacher trost
Sabine Thümler, Sprecherin der BSR,
begründet die aus ihrer Sicht „mo
deraten Gebührenanpassungen“ mit
den Tarifabschlüssen für den öffent
lichen Dienst. Die BSR erfülle damit
zugleich die Vorgaben des Ende 2015
unterzeichneten Unternehmensver
trages. Und überhaupt bleibe Berlin
die günstigste Großstadt in Deutsch
land, was die Abfallgebühren betrifft
– was für viele Berliner ein schwacher
Trost ist, für die die Betriebskosten
ein wichtiger Kostenfaktor sind.
Immerhin: Die Wertstofftonne, die
Annahme der meisten Abfälle auf
den Recyclinghöfen und die Weih
MieterMagazin 1+2/2017
die neuen Hausmüll
und Biotarife
221,52
0,28 104,04
+0,95
60 l
271,60
+1,40
329,20
+2,96
240 l
Hausmüll
660 l
Biomüll
nachtsbaumsammlung bleiben zu
mindest bis Ende des Jahres 2018
kostenlos.
Andererseits: Für ein 500 Quadrat
meter großes Grundstück erhöhen
sich die Gebühren für die Straßen
reinigung zwischen 1,80 Euro in der
Reinigungsklasse 4 und 18 Euro in
der Reinigungsklasse 1a. Bei der
Sperrmüllabfuhr bietet die BSR zwar
325,12
+2,98
268,76
+2,46
121,36
+1,11
108,36
+0,99
120 l
Alle Angaben in Euro/Jahr
763,48
+11,56
1.100 l
Quelle: BSR
jetzt eine garantierte Wartezeit zwi
schen einer und drei Wochen, das
Mindestentgelt verdoppelt sich je
doch bei der Abholung innerhalb
einer Woche von 48 auf 96 Euro.
Originalton Stadtreinigung: „Die
Dienstleistungen der Sperrmüllab
fuhr wurden kundenfreundlich aus
differenziert.“
Rainer Bratfisch
13
Grafik: Kersten Urbanke
die Berliner Stadtreinigungsbetrie
be (BSr) erhöhen 2017 und 2018
ihre gebühren jährlich um 1,9 Pro
zent bei der Müllabfuhr und 1,3
Prozent bei der Straßenreinigung.
damit steigen auch die Betriebs
kosten für die Mieter.
1069
+22,60
TiTel
Mietvertrag
Alle Illustrationen: Julia Gandras
10 unwirksame Klauseln
und ihre Folgen
Wann haben Sie sich das letzte Mal Ihren
Mietvertrag genau angeschaut? Es könnte
sich lohnen, denn abgesehen davon, dass
viele Formulare eine wahre Fundgrube für
kuriose Regelungen sind („Wäsche waschen
für haushaltsfremde Personen verboten“) ist
er schlicht und einfach die Grundlage Ihres
Mietverhältnisses – ganz gleich, ob das gute
Stück 5 oder 50 Jahre alt ist. Dabei ist wichtig, dass Sie nicht unbedingt alles hinnehmen müssen, was in dem Vertrag schwarz
auf weiß steht. Manche Vereinbarungen
können Sie getrost ignorieren, weil sie
vom Gesetz oder der Rechtsprechung für
unwirksam erklärt wurden. Andererseits:
Längst nicht jede Klausel, die befremdlich
oder anmaßend anmutet, ist unzulässig.
90 Prozent aller Mietverträge, so schätzt
der Deutsche Mieterbund, enthalten unwirksame Klauseln. Einen einheitlichen oder gar
„amtlichen“ Vordruck gibt es nicht.
Wir sagen Ihnen, welche Klauseln – so oder
ähnlich – häufig verwendet werden, aber
keine Gültigkeit haben.
14
Mietsicherheit
„Der Mieter bietet dem Vermieter
zusätzlich zur vereinbarten Kaution,
eigenständig und unaufgefordert
eine selbstschuldnerische Bürg
schaftserklärung an.“
Eine solche Klausel ist nicht zulässig.
Nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf die Mietsicherheit
höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Darüber hinaus darf der Vermieter keine Sicherheitsleistung fordern. Nur wenn ihm freiwillig eine
weitere Sicherheit neben der Kaution
angeboten wurde, darf der Vermieter auf diese zurückgreifen (BGH vom
7. Juni 1990 – IX ZR 16/90). Andernfalls kann die Rückgabe der Kaution
verlangt werden. Allerdings verlangen viele Vermieter ohne diese Vertragsklausel vom Wohnungssuchenden mündlich eine „freiwillige“ Übersicherung. Eine Übersicherung wäre
es auch, zusätzlich zur Kaution ein
„Schlüsselpfandgeld“ zu verlangen.
Unwirksam ist auch dieser Passus:
„Der Mieter ist verpflichtet, eine
Privat-Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies auf Verlangen
des Vermieters nachzuweisen.“
Das etwaige Risiko, das durch die
Kaution nicht mehr abgedeckt ist,
gehört zum allgemeinen Risiko des
Vermieters, meinte dazu das Landgericht Berlin (16. September 1992 –
26 O 179/92).
Wohnflächenangabe
„Die Größe der Wohnung beträgt
circa 68 Quadratmeter. Diese An
gabe dient wegen möglicher Mess
fehler nicht zur Festlegung des
Mietgegenstandes.“
MieterMagazin 1+2/2017
Immer häufiger hat man es beim Berliner Mieterverein (BMV) mit Mietverträgen zu tun, die sich vor der
eindeutigen Angabe einer Quadratmeterzahl drücken. Die Intention ist
klar: Es soll verhindert werden, dass
der Mieter die Miete kürzt, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass
die Wohnung viel kleiner ist als im
Mietvertrag angegeben. Liegt die
tatsächliche Wohnfläche mehr als 10
Prozent unter der vertraglich vereinbarten, gilt das nämlich als Mangel.
Doch solchen Tricksereien hat der
Bundesgerichtshof (BGH) vor einigen Jahren einen Riegel vorgeschoben. Es mache keinen Unterschied,
ob im Mietvertrag die Wohnfläche
exakt oder aber mit einer Circa-Angabe beschrieben werde. Allein maßgeblich ist, ob die jeweilige Angabe
um mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche nach oben
abweiche (BGH vom 10. März 2010
– VIII ZR 144/09).
Kündigungsfristen
und Mietdauer
„Die Kündigungsfrist für den Mie
ter beträgt 5 Monate.“
Eine solche Vereinbarung ist nicht
bindend. Die Kündigungsfrist des
Mieters beträgt grundsätzlich drei
Monate, der Mieter kann also stets
bis zum drit ten Werktag des Monats
zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Für den Vermieter
können hingegen längere, über die
gesetzliche Regelung hinausgehende Kündigungsfristen vereinbart
werden.
Außerdem kann die Kündigung für
eine bestimmte Zeit ausgeschlossen
sein. Folgende Regelung ist nicht zu
beanstanden: „Das Mietverhältnis
beginnt am 1. September 2016 und
läuft auf unbestimmte Zeit. Vermieter und Mieter vereinbaren, dass
beiderseitig für die Dauer von 24
Monaten ab Mietbeginn auf das
Recht zur ordentlichen Kündigung
des Mietverhältnisses verzichtet
wird. Das Mietverhältnis ist demnach erstmalig ab dem 31. August
2018 kündbar.“
Voraussetzung ist, dass der Kündigungsausschluss für maximal vier
Jahre vereinbart wurde. Ein längerer
Zeitraum wäre wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam (BGH vom 8. Dezember
2010 – VIII ZR 86/10). Außerdem
muss der Kündigungsausschluss für
beide Seiten gelten.
Beim Abschluss von Zeitmietverträgen gibt es ebenfalls viele Fehler.
„Niemals auf mündliche absprachen verlassen“
MieterMagazin 1+2/2017
kosten realistisch ist. Viele Mieter
schauen nur auf die Gesamtmiete.
Oft werden aber die Nebenkosten
viel zu niedrig angesetzt. Nach ein-
Foto: Nils Richter
Rechtsanwalt
Cornelius Krakau
erläutert, worauf
man bei einem
neuen Mietver
tragsabschluss
achten sollte
MieterMagazin: Kann man verlangen, dass man den Mietvertrag zur
Prüfung mit nach Hause nehmen
kann, bevor man ihn unterschreibt?
Krakau: Das ist durchaus üblich, und
ich wüsste keinen vernünftigen
Grund, der dagegen spricht. Ein seriöser Vermieter wird damit keine
Probleme haben. Man sollte den Vertrag in jedem Fall in Ruhe durchlesen und die unklaren Punkte in der
Mieterberatung besprechen. Wenn
darauf bestanden wird, dass man
sofort vor Ort unterschreibt, sollte
man misstrauisch werden. Dann
ist möglicherweise etwas faul. Aufpassen sollte man vor allem, ob die
Miethöhe korrekt angegeben und
die Vorauszahlung für die Neben-
einhalb Jahren erlebt dann mancher
eine böse Überraschung in Form
einer happigen Nebenkosten-Nachzahlung. Hüten sollte man sich auch
davor, zu unterschreiben, dass die
Wohnung komplett renoviert übergeben wurde, wenn das gar nicht
der Wahrheit entspricht. Das ist
dann im Nachhinein schwer anzufechten. Gut überlegen sollte man
sich außerdem, ob man einen beiderseitigen Kündigungsausschluss
unterschreibt. Zieht man doch früher
aus, ist unter Umständen noch jahrelang die Miete zu zahlen.
MieterMagazin: Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Mietvertragsvordrucke. Wo liegen die Knackpunkte?
Krakau: Einige Formulare, zum Beispiel der des Haus-und-Grund-Verlags, sind ausgesprochen vermieterfreundlich. Sie werden ständig der
15
TiTel
Häufig heißt es lapidar:
„Das Mietverhältnis beginnt am
1. September 2016 und endet am
31. August 2018.“
Doch der Vermieter kann nicht einfach so einen befristeten Vertrag
abschließen. Vielmehr muss nach
§ 575 BGB einer der drei folgenden
Gründe vorliegen: Eigenbedarf, eine
geplante bauliche Veränderung (Abriss oder Umbau) oder die geplante Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten (bei Werkdienstwohnungen). Wichtig: Der
Grund für die Befristung muss bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt werden. Wird, wie
in diesem Beispiel, überhaupt kein
Grund genannt, ist die Vereinbarung
unwirksam und das Mietverhältnis
aktuellen Rechtslage angepasst und
sind dann in der Regel nicht angreifbar. Manche Vermieter basteln sich
ihre Verträge auch selbst zusammen.
Dann sind oft unwirksame Klauseln
enthalten. Das ist aber gar nicht das
Problem. Für den Mieter ist das nur
von Vorteil, denn wenn eine Vereinbarung unzulässig ist, tritt automatisch die gesetzliche Regelung an ihre Stelle, und die ist meist günstiger.
Ein Laie kann das jedoch unmöglich
beurteilen. Wer beispielsweise drei
Kampfhunde mit in die Wohnung
bringen will, sollte sich die Genehmigung dafür schriftlich geben lassen
und nicht darauf vertrauen, dass die
Klausel zur Tierhaltung unwirksam
ist. Apropos Schriftform: Ganz wich-
16
läuft unbefristet. Ausnahmen gelten
lediglich für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, für möblierte
Zimmer in einer vom Vermieter bewohnten Wohnung und bei Studentenwohnheimen.
Staffelmiete
und Miethöhe
„Das Mietverhältnis beginnt am 15.
Mai 2011. Es wird eine Staffelmiete
vereinbart. Ab 1. Mai 2012 tritt die
erste Staffel in Höhe von 50 Euro in
Kraft.“
Solche Staffelmietvereinbarungen,
bei denen die Miete ohne weitere
Aufforderung in regelmäßigen Sprüngen steigt, sind bei neueren Mietverträgen sehr häufig. Um wirksam zu
sein, muss nach § 557 a BGB die
Miete mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben. Das heißt in diesem Beispielfall: Die Vereinbarung
ist unwirksam. Für den Mieter bedeutet das, dass er zumindest die
erste Staffel nicht zahlen muss. Das
Landgericht Berlin hat sogar entschieden, dass ein Verstoß in der Regel
zur Unwirksamkeit der gesamten
Staffelmietvereinbarung führt (LG
Berlin vom 2. Februar 1995 – 62 S
294/94).
tig ist es, sich nie auf mündliche Absprachen zu verlassen, etwa wenn
der Vermieter verspricht, die Fenster
noch in Ordnung zu bringen. In vielen Mietverträgen steht der Passus,
dass mündliche Absprachen unwirksam sind – und das gilt dann auch.
MieterMagazin: Aber warum verwenden manche Vermieter Mustermietverträge, von denen Sie wissen,
dass sie veraltet sind und unwirksame Klauseln enthalten? Zum Beispiel
gibt es in vielen Verträgen immer
noch das Schlüsselpfandgeld, obwohl das eindeutig unzulässig ist.
Krakau: Es werden allenfalls ein paar
Mieter sein, die ihr Geld zurückfordern. Der Rest weiß nicht, dass das
unzulässig ist oder scheut davor zu-
Die einjährige Sperrfrist für Erhöhungen gilt übrigens auch für die
seltenere Indexmietvereinbarung.
Dabei ist der Mietenanstieg an den
vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
in Deutschland gekoppelt. Da die
Miete sehr viel stärker steigt als die
Lebenshaltungskosten, ist das für
den Mieter unter Umständen eine
vorteilhafte Vereinbarung. Es kommt
jedoch auf den Einzelfall an. Die
Rechtsberatung des Berliner Mietervereins hilft hier weiter.
Wer neu in eine Wohnung eingezogen ist, sollte zudem prüfen lassen,
ob die Miete nicht überhöht ist.
Dabei sollte man sich nicht auf sein
Bauchgefühl verlassen nach dem
Motto: „Hier in der Gegend zahlen
alle so viel.“ Seit der Einführung der
Mietpreisbremse in Berlin gelten Beschränkungen: Die Nettokaltmiete
darf maximal 10 Prozent über der
ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Das Problem: Bei zuvor umfassend
modernisierten Wohnungen und
Neubauten greift die Bremse nicht.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn
der Vormieter bereits eine höhere
Miete gezahlt hat. Es lohnt sich, vom
Berliner Mieterverein prüfen zu lassen, ob ein Verstoß gegen die Miet-
rück, sich mit dem Vermieter anzulegen. Wer will sich schon gleich zu
Beginn des Mietverhältnisses unbeliebt machen? Auf diesen Umstand
setzen Vermieter. Manche Mieter
nehmen alles wortwörtlich, was im
Vertrag steht. Manche Dinge haben
sich eben über Jahrzehnte eingeschliffen und gelten quasi als Naturgesetz, etwa dass man als Mieter
beim Auszug die Wohnung renovieren muss. Ich hatte schon Mandanten, die aus allen Wolken gefallen sind, als sie erfuhren, dass
Sie gar nichts hätten machen müssen, weil ihre Vereinbarung zu den
Schönheitsreparaturen unwirksam
ist.
Interview: Birgit Leiß
MieterMagazin 1+2/2017
Der Mietvertragstext: vorformuliert oder ausgehandelt?
Bei der Frage, ob eine Vereinbarung
im Mietvertrag gilt oder nicht, kommt
es oft darauf an, ob es sich um eine
vor formulierte Vertragsbedingung
handelt oder um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Zum Schutz
des Verbrauchers – also auch des Mieters – gibt es in den Paragrafen 305
bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) nämlich einige Regelungen
zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen (ABG).
preisbremse vorliegt. Auch noch
nach Unterzeichnung des Mietvertrags kann man dann die Miete „anfechten“ und das zuviel gezahlte
Geld zurückverlangen.
Betriebskosten
„Der Mieter trägt die Betriebs
kosten im Sinne des § 2 Betriebs
kostenverordnung. Darüber hinaus
trägt der Mieter folgende Betriebs
kosten: Bankgebühren, Mietaus
fallversicherung, Reparaturkosten
versicherung.“
Für den Mieter bedeutet das: Wenn
der Vermieter etwas in den Vertrag
hineinschreibt, was gegen Treu und
Glauben verstößt, überraschend oder
intransparent (schwer verständlich)
ist oder in anderer Weise gegen das
Gesetz verstößt, dann ist diese Regelung ungültig, auch wenn der
Mieter sie unterschrieben hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich
tatsächlich um eine AGB handelt
und nicht um eine zwischen Mieter
und Vermieter ausgehandelte Indi-
Solche Kostenarten zählen nicht zu
den umlagefähigen Betriebskosten,
auch wenn man das unterschrieben
hat. Es handelt sich um Verwaltungskosten und die muss der Vermieter
selber tragen.
Grundsätzlich gilt: Man muss nur
für die Betriebskosten aufkommen,
wenn dies vertraglich vereinbart
ist. Hierfür genügt eine Vereinbarung im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat
(BGH vom 10. Februar 2016 – VIII
ZR 137/15).
Es gibt 16 umlagefähige Betriebskostenarten, dazu kommen „Sonstige Betriebskosten“. Dabei ist die
Kategorie „Sonstige Betriebskosten“
kein Auf fangbecken für alle möglichen Kosten. Vielmehr muss explizit
genannt werden, welche zusätzliche
Leistungen der Vermieter hier geltend machen will, beispielsweise Dachrinnenreinigung, die Wartung eines Rauchmelders oder einen Wachschutz.
Nutzung der Wohnung
und Hausordnung
„Das Spielen des Cello wird, abwei
chend zur bestehenden Regelung
in der Hausordnung, auf maximal 1
bis 2 Stunden die Woche für die Zeit
von 15 bis 18 Uhr eingeschränkt.“
Der Mieter, der diese Klausel unterschreiben musste, ist von Beruf Cellist. Lediglich ein bis zwei Stunden
pro Woche zu üben – das muss er
MieterMagazin 1+2/2017
vidualvereinbarung. Die Unterscheidung ist nicht ganz einfach. AGB
sind im Mietrecht alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen.
Ob der Vermieter ein gedrucktes
Mietvertragsformular benutzt oder
es mit der Schreibmaschine oder
per Hand schreibt, spielt dabei keine Rolle.
Entscheidend ist, dass der Vermieter
den gleichen Text mehrfach verwendet. Nach heutiger Rechtsprechung
nicht hinnehmen, zumindest wenn
es sich um eine sogenannte Formularklausel handelt, also wenn ihm
diese Vereinbarung vorgesetzt wurde,
ohne dass er die Möglichkeit hatte,
darüber zu verhandeln (zur wichtigen Unterscheidung Formularklausel
oder Individualvereinbarung siehe
Kasten oben).
Es gehört zur vertragsgemäßen Nutzung, dass man in der Wohnung
musizieren darf. Eine Beschränkung
auf ein bis zwei Stunden pro Woche
ist zu restriktiv.
17
TiTel
versteht man darunter mindestens
drei bis fünf Fälle. Handelt es sich
um einen gewerblichen Vermieter, also etwa eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Genossenschaft
oder ein Immobilienunternehmen,
reicht sogar die einmalige Verwendung.
Von einer individuell ausgehandelten Vereinbarung ist nur dann auszugehen, wenn sich Vermieter und
Mieter quasi an einen Tisch gesetzt
und über bestimmte Punkte verhan-
delt haben. Oder wenn ein Schriftwechsel existiert, bei dem über
gewisse Bestimmungen diskutiert
wird.
Individuellen Vereinbarungen sind
fast keine Grenzen gesetzt sind.
Man kann, überspitzt gesagt, vertraglich festhalten, dass der Mieter
für den Hausbesitzer die Brötchen
holen muss. Sofern eine Individualvereinbarung nicht sittenwidrig ist
oder gegen das Gesetz verstößt, ist
sie bindend.
Nach der neueren Rechtsprechung
dürften es Vermieter allerdings
schwer haben, mit der Behauptung
einer Individualvereinbarung vor Gericht durchzukommen. Eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass
beide Parteien bei der Auswahl der
in Betracht kommenden Vertragstexte frei sind und die Gelegenheit
haben, alternativ eigene Textvorschläge einzubringen (BGH vom
14. April 2010 – VIII ZR 123/09).
Birgit Leiß
tierhaltung
„Die Haltung von Tieren in der
Wohnung ist untersagt.“
Gerade Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrags sind, enthalten
häufig eine Vielzahl seltsamer Verbote und Vorschriften. Allerdings sind
nicht alle unwirksam.
Folgender Passus geht in Ordnung:
„Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche oder Betten auf
Balkon oder in Fenstern ist unzulässig.“ Sofern nicht auch noch das
Wäschetrocknen in der Wohnung
untersagt ist, stellt diese Klausel keine unangemessene Benachteiligung
des Mieters dar.
Das gilt auch für folgende mietvertragliche Vereinbarung: „Der Mieter
ist verpflichtet, in den Wohnräumen
Waschmaschinen und Geschirrspüler
nur mit einem sogenannten AquaStopp in Betrieb zu nehmen und dies
auf Verlangen dem Vermieter nachzuweisen.“
18
Als Formularklausel ist dies unzulässig, weil damit auch das Halten
von Kleintieren wie Wellensittiche,
Fische und Meerschweinchen verboten wäre. Eine derartige Regelung
würde den Mieter unangemessen
benachteiligen. Aber Vorsicht: Die
Unwirksamkeit einer Klausel bedeutet nicht, dass nun jede Tierhaltung
erlaubt wäre. Vielmehr kommt es
darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss
jeweils unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls geprüft
werden.
instandhaltung und
Mängelbeseitigung
kombination in der Küche werden
zur Nutzung überlassen. Im Fall eines Defekts wird der Vermieter diese Ausstattung nicht instandsetzen.“
Auch diese Klausel ist unwirksam.
Ausgesprochen beliebt und bei
neueren Mietverträgen schon Standard ist die sogenannte Kleinreparaturklausel. Mit ihr können Mietern
die Kosten für kleinere Reparaturen
auferlegt werden. Ob man zur Kasse gebeten werden kann, hängt von
der genauen Formulierung ab – und
natürlich, ob man in seinem Mietvertrag überhaupt eine solche Klausel findet. Voraussetzung ist zum einen, dass im Vertrag eine Kostenbegrenzung der einzelnen Reparatur genannt ist (75 bis 120 Euro). Liegen
die Reparaturkosten über der genannten Summe, muss der Mieter nicht
„Die Wohnung wird wie besichtigt
übernommen. Mängelrügen jeder
Art sind ausgeschlossen.“
Dies ist ein besonders dreister Versuch, das Recht auf die Beseitigung
von Mängeln außer Kraft zu setzen.
Grundsätzlich gilt: Das Recht auf eine mangelfreie Wohnung darf nicht
mietvertraglich ausgeschlossen werden, insofern kann man diese Regelung ignorieren.
Viele Verträge bemühen sich auch,
die Instandhaltungspflicht des Vermieters einzuschränken, etwa so:
„Geschirrspüler und die KühlgefrierMieterMagazin 1+2/2017
zahlen – auch nicht anteilig. Außerdem muss ein Höchstbetrag pro Jahr
genannt werden (maximal 6 bis 8
Prozent der Nettojahresmiete). Ist die
Kleinreparaturklausel unwirksam, etwa wegen einer zu hohen Obergrenze, darf der Mieter gar nicht zur Übernahme von Reparaturkosten herangezogen werden.
beim Auszug renovieren muss, sind
unwirksam. Das Gleiche gilt für Vorgaben zur Ausführungsart („Die Arbeiten sind von einem Fachbetrieb
durchzuführen“) oder zur Farbwahl
(„Fenster und Türen sind nur weiß
zu streichen“).
Vorsicht: Die Rechtsprechung ist
kompliziert und für den Laien nicht
zu durchschauen. Es kommt auf den
Schönheitsreparaturen
genauen Wortlaut an. Der kleine
Zusatz „Im Allgemeinen“ oder „in
der Regel“ kann dazu führen, dass
die Vereinbarung doch wirksam ist.
Auch die schlichte Formulierung
„Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ ist zulässig.
Da es hier um richtig viel Geld geht,
sollte man immer in der Mietrechtsberatung klären lassen, ob man zum
Renovieren verpflichtet ist.
„Der Mieter hat Schönheitsrepara
turen durchzuführen in Küche, Bad
und WC alle drei Jahre, in den übri
gen Räumen alle fünf Jahre.“
Der Bundesgerichtshof hat in den
letzten Jahren reihenweise Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen
für ungültig erklärt. In vielen Fällen
bedeutet das, dass der Mieter bei
Auszug nicht renovieren muss. Weil
nach dem Gesetz der Vermieter zur
Instandhaltung der Wohnung verpflichtet ist, kann das mitunter sogar
heißen, dass der Vermieter während
des Mietverhältnisses zum Streichen
der Wohnung antreten muss.
Starre Renovierungsfristen, wie im
oben genannten Beispiel benachteiligen den Mieter unangemessen
und sind unwirksam, da ein Renovierungsbedarf allein auf Grund
des Zeitablaufs angenommen wird.
Auch sogenannte Endrenovierungsklauseln, nach denen der Mieter
MieterMagazin 1+2/2017
steht schon darüber, wann von einer
„längeren Abwesenheit“ auszugehen
ist. Ebenso unklar ist, was mit der
schnell erreichbaren Stelle gemeint
ist. Schließlich fehlt es an einer Klarstellung, zu welchem Zweck und
unter welchen Umständen der Vermieter den hinterlegten Schlüssel
benutzen darf. Das ist wegen der
besonderen Schutzwürdigkeit der
Privatsphäre des Mieters nicht hinzunehmen.
Eine Formularbestimmung, die dem
Vermieter von Wohnraum ein Recht
zum Betreten der Mietsache ganz
allgemein „zur Überprüfung des
Wohnungszustandes“ einräumt, ist
wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters ebenfalls unwirksam (BGH vom 4. Juni 2014 – VIII
ZR 289/13).
Hat der Vermieter allerdings eine
sachlichen Grund, kann er auch ohne schriftliche Vereinbarung nach
vorheriger Anmeldung die Wohnung
besichtigen, beispielsweise um sich
Wohnungsmängel anzusehen, wenn
die Wohnung ausgemessen werden
oder wenn sie Wohnungs- oder Kaufinteressenten gezeigt werden soll.
Birgit Leiß
Besichtigungen durch
den vermieter
„Der Mieter muss dafür sorgen, dass
die Räume auch während seiner Ab
wesenheit betreten werden können.
Bei längerer Abwesenheit hat er die
Schlüssel an einer schnell erreich
baren Stelle unter Benachrichtigung
des Vermieters zu hinterlassen.“
Diese Regelung ist unwirksam, zum
einen, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt, zum anderen,
weil sie ungenau ist. Unklarheit be19
Hintergrund
UmbaU von Gewerbe- zU wohnraUm
wohnen, wo vormals
gearbeitet wurde
Im leerstehen- E
den büroturm
Steglitzer Kreisel
entstehen 248
wohnungen
Gewerbenutzungen versprechen im
mer noch höhere Mieteinnahmen als
das Wohnen. Nicht umsonst müssen
Wohnungen mit einem Zweckent
fremdungsverbot geschützt werden.
Wenn aber Bürogebäude leer stehen
und sich kein neuer Gewerbemieter
findet, ist es allemal profitabler, die
Räume als Wohnungen zu vermieten,
auch wenn der Umbau manchmal
sehr aufwendig ist. Konsequent um
gesetzt kann die Umnutzung von
Gewerberäumen den Wohnungs
markt zumindest ein Stück weit ent
lasten. In Berlin stehen rund 680 000
Quadratmeter Büroflächen leer. Wür
de man diese vollständig umbauen,
könnten rechnerisch rund 10 000
Wohnungen durchschnittlicher Grö
ße entstehen – Platz für 20 000 Men
schen.
Die städtische Wohnungsbaugesell
schaft Gesobau verwandelte in der
Weißenseer Streustraße einen gan
zen Bürokomplex in Wohnungen.
Das Gebäude Streustraße 117 war
erst 1995 als Verwaltungsgebäude
errichtet, die benachbarten Num
mern 118, 119 und 120 sind um 1900
als Wohnhäuser gebaut worden, wur
den aber seit den 90er Jahren von
der Gesobau als Bürogebäude ge
nutzt, ebenso wie das damit verbun
dene Gewerbegebäude im Hinterhof
der Börnestraße 5 a. Insgesamt sind
in den fünf Gebäuden 42 Wohnun
gen entstanden, die ein bis vier Zim
mer haben und zwischen 30 und 114
Quadratmeter groß sind. Anfang
2016 wurden sie bezogen.
Dass der baurechtliche Bestands
schutz entfällt, hat einige aufwendige
Folgen: Beim Umbau müsen nämlich
nun alle Anforderungen der Bauord
nung eingehalten werden, die für
einen Neubau gelten: von der Wär
medämmung über den Schall und
20
tet. Die meisten Wohnungen erhiel
ten einen Balkon. Und natürlich
mussten Bäder und Küchen neu ein
gebaut werden. Die geforderten bar
rierefreien Wohnungen brachte die
Gesobau in dem neueren Gebäude
in der Streustraße 117 unter, das be
reits einen Fahrstuhl hatte. So konn
te man sich bei den Altbauten den
Anbau von Aufzügen sparen.
Die Auflagen haben die Umbauten
verteuert. Doch obwohl die Woh
nungen nun NeubauStandard ha
ben, liegen die Mieten zwischen
7,50 Euro und 9,50 Euro pro Qua
dratmeter nettokalt – und damit
immer noch merklich unterhalb
der Mieten, die üblicherweise bei
neugebauten Wohnungen verlangt
Der Kreisel:
ende gut – alles gut?
Foto: Peter Wehn
bürostadt wird wohnviertel
In Frankfurt am Main stehen über 1,3 Millionen Qua
dratmeter Büroflächen leer – doppelt so viel wie in
Berlin. Die Stadt hat deshalb ein großes Umnutzungs
projekt angeschoben: Die Bürostadt Niederrad wird
Schritt für Schritt in ein gemischtes Wohnviertel umge
baut. In dem reinen Gewerbegebiet aus den 70er Jah
ren herrscht ein Büroleerstand von 30 Prozent, einige
Gebäude sind seit Jahren ungenutzt. Im Jahr 2010
wurde ein erstes Bürohochhaus in 98 Wohnungen um
gebaut – seinerzeit eine aufsehenerregende Pioniertat.
Das Stadtplanungsamt stellte nun zwei Bebauungsplä
ne auf, die eine Mischnutzung zulassen. Durch Umnut
zung und Verdichtung sollen weitere 4000 Wohnun
gen für 8000 Menschen sowie Kitas und Einkaufsmög
lichkeiten entstehen. Einen neuen Namen erhält die
Bürostadt auch: Lyoner Viertel.
js
Foto: Peter Wehn
In der Streu- E
straße verwandelte
die wohnungsbaugesellschaft
Gesobau ihren
früheren verwaltungskomplex in
42 wohnungen
wohnraum ist knapp in berlin. auch der langsam in Gang kommende neubau konnte die wohnungsnot noch nicht abmildern. Gleichzeitig gibt es
in der Stadt immer noch einen nicht unerheblichen Gewerberaumleerstand.
was liegt da näher, als die verwaisten büros zu wohnungen umzubauen?
Brandschutz bis hin zur Barrierefrei
heit. Für einen zeitgemäßen Tritt
schallschutz musste die Gesobau
deshalb in den Altbauten die Holz
balkendecken durch Ziegeldecken
ersetzen. Außerdem wurden an den
Hoffassaden Wärmedämmplatten
montiert und neue Fenster einge
setzt. An der Straßenfront wurden
die Kastendoppelfenster aufgearbei
werden. Der Umbau war eines von
sieben Modellvorhaben des Bundes
instituts für Bau, Stadt und Raum
forschung (BBSR). „Um angespann
te Wohnungsmärkte zu entlasten,
bietet der Bestand viel Potenzial“,
lautet das Fazit von BBSRDirektor
Harald Herrmann.
Ein spektakuläres Projekt ist der
Umbau des Steglitzer Kreisels: Die
CGGruppe plant, das 30stöckige
ehemalige Verwaltungsgebäude ab
März 2017 für 277 Millionen Euro
in einen Wohnturm umzubauen.
Der von 1969 bis 1980 errichtete
Baukomplex ist ein Symbol für den
WestBerliner Baufilz: Nach einer
Baukostenexplosion und dem Kon
kurs des Bauträgers sprang die öf
MieterMagazin 1+2/2017
landentwicklung hat das Bezirksamt
mit der CGGruppe vereinbart, dass
25 Prozent der Neubauwohnungen
zu 6,50 Euro pro Quadratmeter an
Sozialmieter vergeben werden.
Ausdrücklich günstige Wohnungen
sollten im Jahr 2012 beim Umbau
eines leerstehenden BahnVerwal
tungsgebäudes in der Frankfurter
Allee 216 entstehen. „Discount
Wohnen“ lautete der Slogan. Für
15 Millionen Euro wurde vor vier
Jahren aus dem 145 Meter langen
Das etikett täuscht
Neungeschosser von 1970 eine klei
ne Wohnmaschine namens „Q 216“
mit 430 Kleinstwohnungen. Auf jede
Etage passen 47 EinzimmerApart
ments mit je 22 bis 40 Quadratme
tern. Weil die Mittelflurerschließung
beim Umbau beibehalten wurde, ist
jede Wohnung nur zu einer Seite
ausgerichtet: entweder nach vorn
auf die sechsspurige Straße und eine
Tankstelle oder nach hinten auf das
Gleisfeld des Bahnhofs Lichtenberg
– keine ideale Wohnlage. Deshalb
zielte man auf Mieter mit kleinem
Geldbeutel: Studenten und Auszu
bildende mit einem Einkommen un
ter 1000 Euro sowie alleinstehende
Sozialhilfeempfänger. Die kleinsten
Nicht nur Bürohäuser lassen sich zu
Wohnungen umbauen, auch ande
re Gewerbeflächen kann man für
Wohnzwecke nutzen. Zum Beispiel
Kaufhäuser. So wurden im Jahr 2011
in den Obergeschossen des ehema
ligen Kaufhofs am AntonSaefkow
Platz in Lichtenberg 84 Wohnungen
eingerichtet. Weil die Räume vier
Meter hoch sind, nannte der Inves
tor sie „StarLofts“, auch wenn sie
nur 55 Quadratmeter groß sind.
Auch hier sind die meisten Apart
ments zu einer Seite hin orientiert.
Dafür haben sie aber großzügige
Loggien bekommen. Zur Warmmie
te von 10,50 Euro pro Quadratmeter
wurden dem Makler die MiniLofts
seinerzeit geradezu aus den Händen
gerissen.
Nachdem das HertieKaufhaus in
der Turmstraße 2009 geschlossen
hatte, baute ein Investor das 1961
errichtete Gebäude im Jahr 2013
für kleinere Gewerbeeinheiten um
und verwandelte die oberen beiden
Stockwerke in 48 Wohnungen mit
45 bis 70 Quadratmetern. Der Clou:
Mit dem vorhandenen Lastenaufzug
können die Mieter ihr Fahrrad mit
auf ihre Wohnetage nehmen. Unter
dem Namen „Bike Living“ wurden
die Wohnungen für 10 Euro pro
Quadratmeter vermietet.
Foto: Nils Richter
fentlich Hand ein. Hauptnutzer des
Turms war das Bezirksamt Steglitz
Zehlendorf, bis es Ende 2007 wegen
der Asbestbelastung auszog. Für den
neuen Eigentümer ist der Kreisel hin
gegen ein „Wahrzeichen Berlins, das
allein schon wegen seiner Historie
das Potenzial für eine erfolgreiche
Projektentwicklung bietet“. Der In
vestor will hier 248 Wohneinheiten
schaffen, davon 182 im Turm – pro
Etage vier bis acht Wohnungen. Die
Räume sind 3,50 Meter hoch und
werden gehoben ausgestattet. Die
Mieten sollen zwischen 9 und 25
Euro pro Quadratmeter liegen.
Derselbe Investor, ein ähnliches Pro
jekt: Die CGGruppe möchte auch
das 23geschossige Hochhaus des
früheren Postscheckamts am Halle
schen Ufer in Kreuzberg zum Wohn
haus umbauen. Das 1971 fertigge
stellte Gebäude wurde 2014 von der
Postbank verkauft. Hier soll künftig
allerdings nicht nur gewohnt wer
den: Unter dem Namen „Xberg To
wer“ wird das Gebäude zum „Ver
tical Village“, zum senkrechten Dorf.
Im unteren Drittel sind gewerbliche
Nutzungen und „CommunitySer
vices“ vorgesehen, darüber 320
Apartments für „digitale Nomaden“.
Diese 42 bis 82 Quadratmeter gro
ßen möblierten Wohnungen sollen
Das alte Postscheckamt am
halleschen Ufer
wird künftig 320
möblierte apartments beherbergen
Fotos: Peter Wehn
F 430 Kleinstwohnungen entstanden
in dem ehemaligen
büro-Plattenbau in
der Frankfurter allee, 84 mini-Lofts
im ehemaligen
Kaufhof am antonSaefkow-Platz
nettokalt 18 Euro pro Quadratmeter
kosten. Baustart für das 115Millio
nenEuroProjekt soll ebenfalls im
März 2017 sein.
Der Turmumbau ist Teil eines grö
ßeren Neubauvorhabens am Halle
schen Ufer und an der Großbeeren
straße, bei dem bis 2019 weitere 496
Wohnungen entstehen sollen. Nach
dem Prinzip der kooperativen Bau
MieterMagazin 1+2/2017
Wohnungen waren für 299 Euro
warm zu haben. Das klingt günstig,
doch lagen die Nettokaltmieten
über 10 Euro – DiscountWohnen
sieht anders aus. Die Mieten sind
heute noch ähnlich. Für die Anmie
tung einer 35QuadratmeterWoh
nung verlangt die Hausverwaltung
nun aber ein Mindestnettoeinkom
men von 1300 Euro.
Die meisten Gewerbebauten lassen
sich mit vertretbarem Aufwand zu
Wohnhäusern umbauen. Wenn man
sich auf die Architektur einlässt, kann
man auch ungewöhnliche Wohnkon
zepte verwirklichen. Und wenn man
mit spitzem Bleistift plant, können
die Wohnungen deutlich billiger sein
als im Neubau.
Jens Sethmann
21
Hintergrund
Nachtruhe eiNst uNd heute
Nachtwächter, toresschluss
und Musizierverbot
in der „guten, alten Zeit“ war es in der stadt nicht unbedingt ruhiger als
heute. Für die Nachtruhe der Bürger sollten früher Nachtwächter sorgen,
die allerdings durch ihr dienstliches ausrufen der uhrzeit selbst zu ruhe
störern wurden. ein Blick in alte Mietverträge und hausordnungen zeigt,
dass sich mit den Lebensgewohnheiten auch die auffassungen zur Nacht
ruhe im Laufe der Jahrzehnte gewandelt haben.
L BMV-Infoblatt
Nr. 96: „Lärmbelästigungen – Das
ABC der häufigsten
Streitpunkte“
www.berliner
mieterverein.de/
recht/infoblaetter/
fl096.htm
Trotz seiner hoheitlichen Aufgabe
war die Arbeit des Nachtwächters
keine angesehene Tätigkeit. Der
Nachtwächter galt ähnlich wie der
Abdecker oder der Henker als „un
ehrlicher Beruf“, der schlecht be
zahlt war.
Im Jahr 1806 beschäftigte die Stadt
Berlin 111 Nachtwächter. Sie pa
trouillierten durch die 133 Straßen
und 91 Gassen. Die Stadt war damals
nicht größer als der heutige Ortsteil
Mitte und hatte rund 170 000 Ein
wohner. Die Straßen wurden mit Öl
laternen beleuchtet, die um Mitter
In Berlin hat Kurfürst Johann Georg
im Jahr 1588 den Einsatz von Nacht
wächtern angeordnet. Ihre Aufgabe
war vor allem, bei Bränden Alarm zu
schlagen, Diebe abzuschrecken und
die Einhaltung der Nachtruhe durch
zusetzen. Zu ihrer Ausrüstung gehör
ten meist eine Laterne, ein Spieß oder
eine Hellebarde und ein Horn oder
eine Pfeife als Warnsignal. Auf sei
nen Gängen durch die Straßen kon
trollierte der Nachtwächter auch,
ob alle Haustüren ordnungsgemäß
verschlossen waren. Die Stadttore
wurden schon um 21 Uhr verriegelt.
Zur vollen Stunde musste der Nacht
wächter die Uhrzeit ausrufen – we
niger um den schlafenden Bürgern
mitzuteilen, wie spät es ist, sondern
vor allem um zu zeigen, dass er sei
nen Dienst gewissenhaft versieht
„Der Nachtwächter“ von August Splitgerber
die Nächte waren
früher nicht leiser
– nur der Lärm
war ein anderer
und nicht auf seinem Rundgang
eingeschlafen ist. Das Ausrufen der
Stunde war eine deutsche Eigenart.
Besucher aus dem Ausland berich
teten verwundert über den hiesigen
Brauch.
22
nacht gelöscht wurden. Bei Mond
schein haben die Nachtwächter sie
gar nicht erst angezündet.
In Berlin ging man in dieser Zeit da
zu über, die Stunden nicht mehr aus
zurufen, sondern durch Pfeifen kund
zutun. Das Horn nutzten die Nacht
wächter zum Melden von Bränden.
1843 gab es in Berlin 160 Nacht
wächter, deren Dienstauffassung
nicht immer einwandfrei war. So be
klagte der Schriftsteller Karl Gutz
kow 1843: „Die Zahl der Nacht
wächter ist viel zu klein. Diese
‚Schnurren‘ sind alte ausgediente
Militärs oder sonstige Exspektanten,
die aus Verzweiflung einen Dienst
ergreifen, den sie fast nur pro forma
versehen. Die Nachtwächter in Berlin
sind oft hinfällige Greise. Mit spär
einträgliches Privileg
lichem Gehalt versehen sind sie auf
die Sporteln ihres Dienstes angewie
sen. Diese bestehen aus den Erträg
nissen eines Privilegiums, das man in
fremden Städten kaum für möglich
halten möchte. Der Berliner Nacht
wächter hat ein Bund von hundert
Hausschlüsseln am Leib hängen und
schließt jedem auf, der des Abends
nach zehn Uhr in das erste beste
Haus einzutreten wünscht. Die Trink
gelder sind seine Revenuen. Man
sieht, daß es Diebe an keinem Ort
der Welt so bequem haben, als in
Berlin.“ Gutzkow forderte, die Zahl
der Nachtwächter zu verdreifachen
und sie unter eine militärische Diszi
plin zu stellen. 1852 gab es jedoch
nur noch 50 Nachtwächter. Mit der
allmählichen Einführung der Gasla
ternen ab 1826 und der elektrischen
Straßenbeleuchtung ab 1882 wur
den die Nachtwächter zunehmend
überflüssig. Durch neue Polizeiver
ordnungen wurden sie schließlich
abgeschafft und ihre Aufgaben der
Polizei und der Feuerwehr übertra
gen. Spandau hatte Mitte des 19.
Jahrhunderts noch sechs Nachtwäch
ter, hier wurde ihr Dienst erst 1909
eingestellt.
Die Stadt um 1900 war nicht unbe
dingt leiser als das Berlin des 21.
Jahrhunderts. Zwar gab es so gut
wie keinen Autoverkehr und keiner
MieterMagazin 1+2/2017
alle Fotos: Sabine Mittermeier
die einführung
der elektrizität
veränderte die
nächtliche
stadt radikal
lei Fluglärm. Pferdefuhrwerke waren
mit den Hufeisen und den eisenbe
schlagenen Rädern auf dem Kopf
steinpflaster aber nicht gerade ge
räuscharm. Dazu kam vor allem der
Lärm aus den Gewerbehöfen: Mö
beltischlereien, Schlossereien, Ma
schinenbaufirmen und andere laute
Industriebetriebe befanden sich
in fast allen Stadtteilen in direkter
Nachbarschaft zu den Wohnhäusern
und arbeiteten zehn Stunden am Tag
und sechs Tage in der Woche, man
che auch im Schichtbetrieb rund um
Mehr Lärm durch mehr Men
schen auf engerem raum
die Uhr. Außerdem wohnten die Berli
ner sehr viel beengter. In einem Grün
derzeitaltbau, der heute von 50 Per
sonen bewohnt wird, lebten damals
mindestens 150 Menschen. Da blieb
es nicht aus, dass der Geräuschpegel
im Haus höher war.
„Jeder den Frieden und die Ruhe des
Hauses störende Lärm, auch inner
halb der Mieträume, ist verboten“,
heißt es in einem FormularMietver
trag von 1917 aus dem Archiv des
Berliner Mietervereins. „Das laute
Treppensteigen und Türwerfen ist
mit Rücksicht auf die anderen Mie
ter untersagt. Der Flur ist mit einem
schalldämpfenden Läufer zu bele
gen.“ Bestimmte Lärmquellen wer
den in dem Vertrag besonders er
wähnt: „Näh und Strickmaschinen,
Kinder und Krankenwagen dürfen
nur auf Gummi oder Filzunterlagen
stehend benutzt werden. Der Ge
brauch von Holzpantinen im Hause
ist verboten.“ Die Nachtruhe schien
seinerzeit hauptsächlich von musi
kalischen Mietern gefährdet – je
denfalls sind nur dafür Ruhezeiten
MieterMagazin 1+2/2017
ausdrücklich angegeben: „Berufs
mäßiges Musizieren, mechanische
Musikgeräte, Musizieren bei offe
nem Fenster und jedes ruhestören
de Geräusch überhaupt ist verboten;
ferner ist das Musizieren vor 9 Uhr
morgens, nach 11 Uhr abends und
von 1 – 3 Uhr nachmittags nicht ge
stattet.“ Über Nacht wurde auch
der Zutritt zum Haus reglementiert:
„Die Haustür ist von 10 Uhr abends
bis 6 Uhr morgens geschlossen zu
halten.“
Die Hausordnung aus der Kaiserzeit
war erstaunlicherweise liberaler als
40 Jahre später im demokratisch ver
fassten WestBerlin. In einem Miet
vertrag von 1957 tritt die Nachtruhe
eine Stunde früher ein. Die Mieter
werden da zur „Vermeidung stören
der Geräusche“ verpflichtet, „z.B.
durch Benutzung nicht abgedämpf
ter Maschinen, durch starkes Türen
zuschlagen und Treppenlaufen, durch
Musizieren einschließlich Rundfunk
empfangs mit belästigender Laut
stärke und Ausdauer, vor allem in
den Mittagsstunden und nach 22
Uhr, sowie Unterlassung des Tep
pichklopfens usw. außerhalb der
zugelassenen Zeiten.“ Die Haustür
wurde sogar zwei Stunden früher
abgeschlossen und blieb morgens ei
hausordnung und immissionsschutzgesetz
In Berlin gilt seit 2005 das LandesImmissionsschutzge
setz. Zum Schutz der Nachtruhe heißt es in Paragraf 3
sehr klar: „Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten,
Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nacht
ruhe gestört werden kann.“ Eine Hausordnung kann
darüber hinaus eine längere Nachtruhe und weitere
Ruhezeiten festlegen. Beispielsweise gibt es in der
Hausordnung der Wohnungsbaugesellschaft Degewo
nächtliche Ruhezeiten von 20 bis 7 Uhr, für Hausmusik
sogar bis 9 Uhr morgens, eine Mittagsruhe zwischen
13 und 15 Uhr und ein generelles Ruhegebot an Sonn
und Feiertagen. Die Hausordnung ist Teil des Mietver
trags und kann nicht von einer Seite nachträglich ge
ändert werden. Wenn ein Vermieter eine neue Haus
ordnung anwenden will, gilt sie nur für die Mieter, die
sie mit ihrem Mietvertrag unterschreiben.
Bei Verstößen gegen das LandesImmissionsschutzge
setz kann man die zuständigen Stellen in den Bezirks
ämtern einschalten, in dringenden Fällen auch die Po
lizei. Diese können die Lärmbelästigung beenden und
Bußgelder verhängen. Kommt der Lärm aus dem Wohn
haus, empfiehlt es sich, zunächst einmal mit dem Ver
ursacher zu sprechen. Nützt das nichts, sollte man den
Vermieter auffordern, die Störung zu beseitigen. Der
Störenfried riskiert eine Abmahnung und im Fall einer
Wiederholung eine Kündigung. Bei Lärmbelästigung
kann der betroffene Mieter die Miete kürzen, bei ei
ner Gesundheitsgefährdung die Wohnung fristlos kün
digen und auch den Verursacher auf Schadenersatz
verklagen.
js
ne Stunde länger zu: „Zum Schutze
der Mieter und Vermieterrechte ge
genüber Unbefugten ist das Haus im
allgemeinen in der Zeit von 20 Uhr
bis 7 Uhr verschlossen zu halten.“
Jens Sethmann
F Musizieren
wird durch Gesetz
und hausordnung
reglementiert
23
Hintergrund
Quelle: IBA Basel
IBA Basel: Umbau
eines alten Hafenareals an beiden
Ufern des Rheins
zu einem grünen
Wohnviertel
IBA BAsel 2020
Wohnen im Dreiländer-Quartier
L Informationen
zur IBA Basel:
www.iba-basel.net
Das schweizerische Basel plant mit seinen deutschen und französischen
Nachbarstädten ein gemeinsames, grenzüberschreitendes Wohnviertel.
Das Vorhaben „3land“ ist das Kernprojekt der Internationalen Bauausstellung (IBA) 2020, die im vergangenen Herbst mit einer Zwischenpräsentation in die heiße Phase eingetreten ist.
Basel ist mit 175 000 Einwohnern
die drittgrößte Stadt der Schweiz.
Sie liegt am Rheinknie beiderseits
des Flusses. Stromabwärts liegt auf
der rechten Seite das deutsche Weil
IBA-Inflation
Bei Internationalen Bauausstellungen werden Architekten und Stadtplaner aus dem In- und Ausland eingeladen, um an einem Ort beispielhafte Lösungen für
eine bestimmte Bauaufgabe zu präsentieren. Historische Vorläufer waren die Mathildenhöhe in Darmstadt
(1901) und die Weißenhofsiedlung in Stuttgart (1927).
Bei der Interbau 1957 wurde im Berliner Hansaviertel
gezeigt, wie man sich den modernen Wiederaufbau einer kriegszerstörten Stadt vorstellte. Die IBA 1984/87
widmete sich der „kritischen Rekonstruktion“ und der
„behutsamen Stadterneuerung“ in West-Berlin. Das
Erfolgsmodell fand seither viele Nachahmer: IBA Emscherpark im Ruhrgebiet (1989-1999), IBA Fürst-Pückler-Land in der Niederlausitz (2000-2010), IBA Stadtumbau in Sachsen-Anhalt (2003-2010) und IBA Hamburg (2007-2013). Die IBA Basel (2010-2020) ist die
erste außerhalb Deutschlands. Zeitgleich laufen auch
die IBA Heidelberg (2012-2022), IBA Thüringen (20132023), IBA Parkstad in der niederländischen Provinz
Limburg (2013-2020) und IBA Wien (2016-2022). Außerdem startet die Stadtregion Stuttgart in diesem Jahr
eine IBA zum 100. Geburtstag der Weißenhofsiedlung
2027.
js
24
am Rhein mit 30 000 Einwohnern
und am linken Ufer das französische
Huningue mit 7000 Einwohnern. Im
grenzüberschreitenden Großraum
Basel leben insgesamt rund 830 000
Menschen, Tendenz: zunehmend.
Statt weiter in die Landschaft zu wuchern, sollen mit der IBA innerstädtische Flächen in bester Lage nutzbar
gemacht werden. Das Plangebiet von
„3Land“ erstreckt sich über 430 Hektar beiderseits des Rheins. 82 Hektar
davon sind Industrie- und Hafenfläche, die in den nächsten Jahren zu
Wohn- und Gewerbegebieten umgebaut werden sollen. Nördlich der
Basler Innenstadt sind beide Rheinufer von Anlagen der Chemie- und
Pharmaindustrie geprägt, die einerseits den Menschen den Zugang zum
Fluss abschneiden und andererseits
die Nachbarstädte voneinander trennen.
„Auf Hafenareal, das aufgrund seiner
Lage künftig nicht mehr benötigt
wird und teilweise bereits heute
brach liegt, soll im Lauf der nächsten
zwei Jahrzehnte ein neuer Stadtteil
entlang des Rheins mit Wohnraum,
Arbeitsplätzen und Grünflächen entstehen“, erläutert Hans-Peter Wessels, Regierungsrat des Kantons
Ba sel-Stadt. Mit der IBA will Basel
den Strukturwandel nutzen, um im
Dreiländereck einen „gemeinsamen,
grenzüberschreitenden Lebensraum“
zu bauen, so Wessels.
„In Weil am Rhein ist unser großes
Ziel, eine bessere Zugänglichkeit zum
Fluss zu schaffen“, so Oberbürgermeister Wolfgang Dietz. „Die 3LandPlanung bietet die große Chance, die
unterschiedlichen Nutzungen wie Gewerbe, Hafen, Wohnen und Freizeit
grenzüberschreitend miteinander
abzustimmen und gemeinsam zu
planen.“
Um die unterschiedlichen Planungssysteme unter einen Hut zu bringen, haben die drei Städte im Jahr
2012 eine Planungsvereinbarung
geschlossen. 2018 soll mit dem Bau
begonnen werden, damit im Jahr
2020 schon etwas vorzeigbar ist.
Ob das schon erste Wohnhäuser
sind oder eine der drei geplanten
Brücken, ist noch offen. Fertig wird
„3Land“ erst weit nach Ende der
IBA, voraussichtlich um 2035. Rund
20 000 Menschen sollen dann hier
wohnen und arbeiten.
Ein Fuß- und Radweg am linken Ufer
von Basel nach Huningue wurde bereits fertiggestellt. Schon seit 2007
gibt es mit der Dreiländerbrücke
über den Rhein eine direkte Fußgänger- und Radfahrerverbindung
zwischen Weil und Huningue – nur
wenige Meter von der Schweizer
Grenze entfernt.
ein statement für
offene Grenzen
Im Alltag haben die Grenzen kaum
noch eine Bedeutung. Viele Menschen pendeln täglich zwischen den
Staaten. Die Stadt Weil am Rhein
ist Endstation einer Basler Straßenbahnlinie, die Verlängerung einer
anderen Linie ins französische SaintLouis ist in Bau. Der Basler Flughafen wurde schon 1946 auf französischem Gebiet eröffnet.
In Zeiten, in denen in Europa wieder
Grenzschließungen und nationale
Abschottung gefordert werden, ist
die grenzüberschreitende Planung
von „3Land“ eine deutliche Stellungnahme für mehr Offenheit.
Jens Sethmann
MieterMagazin 1+2/2017
Hintergrund
RAtteN
die Rückstauklappen dar, die eigentlich dafür sorgen sollen, dass keine
Ratten von der Kanalisation in die
Haus-Abwasserleitungen gelangen.
In etlichen Häusern fehlen sie oder
funktionieren nicht richtig. Zweites
Problem ist die Müllentsorgung.
Häufig werden volle Mülltüten neben die Tonne gestellt, manchmal
von Kindern, die an die Öffnung der
Müllgefäße nicht herankommen.
Während manche Hausverwaltungen das Auslegen von Ködern quasi als regelmäßig durchzuführenden
Hartnäckig, aber nicht unbesiegbar
Das einfallstor E
der Ratte ist die
Abwasserleitung
2,2 Millionen Ratten gibt es nach schätzungen der Berliner Wasserbetriebe in der stadt. Der massive Vormarsch hat in der Innenstadt sogar
schon zur sperrung von Grünanlagen und Kinderspielplätzen geführt.
Was ist zu tun, wenn man die Nager im Haus oder Keller sichtet?
Ratten sind perfekt an den Lebensraum in der unterirdischen Kanalisation angepasst. Von dort aus gelangen sie über die Abwasserschächte
auch in Parks und Wohnhäuser, wo
sie dank liegen gelassener Essensreste und Müll ein üppiges Nahrungsangebot vorfinden. Ratten können
Krankheiten übertragen und gelten
daher als Gesundheitsschädlinge.
Berlin hat als eines der wenigen Bundesländer seit 2011 eine Schädlingsbekämpfungsverordnung. Demnach
ist ein Befall mit Ratten unverzüglich
Kosten meist nicht auf die Mieter umlegbar
Die Kosten für eine einmalige Rattenbekämpfung muss
der Vermieter in der Regel selber tragen. Zwar gehört
„Schädlingsbekämpfung“ zur Liste der umlegbaren
Betriebskostenarten. Aber wie bei allen Betriebskosten gilt: Es muss sich um regelmäßig anfallende Kosten handeln, das heißt hier vor allem um vorbeugende
Maßnahmen. Lediglich wenn der Vermieter nachweisen kann, dass es sich um ein Dauerproblem handelt,
was bei einer besonders ungünstigen Lage beispielsweise an einem Wasserlauf der Fall sein kann, ist eine
Abwälzung auf die Mieter denkbar – falls die Übernahme der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart wurde. Maßnahmen der Bekämpfung können aber nur in
allgemein zugänglichen Nebenräumen wie Treppenhaus, Keller oder Dachboden geltend gemacht werden,
die einzelne Mietwohnung ist davon ausgenommen.
Grundsätzlich gilt Rattenbefall als Mangel, der Mieter
ist zur Mietminderung und unter Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei kommt es jedoch
auf das konkrete Ausmaß an, etwa ob die Wohnung
oder nur der Keller betroffen sind.
bl
dem Gesundheitsamt des jeweiligen
Bezirks zu melden. Anzeigepflichtig
sind die Hauseigentümer. Das Amt
führt dann stets einen Vor-Ort-Termin durch und setzt dem Vermieter
eine Frist zur Bekämpfung. In der Regel muss innerhalb von acht Wochen
eine sogenannte Tilgungsbescheinigung vorgelegt werden. Bleibt er
untätig, kann das Gesundheitsamt
MieterMagazin 1+2/2017
selbst Maßnahmen zur Beseitigung
in Auftrag geben. Für Mieter, die
in ihrem Wohnbereich Ratten bemerken, ist der Vermieter erster Ansprechpartner. Sie können sich aber
auch direkt ans Amt wenden.
Anders als bei den Grünflächen sei
im Wohnbereich keine Zunahme
festzustellen, heißt es bei mehreren
Bezirksämtern. Mittlerweile sind die
meisten Häuser saniert, marode
Keller und schadhafte Leitungssysteme wurden in Ordnung gebracht.
Mit Rattenbefall in der Wohnung
habe man daher kaum noch zu tun,
so das Gesundheitsamt Mitte. Auf
der anderen Seite hat die zunehmende Bautätigkeit in den letzten Jahren
dazu geführt, dass die Nager aufgescheucht werden. Mitunter sind auch
die Bauarbeiter unachtsam und decken Rohre über Nacht nicht ab.
Nach der Statistik des Landesamtes
für Gesundheit und Soziales hat die
Zahl der Rattenbekämpfungsmaßnahmen insgesamt zugenommen.
Unklar sei, ob das an einer Zunahme
der Rattenpopulation oder an einer
verbesserten Umsetzung der Anzeigepflicht liegt. Insgesamt 8654 Einsätze wurden von den Bezirken 2015
gemeldet, drei Jahre vorher waren es
7077 gewesen. Spitzenreiter ist Marzahn-Hellersdorf, dicht gefolgt von
Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte.
Das größte Problem sind nach wie
vor die Keller. Einfallstore für die
Ratten sind meist beschädigte Abwasserrohre. Eine Ratte kann sich
durch eine Öffnung in der Größe
eines Zwei-Euro-Stücks zwängen.
Das Wichtigste ist daher, den Tieren
keine Eintrittsmöglichkeiten zu bieten. Außerdem gilt es, den Tieren die
Nahrungssuche so schwer wie möglich zu machen. Dazu können auch
Mieter einiges beitragen. Vor allem
sollten Essensreste niemals über die
Toilette oder die Spüle entsorgt werden. Ein Problem stellen häufig auch
Foto: R. Koenig (pa)
L Unter der
Behördenhotline
S 115 kann man
die Telefonnummer
des zuständigen
Gesundheitsamtes
seines Bezirkes
erfragen.
oder alljährlichen Vorgang betrachten und die Kosten – meist unzulässigerweise – über die Betriebskosten
auf die Mieter umlegen, sagt die Expertin: „Jede gute Schädlingsbekämpfung muss irgendwann abge-
Ursachenbekämpfung
muss Vorrang haben
schlossen sein, eine dauerhafte Bekämpfung macht keinen Sinn und
führt zu Resistenzen.“ Im Übrigen
reiche es auch nicht, nur Giftköder
auszulegen. Vielmehr muss die Ursache beseitigt werden, etwa die
fehlenden Gittersiebe oder die defekten Abwasserohre. Da solche Reparaturen nicht auf die Mieter umgelegt werden können, begnügen
sich manche Vermieter mit der alljährlichen Giftkeule.
Birgit Leiß
25
Wachsende Nachfrage,
gepuschte Preise
Illustration: Julia Gandras
Möbliertes
Wohnen
26
MieterMagazin 1+2/2017
SPEZIAL
In Berlin nimmt das Angebot an möblierten Wohnungen zu. Das liegt nicht
daran, dass die Berliner sich nicht mehr selbst häuslich einrichten wollen, sondern hat vor allem zwei Gründe. Der Arbeitsmarkt verlangt von den Beschäftigten ein hohes Maß an Flexibilität in Bezug auf den Wohnort. Und: Vermieter
von möblierten Wohnungen können höhere Mieten fordern und Mietpreisbegrenzungen aushebeln.
MieterMagazin 1+2/2017
Foto: Nils Richter
meter! Den exorbitanten Preis begründete der Vermieter gegenüber der Berliner
Zeitung damit, dass dies eine „Luxuswohnung, sozusagen der Porsche unter den
Wohnungen“ sei. Die Einrichtung mit einem Spülbecken und einem Zwei-Platten-
Kochfeld direkt neben der Klappcouch sah
allerdings gar nicht luxuriös aus – um im
Bild zu bleiben: eher nach Kleinstwagen.
Das unverschämte Angebot diente wohl
eher als Versuch, um auszuprobieren, wie
einfach die Mietpreisbremse ausgehe belt werden kann. Die Preisbegrenzung
bei Wiedervermietungen gilt zwar auch
für möblierte Wohnungen, es ist aber ein
nicht genau festgelegter Zuschlag für die
Möblierung erlaubt.
Das Angebot möblierter Wohnungen ist
für Menschen, die für eine begrenzte Zeit
in der Stadt sind und ihre eigentliche
Wohnung nicht aufgeben wollen, aber
auch durchaus sinnvoll. Das können Geschäftsleute oder Arbeitnehmer sein,
die für ein paar Monate versetzt werden,
oder Monteure, die längerfristig auf einer Baustelle beschäftigt sind und nur zu
den Wochenenden nach Hause fahren
können. Auch für Austauschstudenten,
die nach einem oder zwei Semestern
wieder in ihre Heimat gehen, sind möblierte Wohnungen praktisch. Neuzuzügler können solche Apartments als Einstieg in die neue Stadt nutzen, um von
dort aus in Ruhe eine passende Wohnung zu suchen.
Möblierte Wohnungen sind billiger als
Hotelzimmer. Und: Man braucht weder
Möbel anzuschaffen noch einen Umzug zu
organisieren und kann dennoch in den
Räumen eigenständig wohnen – nicht
nur schlafen und duschen, sondern auch
kochen, essen, Wäsche waschen und
was sonst noch zum Leben dazugehört.
Auch manche Hotels bieten vollausgestattete Zimmer oder Suiten für zahlungskräftige Dauerbewohner an.
Für die meisten Mieter sind möblierte
Wohnungen aber ungeeignet. Zur individuellen Lebensgestaltung gehört es
selbstverständlich dazu, seine vier Wände nach eigenem Geschmack einzurichten. Es fällt den meisten Leuten schwer,
sich in einer neutralen Standard-Möblierung, die der Vermieter in die Wohnung
gestellt hat, zu Hause zu fühlen. Der Lieblingssessel und der von Oma geerbte Kleiderschrank müssen mit in die neue Wohnung – sonst fühlt man sich nicht geborgen.
Jens Sethmann
F Funktional
ausgestattet lässt
die möblierte
Wohnung wenig
Spielraum für
die individuelle
Gestaltung
Bei „Bewohnern
auf Zeit“ wie Monteuren oder Austauschstudenten
ist die möblierte
Unterkunft beliebt
Foto: Nils Richter
Anders als zum Beispiel in England waren
auf dem deutschen Wohnungsmarkt möblierte Mietwohnungen bislang ein eher
kleines Angebots-Segment. Doch das ändert sich gerade. Das Forschungsinstitut
„empirica“ hat im Sommer 2016 festgestellt, dass in Berlin 35 Prozent aller zur
Vermietung inserierten Wohnungen möbliert waren: Auf 10 000 unmöblierte
Wohnungen kamen 5400 möblierte. Bei
einer empirica-Untersuchung im Jahr
2012 lag der Anteil noch bei 17 Prozent.
Ein aktueller Blick in die Immobilienportale macht den Trend noch deutlicher:
An einem willkürlich herausgegriffenen
Tag im Dezember 2016 waren bei Immobilienscout24 von den 7429 in Berlin unbefristet oder auf Zeit angebotenen Mietwohnungen 3158 möbliert. Das sind 42,5
Prozent. Auf dem Konkurrenzportal Immowelt waren es am selben Tag 1378 von
2872 angebotenen Mietwohnungen –
also sogar knapp 48 Prozent.
In anderen Städten ist dem Forschungsinstitut zufolge der Möblierungsboom
noch stärker: In Frankfurt am Main und in
Köln machen möblierte Angebote 40 beziehungsweise 45 Prozent der Angebote
aus, in München und Stuttgart sogar 60
beziehungsweise 61 Prozent.
Auch die Mieten, die für möblierte Wohnungen verlangt werden, gingen steil nach
oben: Zwischen 2012 und 2016 stieg in
Berlin die durchschnittliche Mietforderung von 13,83 Euro pro Quadratmeter
auf 17,01 Euro, also um 23 Prozent. In den
Inseraten werden häufig Warmmieten
genannt, ein Vergleich ist deshalb nicht
immer einfach. Preise über 20 Euro pro
Quadratmeter sind keine Seltenheit, vereinzelt auch mehr als 40 Euro.
Für Aufsehen sorgte im September eine
Anzeige, in der eine möblierte, nur 9,7
Quadratmeter kleine Wohnung in Kreuzberg für sage und schreibe 749 Euro warm
angeboten wurde – 77 Euro pro Quadrat-
27
Möbliertes
Wohnen
Keine Mieter zweiter Klasse
Wer eine möblierte Wohnung anmietet, hat grundsätzlich die gleichen Rechte
wie andere Mieter auch. Doch offenbar glauben einige Vermieter, man müsse nur
Bett und Tisch in eine Wohnung stellen und schon habe man den Mieterschutz
ausgehebelt. Lediglich für einige Formen des Mietverhältnisses gelten Besonderheiten.
Foto: Nils Richter
Ein eingeschränkter Kündigungsschutz für den
Untermieter gilt
nur, wenn auch
der Hauptmieter
mit in der Wohnung wohnt
Kündigungsschutz, Mietminderung, das
Recht zur Tierhaltung – all dies ist bei
möbliertem Wohnraum rechtlich nicht
anders geregelt als bei leeren Wohnungen. Es sind jedoch zwei wichtige Ausnahmen zu beachten.
Die erste betrifft Wohnraum, der nur zu
vorübergehendem Gebrauch vermietet
wird, also beispielsweise Pensionszimmer, Ferienapartments, Monteursunterkünfte oder sonstiger Wohnraum, der
nur kurzfristig genutzt wird oder der einen Sonderbedarf deckt (Geschäftsreise,
Überbrückung bis zur Fertigstellung der
Wohnung und ähnliches). Hier gilt kein
Kündigungsschutz, auch die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften über Mieterhöhungen greifen nicht (weiteres auf Seite
30. „Achtung: Was ist vorübergehender
Gebrauch?“). In der Regel werden solche
Unterkünfte mit Möbeln vermietet, rechtlich gesehen kommt es aber darauf nicht
an. Vielmehr ist entscheidend, dass die
Wohnung nicht zum dauernden Lebensmittelpunkt des Mieters wird. Die Vermietung an Studenten für mehr als ein Semester wäre kein vorübergehender Gebrauch mehr, ebenso die Vermietung an
Flüchtlinge.
28
Eine zweite Ausnahme sind möblierte
Zimmer in einer vom Vermieter (Hauptmieter) selbst bewohnten Wohnung, also das klassische möblierte Untermietzimmer. Eine Einzelperson, die ein solches Zimmer gemietet hat, genießt keinen Kündigungsschutz und kann sich
auch nicht auf eine Sozialklausel berufen. Der Vermieter kann ohne Angabe
von Gründen bis zum 15. des Monats zum
Monatsende kündigen – ganz egal, ob
sein Untermieter krank, schwanger oder
im Prüfungsstress ist. Wichtig: Der Vermieter muss die Wohnung zumindest
zeitweise selber nutzen, etwa an den
Wochenenden. Wohnt der Hauptmieter
nicht mit in der Wohnung, dann besteht
grundsätzlich voller Kündigungsschutz.
Außerdem müssen die Räume auch wirklich überwiegend möbliert sein. Als Faustregel dafür gilt: Mehr als die Hälfte der
für eine Haushaltsführung erforderlichen
Einrichtungsgegenstände muss vom Vermieter gestellt werden. Wurde de facto
die ganze Wohnung zur Alleinnutzung
vermietet oder handelt es sich um eine
vom Hauptmieter getrennte abgeschlossene Wohnung, gilt der ganz normale
Kündigungsschutz. Im Klartext bedeutet
das: Der Vermieter darf den Vertrag nur
dann kündigen, wenn ein Grund vorliegt,
etwa Eigenbedarf. Und: Es gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen
von mindestens drei Monaten.
Wichtig: All dies gilt nur, wenn es sich
beim Mieter um eine Einzelperson handelt. Wird der Wohnraum dagegen an eine
Familie zum dauerhaften Gebrauch vermietet, greift der normale Mieterschutz.
Diesen genießen übrigens nicht nur klassische Familien mit Kindern, sondern jede auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Daraus ergibt sich, dass der
schlechtere Mieterschutz im Prinzip nur
für Einzelpersonen zutrifft – oder für Mieter, die sich bei Einzug explizit als Wohngemeinschaft bezeichnen.
Umstritten ist, welche Miete für möblierte Zimmer genommen werden darf. Da
sich der Mietspiegel nicht auf möblierten Wohnraum bezieht, kann der Mietbetrag im Grunde nur gutachterlich ermittelt werden. Dazu kommt dann noch
ein sogenannter Möblierungszuschlag.
„De facto hat der Mieter kaum Chancen,
sich gegen überhöhte Mietforderungen
zu wehren“, erklärt Frank Maciejewski,
Rechtsexperte des Berliner Mietervereins.
Auch die Mietpreisbremse gilt in einem
solchen Fall nicht. Die Miete ist frei vereinbar, wie es so schön heißt.
Dabei darf man jedoch eines nicht vergessen: Ein Untermietverhältnis und
ein möbliertes Mietverhältnis sind unterschiedliche Sachverhalte. Zwar wird
Sonderfall Ferienwohnung
Nicht nur Internetportale wie der Ferienwohnungsvermittler „airbnb“, auch Firmen oder städtische Wohnungsunternehmen haben sie im Angebot: möblierte
Apartments oder Gästewohnungen. Sie sind für den Urlaub, für die Unterbringung von Familienbesuch, für Absolventen eines mehrwöchigen Praktikums
oder ähnliche Zwecke gedacht. Rechtlich betrachtet, handelt es sich hierbei
nicht um Wohnen, sondern um einen touristischen Gebrauch, wobei die Abgrenzung nicht immer einfach ist. Doch in aller Regel wird hier kein Wohnraummietvertrag abgeschlossen, sondern allenfalls ein Vertrag zum vorübergehenden Gebrauch. Damit unterliegen diese Unterkünfte nicht den üblichen mietrechtlichen Schutzvorschriften. Was die Miete betrifft, so darf diese 50 Prozent
über der Marktmiete liegen – und das ist nicht die ortsübliche Miete laut Mietspiegel, sondern die Miete, die bei einem Neuvertragsabschluss üblich ist. De
facto bedeutet dies, dass praktisch jeder Preis verlangt werden kann, erklärt
der BMV-Rechtsexperte Frank Maciejewski.
bl
MieterMagazin 1+2/2017
möblierter Wohnraum häufig zur Untermiete angeboten, aber es gibt auch
„ganz normale“ möblierte Mietverhältnisse – also mit einem uneingeschränkten Kündigungsschutz. Der Unterschied
besteht in der Miethöhe, wobei sich die
Juristen hierin nicht einig sind. Einige halten eine Miethöhe von maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete plus Möblierungszuschlag für zulässig. Andere gehen davon aus, dass
der Mietspiegel nicht aussagekräftig
ist, weil er das Segment der möblierten
Wohnungen gar nicht erfasst. Die übliche Miete könne daher nur durch ein
Gutachten ermittelt werden. Auch der
Möblierungszuschlag ist eine unwägbare Größe. Üblicherweise dürfen monatlich zwei Prozent des Einrichtungs-Zeitwertes zum Zeitpunkt der Überlassung
aufgeschlagen werden – ohne Beschränkung. Das Problem: Woher soll ein Mieter wissen, ob das Sofa einmal 500 oder
5000 Euro gekostet hat? In der Praxis ist
eine Prüfung kaum möglich. Bei einem
auffälligen Missverhältnis zwischen Einrichtungszustand und dessen Bewer-
tung kann sich der Mieter aber durchaus
wehren.
Noch ein Wort zu den Nebenkosten:
In der Regel sind diese bei möbliertem
Wohnraum pauschal abgegolten. Alles andere wäre, zumindest bei kürzeren Mietverhältnissen, eine komplizierte Rechnerei. Beim Berliner Mieterverein empfiehlt
man den Vertragsparteien, sich bei der
Berechnung der Pauschale auf den Berliner Betriebskostenspiegel zu stützen,
wobei man den Mittelwert der einzelnen
Posten nehmen sollte.
Birgit Leiß
Foto: Nils Richter
SPEZIAL
Schnüffeln nicht erlaubt
Mieter eines möblierten Zimmers genießen den gleichen Schutz ihrer Privatsphäre wie Mieter einer abgeschlossenen Wohnung. Auch sie müssen nicht
hinnehmen, dass ihr Vermieter das Zimmer während ihrer Abwesenheit betritt. Ausnahmen gelten für Notsituationen. Dringt der Vermieter aber gegen
den Willen des Mieters in die verschlossenen Mieträume durch gewaltsames
Öffnen der Türe ein, stellt dies eine so schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre des Mieters dar, dass dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt sein
kann (Landgericht Köln vom 23. September 1993 – 6 S 130/93) .
bl
Wieviel Miete für
die Möblierung
des Wohnraums
aufgeschlagen
werden darf,
ist umstritten
Ausbremsmanöver gegen Mietpreisbremse
Illustration: Julia Gandras
Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Doch wenn die Einrichtung mitvermietet wird, ist die Mietenbegrenzung noch schwieriger anzuwenden
als ohnehin schon. Mit Möbeln lässt sich die Preisbremse ausbremsen.
Weil möblierte
Wohnungen im
Mietspiegel nicht
vorkommen, wird
die Mietpreisbremse praktisch
unwirksam
MieterMagazin 1+2/2017
Die seit dem 1. Juni 2015 in Berlin geltende Mietpreisbremse besagt, dass bei
Wiedervermietungen die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen darf. Zahlreiche
Ausnahmen, etwa für Neubauten und
aufwendig sanierte Gebäude sowie der
Bestandschutz für höhere Mieten, die
vom Vormieter gezahlt worden sind, machen die Bremse in der Praxis für Mieter
oftmals wirkungslos. Hinzu kommt das
Problem, dass der neue Mieter bei Vertragsabschluss die zuvor gezahlte Miete nicht kennt.
Bei möblierten Wohnungen kommt die
Schwierigkeit hinzu, dass die ortsübliche
Vergleichsmiete nicht einfach mit dem
Berliner Mietspiegel errechnet werden
kann. Die Miete von möblierten Wohnun-
gen darf einen sogenannten Möblierungszuschlag enthalten. Das Landgericht Berlin hat diesen Zuschlag auf die
Monatsmiete mit zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel beziffert (Landgericht
Berlin vom 21. März 2003 – 63 S 365/01).
Demnach dürfte eine Wohnung, die für
5000 Euro eingerichtet und möbliert
wurde, monatlich um 100 Euro teurer
sein als eine unmöblierte. Bei einer 50Quadratmeter-Wohnung beliefe sich der
Zuschlag auf beachtliche 2 Euro pro Quadratmeter. Bei einer Neuvermietung dürfte sie also um 2,20 Euro pro Quadratmeter teurer sein als unmöbliert, ohne die
Mietpreisbremse zu verletzen.
Das sind aber theoretische Berechnungen. In der Praxis wird der Möblierungszuschlag nicht im Mietvertrag benannt,
und ein Mieter weiß weder, wie teuer die
mitgemieteten Möbel bei der Anschaffung waren noch wie alt sie sind. Dazu
kommt, dass die Berechnungsmethode
29
Illustration: Julia Gandras
Möbliertes
Wohnen
des Berliner Landgerichts nicht verbindlich ist. Gesetzliche Regelungen oder
höchstrichterliche Entscheidungen gibt
es dazu nicht. Daher ist jeder Einzelfall
gesondert zu prüfen.
Wenn man vor Gericht gegen eine überhöhte Miete einer möblierten Wohnung
vorgehen will, braucht man in der Regel
einen Gutachter. Das ist teuer und der
Ausgang des Verfahrens ist ungewiss.
Die Mietpreisbremse ist bei möblierten
Wohnungen also in der Praxis kaum anwendbar. Das wissen Vermieter, und sie
nutzen es auch aus.
Auch öffentliche Immobilienunternehmen nehmen es mit dem Geist der Mietpreisbremse nicht so genau. So bietet
die landeseigene Berlinovo unter anderem rund 6500 möblierte Apartments
zu Warmmieten von 10 bis über 20 Euro
pro Quadratmeter an. Die meisten dieser Wohnungen gehören zu den Beständen der ehemaligen Arwobau, die 2013
mit der Berlinovo verschmolzen wurde.
Die Arwobau ist seinerzeit in West-Berlin gegründet worden, um vor allem die
aus dem Westen der Bundesrepublik angeworbenen Arbeitskräfte vorübergehend oder dauerhaft mit Wohnraum zu
versorgen.
In der Kösliner Straße im Wedding bietet die Berlinovo möblierte Apartments
Achtung: Was ist „vorübergehender Gebrauch“?
Vermieter, die es sich ganz einfach machen wollen, versuchen, ihre möblierten Wohnungen zu „Wohnraum für den vorübergehenden Gebrauch“ zu deklarieren. Für diesen gilt die Mietpreisbremse überhaupt nicht. Da möblierte
Wohnungen tatsächlich von ihren Mietern häufig nicht als Dauerlösung gesehen werden, erscheint der „vorübergehende Gebrauch“ auf den ersten Blick
auch plausibel. Doch damit diese Ausnahme von der Mietpreisbremse wirksam wird, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Das Mietverhältnis muss
aufgrund besonderer Umstände nach dem Willen beider Vertragsparteien nur
auf eine relativ kurze Dauer angelegt sein. Dazu gehört ein „Vertragszweck,
der sachlich die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet und so
das Mietverhältnis in Übereinstimmung mit seiner kurzen Dauer nur als ein
Durchgangsstadium erscheinen lässt“ (OLG Bremen vom 7. November 1980
– 1 UH 1/80(a)). Das Ende muss nicht schon sicher feststehen, aber absehbar sein. Auch bei einem befristeten Mietvertrag ist nicht ohne Weiteres von
einem vorübergehenden Gebrauch auszugehen. Typische Beispiele für Mietverhältnisse auf vorübergehende Dauer sind Ferienwohnungen, Monteurzimmer oder Mietverhältnisse für die Dauer einer Messe oder einer Kur – also für
kurze Aufenthalte, für die man sich nicht in den Räumen einrichtet. Vermieter
können also nicht einfach möblierte Wohnungen gegen den Willen des Mieters zu „Wohnraum für den vorübergehenden Gebrauch“ erklären, um so die
Mietpreisbremse zu umgehen.
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mit 30 Quadratmetern zu einer Warmmiete „ab 600 Euro“ an, also zu mindestens 20 Euro pro Quadratmeter. Ohne
Betriebskosten dürfte die Nettokaltmiete bei 17 Euro liegen. Wenn dieser Preis
der Mietpreisbremse entsprechen soll,
müsste die ortsübliche Vergleichsmiete
für diese Wohnung 15,45 Euro pro Quadratmeter betragen. Nach dem Berliner
Mietspiegel liegt sie für eine Wohnung
der hier vorliegenden Größe und Baualtersklasse in einfacher Wohnlage aber
bei höchstens 7,27 Euro. Der Möblierungszuschlag müsste hier rechnerisch
monatlich 245,40 Euro betragen – was
bedeuten würde, dass die Einrichtung
einen Zeitwert von 12 270 Euro hat.
Durch die zahlreichen Schlupflöcher,
die das Gesetz zur Mietpreisbremse
lässt, dürfte diese Miete dennoch
rechtmäßig sein, etwa weil schon der
Vormieter eine so hohe Miete gezahlt
hat. Dass aber der Senat ein landeseigenes Unternehmen bisher nicht dazu verpflichtet, sich den wohnungspolitischen Zielen gemäß zu verhalten, gibt
ein außerordentliches schlechtes Vorbild
für private Vermieter.
Jens Sethmann
Der Möblierungszuschlag
wird durch den Zeitwert der
EInrichtung bestimmt – doch
der ist schwer zu ermitteln
30
MieterMagazin 1+2/2017
SPEZIAL
Wer möbliert wohnt, muss sich nicht um die Einrichtung kümmern. Ein Bett, ein
Tisch und die Stühle, ein Schrank und die Küche sind vorhanden. Der Vermieter
muss alles instand und funktionsfähig halten. Aber ganz sorglos kann der Mieter
mit dem fremden Mobiliar auch nicht umgehen.
„Gehe ich eigentlich bei einer möblierten
Wohnung ein größeres Risiko ein, was Renovierung und Schadensersatz betrifft?“,
fragt ein Ratsuchender unsicher seinen
Mieterberater. Diese Frage dürften sich
auch viele andere stellen, die zum ersten
Mal eine möblierte Wohnung beziehen.
„Zunächst gilt hier der gleiche Grundsatz wie für jede andere Mietwohnung“,
erklärt Frank Maciejewski vom Berliner
Mieterverein (BMV). „Der Vermieter hat
hinzunehmen, was durch übliches Woh-
Foto: Nils Richter
Wer vorhande- E
nes Mobiliar durch
eigenes ersetzt,
muss es geschützt
lagern und bei
Auszug wieder
an ursprünglicher
Stelle aufbauen
Muss der Mieter
ein von ihm beschädigtes Möbelstück ersetzen,
so gilt ein Abzug
„neu für alt“
Foto: Nils Richter
Vom Umgang mit dem Inventar
nen abgenutzt wird oder kaputt geht.“
Der vertragsgemäße Gebrauch, so regelt es Paragraf 538 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), kann zu Veränderungen und auch Verschlechterungen
der Mietsache führen, die dem Mieter
nicht anzulasten sind. Der Kratzer im Parkett, der Fettfleck an der Wand über dem
Herd, die schief hängende Schranktür
müssen vom Vermieter repariert werden. Unsachgemäßer Umgang oder gar
schuldhaftes Verhalten eines Mieters
dagegen gehen jedoch auf dessen
Rechnung.
Die Beweislast, also der Nachweis, wer
den Schaden verursacht hat, liegt auf
Seiten des Antragstellers – und damit
wohl meist beim Vermieter, weil der den
Schaden ja ersetzt haben will. Aber da
es für befristete Mietverträge nur einen
eingeschränkten Kündigungsschutz gibt,
MieterMagazin 1+2/2017
dürfte der Mieter bei etwaigen Streitigkeiten eher den Kürzeren ziehen: Entweder er gibt nach, zahlt und kann bleiben
– oder er widersetzt sich und muss sich
im schlimmsten Fall eine andere Wohnung suchen. Bisher, so Maciejewski, gebe es so gut wie keine Urteile zu Rechtsauseinandersetzungen über Schadensfälle in möblierten Wohnungen. Das jedoch könnte sich ändern – vor allem mit
der stetig steigenden Zahl von befristeten oder auch unbefristeten Mietverhältnissen in möbliertem Wohnraum.
Was eine Wohnung zur möblierten Wohnung macht, ist indessen nicht definiert.
Allenfalls gilt, dass mindestens die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein sollen – eine recht vage Beschreibung. Garderobe, Schrank, Tisch
und Stühle, eine Sitzecke im Wohnzimmer, Lampen, Gardinen und Bettwäsche
gehören im Wesentlichen dazu, meist
auch eine gebrauchsfähige Einbauküche
mit Herd und Kühlschrank. Weitere Elektrogeräte wie Espressomaschine und Geschirrspüler sind ebenfalls durchaus üblich, und nicht selten sind die Wohnungen
auch mit diversen elektronischen Unterhaltungsgeräten ausgestattet. Maciejewski weist auf die damit verbundenen
Risiken hin: „Man sollte sich unbedingt
die Gebrauchsanweisungen aushändigen lassen und sie auch durchlesen.“
Wer Geräte durch falsche Bedienung beschädigt, muss für deren Reparatur oder
für Ersatz aufkommen.
Neben allen Gebrauchsanweisungen,
auf die ein Mieter ein Anrecht hat, rät der
Mietrechtsexperte auch dringend, auf einem Übergabeprotokoll beziehungsweise einer Inventarliste zu bestehen. Da
sollten alle Einrichtungsgegenstände dokumentiert und deren Zustand festgehalten sein: „Es hilft im Streitfall auch, wenn
man Fotos vorzeigen und Zeugen beibringen kann, die bestätigen, wie eine
Wohnung und ihre Einrichtung übernommen wurde.“
Eine Fotodokumentation ist auch von Vorteil, wenn man die Wohnung umräumt
und sie beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen möchte. Den Sessel in eine andere Ecke, dafür ein eigenes Regal aufstellen oder gar
den Esstisch austauschen, das darf der
Mieter durchaus, wenn er das ursprüngliche Möbelstück sicher und geschützt
unterstellt, so dass es keinen Schaden
nimmt und bei Vertragsende der alte Zustand wieder hergestellt werden kann.
Rosemarie Mieder
Wann abgewohnt?
Wird ein Einrichtungsgegenstand durch Mieterverschulden unbrauchbar, so
muss er für den Schaden in Höhe des Zeitwertes aufkommen. Der Vermieter
kann im Regelfall also nicht den Neupreis verlangen, sondern muss sich einen
Abzug „neu für alt“ gefallen lassen (Kammergericht vom 9. Juni 2005 – 8 U
211/04). Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der normalen Lebensdauer
der beschädigten Sache; für einen geringeren Abzug ist der Vermieter beweispflichtig. Ist beispielsweise bei einer 20 Jahre alten Schrankwand kein messbarer Vermögenswert mehr da, entfällt die Ersatzpflicht des Mieters ganz
(Landgericht Düsseldorf vom 28. Mai 1009 – 21 S 438/97). Entsprechendes gilt
bei einer 25 Jahre alten Einbauküche, so dass der Mieter bei Beschädigung
oder Entfernung nicht auf Schadensersatz haftet (Landgericht Berlin vom 21. Mai
2001 – 62 S 13/01).
rm
31
Der Zustrom Arbeitssuchender vom Lande bewirkte in der Mitte des 19. Jahrhunderts ein immer engeres Zusammenrücken in den Mietskasernen im Norden, Nordosten und Osten Berlins. Um sich überhaupt noch eine Wohnung leisten zu können,
nahmen die Armen in ihren ohnehin überbelegten Zimmern sogenannte Schlafburschen und Schlafmädchen auf. Die Bessergestellten vermieteten an „möblierte Herren“.
Die erste Berliner Volkszählung im Jahre
1861 offenbarte erschreckende Zustände in den Wohnvierteln der Arbeiter: Ein
Zehntel der Bevölkerung hauste in Kellerwohnungen. Fast die Hälfte der Wohnungen hatte nur ein beheizbares Zimmer, das durchschnittlich mit 4,3 Personen belegt war. Rund 27 600 Menschen
wohnten zu siebt, 18 400 zu acht und
10 700 zu neunt in einem Zimmer. In manchen Kleinwohnungen lebten 20 und mehr
Menschen.
Diese verließen sehr früh am Morgen die
Wohnung, um zwölf und mehr Stunden
in der Fabrik zu arbeiten. Um sich überhaupt eine Wohnung leisten zu können,
vermieteten sie ihre Betten beziehungsweise Strohsäcke – und die ihrer Kinder
– tagsüber an noch ärmere Leute, die
nachts arbeiteten und am Tag schliefen.
1871 waren 45 000 Berliner Familien gezwungen, solche Schlafstellen anzubie-
zwölf Personen beiderlei Geschlechts
vermietet hatte. Ein Haushalt hatte sogar
34 Schlafgänger. 1876/1877 stieg der Anteil der Schlafleute auf rund 22 Prozent
der Gesamtbevölkerung der Stadt. Von
den Zimmerleuten und Maurern, die zum
großen Teil aus der weiteren Umgebung
kamen, war fast die Hälfte auf solche Unterkünfte angewiesen.
Die Schlafburschen und Schlafmädchen
durften in der Regel nur die ihnen zugewiesenen Betten und die Toilette benutzen, nicht jedoch die Küche und die „gute Stube“. Manchmal wurden sogar die
Bereiche der Wohnung, die sie nicht betreten durften, mit Kreide markiert. Die
„Aftermieter“ schlossen einen schriftli-
Quelle: Stiftung Stadtmuseum Berlin
Berlin vor 150
Jahren: Arme
Leute hatten
Schlafburschen
als Untermieter
(Gemälde von
Heinrich Zille),
die gutsituierte
Witwe den „möblierten Herrn“
(Gemälde von
Gustave Courbet)
Schlafburschen, Dienstmädchen und möblierte Herren
ten. Die Statistik zählt 60 574 Schlafburschen und 19 124 Schlafmädchen, das waren acht Prozent der Einwohner von Berlin.
Das Berliner Städtische Jahrbuch berichtete 1874 von einer dreiköpfigen Familie,
die in ihrer aus Stube, Kammer und Küche
bestehenden Wohnung Schlafstellen an
32
Quelle: Musée Fabre, Montpellier
Möbliertes
Wohnen
chen, oft aber auch nur einen mündlichen
Mietvertrag mit dem Hauptmieter, der ihnen jederzeit kündigen konnte.
Nicht viel besser als den Schlafleuten
ging es den Dienstboten in den herrschaftlichen Haushalten, wo das Wohnen Bestandteil des Arbeitslohnes war.
Die Dienstmädchen schliefen meist in einem Bett auf dem Korridor oder auf dem
stickigen Hängeboden neben der Küche.
Dorthin gelangte man nur mit einer Leiter, aufrecht stehen konnte man nicht.
Rechtliche Regelungen für die Wohnverhältnisse der Dienstboten gab es nicht.
Als später der Hängeboden bei Neubauten verboten wurde, schlief das Dienstmädchen oft in der Badestube auf einer
Bettstelle, die abends aufgeklappt wurde.
Auch alleinstehende Frauen aus dem
Bürgertum nutzten die grassierende
Wohnungsnot in der Mitte des 19. Jahrhunderts, um ihre Witwenrenten aufzubessern. Private Zimmervermieterinnen
durften bis zu drei Räume „mit Frühstück“
vermieten, was darüber hinausging, galt
als Pensionsbetrieb. Beide Formen der
Vermietung unterlagen keinen speziellen gewerblichen oder rechtlichen Bestimmungen. Die „möblierten Herren“
hießen offiziell Chambregarnist, Einmieter oder Zimmerabmieter. Und natürlich
nutzten auch Frauen und Studierende
diesen Service.
Die Einschränkungen bei dieser Form
des Wohnens waren erheblich: Die Politur der Betten, Tische und Stühle war
zu schonen, das Bad zwischen sieben
und halb acht wassersparend zu nutzen. Hausschuhe waren Pflicht, damit
der Teppich nicht abgelaufen wurde,
elektrische Warmwasserbereiter verboten, Damen- oder Herrenbesuche waren
– wenn überhaupt – nur bis 22 Uhr gestattet. Und getrickst wurde bereits damals: „Es genügt nicht, gut eingerichtete
Zimmer zu vermieten, sie müssen auch
gut eingerichtet bleiben, wenn sie von
den Mietern bezogen werden; es dürfen
nicht, wie es oft geschieht, vor dem Tage des Einzuges der Pensionäre Möbelstücke herausgenommen werden“, forderte die Frauenrechtlerin Eliza Ichenhäuser 1897. „Nach Ankunft in Berlin wollte
ich in der Nähe der Universität ein möbliertes Zimmer mieten, aber der Lärm
auf der Straße, die Treppenaufgänge mit
mangelhafter Beleuchtung, der Zustand
der Wohnungen, die Gerüche, meist auch
die Wirtinnen in Berlin-Nord, haben mich
in die Flucht geschlagen“, berichtete 1916
entmutigt eine Studentin.
Der Morgenkaffee war in der Miete inklusive, die monatlich im Voraus zu entrichten war. Ein „fünf Schritte langer Raum“,
der gerade Platz für ein Bett bot, kostete zum Beispiel zwölf Mark im Monat.
Die Bewohner möblierter Stuben hatten
mündliche Mietverträge, die zum 15. eines Monats gekündigt werden konnten.
MieterMagazin 1+2/2017
SPEZIAL
Vermieterinnen beschwerten sich häufig über aus ihrer Sicht ungeratene „Aftermieter“ und führten schwarze Listen
mit den Namen von Mietprellern. Andererseits wiederum achteten auch die Eltern und Lehrer der jungen Untermieter
auf den Leumund der Vermieterinnen. Direktor „Zeus“ in Heinrich Spoerls „Feuerzangenbowle“ zum „Schöler“ Hans Pfeiffer: „Ein Schüler hat keine Bude, sondern
ein Zimmer bei anständigen, rechtschaffenen Leuten!“
Immer wieder werden Forderungen laut,
das „unkontrollierte Zusammenleben“
und damit die Belegungsdichte der Wohnungen zu verringern – aus hygienischen
und „moralisch-sittlichen“ Gründen. 1862
wird der „Bebauungsplan der Umgebungen Berlins“ („Hobrecht-Plan“), verabschiedet. Aus der Mietskaserne wird
das Berliner Mietshaus. In den größeren Wohnungen muss jedes Zimmer einen direkten Ausgang zum gemeinsamen Korridor haben – für die Weitervermietung. Ende 1880 wird eine Polizeiver-
Buchtipp: Märchen über eine graue Vorzeit
Die Kinder Albrecht und Luise wohnen mit ihrer Mutter in einer Altbauwohnung mit Außentoilette irgendwo in Berlin. Über ihnen, unter dem Dach, lebt
der alte Herr Schumpeter, der noch nicht einmal elektrischen Strom hat.
Er erzählt den Kindern äußerst anschaulich von den Schlafburschen und
Schlafmägden früherer Zeiten, die tagsüber ein Bett zum Schlafen mieteten, da sie sich keine eigene Wohnung leisten konnten. Was für die Kinder
wie ein Märchen aus grauer Vorzeit klingt, wird bald zur Wirklichkeit: In ihrer Wohnung leben tagsüber fremde Menschen, als Relikte aus vergangenen Zeiten. Deren Leben ist so eintönig, dass die Zeit für sie stehen bleibt.
„Sie lebten nur noch nach der Uhr und nicht mehr nach dem Kalender“, so
Schumpeter. Aber dieses wunderbare Kinderbuch hat ein Happy End, denn:
Das Leben geht weiter …
rb
ordnung erlassen, die verfügt, dass die
Geschlechter in den Wohnungen zu trennen seien. Jedem Erwachsenen müssen
mindestens 5 Quadratmeter Fußboden
und 10 Kubikmeter Luft zur Verfügung
stehen. Kinder sollen mit einem Drittel
des Luftraums auskommen, Halbwüchsi-
A. Wallis Lloyd:
Die Schlafburschen.
Berlin 2014,
14,90 Euro
ge mit zwei Dritteln. Trotzdem: Die Überbelegung blieb, denn nur mit der Untervermietung von Schlafstellen und der
Nutzung von Räumen für die Heimarbeit
konnten sich die Armen ein Minimum an
Wohnraum finanzieren.
Rainer Bratfisch
Luxus für den modernen Nomaden
Die alte Post- E
bank am Halleschen Ufer wird
zu einem „vertikalen Dorf“ von
möblierten Apartments umgebaut
Noch prangt am Büroturm nahe der Möckernbrücke das Zeichen der Postbank.
Aber wenn es nach den Plänen des Eigentümers, einem Leipziger Immobilienunternehmen, geht, könnten schon bald
die Bauarbeiten beginnen: Das 1971 fertiggestellte Bürohochhaus soll zu einem
„Vertical Village“, einem Dorf im Turm
werden. Vorgesehen ist eine Mischung
aus Wohnen, Arbeiten, Dienstleistungen,
Gewerbe und Restaurants, und neben
Mietwohnungen sind auch 320 teilmöblierte Apartments geplant. Die Ein- bis
Zweizimmerwohnungen werden einen
wunderbaren Blick von weit oben auf
die Berliner City bieten und modern und
funktional ausgestattet sein: Küche, Garderobe, Schlafzimmerschrank als Raumteiler – auf Wunsch der Mieter werden
MieterMagazin 1+2/2017
die Apartments auch komplett eingerichtet. Der Preis solch luxuriösen Wohnens
steht noch nicht fest, aber sicher ist: Was
immer sie auch kosten werden – sie werden ihre Mieter finden.
„Die Nachfrage nach möblierten Apartments, die für einen längeren Zeitraum
zu einem Komplettpreis gemietet werden
können, ist in den letzten Jahren enorm
gestiegen“, bestätigt Ulrich Kaliner von
der landeseigenen Berlinovo Immobilien
Gesellschaft mbH. Von den 6500 möblierten Apartments dieses großen Berliner Vermieters sind circa 1000 Apartments besonders luxuriös ausgestattet
und befinden sich in nachgefragter Citylage, etwa auf der Fischerinsel, nahe
dem Hauptbahnhof oder dem Potsdamer
Platz. Vermietet werden die 30 bis 68
Foto: Christian Muhrbeck
Hell und modern, funktional und stylisch kommen sie daher – und nicht selten mit
Blick über die City der Großstadt: Möblierte Wohnungen der Luxusklasse. Hier steigen Geschäftsreisende, arrivierte Künstler, Wissenschaftler, hohe Beamte und
auch jene ab, die als digitale Nomaden um den Globus reisen. Ihnen gemeinsam
ist: Sie können den hohen Preis bezahlen.
Quadratmeter großen Ein- und Zweizimmerapartments unter dem Label „Central
Home“ zwischen 620 und 1445 Euro.
Bei einer Auslastung von 92 Prozent ist
Leerstand kein Thema. Hier ziehen Ge33
Im Hochpreissegment der möblierten Apartments
gehört der Blick
über Berlin zur
„Ausstattung“
schäftsleute und Manager ein, die für
Wochen oder Monate wegen eines Projekts oder eines Firmenumzuges eine
Unterkunft brauchen. Auch Unternehmensberater, IT-Spezialisten, Wirtschaftsprüfer, Wissenschaftler, Künstler und Neuberliner, die sich erst einmal nach einer
Wohnung umschauen müssen. Kaliner:
„Ein Hotelzimmer ist für einen längeren
Zeitraum zu unpersönlich und ganz einfach auch zu teuer.“ Bei der Berlinovo
unterschreiben die Nutzer einen unbefristeten Mietvertrag, der dem Mieter
eine monatliche Kündigungsfrist einräumt
und von Vermieterseite in den ersten
sechs Monaten nicht gekündigt werden
kann. Wer sich für ein solches „Serviced
Apartment“ der Luxusklasse entscheidet, will seine Privatsphäre, verbunden
mit Vorzügen, die ein gutes Hotel bietet, wie Reinigung und Wäscheservice,
durchaus auch die Vermittlung vom Mietwagen oder Theaterkarten. Vor allem
aber wird eine anspruchsvolle Ausstattung erwartet.
Auch Christine Kandler, Geschäftsführerin von Crocodilian, einer Berliner Agentur, die seit elf Jahren Apartments von
privaten Vermietern für Wohnen auf Zeit
vermittelt, betont die hohen Erwartungen der Kundschaft: „Das darf nicht etwa
nach einer gerade leer stehenden Privatwohnung aussehen.“ Modernes skandina-
beiten können, wo sie einen schnellen
Internetzugang haben – sei es in Hongkong, Tel Aviv oder Berlin. Seit die deutsche Hauptstadt sich zu einem Habitat
für junge Unternehmen in der digitalen
Wirtschaft entwickelt hat, lässt sich hier
auch viel Geld verdienen. „Und wenn jemand beispielsweise aus London kommt,
dann ist es für den nicht außergewöhnlich, bis zu 2000 Euro für ein Apartment
zu zahlen“, so Christine Kandler.
Klicks auf Internetplattformen wie Homelike oder Wunderflats zeigen allerdings,
dass auch dies in Berlin längst keine Spitzenpreise sind. So kosten die 45 Quadratmeter großen „Executive Apartments“
an der Friedrichstraße, nahe den Linden
und dem Brandenburger Tor beispiels-
Fotos: Christian Muhrbeck
Mit luxuriöser
Ausstattung wartet auch manches
Studentenwohnheim auf (hier:
Studentendorf
Adlershof)
Foto: Christian Muhrbeck
Möbliertes
Wohnen
weise monatlich 3450 Euro. Christine
Kandler: „Derzeit schießen die Anbieter
im Netz wie Pilze aus dem Boden.“
So steht am Frankfurter Tor ein Apartmenthaus unmittelbar vor der Fertigstellung, in dem es nach Auskunft des Investors – der internationalen Cresco Capital Group – 567 sogenannte Mikroapartments vorwiegend für diesen mobilen
Kundenkreis geben wird. Ausgestattet
mit einem attraktiven Inventar, großzügigen Lobbyflächen sowie Einzelhandel
und Gewerbe sollen die 20 bis 25 Quadratmeter großen Wohnungen – nach
bisherigen Veröffentlichungen – um die
20 Euro pro Quadratmeter warm kosten.
Nicht zuletzt auch wegen dieser Preise stand das neue Quartier im Bezirk
in der Kritik. Mittlerweile werden aber
auch schon in Studentenwohnheimen
Mietpreise bezahlt, die – gemessen an
durchschnittlichen Wohnungen – exorbitant sind: Standard-Wohnungen mit
Größen von 17 bis 20 Quadratmetern in
einem Kreuzberger Haus kosten mehr als
700 Euro monatlich. Im Studentendorf
Adlershof, betrieben von einer Genossenschaft und ausgestattet mit vielen Extras wie Kita, Garten, Fitnessstudio und
Waschsalon, sind für die möblierten Einzimmerapartments von 22 Quadratmetern Größe 450 Euro pro Monat zu zahlen. Selbst wenn die Betriebskostenpauschale inbegriffen ist, sind das 20,45 Euro pro Quadratmeter – ein stolzer Preis.
Rosemarie Mieder
Co-Living
visches Design, ein schönes Bad, die Küche mit besten Geräten ausgestattet und
schneller Internetzugang sind Standard.
„Unsere Kunden sind meist jünger, kommen aus unterschiedlichen Ländern und
haben schon an vielen Orten gewohnt.“
„Urban nomads“ werden sie genannt,
städtische Nomaden, die überall dort ar34
Auf „Zeit online“ war zu lesen: „In dieser WG werden nicht Putzpläne, sondern
Businesspläne zusammen geschrieben.“ Im Blick hatten die Autoren „Co-Living“,
eine Wohnform für den modernen urbanen Nomaden. Die Idee ist, eine Büround Wohngemeinschaft unter einem Dach zu vereinen, die Mauer zwischen Arbeit und Privatleben niederzureißen und Kreativität, Austausch und Gemeinschaft zu ermöglichen. Co-Living hat seinen Ursprung in Kalifornien, wo 2006
eines der ersten derartigen Wohnprojekte gegründet wurde. Der neue Trend
zum Mix aus Büro- und Wohngemeinschaft ist mittlerweile auch in bundesdeutschen Großstädten angekommen.
rm
MieterMagazin 1+2/2017
MIETRECHT
Die kompletten Entscheidungen finden
Sie im Internet unter www.berlinermieterverein.de/mietrecht/recht
sprechung.htm. Diese Beiträge sind
gekennzeichnet mit . Im Internet
haben Sie durch die komfortable Suchfunktion einen bequemen Zugriff auf
die seit Januar 2001 veröffentlichten
Entscheidungen und Aufsätze.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Kaution
Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Miet
sicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene
Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter
keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr
zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit
befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung
von BGH, Urteile vom 24.3.1999 – XII ZR 124/97,
BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18.1.2006 – VIII
ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9).
Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrech
nungen des Vermieters sind wiederkehrende Leis
tungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB.
Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3
BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Be
triebskostennachforderungen aus der Mietsicher
heit zu befriedigen.
BGH vom 20.7.2016 – VIII ZR 263/14 –
Langfassung im Internet
Der Mieter hatte ein Kautionssparbuch über 700
Euro eingerichtet, eine Verpfändungserklärung
abgegeben und der Vermieterin das Sparbuch als
Mietsicherheit übergeben. Die Vermieterin erteilte
jeweils fristgerecht die Betriebskostenabrechnungen
für die Jahre 2006 bis 2008. Diese endeten jeweils
mit Nachforderungen, die sich insgesamt auf 960
Euro beliefen. Der Mieter zahlte die Nachforderungen nicht.
Im Dezember 2012 reichte der Mieter Klage auf
Pfandfreigabe und Rückgabe des Kautionssparbuchs ein. Die Klage wurde am 21. Februar 2013
zugestellt. Die Vermieterin weigert sich, das Sparbuch herauszugeben, weil ihr noch die Betriebskostennachforderungen zustünden. Der Mieter wandte ein, die Nachforderungen seien verjährt.
Der BGH gab dem Mieter Recht. Die Abrechnungsnachforderungen der Jahre 2006 bis 2008 waren
spätestens am 31.12.2012 verjährt. Zwar könne sich
ein Gläubiger wegen einer Forderung, zu deren Sicherung ein Pfandrecht bestehe, grundsätzlich auch
dann aus der Sicherheit befriedigen, wenn die Forderung verjährt sei. Dies ergebe sich aus § 216 Abs. 1
MieterMagazin 1+2/2017
BGB. Somit könne sich ein Vermieter grundsätzlich auch
wegen verjährter Forderungen aus dem verpfändeten
Sparbuch befriedigen.
Dies gelte aber nicht bei Ansprüchen auf Zinsen und
andere wiederkehrende Leistungen, wie sich aus § 216
Abs. 3 BGB ergebe. Nicht nur bei den – regelmäßig monatlichen – Mietzahlungen und Betriebskostenvorauszahlungen handele es sich um solche wiederkehrenden
Leistungen im Sinne von § 216 Abs. 3 BGB, sondern
auch bei Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Betriebskostenzahlungen seien „regelmäßig
wiederkehrende Leistungen“, daran ändere sich auch
nichts, wenn über die monatlichen Vorauszahlungen
einmal im Jahr abgerechnet würde.
Sinn des Gesetzes sei es, dass hinsichtlich wiederkehrender Leistungen für die Befriedigung des Vermieters aus
einer Sicherheit nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehen soll, so dass der Mieter nach Ablauf dieses
Zeitraums und Eintritt der Verjährung der gesicherten
Forderung die Verwertung der Sicherheit wegen derartiger Ansprüche verhindern und somit die Sicherheit
zurückerhalten könne.
Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Vermieter in einem solchen Fall die Rückgabe des verpfändeten Sparbuches unter Verweis auf ein Zurückbehaltungsrecht
wegen verjährter wiederkehrender Leistungen verweigern könnte.
Offen bleibt nach dieser Entscheidung, ob § 216 BGB
auch auf die Mietbürgschaft Anwendung findet. Dies
hatte der Zwölfte Senat des BGH vor Jahren verneint
(BGH vom 28.1.1998 – XII ZR 63/96 –). Zweifelhaft ist
ebenfalls, ob § 216 Abs. 1 BGB entgegen seines eindeutigen Wortlautes analog auch auf die Barkaution anzuwenden ist (dafür – soweit ersichtlich – bisher einzig AG
Hannover vom 10.5.2016 – 501 C 12374/15 –).
Kündigungsausschluss
Die Formularklausel „Die Parteien verzichten wech
selseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren
auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietver
trags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit
der gesetzlichen Frist zulässig.“ ist wirksam.
BGH vom 23.8.2016 – VIII ZR 23/16 –
Langfassung im Internet
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluss dann gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier
Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses ist daher, dass die Kündigung erstmals zum
Ablauf des Vierjahreszeitraums erklärt werden kann. Das
ist hier nach dem Wortlaut der Vertragsklausel möglich.
Danach sind Mieter und Vermieter für die Dauer von
vier Jahren an den Mietvertrag gebunden. Eine Kündigung noch vor Verstreichen dieser Zeitspanne „zum
35
MIETRECHT
Ablauf dieses Zeitraums“ ist aber unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig.
Anders ist die Lage, wenn der Zeitraum von vier Jahren
überschritten wird. Das wäre der Fall, wenn die Vertragsklausel festlegen würde, dass eine ordentliche Kündigung
erstmals „nach Ablauf der vier Jahre“ zulässig wäre.
Fazit: Für die Wirksamkeit der Klausel macht es einen
wesentlichen Unterschied, ob der Mieter erstmals „zum“
oder erstmals „nach“ Ablauf einer vierjährigen Bindungsfrist kündigen kann.
Zahlungsverzug
1. Ist durch Auflauf eines Rückstands in der in § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchstabe b
BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstan
den, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur
durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor
Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 14.7.1970 – VIII ZR 12/69, ZMR
1971, 27, unter II 4).
2. Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung
des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzüg
liche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt
werden.
3. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Miete und
der fälligen Entschädigung nach § 546 a BGB innerhalb
der dort genannten Frist voraus.
BGH vom 24.8.2016 – VIII ZR 261/15 –
Langfassung im Internet
Die monatliche Bruttokaltmiete betrug 560 Euro. Nachdem der Mieter über einen längeren Zeitraum mit Mietzahlungen von insgesamt 1340 Euro in Rückstand gekommen war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Nach Zugang der Kündigung am 16.7.2014
erklärte der Mieter mit Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von insgesamt 420 Euro am
20.9.2014 die Aufrechnung gegen die Forderungen der
Vermieterin. Damit lag aber eine Tilgung der gesamten
Rückstände durch Aufrechnung nicht vor, weil auch nach
der Aufrechnung ein Rückstand von 920 Euro offen blieb.
Von einem auch nur annähernd vollständigen Ausgleich
der Rückstände kann keine Rede sein. Dabei ist unerheblich, dass der verbleibende Rückstand weniger als zwei
Monatsmieten beträgt. Es kommt nicht darauf an, ob
ein Mietrückstand in der zur Kündigung berechtigenden
Höhe auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Räumungsklage besteht. Davon abgesehen hat der Mieter die Aufrechnung nicht unverzüglich
erklärt.
Mietzahlung
Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die
Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werk
tag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist,
36
kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im
Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete
bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts
auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es ge
nügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Kon
to – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag
bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts
erteilt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohn
raummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende
Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten
Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters
zu zahlen ist, ist die Klausel „Für die Rechtzeitig
keit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehr
fach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine
Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall
ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses
sein.“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,
weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Aus
legung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister
verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs ent
gegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter aufer
legt.
BGH vom 5.10.2016 – VIII ZR 222/15 –
Langfassung im Internet
Mit Schreiben vom 23.8.2013 mahnte die Vermieterin
die Mieter unter Hinweis auf die – im Leitsatz wiedergegebene – mietvertragliche Formularklausel ab, dass die
Miete in den Monaten Januar, Februar, März, Mai und
Juli 2013 nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf
ihrem Konto eingegangen sei.
In den Monaten März, April und Mai 2014 zahlten die
Mieter die Miete spätestens am dritten Werktag des
Monats in bar bei ihrem Zahlungsdienstleister (Deutsche
Post AG) ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungsauftrag. Die Vermieterin machte geltend, in den
vorgenannten Monaten sei die Miete erneut nach dem
dritten Werktag auf ihrem Konto eingegangen. Deshalb
kündigte sie das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Der BGH verneinte jedoch einen Anspruch der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der vermieteten
Wohnung.
Die auf verspätete Mietzahlungen gestützten Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil die Mieter die
Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag
des Monats gezahlt hätten. Hierfür genüge es gemäß
§ 556 b Abs. 1 BGB, dass sie die Leistungshandlung
(Überweisungsauftrag) jeweils bis zu diesem Zeitpunkt
vorgenommen hätten; auf einen späteren Eingang der
Miete auf dem Konto der Klägerin komme es nicht an.
Die entsprechende Formularklausel sei gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam, weil sie abweichend von
§ 556 b Abs. 1 BGB dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlege, die
durch Zahlungsdienstleister verursacht worden seien.
MieterMagazin 1+2/2017
Schon dem Gesetzeswortlaut des § 556 b Abs. 1 BGB
lasse sich nicht zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete bereits am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein müsse. Der Begriff des Entrichtens sei nach
allgemeinem Sprachgebrauch als Synonym für das Bezahlen eines Geldbetrages zu verstehen.
Entscheidend sei aber letztlich die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des
§ 556 b Abs. 1 BGB. Danach sei der Eingang der Miete
auf dem Konto des Vermieters nicht maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Mietzahlung.
Bei der Schaffung des § 556 b Abs. 1 BGB habe sich der
Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, dass in
der vertraglichen Praxis überwiegend eine Vorleistungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich aber dem Mieter
das Recht eingeräumt worden war, die Miete bis zum
dritten Werktag des jeweils maßgeblichen Zeitabschnitts
zu entrichten. Der Gesetzgeber habe dabei jedoch nicht
auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt,
sondern als ausreichend erachtet, dass die Miete bis zum
dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts „entrichtet“ werde. So heiße es ausdrücklich (BT-Drucksache
14/4553, aaO): „Da die meisten Verträge [….] vorsehen, dass es ausreicht, wenn der Mieter die Miete bis
zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes entrichtet, wurde diese Frist entsprechend übernommen.“
Der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes habe
§ 556 b Abs. 1 BGB damit ersichtlich keinen von den
Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB
abweichenden Regelungsgehalt zugemessen.
Nach diesen Bestimmungen sei die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trage der
Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen, denn Geld habe der Schuldner im Zweifel
auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 BGB erfasse aber
nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes
verzögere, denn der Ort der Leistungshandlung bleibe
nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des
Schuldners. Der Schuldner müsse zwar rechtzeitig alles
getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich sei, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf
dem Empfängerkonto – gehöre jedoch nicht mehr zur
Leistungshandlung des Schuldners.
Somit habe der Schuldner (= Mieter) für die Gefahr, dass
sich die Übermittlung des Geldes verzögere, nicht einzustehen und würden die eingeschalteten Zahlungsdienstleister nicht als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von
§ 278 BGB tätig.
Kündigungsfolgeschaden
a) Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alter
nativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Scha
denerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck der je
weils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass
MieterMagazin 1+2/2017
derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre;
die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu
können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120,
281, 287 = NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom
9.3.2012 – V ZR 156/11 – NJW 2012, 2022).
b) Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens
gegenüber dem auf Erstattung von Umzugskosten als
Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatz
anspruch des Mieters.
BGH vom 2.11.2016 – XII ZR 153/15 –
Langfassung im Internet
Der Gewerbemieter machte Umzugskosten geltend, weil
die Behörde die Räume wegen Verstoßes gegen Brandschutzbestimmungen gesperrt hatte, nachdem der Eigentümer eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel hatte
verstreichen lassen.
Der Eigentümer und Vermieter trat dem Schadensersatzanspruch des Mieters mit der Begründung entgegen, die
Umzugskosten wären sowieso entstanden, weil er wegen der Nutzungsuntersagung seinerseits fristlos gekündigt hätte.
Diese offensichtlich abwegige Argumentation wies
der BGH unter Hinweis auf die Voraussetzungen des
rechtmäßigen Alternativverhaltens zurück: Zwar könne
die Berufung des Vermieters auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre
auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands
richte sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten
Norm. Voraussetzung sei zudem, dass derselbe Erfolg
effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reiche
nicht aus.
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Wäre die
Außenfassade des Mietobjekts nicht bauordnungswidrig
mit brennbaren Materialien ausgeführt worden beziehungsweise hätte die Vermieterin die genannten Mängel rechtzeitig vor der Nutzungsuntersagung durch die
Stadt beseitigt, wäre das Mietverhältnis nicht gekündigt
worden und der mit den Umzugskosten verbundene
Vermögensschaden beim Mieter nicht eingetreten. Der
Einwand des Vermieters, er hätte das Mietverhältnis
nach der behördlichen Nutzungsuntersagung seinerseits
gekündigt, sei daher mit Blick auf den Schutzzweck der
§§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erheblich.
Diese Vorschriften bezweckten es gerade, den Mieter
dagegen zu sichern, dass der Vermieter die Fortsetzung
des Mietverhältnisses durch mangelbedingte Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs für den Mieter unzumutbar mache. Greife der
Mieter deshalb berechtigt zur Kündigung, büße er sein
vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache ein,
so dass der Vermieter dann verpflichtet sei, dem Mieter
den Schaden zu ersetzen, den er durch diesen Rechtsverlust erleide.
37
MIETRECHT
Instanzen-Rechtsprechung
Sozialer Wohnungsbau
§ 1 WoG Bln schließt die rückwir
kende Geltendmachung von Miet
erhöhungen im Sozialen Wohnungs
bau nicht aus.
AG Charlottenburg vom 26.9.2016
– 213 C 10/16 –, mitgeteilt von
RAin Katrin Motschenbach
Im Sozialen Wohnungsbau konnte
früher bei Vorhandensein einer wirksamen mietvertraglichen Gleitklausel eine Mieterhöhung auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 8 der
Neubaumietenverordnung. Umstritten ist jedoch, ob diese Vorschrift
durch das 2011 eingeführte Berliner Wohnraumgesetz weiterhin Anwendung findet.
Das Amtsgericht hat diese Frage
bejaht. Die Begründung ist kurz:
Die Regelung in § 1 WoG Bln will
den Eintritt der Wirkungen einer
Erhöhungserklärung für den Fall
der mieterseitigen Kündigung ausschließen (Satz 2) und damit die
Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung von der nicht erfolgten
Kündigung abhängig machen. Geregelt wird damit nicht die Frage,
zu welchem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch rückwirkend – die monatliche Mieterhöhung geschuldet ist
(Wirkungszeitpunkt), sondern ab
wann die Mieterhöhung überhaupt
wirksam ist (Wirksamkeitszeitpunkt)
(so i.E. auch Seldeneck in GE 2012,
34, 37).
Überbelegung
Zur Frage, wann ein Anspruch auf
Untervermietung an einer Überbele
gung der Wohnung scheitern kann.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom
6.3.2014 – 23 C 226/13 –, mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Langfassung im Internet
Im hiesigen Fall konnte der Vermieter die Versagung der Untervermietungsgenehmigung nicht auf Überbelegung stützen. Denn diese war
weder hinsichtlich des für die Hauptmieterin verbleibenden Teils der
38
Wohnung, noch hinsichtlich des unterzuvermietenden Teils gegeben.
Ab wann eine Überbelegung vorliegt,
entzieht sich – so das Amtsgericht –
einer pauschalisierten Betrachtung.
Für die Feststellung einer Überbelegung seien in erster Linie die Wohnfläche, die Zimmerzahl und die Bewohneranzahl maßgeblich. Zusätzlich
könnten aber auch besondere Einzelfallumstände, wie das Vorhandensein
von Nebenräumen, der Wohnungszuschnitt, familiäre Beziehungen oder
die allgemeine Wohnungsmarktlage
herangezogen werden.
ln Berlin schreibe § 7 Abs. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG) zur
Belegung vor, dass Wohnungen nur
überlassen oder benutzt werden dürften, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs
Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern vorhanden
sei. § 7 Abs. 2 WoAufG lasse bei der
Überlassung einzelner Wohnräume
für jede Person sogar eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern und für jedes Kind bis zu sechs
Jahren eine Wohnfläche von mindestens 4 Quadratmetern zu, wenn ausreichende Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stünden. Als
Anhaltspunkt für das definitive Vorliegen einer Überbelegung könnten
diese Werte als Richtwerte jedenfalls
herangezogen werden.
Aus der – mittlerweile etwas zurückliegenden – übrigen zivilgerichtlichen
Rechtsprechung ergäben sich keine
einheitlichen Werte (beispielsweise
keine Überbelegung: LG Berlin vom
12.10.1985 – 64 S 137/85 –. bei einer
Fünfzimmerwohnung von 96 Quadratmetern für sieben Personen; OLG
Frankfurt vom 11 5.1994 – 20 W 216/
94 – bei 50 Quadratmetern für fünf
Personen – demgegenüber Überbelegung beispielsweise: BVerfG vom
18.10.1993 – 1 BvR 1335/93 – bei
sieben Personen auf 70 Quadratmetern). Als Faustregel gelte bei über
12 Quadratmetern für jede erwachsene Person oder jeweils zwei Kinder
bis zum 12. Lebensjahr eine Überbelegung als ausgeschlossen (AG Nürnberg vom 10.1.1991 – 25 C 7386/90).
Auch wenn man im Jahr 2014 konstatieren könne, dass der Pro-KopfWohnraum in der Bundesrepublik
Deutschland durchschnittlich stetig
steige und im Bundesdurchschnitt
mittlerweile etwa bei 45 Quadratmetern Wohnfläche pro Person angekommen sein mag, könne auch unter
Fortentwicklung der Rechtsprechung
frühestens ab einer Wohnfläche von
unter 15 Quadratmetern pro erwachsener Person beziehungsweise zwei
bis zu 12-jährigen Kindern oder bei
über zwei Personen pro Zimmer eine
Überbelegung überhaupt in Erwägung
gezogen werden. So sei etwa das AG
Stuttgart (vom 24.5.2011 – 37 C
5827/10 –) im Falle einer Dreizimmerwohnung mit 64,3 Quadratmetern
für zwei Erwachsene mit sechs unter
12-jährigen Kindern über die oben
genannte „Faustregel“ hinweggegangen, nach der 60 Quadratmeter
grundsätzlich ausgereicht hätten. Im
Einzelfall komme es unter diesen Werten aber noch auf weitere – so die bereits erwähnten – konkrete Umstände an, die dann für oder gegen eine
Überbelegung sprechen könnten.
Für die im hiesigen Fall betroffene
Dreizimmerwohnung (mit einer Fläche von 80,62 Quadratmetern) sei
eine Überbelegung ausgeschlossen,
weil der Mindestplatzbedarf überschritten werde. Bei vier Personen,
wovon es sich bei einer um einen
Säugling handele, dessen Bedarf zunächst deutlich reduziert sei, stünden
für jede Person im Mittel 20 Quadratmeter zur Verfügung. Dazu seien als
Nebenräume „Küche, Toilette und
Waschküche als Lagerraum“ gemäß
§ 1 a) des Mietvertrags vorhanden.
Für die Hauptmieterin selbst stehe
ein eigener Raum und anteilig ein
Drittel der Wohnung zur Verfügung,
mithin etwa 26 Quadratmeter, was
weit über der Grenze einer Überbelegung liege. Ferner umfasse der Teil
der Wohnung zur Untervermietung
letztlich zwei Räume für drei Personen und habe einen Anteil von zwei
Dritteln an der Gesamtwohnung,
d.h. hier etwa 53 Quadratmeter beziehungsweise 18 Quadratmeter pro
Person, womit ebenfalls der Mindestbedarf überschritten werde.
MieterMagazin 1+2/2017
Service
Beratungszentren
des Berliner Mietervereins
Wir freuen uns auf Ihren Besuch in den zentral gelegenen Beratungszentren des Berliner Mietervereins. Zur Beratung bitte
immer auch den Mitgliedsausweis und den Mietvertrag mitbringen. Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen
Gründen eine Beraterauswahl nicht immer erfolgen kann.
Öffnungszeiten
Achtung: In der Geschäftsstelle andere
Öffnungs- und Beratungszeiten (siehe Seite 40)
J Spontan: Beratung ohne Anmeldung
Montag und Mittwoch von 10 bis 12 und 17 bis 19 Uhr,
Dienstag und Donnerstag von 17 bis 19 Uhr,
Freitag von 15 bis 17 Uhr,
Samstag von 9 bis 13 Uhr (jedoch nicht in den
Beratungszentren Müllerstraße, Wilmersdorfer Straße
und Bahnhofstraße)
J Wunschtermin: Beratung mit Terminvereinbarung
Vielfältige Angebote von 9 bis 20 Uhr
und am Samstagvormittag. Vereinbaren Sie telefonisch
Ihren persönlichen Wunschtermin.
Servicetelefon: S 030-226 260
Beratungszentrum
Montag, Dienstag, Mittwoch von 9 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 9 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 17 Uhr,
Samstag von 9 bis 13 Uhr
Müllerstraße
Beratungszentrum
Altstadt Spandau
Mönchstraße 7 (Laden),
nahe Markt
Zugang im EG bedingt
rollstuhlgeeignet (Stufe 18 cm)
u Altstadt Spandau
u i Rathaus Spandau
Müllerstraße 135 (Laden),
nahe Seestraße
(neben dem Kino Alhambra)
Zugang im EG bedingt
rollstuhlgeeignet (Stufe 19 cm)
u Seestraße
Schönhauser Allee
Schönhauser Allee 134 B
Zugang im EG rollstuhlgerecht
u Eberswalder Straße
Geschäftsstelle
Pankow
Reinickendorf
Beratungszentrum
Lichtenberg
Wilmersdorfer Straße
Wilmersdorfer Straße 50/51
(neben den Wilmersdorfer Arcaden)
Zugang über Fahrstuhl
rollstuhlgeeignet
u Wilmersdorfer Straße
i Charlottenburg
Beratungszentrum
Spandau
Mitte
MarzahnHellersdorf
FriedrichshainKreuzberg
CharlottenburgWilmersdorf
TempelhofSchöneberg
Steglitz-Zehlendorf
Neukölln
Treptow-Köpenick
Beratungszentrum
Walther-Schreiber-Platz
Rheinstraße 44
Zugang über Fahrstuhl
rollstuhlgeeignet (Stufe 5 cm)
u Walther-Schreiber-Platz
i Feuerbachstraße
Beratungszentrum
Hasenheide 63 (Laden), nahe u Südstern
Zugang im EG bedingt rollstuhlgeeignet
(Begleitperson auf Rampe erforderlich)
Bitte beachten Sie
MieterMagazin 1+2/2017
Beratungszentrum
Frankfurter Allee
Frankfurter Allee 85
Zugang rollstuhlgerecht
(bitte klingeln, der Zugang erfolgt begleitet über den Hof)
u i Frankfurter Allee
u Samariterstraße
Beratungszentrum
Südstern
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juristischer Schriftverkehr mit Ihrem Vermieter oder Behörden erforderlich sein, wird Ihre Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung
an die Geschäftsstelle weitergeleitet.
Prozesskostenversicherung: Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich ist, können die Leistungen der Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden. Erforderlich
ist jedoch zunächst die Beratung durch den Berliner Mieterverein
und die Einhaltung der 3-monatigen Wartefrist nach Beitritt. Eine
telefonische Beratung erfüllt diese Obliegenheitsverpflichtung
nicht. Es gelten die Bedingungen der Prozesskostenversicherung.
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Spichernstraße 1, 10777 Berlin
u Spichernstraße (U 3 und U 9)
Zugang im EG rollstuhlgerecht
Rechtsberatung: Mo-Do 17-19 Uhr,
Fr 15-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr
Bahnhofstraße Köpenick
Bahnhofstraße 5 (Laden),
nahe Seelenbinderstraße
Zugang im EG bedingt
rollstuhlgeeignet, mit Begleitperson (Stufe 19 cm)
i Köpenick, Tram/Bus Bahnhofstraße/Ecke Seelenbinderstraße
Beratungszentrum
Südstern
in der Hasenheide 63
39
Service
Geschäftsstelle
Berliner Mieterverein e.V.,
Spichernstraße 1, 10777 Berlin
u Spichernstraße (U 3, U 9),
Bus 204 (Haltestelle U-Bhf. Spichernstraße), nächster i ist
Zoologischer Garten (in 3 Minuten mit der U 9 erreichbar)
Zugang im EG rollstuhlgerecht
S 030-226 260, Fax: 030-226 26-161,
bmv@berliner-mieterverein.de
Öffnungszeiten (nicht Rechtsberatung):
Mo, Di, Mi, Fr 9-17 Uhr, Do 9-19 Uhr, Sa 9-13 Uhr
Rechtsberatung:
Mo, Di, Mi, Do 17-19 Uhr, Fr 15-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr
Die BMV-Beratungszentren
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Weitere Beratungsstellen
überwiegend ohne Terminvereinbarung
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Charlottenburg-Wilmersdorf
K Mo-Do 17-19 Uhr, Fr 15-17 Uhr,
Sa 9-13 Uhr
Berliner Mieterverein,
Spichernstraße 1
u Spichernstraße
Pankow
K Mi 17-19 Uhr
Gemeindehaus Pankow,
Breite Straße 38
Tram Pankow Kirche
K Do 17-19, Fr 14-16 Uhr
Freizeithaus Weißensee,
Pistoriusstraße 23
Bus 158, 255
Lichtenberg
K Mo 9-11 Uhr
Stadtteilzentrum Ikarus,
Wandlitzstr. 13
i Karlshorst
K NEU! Di 17-19 Uhr
Nachbarschaftshaus im Ostseeviertel
Ribnitzer Straße 1 b,
2. OG., Raum 204,
K Mi 17-19 Uhr
„Undine“ Wohnprojekt und Kieztreff,
Hagenstr. 57-60/nahe Frankfurter Allee
u i Lichtenberg, Ausgang Siegfriedstr.
Reinickendorf
K Mi 17–19 Uhr
Familientreff Wittenau,
Oranienburger Straße 204,
Ecke Roedernallee
nahe u Wittenau (250 m Fußweg)
und i Wittenau (400 m Fußweg)
Marzahn-Hellersdorf
K Mo 17-19 Uhr
Kieztreff, Marzahner Promenade 38
i Marzahn,
Tram/Bus Marzahner Promenade
K Do 17-19 Uhr
Stadtteiltreff Kompass,
Kummerower Ring 42
u Kienberg/Gärten der Welt
Tempelhof-Schöneberg
K Mo 17-19 Uhr
Evangelisches Gemeindehaus,
Friedenstraße 20
u Alt-Mariendorf
Mitte (Mitte, Tiergarten, Wedding)
K Di 18-19.30 Uhr
Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle,
Perleberger Str. 44/Ecke Lübecker Str.
u Birkenstraße
Treptow-Köpenick
K Di + Do 17-19 Uhr
Villa Offensiv,
Hasselwerderstraße 38-40
i Schöneweide
40
Steglitz-Zehlendorf
K Mi 17-19 Uhr
Nachbarschaftsheim Mittelhof,
Königstraße 43 (nahe Rathaus
und Meldestelle)
i Zehlendorf
K Mo 18.30-19.30 + Do 10-11 Uhr
AWO-Laden, Goltzstraße 19 (links)
u Nollendorfplatz,
u Eisenacher Straße
Servicetelefon
für weitere Auskünfte,
Terminvereinbarungen
und Ihre Anregungen:
S 030-226 260
Mieterverein
Online
Im Internet erreichen Sie uns unter
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Infoblätter
Ob Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Wohnungsmängel oder Mieterhöhung, der Mieterverein hält für Sie in der
Hauptgeschäftsstelle und in den Beratungszentren ein großes Angebot an Informationsblättern bereit. Alle Informationen
auch im Internet abrufbar unter
www.berliner-mieterverein.de/
mietrecht/infoblaetter.htm
Mein BMV
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Ihr Nachname hat sich geändert?
Sie möchten dem Berliner Mieterverein Änderungen bei dem Zweitmitglied mitteilen?
Oder Sie möchten zukünftig die OnlineAusgabe des MieterMagazin beziehen?
Unter „Mein BMV“ können Sie im Internet
die persönlichen Daten Ihrer Mitgliedschaft
ändern und dem Berliner Mieterverein
online mitteilen: https://service.berlinermieterverein.de/service
Telefonberatung
Bei einfachen rechtlichen Fragen erhalten Sie als Mitglied eine telefonische
Kurzberatung – schnell und unbürokratisch. Bitte halten Sie Ihre Mitgliedsnummer bereit (siehe Adressfeld Ihres
MieterMagazin) und beachten Sie, dass
die Telefonberatung nicht eine umfangreiche Rechtsberatung ersetzen kann.
Insbesondere, wenn sich aus Ihrer Angelegenheit ein Rechtsstreit ergeben sollte, ist der Besuch einer Beratungsstelle
erforderlich. Die Obliegenheit für den
Rechtsschutz wird mit der Telefonberatung nicht erfüllt. Um Wartezeiten zu
vermeiden, empfehlen wir, nicht direkt
zu Beginn und am Ende der Beratungszeit anzurufen.
Telefonberatung:
S 030-226 26-152
Montag bis Freitag von 13 bis 16 Uhr
sowie Montag und Donnerstag
von 17 bis 20 Uhr
MieterMagazin 1+2/2017
Beratungsangebote rund um die Wohnung
Heizung
und Heizkosten
Mediation und
Konfliktberatung
Gutachten – der BMV
vermittelt Experten
Bei technischen Fragen zur Heizung und
Heizanlage hilft Ihnen die Energieberatung
des Berliner Mietervereins. Kompetente Ingenieure beraten Sie über energiesparende
Modernisierungsmaßnahmen (auch durch
Mieter) und bei mangelhafter Beheizung.
Terminvereinbarung ist möglich
unter S 030-226 260.
Mo 17-19 Uhr (jeden 1. und 3. Montag):
Beratungszentrum Altstadt Spandau,
Mönchstraße 7
Di 17-19 Uhr: Beratungszentrum
Walther-Schreiber-Platz, Rheinstraße 44
Mi 17-19 Uhr: Beratungszentrum
Schönhauser Allee 134 B
Do 17-19 Uhr: Beratungszentrum
Frankfurter Allee 85
Bei Lärm durch Nachbarn und Auseinandersetzungen mit Nachbarn oder Mitbewohnern bietet der Berliner Mieterverein seinen
Mitgliedern eine Beratung zum Umgang mit
dem Konflikt und bei Bedarf ein Mediationsverfahren zur einvernehmlichen Lösung des
Problems an. Die Beratung/Mediation wird
von einem Mediator (Konfliktvermittler)
durchgeführt. Das Angebot ist für Mitglieder des Berliner Mietervereins kostenfrei.
K Telefonberatung und Kontakt:
Do 17-18 Uhr, außerhalb dieser Zeiten
ist ein Anrufbeantworter geschaltet:
S 030 - 34 71 08 21; E-Mail-Anfragen:
mediation@berliner-mieterverein.de
Vielfach gibt es neben juristischen Fragen
auch technische Probleme. Zur Beurteilung
ist Sachverstand erforderlich.
Mit den nachstehenden Gutachtern haben
wir für Mitglieder des Berliner Mietervereins günstige Konditionen vereinbart.
Bitte besprechen Sie die konkreten Kosten
vor einer Beauftragung. Darüber hinausgehende Auskünfte und Beratungen sind
telefonisch nicht möglich. Die Juristen des
Berliner Mietervereins informieren Sie gerne, ob in Ihrer Angelegenheit eine Begutachtung angezeigt erscheint.
Überprüfung des
Fernwärmepreises
Die Berliner Firma SEnerCon überprüft für
Mitglieder des BMV die Angemessenheit
des Fernwärmepreises des von Ihnen bewohnten Gebäudes kostenfrei und unverbindlich. Einfach die Kopie der letzten Heizkostenabrechnung des Vermieters (mit Angabe der geliefer ten Wärmemenge und des
Baualters, gegebenenfalls beim Vermieter
erfragen) sowie nach Möglichkeit die Wärmeabrechnung des Fernwärmelieferanten
einsenden an:
Berliner Mieterverein,
z.H. Wibke Werner,
Spichernstraße 1,
10777 Berlin.
Nach einer Vorprüfung werden
die Unterlagen an die
SEnerCon weitergeleitet.
Mietrechtsberatung
für Gewerbemieter
Nur mit telefonischer Terminvereinbarung unter S 030-226 260
Die Beratung findet statt:
K Charlottenburg
Do 17-20 Uhr
BMV-Beratungszentrum
Wilmersdorfer Straße 50/51
u Wilmersdorfer Straße
K Prenzlauer Berg
Mo 17-20 Uhr
BMV-Beratungszentrum
Schönhauser Allee 134 B
u Eberswalder Straße
K Wilmersdorf/Schöneberg
Fr 14-17 Uhr
BMV-Geschäftsstelle
Spichernstraße 1
u Spichernstraße
MieterMagazin 1+2/2017
Schwerpunktberatung
Nutzer/Pächter
K Hellersdorf
Do 17-19 Uhr
Stadtteiltreff Kompass, Kummerower Ring 42
u Neue Grottkauer Straße
K Treptow
Do 17-19 Uhr
Villa Offensiv, Hasselwerderstraße 38-40
i Schöneweide
Mietrechtsberatung
für bildende Künstler
Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat
von 17 bis 19 Uhr
Köthener Straße 44 (3. OG, BBK),
Berlin-Kreuzberg, i Anhalter Bahnhof
in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband Bildender Künstler in Ateliers,
Gewerberäumen und Wohnungen
Hilfe zur Wohnungsabnahme/-übernahme
Zur persönlichen Unterstützung
in Ab- und Übernahmeterminen
empfiehlt der Berliner Mieterverein
folgende sachkundige Personen:
Dipl.Ing.Arch. Dietrich Eulitz,
S 030-294 31 07 oder S 0178 / 780 07 80
Dipl.Ing.Arch. Rüdiger Beer,
S 030-20 98 92 65 oder S 0163 / 826 69 44
Kosten: 75 Euro pro Termin zuzüglich
10 Euro Fahrtkosten. Die Beauftragung
durch Sie erfolgt direkt an die oben genannten Personen. Gutachten und juristische Auskünfte sind nicht möglich.
Bei Abnahme: Die Prüfung Ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen sollte bereits vor der
Wohnungsabnahme in einer unserer
Beratungsstellen erfolgen.
Wir bieten Gutachten
zu folgenden Themenbereichen:
K Wohnflächenberechnung
K Schönheitsreparaturen
K Feuchtigkeitsschäden
durch schadhafte Abdichtungen
K Modernisierung: Mieterhöhungsprüfung
aus bautechnischer Sicht
K Heizung/Warmwasser/
Wärmedämmung
K Hausrat
K Wohnungsmängel
auch bei Schimmelbelastung
K Schimmelpilzbewertung/-bestimmung
ohne bauliche Ursachenbestimmung
K Geräuschmessung für technische Anlagen
K Elektrosmog/Mobilfunk
K Umweltchemie/Umwelttechnik/
Schadstoffanalyse
K Baubiologie (Elektrosmog,
Schadstoffanalytik)
Die Gutachter finden Sie unter
www.berliner-mieterverein.de/
oder rufen Sie S 030-226 260 an.
Mietrechtsbroschüren
Guter Rat und gar nicht teuer.
Die Mietrechtsbroschüren des Deutschen
Mieterbundes (DMB) sind zu erwerben
in der Geschäftsstelle und in den Beratungszentren des Berliner Mietervereins
oder beim Deutschen Mieterbund,
10169 Berlin beziehungsweise im Internet
unter www.mieterbund.de.
MieterMagazin
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Wenn Sie künftig die papierlose
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https://service.berliner-mieterverein.de/
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Service
Zusatzangebote
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Mitglieder. Bei Vorlage des Einzahlungsbelegs
für den Mitgliedsbeitrag oder des aktuellen
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Rabatt bei joycard –
Berlin zum halben Preis
150 Partner in der Gastronomie, bei Sport
& Fun, Kultur & Kino, Wellness und Nightlife.
Für BMV-Mitglieder statt 50 Euro im ersten
Jahr nur 25 Euro, Folgejahre 45 statt 50 Euro
Gutscheincode: mieterverein: Bestellung:
www.joycard.de, S 30 36 99 57
Bildung und Kultur
K Urania
www.urania-berlin.de S 030-218 90 91
K Distel Kabarett –
Theater im Admiralspalast
www.distel-berlin.de S 030-204 47 04
K Theater und Komödie am Kurfürstendamm
www.theater-am-kurfuerstendamm.de
S 030-88 59 11 88
K Kleines Theater
www.kleines-theater.de S 030-821 20 21
K Labyrinth Kindermuseum
www. kindermuseum-labyrinth.de
S 030-800 93 11 50
Nützliches
K Mietspiegel
www.stadtentwicklung.berlin.de/
wohnen/mietspiegel, Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, S 030-90 139 - 47 77
K Betriebskostenspiegel
www.stadtentwicklung.berlin.de/
wohnen/betriebskosten/
K Heizspiegel
www.heizspiegel-berlin.de
K Energiesparberatung
des BUND für Geringverdiener:
Termin unter S 030-78 79 00 60
K Wohngeld
www.stadtentwicklung.berlin.de/
wohnen/wohngeld/diwo.shtml
Rufnummern bei den Wohnungsämtern
K Quartiersmanagement
www.quartiersmanagement-berlin.de
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
S 030-90 139 - 48 10
K Sozialgipfel
www.berliner-sozialgipfel.de
K Genossenschaftlich Wohnen
www.berliner-genossenschaftsforum.de
S 030-302 38 24
K Lärmschutz
www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt
Stiftung Warentest – Leseraktion Straßenlärm, 10773 Berlin, S 01 80 / 232 13 13
42
K Wohnen im Alter
Infotelefon beim Pflegestützpunkt Berlin,
Mo - Fr 9 - 18 Uhr: S 0800 - 59 500 59
www.hilfelotse-berlin.de
BIWIA – Berliner Initiative Wohnen im Alter:
www.berlin.de/special/wohnen/alter/
K Mietschulden/Wohnungsnotfälle
Geschütztes Marktsegment/
Landesamt für Gesundheit und Soziales
S 030-902 29 - 32 01 / 2
www.berlin.de/lageso/soziales/
marktsegment/index.html
Ambulante Dienste/GEBEWO
S 030-480 98 191, Fax 030-480 98 192,
E-Mail: AmbulanteDiensteNord
@gebewo.de
Ambulante Wohnhilfe Wedding/IB
S 030-490 00 99 0, Fax 030-490 00 99 28,
E-Mail: AWH-B-Wedding@
internationaler-bund.de
K Straßenleuchten
Bei Defekten: S 0800 110 20 10
(Vattenfall)
K Verbraucherschutz
www.vz-berlin.de, www.test.de
Ehrenamtliches
Engagement
Hilfe zur Selbsthilfe –
Bezirksaktivengruppen
Wir, engagierte Mieter im Berliner Mieterverein, haben uns in Bezirksgruppen zusammengeschlossen, um uns selbst aktiv
für eine mieterfreundliche Wohnungspolitik einzusetzen. Dazu gehört,
K dass wir uns über das aktuelle Geschehen im Bereich der Miet- und Wohnungspolitik informieren;
K dass wir unsere Mitmieter aufklären;
K dass wir uns einfach zusammentun,
um mit unseren Mietproblemen nicht
allein zu sein.
Wir würden uns freuen,
wenn auch Sie kommen würden.
Charlottenburg-Wilmersdorf
Raphael Thieme, Fritz Peter Brost,
Hans Hüser (Bezirksleitung)
Treffen aktiver Mitglieder und interessierter Mieter jeden 2. Dienstag im Monat
um 18.30 Uhr im Haus am Mierendorffplatz, Mierendorffplatz 19;
Kontakt auch über Thomas Koch, Geschäftsstelle des BMV S 030-226 26-144
Friedrichshain-Kreuzberg
Gundel Riebe, Frank Straubing,
Ralf Kießling (Bezirksleitung)
K Kontaktmöglichkeiten zur Bezirksleitung:
jeden 1. und 2. Dienstag von 14-16 Uhr im
Beratungszentrum Südstern, Hasenheide 63;
jeden Montag und jeden 2. Mittwoch im
Monat von 17.30 bis 19 Uhr im Beratungszentrum Frankfurter Allee 85
und über Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Lichtenberg
Lieselotte Bertermann, Karin Korte,
Alexandra Gaulke (Bezirksleitung)
K Die Aktivengruppe trifft sich jeden
2. Mittwoch des 1. Monats im Quartal
um 19 Uhr in der „Undine“, Wohnprojekt
und Kieztreff, Hagenstraße 57-60.
Kontaktmöglichkeit in allen bezirklichen
Beratungsstellen zu den ausgewiesenen
Beratungszeiten
Marzahn-Hellersdorf
Peter Risch, Irina Neuber, Helga Jonas
(Bezirksleitung)
K Kontaktaufnahme ist in allen Marzahner
und Hellersdorfer Beratungsstellen während
der Beratungszeiten möglich
Mitte
Ursula Loesch, Doris Winkler (Bezirksleitung)
K Treffen der Aktivengruppe jeden 4. Donnerstag im Monat um 18 Uhr in der Seniorenfreizeitstätte Torstraße 203-205
Neukölln
Bezirksleitung: Jutta Hartmann, HansJoachim Hemmerling, Wilhelm Laumann
Kontaktmöglichkeiten: S 030-89 61 86 32,
E-Mail: bmv-neukoelln@freenet.de
K Die Bezirksaktivengruppe trifft sich
regelmäßig jeden 2. Do im Monat um
19.30 Uhr im BMV-Beratungszentrum
Südstern, Hasenheide 63
Pankow
Wolfgang Marquardt, Marianne Pötzsch,
Hans-Günther Miethe (Bezirksleitung)
K Kontaktmöglichkeiten:
Do 17-19 Uhr im Beratungszentrum
Schönhauser Allee 134 B
Reinickendorf
Helmut Möller (Bezirksleiter)
Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Spandau
Alle Treffen: BMV-Beratungszentrum
Altstadt Spandau, Mönchstraße 7
jeden Do 17-19 Uhr neben juristischer
Beratung: Betreuung der Mitglieder;
Mietergemeinschaften
K AG Modernisierung
K AG Privatisierung und Umwandlung:
Leitung: J. Wilhelm, S 030-331 52 20
Steglitz-Zehlendorf
Barbara von Boroviczeny,
Cornelia Wolter (Bezirksleitung)
Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Tempelhof-Schöneberg
Folkert Schulz (Bezirksleiter)
Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Treptow-Köpenick
Henry Baumfelder, Ilona Sechting,
Rosemarie Wabner (Bezirksleitung)
K Treffen aktiver Mitglieder zum Erfahrungsaustausch jeden 2. Donnerstag im
Monat um 19.30 Uhr im Beratungszentrum
Köpenick, Bahnhofstraße 5
K Kontaktmöglichkeit in allen bezirklichen
Beratungsstellen zu den ausgewiesenen
Beratungszeiten
MieterMagazin 1+2/2017
MM 03/1 2 U3 Lexikon+Energie
17.3.2011 11:58 Uhr
Seite 1
Energieverbrauchs- und
Heizkostenüberprüfung
bei Zentralheizungen
Viel Wissen …
Heizkostenabrechnung einsenden!
Die Broschüren des Deutschen Mieterbundes haben einen
Umfang von 80 bis 100 Seiten und kosten 6 Euro .
Der Berliner Mieterverein e.V. bietet seinen Mitgliedern gemäß Berliner Heizspiegel/HeizEnergieCheck eine kostenlose Überprüfung des Energieverbrauchs
und der Energiekosten bei zentralbeheizten Gebäuden (mit mindestens sechs
Mietparteien) an. Mit dem Berliner Heizspiegel/HeizEnergieCheck können Energieverbrauch und Kosten mit anderen Gebäuden in Berlin verglichen werden.
Die vom Energiesparberatungsbüro KEBAB für den Senat ermittelten Energieverbrauchskennwerte wurden in sieben Klassen (A-G) eingeteilt, analog des
Eurolabels für Haushaltsgeräte.
Zur Bewertung von Verbrauch und Kosten in Ihrem Wohngebäude benötigen
wir von Ihnen mindestens eine Heizk ostenabrechnung (besser: auch die des
Vorjahres) mit Angabe der gelieferten Wärmemenge (wichtig!), des Baualter s
des Wohngebäudes und falls auf der Abr echnung nicht vermerkt der Art des
Energieträgers (Gas, Öl) beziehungsweise der Art der Versorgung (Fernwärme,
Contracting). Sie erhalten einen Verbrauchsausweis mit Erläuterungen.
Wurde für das von Ihnen bewohnte Gebäude nach Heizspiegel ein (dringender)
Handlungsbedarf ermittelt, dann kann der Berliner Mieterver ein für Sie tätig
werden und den Gebäudeeigentümer mit der Diagnose k onfrontieren.
Achtung: Sollten in Folge der Diagnose energiesparende Modernisierungen
von Seiten des Vermieters durchgeführt werden, kann es zur Überschreitung
der bisherigen Warmmiete kommen. Die Überprüfung von Energieverbrauch
und -kosten beinhaltet ausdrücklich keine Rechtsberatung.
…für wenig Geld
Die Broschüren
*
Bitte senden Sie Ihre Heizkostenabrechnungen an:
Berliner Mieterverein e.V. – Heizspiegelüberprüfung –
Spichernstraße 1, 10777 Berlin
Berliner Heizspiegel
Heizenergiespiegel in kWh pro m 2 und Jahr
Plattenbau
niedriger Verbrauch
0-50
50-100
100-150
150-200
ဲ
A
B
C
D
200-250
250-300
über 300
E
F
G
(1)
Mauerwerksbau
(1)
Klasse,
die mindestens erzielt
werden sollte für:
Klasse,
die mindestens erzielt
werden sollte für:
Neubau ab 1995 (2)
Neubau ab 1995 (2)
Baujahr ab 1973 (3)
Baujahr ab 1984 (3)
Baujahr bis 1972 (3)
Baujahr bis 1983 (3)
Handlungsbedarf (4)
dringender Handlungsbedarf (4)
sehr hoher Verbrauch
(1) Wohnungen mit Gas-Etagenheizungen oder
Einzelofenheizungen sowie Heizanlagen in kleineren Gebäuden (weniger als 6 Wohnungen)
sind nicht im Heizspiegel erfasst. Heizenergieverbräuche können hier sehr stark schwanken,
da der Einfluss des Nutzers überwiegt. Eine erste Orientierung ist jedoch möglich. Die Energieklassen des Heizspiegels beziehen sich grundsätzlich auf Verbräuche von Gebäuden, nicht
von Wohnungen. Sehr aufschlussreich ist allerdings der Vergleich mit Wohnungswerten.
(2) Die Klasse B sollte nach der geltenden Wär meschutzverordnung von 1995 erreicht werden.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein errechneter Bedarfswert, nicht die hier ermittelte Verbrauchsklasse.
(3) Diese Klassen können zu B und C verbessert
werden, indem z. B. Brennwerttechnik, eine gute
Heizungsregelung, Außenwanddämmung und
Wärmeschutzverglasung genutzt werden.
(4) Die Gebäude dieser Klassen zeichnen sich oft
durch veraltete Heizungsanlagen und schlechte
Bausubstanz aus. Instandsetzung und Sanierung
sind in der Regel erforderlich. Eine Überprüfung
der Abrechnung, der Haustechnik und der Gebäudesubstanz sollte hier unbedingt erfolgen.
Die Broschüren sind erhältlich in den Beratungszentren und in der
Hauptgeschäftsstelle des Berliner Mietervereins, Spichernstraße 1,
10777 Berlin während der Geschäftszeiten oder beim DMB- Verlag,
10169 Berlin oder im Inter net unter www.mieterbund.de
Berliner Mieterverein e.V., Spichernstraße 1, 10777 Berlin
Postvertriebsstück, DPAG, Entgelt bezahlt
An der Urania 17 • 10787 Berlin • Tel. 218 90 91 • Fax 211 03 98
Februar 2017
Weitere Details unter www.urania.de
Mittwoch, 1.2.
15.30 Uhr Harald-Alexander Korp: Humor angesichts von Sterben und Tod*
16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Ich, Daniel Blake (OmU)
17.30 Uhr Ute Schürings: Benelux – Portrait einer Region*
19.30 Uhr Dr. Sven Sebastian: Wieviel Logik braucht die Liebe?*
Donnerstag, 2.2.
15.30 Uhr Jürgen Grothe: Unter den Linden*
16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: Jacques – Entdecker der Ozeane
17.30 Uhr Dr. med. Ulrich Liebeskind: Magen-Darm-Erkrankungen*
19.30 Uhr Dr. Ekkehard Griep, Peter Schumann: Einblicke in die Arbeit UN*
Freitag, 3.2.
15.30 Uhr Marion Kappler: Die Romanov-Dynastie*
17.30 Uhr Dr. med. Achim Kürten: Hausapotheke im Wandel der Zeit*
19.30 Uhr Alexander Blum: Einstein und die Quanten*
20.00 Uhr Nicole Jäger: „Ich darf das, ich bin selber dick“*
Samstag, 4.2.
19.00 Uhr Beatrice Amar: Buddhismus: Zeitlose Werte finden*
Sonntag, 5.2.
10.30 Uhr Das Philosophische Café mit Prof. Dr. Lutz von Werder:
Aus dem Leben ein Kunstwerk machen – Michel Foucault
Montag, 6.2.
15.30 Uhr Rainer Reusch: Giotto di Bondone oder die Geburt
der westlichen Malerei und Kunst*
17.30 Uhr Prof. Dr. Birgit Mazurek: Tinnitus – ein ständiger Begleiter?*
19.30 Uhr Prof. Dr. Philipp Richter: Das diffuse Universum*
Dienstag, 7.2.
15.30 Uhr Prof. Dr. med. Petra Gastmeier, Antibiotika-Resistenz –
eine neue Art von Krankheitserregern?*
17.30 Uhr Klaus von Krosigk: Das gartenkulturelle Erbe Berlins*
19.30 Uhr Charles Foster: Tier sein – ein radikaler Selbstversuch*
Mittwoch, 8.2.
15.30 Uhr Dr. Gerhild H. M. Komander: Cornwall –
KünstlerInnen erobern Land und Landschaft*
17.30 Uhr Prof. Dr. Judith Glück: Von der Lebenserfahrung zur Weisheit*
19.30 Uhr Dr. Andreas Jacke: Das Lied der Lieder – Das Hohelied des Leonard Cohen*
Donnerstag, 9.2.
15.30 Uhr Johannes Prittwitz: Erinnerung an den Entertainer Hans Rosenthal*
17.30 Uhr Dr. Unda Hörner: Berliner Luft – Pariser Leben*
19.30 Uhr Prof. Dr. Patrizia Nanz: Ist mehr Bürgerbeteiligung
ein Mittel gegen die wachsende Politikverdrossenheit?*
Freitag, 10.2.
15.30 Uhr Gisela Gehrmann: Was ich denke, das bin ich. Was ich denke, das werde ich*
17.30 Uhr Thomas Frankenbach: Somatische Intelligenz*
19.30 Uhr Thomas R. Hoffmann, M.A.: Pieter Bruegel der Ältere*
Samstag, 11.2.
10-16 Uhr Workshop mit T. Frankenbach: Finden Sie die Ernährung, die zu Ihnen passt
16.00 Uhr Kinderballett: Ballettschule am Staatsballett: Coppélia
Sonntag, 12.2.
10-14 Uhr Workshop: Tanja Kuntze: Gesichtstraining für strahlendes Aussehen
11-14 Uhr Workshop: Der Ich-kann-nicht-singen-Chor mit Michael Betzner-Brandt
16.00 Uhr Kinderballett: Ballettschule am Staatsballett: Coppélia
Montag, 13.2.
15.30 Uhr Christian W. Engelbert: Sauer macht lustig?
Endlich Klartext zu Übersäuerung, Verschlackung und Co*
16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: The Happy Film (OmU)
17.30 Uhr Reisevortrag mit Digitalbildern: Dr. Gerhild Komander: Apulien – Basilikata*
19.30 Uhr Live-Multimedia-Vortrag: Malte Clavin: Burma
Dienstag, 14.2.
15.30 Uhr Prof. Dr. med. Diana Lüftner: Klug entscheiden in der Krebsmedizin*
16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: The Happy Film (OmU)
17.30 Uhr Prof. Dr. Lutz von Werder: Vom Sterben und vom Tod
19.30 Uhr Valentinswoche: Dr. Wolfgang Krüger: Liebe, Macht und Leidenschaft*
Mittwoch, 15.2.
15.30 Uhr Dr. Dirk Moldt: Modernes Bauen in Lichtenberg*
16.30+19.00 Uhr Dokumentarfilm: The Happy Film (OmU)
17.30 Uhr Marion Kappler: Mit dem Schiff von Moskau nach St. Petersburg*
19.30 Uhr Valentinswoche: Michaela Vieser, Irmela Schautz: Für immer und jetzt.
Wie man hier und anderswo die Liebe feiert*
Donnerstag, 16.2.
15.30 Uhr Achim Wertz: Die Weltbeherrscher – eine Geschichte
der militärischen und geheimdienstlichen Operationen der USA*
16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser
17.30 Uhr Valentinswoche: Prof. Dr. Cem Ekmekcioglu: Das Glück der Berührung*
19.30 Uhr Valentinswoche: Dr. med. Wilfried Reuter: Was hilft bei Eifersucht und Neid?*
Freitag, 17.2.
15.30 Uhr Elke Krauskopf, M.A.: Christo und Jeanne-Claude*
17.30 Uhr Valentinswoche: Björn Süfke: Was es heute heißt, ein Mann zu sein*
Samstag, 18.2.
10-17 Uhr Valentinswoche: Workshop, Teil I, Michael Mary: Die Suche
nach dem Traumpartner – Erwartungen, ich sein und wunde Punkte
Sonntag, 19.2.
10-17 Uhr Valentinswoche: Workshop, Teil II, Michael Mary: Sich beziehen –
Flirt oder Begegnung
10.30 Uhr Philosophisches Café mit Prof. Dr. Lutz von Werder:
Hedonistische Lebenskunst – Herbert Marcuse
Montag, 20.2.
15.30 Uhr PD Dr. med. Jürgen Birnbaum: Schnarchen*
16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser
17.30 Uhr Sven Felix Kellerhoff: Berlin – Hauptstadt der Spione*
19.30 Uhr Prof. Dr. Thomas Risse: Die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik*
Dienstag, 21.2.
15.30 Uhr W. Schoele: Der Wiederaufbau der Bauakademie von Karl Friedrich Schinkel*
17.30 Uhr Stefan Eggert M.A.: Golf von Neapel und Amalfitana*
19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser
19.30 Uhr Bürgermeister Michael Müller: Berlin – die Ziele des neuen Senats
19.30 Uhr Prof. Dr. Michael Borgolte, Dr. Andreas Goetze: Christliches Abendland?
Die kulturellen Wurzeln Europas und was wir dafür halten*
Mittwoch, 22.2.
17-19 Uhr Gesundheitstag: Diabetisches Fußsyndrom, Eintritt frei
19.00 Uhr Spielfilm: Gemeinsam wohnt man besser
19.30 Uhr Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Stefan W. Hell: Grenzenlos scharf –
Lichtmikroskopie im 21. Jahrhundert*
Donnerstag, 23.2.
15.30 Uhr Dr. Stephan Elbern: Byzanz – ein vergessenes Weltreich*
17.30 Uhr Werner Tiki Küstenmacher: „Simplify your life“, Update*
19.30 Uhr Senatorin für Stadtentwicklung, Katrin Lompscher:
Bauen und Wohnen, Eintritt frei
20.00 Uhr Spielfilm: Die Welt der Wunderlichs
Freitag, 24.2.
15.30 Uhr Dr. Gerhild H. M. Komander: Berliner Wohnungsnot vor 100 Jahren*
16.30+19.00 Uhr Spielfilm: Die Welt der Wunderlichs
17.30 Uhr Dr. Claus Braun: Träume als Sprache der Seele?*
20.00 Uhr Prof. Dr. Wolfgang Merkel, Dirk Kurbjuweit, Dr. Gero Neugebauer:
Die Macht des Populismus und die Krise der Demokratie*
Sonntag, 26.2.
10.30 Uhr Das Philosophische Café mit Prof. Dr. Lutz von Werder:
Endlich schöner leben – Wilhelm Schmid*
14.00 Uhr Live-Multimedia-Vortrag: Josef Niedermeier: Afrika
17.00 Uhr Live-Multimedia-Vortrag: Josef Niedermeier: Madagaskar
17.00 Uhr Studio für Historischen Tanz: Es tanzten einmal ... –
Ballszenen berühmter Märchen
Montag, 27.2.
15.30 Uhr Vera Spellerberg: Nahrungsergänzungen – sinnvoll oder nicht?*
17.30 Uhr Fotoreportage: Peter Jaeger: Siebenbürgen, Maramures, Bukowina –
Eine Entdeckungsreise mit dem Fahrrad durch Rumänien*
19.30 Uhr Dr. med. Raphael M. Bonelli: Männlicher Narzissmus*
20.00 Uhr Spielfilm: Die Welt der Wunderlichs
Dienstag, 28.2.
15.30 Uhr Dr. Ingolf Ebel: Welche und wieviele Flüchtlinge sollen wir aufnehmen?*
17.30 Uhr Dr. Andreas Meier: Reformatorischer Glaube wird politisch*
19.30 Uhr Prof. Dr. med. J. Kiwit: Unser Gehirn – Behandlung von Hirnerkrankungen*
20.00 Uhr Filmpremiere: Gottes zerstreute Funken – Jüdische Mystik bei Paul Celan
OmU = Originalfassung mit deutschen Untertiteln · OF = Originalfassung · Ü = Überlänge · * = Vortrag · Ausführliches Programm in der Urania
oder unter www.urania.de · Eintrittspreise (Vorträge/Filme): 8,00/9,00 · Ermäßigte Eintrittspreise für Mitglieder des Berliner Mietervereins
unter Vorlage des Einzahlungsbelegs 2017 und Personalausweises: 6,50/7,50 · Urania-Mitglieder 4,50/5,50