Mietbürgschaft
ein Dreiecksver
hältnis mit folgen
Magazin des
Berliner Mieterverein e.V.,
Landesverband
Berlin im
Deutschen
Mieterbund
stuDenten auf
Wohnungssuche
gefragt ist
flexibilität
Mieterhöhungen
nach DeM neuen
Mietspiegel
Vermieter ignorie
ren schranken
November
www.berliner-mieterverein.de
MieterMagazin
11/2017
Selbsthilfe,
Solidarität & Sicherheit
Wohnen in Genossenschaften
MARKTPLATZ
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Überzeugen Sie Ihre Freunde, Bekannten, Arbeitskollegen oder Nachbarn von den Vorteilen einer
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Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen
wohnungs- und mietrechtlichen Fragen. Der Berliner
Mieterverein setzt berechtigte Mieteransprüche gegenüber Vermietern durch. Überprüfungen der Ansprüche
und ausführliche Rechtsberatung sind für Mitglieder
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Die wichtigsten Fragen rund um die Wohnung
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und in der Geschäftsstelle des Berliner Mietervereins,
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im Internet unter www.mieterbund.de
INHALT
PANORAMA
IBB-Wohnungsmarktbarometer 2017:
Zentrale Aufgabe: bezahlbares Wohnen ...............................
Medici Living: In der Grauzone ..............................................
ALW/BOW-Gruppe: Die Uhr tickt .........................................
Berliner Mietspiegel 2019:
Generelle Wohnlagenüberprüfung ........................................
Energetische Sanierung Karl-Kunger-, Ecke Bouchéstraße:
„Wir sind das Milieu“ ............................................................
Europäischer Gerichtshof zu Schadstoffen in Bauprodukten:
Keine höheren Standards als Europa erlaubt? .......................
„Fantastic Foxhole“: Aus für renitenten Hostel-Betreiber .....
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben:
Sozial verträglich geht anders ...............................................
Mietpreisbremse: Landgericht sorgt für Wirbel .....................
Sozialer Wohnungsbau:
Befreiungsschlag lässt auf sich warten ..................................
Chaos-Baustelle in Moabit: Feuchtigkeit im ganzen Haus .....
Mietbelastung: Die Wohnung als Armutsfalle? .....................
Sanierung Grellstraße, Prenzlauer Allee:
Das Misstrauen bleibt ...........................................................
„fair mieten – fair wohnen“:
Für gleiche Chancen auf dem Wohnungsmarkt .....................
Bundesverfassungsgericht zu Unterkunftskosten:
Eile ist nicht erst bei der Räumungsklage geboten ................
Legionellen-Prävention: Weniger kann mehr sein ..................
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13
TITEL
Selbsthilfe, Solidarität & Sicherheit:
Wohnen in Genossenschaften ............................................... 14
Mitglieder von Genossenschaften äußern,
mit ihren Wohnverhältnissen besonders
zufrieden zu sein. Warum das so ist,
erläutert ein Blick auf die 170-jährige
Geschichte der
Genossenschaftsidee
14
Wenn der Eigentümer sich sperrt,
kommen behördliche Eingriffe auch
bei schlimms-
ten Zuständen
im Wohnhaus
zu langsam und
sind zu ineffizient.
Beispiel: Das
Haus Kameruner
Straße 5
19
HINTERGRUND
„Problemhäuser“: Alle Versuche gescheitert .........................
Rauchen im Mietshaus: Qualmen nach Stundenplan .............
Mieterhöhungen nach dem neuen Mietspiegel:
Vermieter ignorieren Schranken ............................................
Studenten auf Wohnungssuche: Gefragt ist Flexibilität .........
Wohnen in außergewöhnlichen Häusern (1):
Die Autobahn im Haus ..........................................................
Mietbürgschaft: Ein Dreiecksverhältnis mit Folgen ...............
19
20
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22
24
26
MIETRECHT
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ............................ 27
SERVICE
Impressum .............................................................................. 4
Leserbriefe ............................................................................. 4
Die BMV-Beratungszentren .................................................... 31
Beratungsstellen und weitere Angebote ................................. 32
MieterMagazin 11/2017
Wie wohnt es sich in einem Gebäude,
durch das die Autobahn führt?
Ein Besuch im Komplex
Schlangenbader Straße
24
Abbildungen: Christian Muhrbeck,
Sabine Mittermeier, Nils Richter
3
Leserbriefe
Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern
zu Berichten im MieterMagazin
und geben nicht die Meinung der
Redaktion wieder.
Betr.: MieterMagazin 6/2017, Seite 22, Jens Sethmann: „Wohnflächenoptimierung durch Umbauten
– Zwischenwände, Hängeböden,
Wanddurchbrüche“
Vermieter will Mitnahme
der Einbauten verhindern
Bei mir ist der Fall etwas anders gelagert, als in ihrem Artikel beschrieben.
Ich habe in meiner Mietwohnung
ziemlich genau für 55 600 Euro Einbauten eingebracht. Dazu zählen
zwei Duschen, zwei Waschtische,
Wohnungstüren (waren bei Einzug
nicht vorhanden), Lichtschalter und
Steckdosen in besonderem Design,
ferner eine zweite Küche im Untergeschoss sowie im Badezimmer und
der Gästetoilette hochwertige Armaturen. Da wir nun in ein eigenes
Haus ziehen und dort alle eingebrachten Sachen gebrauchen können, wollen wir diese auch mitnehmen. Der Rechtsanwalt unseres Vermieters droht uns nun. Zitat: „Sollten Ihre Mandanten bei dem Auszug
aus dem Haus meines Mandanten
irgendwelche Einbauten widerrechtlich entfernen, bin ich bereits jetzt
beauftragt, ohne weitere Ankündi-
gung hier strafrechtliche Schritte
einzuleiten.“ Vielleicht gibt es ja
weitere Mieter, die das Problem von
der Seite kennen, das sich der Vermieter an ihren Einbauten bereichern
will und einer Entnahme widerspricht.
P. Böhm per E-Mail
Selbstverständlich hat der Mieter
das Recht, die Einrichtungen bei
Auszug wegzunehmen (§ 539 Abs. 2
BGB). Der Mieter muss aber in diesem Fall den ursprünglichen Zustand
wiederherstellen.
Der Vermieter kann die Wegnahme
durch Zahlung (die bloße Zusage
reicht nicht) einer angemessenen
Entschädigung abwenden, sofern
der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat (§ 552
Abs. 1 BGB). Darüber hinaus kann
der Vermieter das Wegnahmerecht
abwehren, wenn er an den Einrichtungen ein Vermieterpfandrecht
(§ 562 ff. BGB) hat. Der Mieter kann
dann seinem Wegnahmerecht nur
Geltung verschaffen, wenn er die
(berechtigte) Forderung des Vermieters erfüllt oder aber in Höhe des
Wertes der Einrichtungen gemäß
§ 562 c BGB Sicherheit leistet. Das
Wegnahmerecht verjährt nach § 548
Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Verjährung kann durch Einlegung
einer entsprechenden Klage gehemmt
werden.
Die Redaktion
Grünbereiche (zum Beispiel an Fassaden und auch auf Dächern) vergrößert werden. Werden die Außenbezirke stärker bebaut, gilt es zu beachten, dass die Frischluftschneisen
in die Innenstädte nicht unterbrochen werden.
B. Baumgart per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 10/2017, Seite 4, Leserbriefe von Brigitte Wölk:
„Fehl am Platz“ und Axel Lopeta:
„Tendenziöser Artikel“
Sachlich gebotene
Entscheidung
Es ist mir ein Bedürfnis, Ihren Standpunkt, den Sie im MieterMagazin
in Beantwortung zweier Leserbriefe
formuliert haben, vollinhaltlich zu
unterstützen. Die Entscheidung über
die Schließung oder Offenhaltung
des Flughafens Tegel ist nach meiner
Auffassung eine verkehrs-, wohnungs- und sicherheitspolitische
Sachentscheidung. Wer diese zur
politischen Entscheidung erklärt, ist
selbst dabei, eine Sachentscheidung
parteipolitisch zu instrumentalisieren.
O. Pfeiffer per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 10/2017, Seite 12, Jens Sethmann: „ Zweckentfremdung durch Ferienwohnungen –
Trick mit Kurzmietverträgen könnte
nach hinten losgehen“
Erhellender Artikel
IMPRESSUM
Herausgeber und Verlag: Berliner Mieterverein e.V., Landesverband Berlin
im Deutschen Mieterbund, Spichernstr. 1, 10777 Berlin, S 030/22626 - 0,
Telefax 030/22626 - 161, www.berliner-mieterverein.de, E-Mail: bmv@ber linermieterverein.de · Konto für Beitragszahlungen: bitte die Kontenangaben
unserer Überweisungsträger nutzen · Bankverbindung für sonstige Zahlungen: IBAN: DE21 1004 0000 0771 9008 00 (keine Beitragszahlungen)
BIC: COBADEFFXXX (für Zahlungen aus dem Ausland) · 65. Jahrgang 2017
Geschäftsführender Redakteur: Hermann Behlau · Chefredakteur: Udo
Hildenstab (v.i.S.d.P.) · Redaktion: Sebastian Bartels, Frank Maciejewski,
Wibke Werner, Reiner Wild · Mitarbeiter: Rainer Brat fisch, Birgit Leiß,
Rosemarie Mieder, Jens Sethmann · Titelfoto: Christian Muhrbeck · Foto grafen/Bildagenturen: Emmanuele Contini/pa, euroluftbild.de/Robert
Grahn/pa, dpa, Fotolia.com, Archiv Freie Scholle, Genossenschaftsforum,
Nina Hansch, Sabine Mittermeier, Christian Muhrbeck, Susanne Nöllgen,
Nils Richter, Lisa Smith, Sascha Steinach/dpa, Kers ten Urbanke · Layout:
Kers ten Urbanke · Anzeigen: Hermann Behlau (verant wortlich) · Anzeigenverkauf: scala media Ver lagsservice GmbH, Wilhelmine-Gemberg-Weg 11,
10179 Berlin, S 211 00 95, Fax 211 00 99, E-Mail: scalamedia@ arcor.de ·
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Das MieterMagazin ist das offizielle Organ des Berliner Mieterverein e.V.
und erscheint mit zehn Ausgaben jährlich, wovon zwei Hefte Doppelnummern sind. Abonnement: 20 Euro pro Jahr, Vorabüberweisung auf obiges
Konto des Berliner Mietervereins. Für unverlangt eingesandte Manuskripte
wird keine Haftung übernommen. Namentlich gekennzeichnete Artikel
stellen nicht unbedingt die Meinung der Redaktion dar. Nachdrucke nur
nach Rücksprache mit der Redaktion. ISSN 0723-3418
4
Betr.: MieterMagazin 10/2017, Seite 14, Rosemarie Mieder: „Stadt
im Klimawandel – Wissenschaftler
sagen Berlin mehr Wetterextreme
voraus“
Die Stadt in ihrer
Gesamtheit betrachten
Die Aussage im Artikel, dass Außenbezirke sich deutlich weniger erwärmen als die Innenstadt, ist irreführend. Tatsächlich haben nach dem
Klimaatlas auch die äußeren Ortsteilkerne Innenstadtklima. Der Unterschied ist der, dass in der Innenstadt, bedingt durch wesentlich weniger Grünanlagen, die Verteilung der
höheren Temperaturen homogener
ist. Um dem abzuhelfen, sollten die
Auch in unserem Haus in Kreuzberg
werden die freigewordenen Wohnungen seit Kurzem auf besonders dreiste Weise zweckentfremdet: Zwei
Wohnungen mit insgesamt über 100
Quadratmetern wurden in monatelangen Renovierungsarbeiten zu
Mikrowohneinheiten umfunktioniert
und werden jetzt höchst gewinnbringend an Kurzzeitmieter vergeben.
Von einer „Mieterin“ wissen wir, dass
sie 470 Euro für 9 Quadratmeter bezahlt. Ihr Artikel war in diesem Zusammenhang sehr erhellend, weil
wir Nachbarn uns gefragt hatten,
wie das legal möglich sein kann ...
Also so!
B.A. per E-Mail
(Name ist der Redaktion bekannt)
MieterMagazin 11/2017
Wenn das Sozialrecht und Fragen zur Wohnung ineinandergreifen, stehen Mieterinnen
und Mieter häufig vor undurchdringlichen
Vorschriften und Anträgen. Der Berliner Mieterverein bietet daher seinen Mitgliedern eine Beratung zu Sozialrecht und Miete an.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin:
Servicetelefon S 030-226 260
Beraten wird insbesondere zu Wohngeld,
Wohnberechtigungsschein, Ansprüchen
auf Mietsenkung und die Beschränkung
von Modernisierungsumlagen für Mieter
der städtischen Wohnungsbaugesellschaften
sowie Kosten für die Unterkunft und Heizung
im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfangende.
Ehrenamtlich
Neue Beratungsangebote
Beratung zu Sozialrecht und Miete
Ehrenamtspreis verliehen
Unserem ehrenamtlich tätigen Bezirksleiter für den Bezirk CharlottenburgWilmersdorf, Raphael Thieme, wurde
durch Bezirksstadtrat Carsten Engelmann der Anerkennungspreis für besonderes ehrenamtliches Engagement
verliehen.
Wir gratulieren herzlich!
Sind auch Sie daran interessiert, sich ehrenamtlich für Mieterinteressen in einer
Bezirksgruppe des Berliner Mietervereins
zu engagieren? Nähere Informationen
finden Sie auf Seite 34 in der Rubrik
„Ehrenamtliches Engagement“.
Beratung zu Heizung und Heizkosten
Die Energieberatung im Beratungszentrum
Spandau, Mönchstraße 7, findet seit September jeweils am 1. Montag eines Monats statt.
Alle Beratungsangebote des Berliner Mietervereins rund um Heizung und Heizkosten
finden Sie auf der Seite 33 dieser MieterMagazin-Ausgabe.
Vorstandssprechstunde
Der ehrenamtliche Vorstand des Berliner
Mieter vereins bietet eine Sprechstunde für Mitglieder an. Gerne stellt sich der Vorstand den
Fragen und Anregungen der Mitglieder.
Nächste Termine: Montag, 27. November 2017,
Montag, 22. Januar und 26. Februar 2018,
im Dezember findet wegen der Weihnachtsfeiertage keine Vorstandssprechstunde statt.
Gut zu wissen
Eine Anmeldung ist bis 14 Tage vor dem Termin
unter S 030-226 26-120 erforderlich.
Änderung Ihrer persönlichen Daten
Ihre Anschrift, Ihre Kontoverbindung oder Ihr Nachname hat sich geändert? Sie können im Internet die
persönlichen Daten Ihrer Mitgliedschaft ändern und
dem Berliner Mieter verein online mitteilen:
https://service.berliner-mieterverein.de/service
Dr. Rainer Tietzsch (Vorsitzender),
Dr. Jutta Hartmann (Schatzmeisterin),
Gundel Riebe (Schriftführerin)
MieterMagazin online lesen
Wenn Sie künftig zu den Online-Nutzern des MieterMaga zin gehören wollen, dann registrieren Sie sich
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Telefonische Kurzberatung
Bei einfachen rechtlichen Fragen erhalten Sie als Mitglied eine telefonische Kurzberatung – schnell und
unbürokratisch. Mehr zu diesem Service auf Seite 32.
Telefonberatung: S 030-226 26-152
Mediation und Konfliktberatung
Telefonische Beratung: donnerstags 17 bis 18 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter
geschaltet. Rufnummer: S 030 - 34 71 08 21
E-Mail-Anfragen:
mediation@berliner-mieterverein.de
MieterMagazin 11/2017
Einsenderin dieses Fotos
ist Anja Müller.
Augenblicke
Ob ein Bild zum Nachdenken, ein Motiv mit
Witz oder ein Foto aus
ungewöhnlicher Perspektive: Schicken Sie
dem MieterMagazin
Ihre Momentaufnahme
rund um das Thema
Wohnen – die Redaktion
honoriert den Abdruck
mit 40 Euro.
5
Panorama
IBB-WOhNuNgsMArktBArOMeter 2017
Der Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin (IBB) gibt keinen Anlass zu Optimismus. Die
Marktlage bleibe angespannt, und
der Neubau sei nicht am Bedarf ausgerichtet.
Das jährlich auf der Grundlage von
Expertenbefragungen erscheinende
IBB-Wohnungsbarometer resümiert
für das Jahr 2017, dass der Berliner
Wohnungsmarkt „in fast allen Bereichen nach wie vor angespannt“ ist.
Am deutlichsten zeige sich das auf
dem Mietwohnungsmarkt, und dort
wiederum besonders bei Wohnungen im unteren und preisgebunde-
nen Segment. Entspannung ist nicht
in Sicht: „Die angespannte Lage
wird sich voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht ändern.“
Als die drei vordringlichsten Probleme benennt die Investitionsbank die
Baulandknappheit, die steigenden
Nettokaltmieten und die geringen
Einkommen der Wohnungssuchenden. Damit bleibe das Thema Bezahlbarkeit des Wohnens weiter
eine zentrale wohnungspolitische
Herausforderung in der Stadt. Knapp
ein Drittel der befragten Experten
äußerte, dass der jetzige Neubau
sich nicht am Bedarf der Bevölkerung ausrichte.
Foto: Christian Muhrbeck
Zentrale Aufgabe: bezahlbares Wohnen
Problematisiert wird der zunehmende Widerstand der Bevölkerung gegen Neubauvorhaben und Nachverdichtungen. Die Experten geben Politik und Investoren mit auf den Weg,
dem durch Beteiligung der Betroffenen, bedarfsgerechten Neubau und
die Schaffung von Mehrwerten für
die Nachbarschaften entgegenzusteuern.
uh
Wohnungsmarktexperten: Der jetzige Neubau geht
am Bedarf vorbei
MeDIcI LIvINg
In der grauzone
Wer in Berlin ein möbliertes Zimmer
sucht, landet immer häufiger bei
kommerziellen Anbietern wie Medici Living. Deren geschäftsmodell:
große Wohnungen von hauseigentümern anmieten, um sie dann zimmerweise weiterzuvermieten – zu
horrenden Preisen.
Foto: Nils Richter
Der größte kommerzielle Anbieter
von möblierten
Wg-Zimmern
nutzt eine Lücke
im gesetz
479 Euro zahlt Marco Hofmann* für
ein 14 Quadratmeter großes, spartanisch möbliertes Zimmer in Kreuzberg. Gemeinschaftsräume gibt es
nicht, Küche und Bad sind nur mit
dem Nötigsten ausgestattet. Über
neu einziehende Mitbewohner entscheidet der Vermieter. „Es war unmöglich, etwas Günstigeres zu finden“, erklärt der junge Mann. Wie
ihm geht es vielen, die von außer6
halb zuziehen. Bei Medici Living kann
man bequem online buchen – sofern
man über das entsprechende Budget
verfügt. 569 Euro werden aktuell für
ein 25 Quadratmeter großes Zimmer
am Schlesischen Tor in Kreuzberg
verlangt.
Medici Living, nach eigenen Angaben größter kommerzieller WG-Anbieter in Deutschland, hält solche
Preise für angemessen. Schließlich
seien sämtliche Nebenkosten inklusive, auch Strom und Internetanschluss. Wehren kann man sich
kaum. Die Mietpreisbremse hat bei
möblierten Zimmern faktisch keine
Bedeutung, wie der Mietrechtsexperte des Berliner Mietervereins, Frank
Maciejewski erklärt. Der Miet spiegel gilt nur für Wohnungen.
Nicht erlaubt ist die „Anmeldegebühr“ in Höhe von 150 Euro, die
Medici Living von jedem Mieter
verlangt. Vertragsabschlussgebühren sind gesetzlich unzulässig. Die
Unternehmenssprecherin sieht das
anders und spricht von einer „Application Fee“, die unter anderem für
die „Vertragsausfertigung und die
Erstellung und Verwaltung des Premium-Nutzungskontos“ zu zahlen
sei. „Solange die Gebühr auch und
überwiegend für die Ausfertigung
des Mietvertrags gezahlt werden
muss, ist sie unwirksam“, sagt dazu
Frank Maciejewski. Die Mieter können das Geld zurückfordern.
Doch ist die gewerbliche Weitervermietung von einst bezahlbaren,
familiengerechten Mietwohnungen
kein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot? „Medici Living
bewegt sich damit in einer Grauzone“, sagt die Sprecherin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Katrin Dietl. Zwar handele es sich einerseits um eine Zweckentfremdung,
andererseits würde der Wohnraum
als solcher genutzt. Ob im Zuge der
Novellierung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes zukünftig gegen das Unternehmen vorgegangen
werden kann, müsse man abwarten.
Auch Frank Maciejewski vom Berliner
Mieterverein sieht hier eine Lücke
im Gesetz. „Vor fünf Jahren, als das
Gesetz ausgearbeitet wurde, hatte
man dieses Problem einfach noch
nicht.“
Birgit Leiß
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 11/2017
ALW/BOW-gruPPe
Auf dem Berliner Immobilienmarkt
tummelt sich neuerdings ein Firmengeflecht, das Mieter, vor allem in
Neukölln und kreuzberg, in Aufruhr
versetzt: die ALW/BOW-gruppe.
Deren – weniger neues – geschäftsmodell: Mietshäuser kaufen und
sie anschließend in eigentumswohnungen umwandeln.
Mittlerweile hat sich eine Mieterinitiative „Stop BOW-ALW“ gebildet,
die sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch trifft. Mieter aus verschiedenen Häusern berichten über die
immer gleichen Entmietungsmethoden: Abmahnungen wegen Nichtigkeiten wie Schuhe vor der Tür,
Kündigungen wegen Zahlendrehern
in der Überweisung und allerhand
Bemühungen, um die Miete in die
Höhe zu treiben, etwa fragwürdige
Modernisierungsmaßnahmen. Vereinzelt gab es Eigenbedarfskündigungen,
zum Teil werden auch Abfindungen
für einen Auszug geboten. Die Verunsicherung unter den Mietern ist groß.
Viele Häuser befinden sich in Milieuschutzgebieten, wo die Umwandlung in Eigentumswohnungen ge-
nehmigungspflichtig ist. Doch die
ALW, zu deren Geflecht die Gesellschaften BOW 1, BOW 2 und BOW 3
gehören, nutzt das altbekannte
Schlupfloch: Sofern sich der Eigentümer verpflichtet, sieben Jahre lang
nur an die Mieter zu veräußern, wird
die Umwandlungsgenehmigung ohne Probleme erteilt.
Eines der betroffenen Häuser ist die
Friesenstraße 14. Die Wohnungen
werden bereits als „Altbaujuwel im
Dornröschenschlaf“ offeriert – zu
stattlichen Preisen. Zwar sind die
Mieter mindestens zehn Jahre vor
Kündigung geschützt. Doch in dieser Zeit „tickt die Uhr“, wie es eine
Mieterin formuliert. Viele wohnen
seit Jahrzehnten hier, die ständigen
Einschüchterungsversuche inklusive
Gerichtsverfahren, setzen ihnen zu.
Über 120 Mieter haben sich nun in
einem Offenen Brief an Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher gewandt. Sie fordern einen
wirksamen Schutz vor der Verdrängung aus ihrem Zuhause. Wenn das
Schlupfloch nicht endlich geschlossen wird, bedeute der Kauf eines
Hauses durch die BOW „Bald Ohne
Foto: Sabine Mittermeier
Die uhr tickt
Wohnung“. Die Initiative unter dem
Dach von „Bizim Kiez“ setzt zudem
auf Öffentlichkeit. „Mein ehemaliger Hauseigentümer hat mir gesagt,
dass er nie an diese Leute verkauft
hätte, wenn er deren Vorgehen geahnt hätte“, sagt ein Mieter aus der
Reichenberger Straße 55. Im Fall der
Liberdastraße 10 hat der Bezirk vor
einigen Monaten – erstmals in Neukölln – sein Vorkaufsrecht wahrgenommen, nachdem das Haus an die
BOW verkauft worden war.
Birgit Leiß
Friesenstraße 14:
Dornröschenschlaf
mit angekündigtem
bösen erwachen
L Weitere
Informationen:
www.bizim-kiez.
de/entmietungbow-alwimmobilien
Kontakt:
stop-bow-alw@
bizim-kiez.de
BerLINer MIetsPIegeL 2019
generelle Wohnlagenüberprüfung
Im nächsten Berliner Mietspiegel
werden die Wohnlagen nicht mehr
auf Antrag von Betroffenen, sondern ausschließlich nach objektiven
kriterien überprüft.
Die Einteilung Berlins in einfache,
mittlere und gute Wohnlagen hat
im Mietspiegel einen großen Eingelb, orange und
rot stehen für einfache, mittlere und
gute Wohnlage
im Mietspiegel
MieterMagazin 11/2017
fluss darauf, wie stark die Mieten
erhöht werden dürfen. Bei jedem
neuen Mietspiegel wurden bisher
die Wohnlagen auf Antrag punktuell aktualisiert. Das nutzten vor
allem Vermieter: Beim Mietspiegel 2017 kamen 70 Prozent aller
Änderungswünsche von Vermietern, dabei kam es bei 90 Prozent
zu einer Höherstufung der Wohnlage. Im Laufe der Jahrzehnte ist
auf diese Weise ein sehr kleinteiliger Flickenteppich entstanden, der
objektiv kaum noch nachvollziehbar ist.
Für den Mietspiegel 2019 will die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen flächendeckend
die Wohnlagen aller Adressen anhand einer statistischen Analyse
überprüfen. Die Dreiteilung in einfach, mittel und gut wird beibehalten. „Eine pauschale Aufwertung
der Innenstadtgebiete sowie eine
Abwertung der Außenbereiche ist
nicht zu erwarten“, teilt die Senatsverwaltung mit. Sollten größere Gebiete von Wohnlagenveränderungen
betroffen sein, wird zusätzlich noch
einmal die Plausibilität geprüft.
Weitere Details des neuen Verfahrens erarbeitet die Senatsverwaltung
zusammen mit der Arbeitsgruppe
Mietspiegel, in der auch der Berliner
Mieterverein vertreten ist.
Jens Sethmann
7
Panorama
EnErGETiSchE SAniErunG KArl-KunGEr-, EcKE BouchéSTrASSE
Seit Juli 2016 gilt im stark von AufBerlin GmbH“. Ein Großteil der rund
50 Mietparteien könnte sich die Mie
wertung betroffenen Treptower
te nach der energetischen Sanierung
Kungerkiez eine Erhaltungssatzung
(„Milieuschutz“). Dass dies kein
nicht mehr leisten.
hundertprozentiger Schutz vor Ver- „Was ist der Sinn eines Milieuschut
zes, der seine Ziele verfehlt?“, fra
drängung ist, müssen nun die Mieter der Karl-Kunger-Straße 19/20
gen daher die Mieter in einem Of
und Bouchéstraße 22/23 erfahren.
fenen Brief. „Etwa 25 Prozent von
Grund ist – wieder einmal – die preis- uns haben die Zustimmung zu die
treibende und ökologisch fragwürser Modernisierung verweigert – wer
dige energetische Sanierung eines
aber nicht rechtsschutzversichert ist,
Altbaus.
für den ist das Risiko zu hoch“, er
klärt eine Mieterin. Dem bleibt erst
einmal die Hoffnung, dass das Be
„Wir sind das Milieu!“ sagen die
zirksamt die – bis dato nicht einmal
Mieter des Eckhauses trotzig und
beantragte Baumaßnahme – nicht
wehren sich gegen eine Fassaden
genehmigt.
dämmung, durch die sich ihre Woh
nungen um rund 2 Euro pro Qua
Nach dem Offenen Brief und einem
dratmeter verteuern sollen. Dabei
Besuch der Mieterinitiative in der Be
sind die Mieten schon jetzt recht
zirksverordnetenversammlung hat
Baustadtrat Rainer Hölmer (SPD)
hoch. Wer erst in den letzten Jahren
zugezogen ist, zahlt 10 Euro netto
Unterstützung signalisiert. Eine Ver
kalt pro Quadratmeter und mehr. Ei
sagung der Baugenehmigung wäre
jedoch nur möglich, wenn weniger
gentümer ist die Firma „Citec Immo
Foto: Nina Hansch
„Wir sind das Milieu“
als 10 Prozent der Fassade schadhaft
sind, so Hölmer in einer Stellungnah
me an das MieterMagazin. Dies müs
se durch ein Gutachten nachgewie
sen werden. Bisher sei es dem Be
zirksamt trotz Aufforderungsschrei
ben nicht gelungen, mit der Eigen
tümerin in Kontakt zu treten. Auch
das MieterMagazin erhielt von der
Eigentümerfirma Citec keine Ant
wort auf seine Fragen.
Die Mieterinitiative will weiter kämp
fen und notfalls selber ein Gutach
ten bezahlen. Sie haben sich inzwi
schen mit anderen betroffenen Häu
sern aus dem Kiez zusammenge
schlossen.
Birgit Leiß
2 Euro pro Quadratmeter mehr für
einen fragwürdigen
Dämmschutz?
L Website der
Mieterinitiative
www.karl-kungerbouche.org
EuropäiSchEr GErichTShof zu SchADSToffEn in BAuproDuKTEn
Keine höheren Standards als Europa erlaubt?
Bei Bauprodukten
im innenbereich
droht eine Absenkung der Schadstoff-Grenzwerte
8
Aus Brüssel kommen in aller regel
strengere Standards, gerade was den
umwelt- und Gesundheitsschutz
betrifft. Doch manchmal betätigt
sich die Eu auch als Bremser.
Seit Jahren streiten sich Bundesre
gierung und EUKommission um die
Anforderungen an Bauprodukte im
Innenbereich. Es geht um Bodenbe
Foto: Christian Muhrbeck
L Tipps für Verbraucher, woran
emissionsarme Produkte zu erkennen
sind und was sie für
eine gute Raumluft
tun können:
www.verbraucher
zentrale.nrw/
schadstoffe-imkinderzimmervermeiden
läge wie Parkett und Teppichböden
sowie Wandverkleidungen. Bis zum
Herbst 2016 wurden diese Produkte
vom Deutschen Institut für Bautech
nik (DIBt) auf ausgasende Schadstof
fe, sogenannte flüchtige organische
Verbindungen (VOC) getestet. Er
füllte das Produkt die Anforderun
gen, wurde das „Ü“Zeichen (für
Übereinstimmung) vergeben. Dieses
nationale ÜZeichen ist nun nach
einem Urteil des Europäischen Ge
richtshofs (EuGH) nicht mehr zuläs
sig (Rs. C100/13). Wenn es bereits
eine einheitliche europäische Norm
für ein Produkt gibt, sei es den Mit
gliedsstaaten nicht erlaubt, an Bau
produkte strengere Anforderungen
zum Schutz der Gesundheit zu stel
len.
„Die hohen deutschen Standards
sind in Gefahr“, warnte Maria
Krautzberger, Präsidentin des Um
weltbundesamtes. Weil man sich zu
über 80 Prozent in Innenräumen
aufhält, ob im Wohnzimmer, im
Kindergarten oder in der Sporthalle,
seien hier besonders hohe Anforde
rungen zu stellen. In hohen Kon
zentrationen können VOC unter
anderem Kopfschmerz und Schwin
del auslösen.
Ähnlich sieht man es bei der Ver
braucherzentrale NordrheinWest
falen. „Wir befürchten, dass die Ver
braucher wieder höheren Schad
stoffbelastungen der Innenraumluft
ausgesetzt sein werden“, sagt Kers
tin EtzenbachEffers. Sollte es dazu
kommen, bleibt Verbrauchern nur,
sich an freiwilligen Siegeln wie dem
Blauen Engel zu orientieren. „Wel
che Produkte solche Siegel tragen,
können Verbraucher auf den Inter
netseiten des jeweiligen Zeichens
sehen“, erklärt Kerstin Etzenbach
Effers.
Birgit Leiß
MieterMagazin 11/2017
„fAnTASTic foxholE“
Auch wenn das Berliner zweckentfremdungsverbot für Wohnraum
ein ziemlich kraftloses instrument
ist, müssen Betroffene längst nicht
jede nutzung in einem Wohngebiet
hinnehmen. Das Bezirksamt neukölln hat ein hostel im hinterhof
eines Wohnhauses verboten und
vom oberverwaltungsgericht recht
bekommen.
Der Neuköllner Reuterkiez ist schon
seit Längerem eine Kneipen und
Touristenmeile. Die Mieter der We
serstraße 207 hatten ab März die
PartyTouristen sogar in ihrem Hin
terhof. Dort eröffnete das „Fantas
tic Foxhole Hostel“ mit 33 Betten in
vier Schlafsälen. Fortan konnten die
Mieter nicht mehr bei offenem Fens
ter schlafen, denn rund um die Uhr
haben sich die Gäste im Hof durch
Partylärm, Türenknallen und Roll
kofferrumpeln lautstark bemerkbar
gemacht. Beschwerden beim Ver
mieter waren zwecklos. Dieser war
mit dem Hostelbetreiber geschäft
lich verbandelt. Fünf Mietparteien,
die sich gewehrt hatten, bekamen
sogar haltlose Kündigungen.
Das Hostel hatte ohne jegliche Ge
nehmigung den Betrieb aufgenom
men. Alarmiert von Mietern und der
Nachbarschaftsinitiative Weserkiez
untersagte der Bezirksbaustadtrat
Jochen Biedermann (Grüne) im
April den Betrieb. Einen Widerspruch
des Hostels wies das Verwaltungs
gericht zurück, und auch das Ober
verwaltungsgericht BerlinBranden
burg bestätigte am 29. August die
Nutzungsuntersagung voll und ganz,
Revision ausgeschlossen.
Trotzdem zeigte sich das Fantastic
Foxhole uneinsichtig. Der Betreiber
hat Ende September beim Bezirks
amt beantragt, bis zu zwölf Gäste
beherbergen zu können, und ver
Foto: Nils Richter
Aus für renitenten hostel-Betreiber
mietete auch weiter ohne Geneh
migung. Jochen Biedermanns Auf
forderung, „den Betrieb mit sofor
tiger Wirkung einzustellen“, war er
folglos. Deshalb ließ er am 9. Okto
ber das Hostel schließen und versie
geln. „Ich bedaure, dass wir zu die
sem letzten Mittel greifen mussten,
der Betreiber hat uns aber leider kei
ne andere Wahl gelassen“, erklärt Jo
chen Biedermann. Die WeserkiezIn
itiative erklärt zufrieden: „Kämpfen
lohnt sich.“
Jens Sethmann
Dem Bezirksamt
blieb als letzter
Ausweg nur,
den Eingang zu
versiegeln
BunDESAnSTAlT für iMMoBiliEnAufGABEn
Foto: Nils Richter
Sozial verträglich geht anders
„Der Bund treibt
das Mietenniveau
nach oben“: hans
peter Stadtmüller
aus der Sundgauer Staße
Die Bundesanstalt für immobilienaufgaben (BimA) hat den Mietern
ihrer zehlendorfer Wohnanlage an
der Sundgauer Straße drastische
Mieterhöhungen geschickt.
Anfang September überraschte die
dem Bundesfinanzminister unterstell
te BImA mit der Ankündigung, ihre
4580 Berliner Wohnungen nicht wie
geplant an das Land Berlin zu verkau
MieterMagazin 11/2017
fen, sondern diese zu behalten. Die
Ankündigung begleitete das Verspre
chen, ein „guter Vermieter“ zu sein.
Kurz vorher, Ende August, hatte die
BImA aber Mieterhöhungen ver
schickt, die daran erheblichen Zwei
fel aufkommen lassen. In der ehe
maligen Alliiertensiedlung an der
Sundgauer Straße berichten die Mie
ter von Erhöhungen um 15 bis 20
Prozent. „Die BImA geht bis an den
obersten Rand des Mietspiegels“,
sagt Mieter Hans Peter Stadtmüller.
Der frühere Sprecher der SPDAb
geordnetenhausfraktion soll künftig
mehr als neun Euro pro Quadratme
ter nettokalt zahlen. Eine freigewor
dene Nachbarwohnung, für die der
Vormieter noch eine Warmmiete von
1190 Euro gezahlt hat, bietet die
BImA nun für 1730 Euro an. Inves
tiert hat die BImA in die Häuser aus
den 60er Jahren kaum etwas. Stadt
müller: „Die BImA verhält sich so,
dass sie das Mietspiegelniveau nach
oben treibt.“
Die Mieter fordern nun den Verzicht
auf die aktuellen Mieterhöhungen
und eine Rückführung der bestehen
den Mieten an den unteren Rand des
Mietspiegels. Außerdem solle sich die
BImA an der Kooperationsvereinba
rung mit den städtischen Wohnungs
unternehmen orientieren. Damit wä
ren – wie bei den städtischen Woh
nungsbaugesellschaften – Mieterhö
hungen auf zwei Prozent im Jahr be
grenzt, die Umlage von Modernisie
rungskosten von elf auf sechs Pro
zent gesenkt und die Miete bei 30
Prozent des Haushaltseinkommens
gekappt. Die Mieter drängen darauf,
dass die Mietpreisspirale nicht weiter
getrieben wird. Stattdessen sollten
die Bundesimmobilien „gezielt gegen
die grassierende Wohnungsnot in den
Ballungsräumen eingesetzt“ werden.
Jens Sethmann
9
Panorama
MietpreisbreMse
Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit
der Mietpreisbremse sorgte das
berliner Landgericht unlängst für
reichlich Wirbel. Zwar hat der senat umgehend klargestellt, dass nur
das bundesverfassungsgericht ein
Gesetz für verfassungswidrig erklären kann. Doch der beschluss ist
Wasser auf die Mühlen der Vermieterverbände, auch wenn deren Argumente ganz anders lauten.
In dem konkreten Fall hatte eine Mie
terin auf Rückzahlung einer über
höhten Miete geklagt – mit teilwei
sem Erfolg (Landgericht Berlin vom
14. September 2017 – 67 S 149/17).
Obwohl es bei diesem Rechtsstreit
gar nicht auf die Frage einer mögli
chen Verfassungswidrigkeit der Miet
preisbremse ankam, führte das Ge
richt auf mehreren Seiten seine
Rechtsansicht da zu aus. „Ein sehr
ungewöhnlicher Vorgang“, sagt
dazu Dr. Rainer Tietzsch, Vorsitzen
der des Berliner Mietervereins. Der
Rechtsanwalt hält die vorgebrachten
Argumente für nicht stichhaltig.
Das Gericht sieht in der Vorschrift
zur Mietpreisbremse vor allem ei
nen Verstoß gegen die Gleichbe
handlung von Vermietern. Mit der
ortsüblichen Vergleichsmiete habe
der Gesetzgeber eine Bezugsgröße
gewählt, die Eigentümer in verschie
denen Städten ungleich treffe. So
darf ein Berliner Vermieter bei Neu
vermietung maximal 6,49 Euro pro
Quadratmeter nehmen, während
in Stuttgart 9,02 und in München
sogar 11,28 Euro verlangt werden
dürfen. Sachliche Gründe dafür
konnte das Gericht nicht erkennen.
„Der Gesetzgeber darf sehr wohl
lokal differenzieren“, sagt dagegen
Tietzsch.
Die betreffende Kammer beim Land
gericht gilt als relativ mieterfreund
lich, was sich in einem anderen Punkt
zeigt, mit dem die Richter ihre An
sicht begründen: Es sei nicht gerecht
fertigt, dass die Mietpreisbremse
dann nicht greift, wenn bereits der
Vormieter eine überhöhte Miete ge
zahlt hat. Diese Ungleichbehandlung
sei mit einer am Gerechtigkeitsgedan
ken orientierten Betrachtungsweise
schlichtweg unvereinbar, heißt es in
einer Presseerklärung der Berliner
Illustration: Susanne Nöllgen
Landgericht sorgt für Wirbel
Zivilgerichte: „Denn diejenigen Ver
mieter, die in der Vergangenheit ei
ne maßvolle Miete verlangt hätten,
würden erheblich benachteiligt ge
genüber denjenigen, die die am
Markt erzielbare Miete ausgeschöpft
haben.“
Derzeit ist das Bundesverfassungs
gericht nicht mit einer Überprüfung
der Mietpreisbremse befasst. Das
wäre nur dann der Fall gewesen,
wenn das Landgericht den laufen
den Rechtsstreit ausgesetzt und da
zu eine Entscheidung des obersten
Gerichts eingeholt hätte. Doch die
Kammer hat lediglich in einem so
genannten Hinweisbeschluss an die
Streitparteien ihre Rechtsmeinung
geäußert.
Birgit Leiß
Die Mietpreisbremse gilt – daran
ändert auch der
hinweis des
berliner Landgerichts nichts
soZiALer WohnunGsbAu
Foto:Emmanuele Contini/pa
befreiungsschlag lässt auf sich warten
beim sozialen
Wohnungsbau
muss rot-rot-Grün
noch seine hausaufgaben machen
10
Mit einer grundlegenden reform
will der senat den sozialen Wohnungsbau wieder vom Kopf auf die
Füße stellen. Doch der Gesetzentwurf kommt nicht recht voran.
Der Senat will die Absurdität been
den, dass Sozialwohnungen teilweise
deutlich teurer sind als Wohnungen
auf dem freien Markt. Für den „al
ten“ Sozialen Wohnungsbau aus den
70er bis 90er Jahren ist deshalb ei
ne umfassende Reform geplant.
Mit dem neuen Gesetz soll das Prin
zip der Kostenmiete abgeschafft und
stattdessen eine soziale Richtsatzmie
te eingeführt werden. Die Miethöhe
der Sozialwohnungen wird dann
nicht mehr danach bemessen, wie
teuer der Bau und die Finanzierung
des Gebäudes einst waren. Das Kos
tenmietenprinzip hat dazu geführt,
dass wegen der aufgeblähten Bau
und Finanzierungskosten enorme
Mietsteigerungen drohen. Für die
Sozialmieter könnte der System
wechsel ein Befreiungsschlag wer
den.
Über einen Gesetzentwurf, den die
Senatsverwaltung für Stadtentwick
lung und Wohnen im Mai vorgelegt
hat, sind sich die drei Koalitionsfrak
tionen SPD, Linke und Grüne nicht
einig. Sie haben deshalb eine sechs
köpfige Expertengruppe einberu
fen, die Anfang Dezember einen
Vorschlag präsentieren soll. Wegen
der komplizierten Materie und um
strittener Details ist nicht mehr da
mit zu rechnen, dass das Gesetz wie
vorgesehen am 1. Januar 2018 in Kraft
treten kann.
Jens Sethmann
MieterMagazin 11/2017
ChAos-bAusteLLe in MoAbit
seit einem Jahr müssen Mieter aus
der havelberger straße 16/16 a und
Quitzowstraße 120 in ziemlich unerfreulichen Zuständen ausharren.
Wegen baupfusch leben sie mit
durchfeuchteten Decken, schimmel
und rissen in den Wänden.
Das Eckhaus in Moabit wird zurzeit
modernisiert. Seit im Januar 2017
mit dem Ausbau des Dachstuhls be
gonnen wurde, kommt es immer
wieder zu Wassereinbrüchen durch
die mangelhafte Dachabdichtung.
Bei fast jedem Regenguss läuft das
Wasser die Wände herunter, teilweise
bis in die unteren Stockwerke. „Mei
ne Küche stinkt, und der Bautrock
ner kämpft gegen Windmühlen, weil
immer wieder Wasser nachkommt“,
schildert ein Mieter die Situation.
Mittlerweile bröckelt der Stuck von
den Wänden, Mobiliar ist unbrauch
bar geworden, und durch die stän
dige Feuchtigkeit haben sich die Tü
ren und Fenster verzogen. Die gro
ße Sorge der Mieter ist, dass die neu
verlegte Dämmwolle in der Zwischen
decke inzwischen Schimmel ange
setzt hat. Einige Wohnungen sind
komplett unbewohnbar, die Mieter
erhielten Umsetzwohnungen. Vom
„MietHorror in Moabit“ spricht der
nicht zu reißerischer Berichterstat
tung neigende RBB. Nachdem die
Medien im Sommer vor Ort waren,
hat die Eigentümerfirma „SNGR Life
is good GmbH“ nach eigenen Anga
ben der Baufirma gekündigt und ei
ne neue beauftragt. Verbessert hat
sich die Situation nicht.
Auch das Einschalten der Bauauf
sicht hat bislang nichts gebracht.
Dabei wurden bei den Begehungen
im August in fast allen Wohnungen
Feuchtigkeitsschäden festgestellt.
„Wenn es so oft regnet wie in die
sem Sommer, ist das fast nicht zu
vermeiden“, erklärt die Leiterin der
Bauaufsicht Mitte, Tanja Lier. Der
MieterFoto
Feuchtigkeit im ganzen haus
bei jedem regenguss meldet das
Moabiter haus in
der havelberger-/
Quitzowstraße
„Land unter“
provisorische Schutz auf dem Dach
habe dem „Jahrhundertregen“ nicht
standgehalten. Eine Aussage, die
die Mieter empört, schließlich gibt
es die Wasserschäden schon seit
Herbst 2016. „Wenn die Handwer
ker trotz angekündigter Unwetter
ins Wochenende gehen, ohne die
Dachkante zumindest mit einer Pla
ne abzudecken, macht mich das wü
tend“, meint ein Mieter. Fotos und
Videos belegen ihre Aussagen.
Beim Berliner Mieterverein will man
nun bei der Bauaufsicht Druck ma
chen. Juristisch könnte eine Klage
auf Instandsetzung weiterhelfen.
Birgit Leiß
MietbeLAstunG
Die Wohnung als Armutsfalle?
Achtung: Die
Studie legt bei der
Mietbelastung die
„Bruttokaltmiete“
zugrunde, das
heißt: Heizkosten
bleiben bei der
Belastung unberücksichtigt.
berliner zahlen für die Miete im
schnitt 27 prozent ihres haushaltseinkommens – tendenz steigend.
einkommensschwache sind überdurchschnittlich belastet. Das ergibt die studie „Wohnverhältnisse in Deutschland“ der humboldtuniversität für die hans-böcklerstiftung, die sich auf Daten des aktuellsten Mikrozensus stützt.
Mietbelastungsquote und Mietpreis in deutschen Großstädten
Mietbelastungsquote (Median) in Prozent
Mietpreis (Median) brutto kalt in Euro/m 2
Quelle: Wohnverhältnisse in Deutschland, 2017
Rund 40 Prozent der Haushalte müs
sen bereits mehr als 30 Prozent ihres
Nettoeinkommens für die Bruttokalt
miete ausgeben. Eine solche Miet
belastungsquote gilt als problema
tisch, weil sie den Spielraum bei den
Ausgaben für den sonstigen Lebens
unterhalt deutlich einengt. Bei rund
einer Million Haushalten im Bundes
gebiet liegt die Mietbelastung sogar
bei über 50 Prozent, ergibt die Stu
die. „Haushalte mit geringeren Ein
kommen leben in schlechterer Qua
lität, auf kleinerer Fläche und haben
eine deutlich höhere Mietbelastung
zu tragen. Einkommensungleichhei
ten werden so in den Wohnverhält
nissen nicht nur reproduziert, son
dern sogar noch verstärkt“, stellt
das vierköpfige Projektteam in sei
nem Bericht fest.
In den 77 untersuchten Großstädten
mit über 100 000 Einwohnern liegt
die Mietbelastung durchschnittlich
bei 26,8 Prozent (in Berlin: 27,2 Pro
zent). Der Mietpreis beträgt nach
der Studie bundesweit im Durch
schnitt 7,69 Euro pro Quadratmeter.
Das ist auch (noch) der Durchschnitts
preis in Berlin – in München sind es
bereits 10,25 Euro, in Frankfurt am
Main 9,13 Euro. Für 1,3 Millionen
Haushalte liegt das Einkommen nach
Abzug der Miete bereits unterhalb
des HartzIVRegelsatzes.
Rainer Bratfisch
MieterMagazin 11/2017
30,3
29,8
28,3
28,0
10,25
8,74
Bonn
8,62
Köln
27,2
26,8
9,13
7,69
München
Frankfurt/Main
Berlin
7,69
gesamt
(77 Städte)
Grafik: Kersten Urbanke
L „Wohnverhältnisse in Deutschland – eine Analyse
der sozialen Lage in
77 Großstädten“:
www.boeckler.de/
11145.htm?
projekt=2016299-4
11
Panorama
Sanierung grellStraSSe, Prenzlauer allee
Das Misstrauen bleibt
Auf der Mieterversammlung am 9.
Oktober schlug der Deutsche Wohnen ein tiefes Misstrauen entgegen.
Es geht um die Wohnanlage Grellstraße 8-12/Prenzlauer Allee 86 a-f.
Die rund 250 Wohnungen im Milieuschutzgebiet, größtenteils noch mit
Kohleöfen ausgestattet, sollen komplett saniert werden (das MieterMagazin berichtete in Ausgabe 10/17:
„An der Kandare?“).
Zum Schutz der Mieter vor Luxusmodernisierung und Verdrängung
hat Baustadtrat Vollrad Kuhn (Grüne) mit dem Unternehmen eine Vereinbarung geschlossen. Es soll großzügige Regelungen zu Aufwandsentschädigungen und Ersatzwohnungen sowie eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Berücksichtigung von Härtefällen geben.
Zugesichert wurde weiter, dass die
künftige Miete auf 30 Prozent des
Haushaltseinkommens gekappt wird –
ohne Wenn und Aber, wie die Sprecherin der Deutsche Wohnen, Manuela Demianakis, beteuerte. Für
Mieter, die bereits jetzt an dieser
Grenze liegen, würde das bedeuten,
dass sie keinen Cent zusätzlich zahlen müssten.
Das Problem: Die schriftliche Vereinbarung sagt etwas anderes. Dort
heißt es: „Sofern die Wohnung nicht
nur lediglich in einen Zustand versetzt wird, der allgemein üblich ist,
Wohnanlage grell
straße: Die Verein
barung zwischen
Bezirk und Woh
nungsunterneh
men muss nach
gebessert werden
Foto: Sabine Mittermeier
Kann ein profitorientiertes Woh
nungsunternehmen, noch dazu ei
nes mit denkbar schlechtem ruf,
sozialverträglich sanieren? Die
Deutsche Wohnen will das bewei
sen und hat mit dem Bezirk Pankow
eine entsprechende Vereinbarung
geschlossen. Die Mieter bleiben
skeptisch.
darf die Bruttowarmmiete bei finanziellen Härtefällen 30 Prozent des
Nettohaushaltseinkommens nicht
übersteigen.” Diese Einschränkung
entspricht der gesetzlichen Regelung, weswegen beispielsweise die
Umstellung auf Zentralheizung nicht
von der Härtefallregelung erfasst
wäre. Man habe etwas anderes gemeint, sagten daraufhin sowohl der
Baustadtrat als auch die Deutsche
Wohnen und sicherten eine Präzisierung zu.
Birgit Leiß
„fair Mieten – fair Wohnen“
für gleiche Chancen auf dem Wohnungsmarkt
Wer nicht ins E
raster passt,
steht noch immer
am ende der
Bewerberschlange
12
Die anfang Juli gegründete Berliner
fachstelle gegen Diskriminierung
auf dem Wohnungsmarkt hat sich
das Motto „fair mieten – fair woh
nen“ auf die fahne geschrieben.
gleichbehandlung ist schließlich das
gute recht eines jeden Bürgers – ge
rade auch auf dem angespannten
Berliner Wohnungsmarkt.
Ein Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung, der einen Job und
ein geregeltes Einkommen hat, ist
auf Wohnungssuche. Die Mitarbeiterin einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft sagt ihm eine von
ihm gefundene Wohnung zu. Nach
einigen Tagen zieht sie ihre Zusage
zurück mit der Begründung, dass der
Bewerber „nur“ eine Aufenthaltsgestattung habe. Die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem
Wohnungsmarkt erreicht schließlich,
dass ihm die Wohnungsbaugesellschaft ein neues Angebot macht.
Immer häufiger fallen Wohnungsbewerber durch das Raster der erwünschten Bewohnereigenschaften. Migranten, Obdachlose, Alleinerziehende und Einkommensschwache haben kaum eine Chance, eine bezahlbare Wohnung zu finden.
An große Flüchtlingshaushalte vermieten die städtischen Wohnungs-
Foto: Nils Richter
L Weitere
Informationen:
www.fairmieten
fairwohnen.de
Urban Plus
(Strategie und
Vernetzung)
Geusenstraße 2,
10317 Berlin
S 030 - 21 95 33 58
Türkischer Bund in
Berlin-Brandenburg
(Beratung und
Begleitung)
Oranienstraße 53,
10969 Berlin
S 030 - 623 26 24
baugesellschaften zum Beispiel nur
dann, wenn die Anzahl der Personen
mit der Anzahl der Zimmer übereinstimmt. Ein Ehepaar mit vier Kindern
bekommt also nur eine Wohnung
mit sechs Zimmern. Wie Remzi Uyguner von der Fachstelle berichtet,
vermietet die Deutsche Wohnen
nur an Bewerber, die Deutsch können.
Die Fachstelle wird getragen vom
Büro UrbanPlus und dem Türkischen
Bund in Berlin-Brandenburg. Der
Berliner Mieterverein unterstützt
sie als Multiplikator und als Kooperationspartner. Zur konkreten Hilfe
gehören dann das Verfassen von
Beschwerdebriefen, das Einbeziehen
anderer Stellen, die Begleitung zu
Gesprächen mit Vermietern und der
Beistand vor Gericht. Seit Gründung
der Fachstelle gab es 25 Anfragen –
für Christiane Droste von UrbanPlus
ist das allerdings nur „die Spitze des
Eisbergs“.
Rainer Bratfisch
MieterMagazin 11/2017
BunDeSVerfaSSungSgeriCht zu unterKunftSKoSten
Das Bundesverfassungsgericht hat
mit deutlichen Worten die rechte
von hartziVBeziehern gestärkt.
Die Sozialgerichte sind künftig ge
halten, in jedem einzelfall zu prüfen,
welche negativen folgen durch die
Kürzungen von Wohn und heiz
kosten drohen.
„Ein bahnbrechendes Urteil, das in
der Praxis eine große Rolle spielt“,
sagt Rechtsanwältin Petra Goebel,
die im Auftrag des Berliner Mietervereins zu den sozialen Fragen des
Wohnens berät. Bisher war es so:
Hat das Amt – aus welchen Gründen auch immer – die Leistungen
für die Kosten der Unterkunft (Miete inklusive Heizung) gekürzt oder
vorübergehend ganz eingestellt,
konnten sich die Betroffenen mit
einer einstweiligen Verfügung wehren. Voraussetzung dafür war aber
stets eine Eilbedürftigkeit, und die
haben die Sozialgerichte häufig nicht
anerkannt, solange noch keine Räumungsklage vorlag. Schließlich drohe keine Wohnungslosigkeit, wurde
argumentiert.
So war es auch in dem Fall, mit dem
sich das Bundesverfassungsgericht
zu befassen hatte (BVerfG vom 1. August 2017 – 1910/12). Die Eilbedürftigkeit dürfe nicht schematisch
beurteilt werden, befanden die Karlsruher Richter. Es gehe nicht nur darum, die bloße Obdachlosigkeit zu
verhindern. Zum Existenzminimum
gehöre es vielmehr, möglichst in der
gewählten Wohnung bleiben zu können. Daher müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, welche negati-
Foto: Christian Muhrbeck
eile ist nicht erst bei
der räumungsklage geboten
ven Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art der
Verlust der konkreten Wohnung haben könnte.
Die Gerichte, so heißt es in dem Urteil aus Karlsruhe, überspannen die
Anforderungen an die Eilbedürf tigkeit, wenn sie eine drohende Wohnungs- oder Obdachlosigkeit erst
dann annehmen, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und eine
Räumungsklage erhoben worden ist.
Birgit Leiß
„in der Praxis
ein wichtiges
urteil“: anwältin
Petra goebel
L Beratung zu
sozialen Fragen des
Wohnens (nur mit
Voranmeldung:
S 030 - 226 26 0)
dienstags von
15 bis 17 Uhr im
Beratungszentrum
Müllerstraße 135
legionellenPräVention
Sind Kosten E
und aufwand
der legionellen
Prävention
gerechtfertigt?
trinkwasserinstallationen in Mehr
familienhäusern müssen seit 2012
regelmäßig auf legionellenbefall
untersucht werden. Die zahl der er
krankungen durch diesen erreger
hat allerdings nicht abgenommen.
auch der jetzt vorliegende entwurf
einer änderung der trinkwasserver
ordnung wird daran nichts ändern,
meinen hygieneexperten.
Im Vorfeld der damaligen Neuregelung zur Legionellenüberprüfung
fragte das MieterMagazin, ob Aufwand und Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis stünden (MieterMagazin 12/2011, Seite 11:„Legionellen-Überprüfung – Aufwand gerechtfertigt?“) Inzwischen sind die
Legionellen-Prävention und die Sanierung legionellenbelasteter Trinkwassersysteme ein Multi-MillionenGeschäft.
Trotz aller Maßnahmen ist der prozentuale Anteil der durch Legionel-
MieterMagazin 11/2017
Foto: Fotolia.com
Weniger kann mehr sein
len verursachten Lungenentzündungen mit Todesfolge in Deutschland
nicht niedriger als in Ländern ohne
gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen. Die Hygienespezialistin Dr. Elisabeth Meyer von der Charité Berlin bestätigt: „Es gibt keine wissenschaftlichen Daten, die einen infektionspräventiven Effekt von ungezielten Trinkwasseruntersuchungen
auf Legionellen belegen.“
Die nun geplante 4. Änderungsverordnung wird unter anderem eine
Gefährdungsanalyse vorschreiben
und damit die Kosten weiter in die
Höhe treiben, meinen Experten. Positive Neuerungen: Labore müssen
eine Überschreitung der Grenzwerte
an das zuständige Gesundheitsamt
melden. Jeder Mieter erhält ein Anrecht auf konkrete Informationen zur
Höhe der Legionellenbelastung im
Gebäude.
Der Münchner Diplom-Ingenieur
Franz Schneider weist seit Jahren
darauf hin, dass die Einhaltung einer Betriebstemperatur der Warmwasserbereiter von 60 Grad Celsius
ein Energiefresser ist – bundesweit
werden dafür jährlich mindestens 8
Milliarden Kilowattstunden Energie
verbraucht.
Auf einem Fachkongress in Wien
plädierte Dr.-Ing. Karin Rühling von
der TU Dresden für einen „Paradigmenwechsel in der Trinkwasserhygiene“. Weniger kann bisweilen
mehr sein.
Rainer Bratfisch
13
Foto: Nils Richter
Foto: Christian Muhrbeck
TiTel
„Freie Scholle“, Tegel;
„Solidarität“, Friedrichsfelde
Selbsthilfe,
Solidarität & Sicherheit
Wohnen in Genossenschaften
Wenn Mieter gefragt werden, wie zufrieden sie mit ihrem Vermieter sind,
landen Wohnungsbaugenossenschaften immer auf den vordersten Plätzen. Genossenschaften bieten ein
Wohnrecht auf Lebenszeit. Weil sie
nicht gewinnorientiert wirtschaften,
können sie die Mieten niedrig halten
und dennoch sicherstellen, dass die
Wohnanlagen gut in Schuss bleiben.
Zudem gibt es eine demokratische
Mitbestimmung. Davon können Mieter bei privaten Wohnungsunternehmen nur träumen, und auch die öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften können da nicht mithalten.
14
In Berlin gibt es rund 200 000 Ge
nossenschaftswohnungen. Das sind
12 Prozent aller Mietwohnungen in
der Hauptstadt. Im Bundesdurch
schnitt liegt der Anteil bei 9,2 Pro
zent. Rund eine halbe Million Ber
liner wohnen bei einer der über 80
Wohnungsbaugenossenschaften.
Die Bandbreite reicht von kleinen
Mietergenossenschaften, die nur
ein Haus bewirtschaften, bis hin zur
Wohnungsgenossenschaft Lichten
berg (WGLi) mit über 10 000 Woh
nungen. Für den Verband Berlin
Brandenburgischer Wohnungsunter
nehmen (BBU), in dem unter ande
rem 77 Berliner Genossenschaften
organisiert sind, ist Berlin deshalb
eine „Genossenschaftshochburg“.
Die genossenschaftlichen Wohnungs
bestände sind in der Stadt allerdings
ungleich verteilt. Die Arbeiterwoh
nungsbaugenossenschaften aus der
DDRZeit sind vor allem in den Au
ßenbezirken OstBerlins mit großen
Beständen vertreten: In Lichtenberg
und MarzahnHellersdorf stehen mit
35 000 beziehungsweise 28 000 die
meisten Genossenschaftswohnungen.
In beiden Bezirken ist das ungefähr
jede vierte Mietwohnung. Unter
den WestBezirken hat Tempelhof
Schöneberg mit knapp 15 000 Ge
nossenschaftswohnungen die Nase
vorn – das sind gut zehn Prozent des
dortigen Mietwohnungsbestands. In
den Innenstadtbezirken liegt der An
teil mit drei bis sechs Prozent deut
lich niedriger.
Im November 2016 wurde die Ge
nossenschaftsidee auf die Liste des
immateriellen Kulturerbes der
UNESCO aufgenommen. Die Welt
kulturorganisation würdigt damit
das Prinzip, sich unter Gleichen so
lidarisch zusammenzuschließen und
gemeinsam in kollektiver Selbsthilfe
zu handeln. Heute sind weltweit
rund 800 Millionen Menschen in
Genossenschaften oder Kooperati
MieterMagazin 11/2017
alle Fotos: Christian Muhrbeck
ven organisiert. In Deutschland ver
einen die fast 8000 Genossenschaf
ten mehr als 22 Millionen Mitglieder.
Darunter sind rund 2000 Wohnungs
genossenschaften mit 2,2 Millionen
Wohnungen. Florian Pronold, Staats
sekretär beim Bundesbauministeri
um, würdigt deren Rolle als „Garan
ten für bezahlbare Mieten und sta
bile Nachbarschaften“.
Seit 170 Jahren sind Genossenschaf
ten im Finanzwesen, in der Land
wirtschaft, im Handel und im Woh
nungsbau erfolgreich. In Deutschland
gelten Friedrich Wilhelm Raiffeisen
und Hermann SchulzeDelitzsch als
Väter der Genossenschaftsbewegung.
Raiffeisen gründete 1847 in der klei
nen WesterwaldGemeinde Weyer
busch einen Hilfsverein zur Unter
stützung der notleidenden Landbe
völkerung, aus dem später die erste
Genossenschaftsbank hervorging. Im
sächsischen Delitzsch rief Schulze
Delitzsch ebenfalls im Jahr 1847 ei
ne „Rohstoffassoziation“ für Tisch
ler und Schuhmacher ins Leben. Seit
1868 gab es mit dem preußischen
Genossenschaftsgesetz einen gesetz
lichen Rahmen für solche Unterneh
mungen.
MieterMagazin 11/2017
In liberalen Kreisen fand die Genos
senschaftsidee zwar großen Anklang,
doch die Praxis war zunächst schwie
rig. Die erste Wohnungsbaugenos
senschaft, die heute noch existieren
de Berliner Baugenossenschaft (bbg),
wurde 1886 vom Eisenbahn und
Bankdirektor Karl Schrader gegrün
det. „Wir alle wissen ja, dass Woh
nen zur Miete nicht gerade ange
nehm ist“, meinte Schrader. Die bbg
baute deshalb in ihren ersten Jahren
nur „Erwerbshäuser“: kleine Zwei
familienhäuser, die nach der Abzah
lung des Kaufpreises persönliches
Eigentum des Mitglieds wurden.
Der Durchbruch für die Wohnungs
baugenossenschaften kam nach der
Novelle des Genossenschaftsgeset
zes im Jahr 1889. Darin wurde die
terwohnungsbau bereitgestellt. Die
Zahl der Wohnungsbaugenossen
schaften in Deutschland stieg da
raufhin von 38 im Jahr 1889 auf 385
zur Jahrhundertwende und schließ
lich auf 1402 im Jahr 1914.
Während der Kaiserzeit blieben die
Baugenossenschaften noch weitge
hend bürgerlich geprägt. Einige Ge
nossenschaften wie der Beamten
Wohnungsverein standen sogar nur
Staatsbediensteten offen. Sozial
engagierte Kaufleute und Wissen
schaftler gehörten zu den wesentli
chen Förderern der Bewegung. Fort
schrittlich denkende Architekten
machten die Genossenschaften zu
Vorreitern des Reformwohnungsbaus.
Es sollten gesunde Wohnungen mit
Bad und WC, mit viel Luft und Son
ne, mit Grünanlagen und Spielplät
zen und ohne enge Hinterhöfe und
Gewerbelärm entstehen. Die Ent
würfe stammten oft von renom
beschränkte Haftung eingeführt.
Jetzt konnten auch wohlhabende
Förderer gewonnen werden, die
bislang vor einem Engagement zu
rückschreckten, weil sie im Falle ei
ner Pleite mit ihrem gesamten Ver
mögen hätten haften müssen. Auch
die 1890 eingeführte staatliche Ren
tenversicherung half der Genossen
schaftsbewegung, denn die Rück
lagen der Rentenkasse wurden als
zinsgünstige Kredite für den Arbei
mierten Baumeistern: Paul Mebes
war der Hausarchitekt des Beamten
Wohnungsvereins, Alfred Messel
arbeitete mehrfach für den Berliner
Spar und Bauverein (heute Berliner
Bau und Wohnungsgenossenschaft
von 1892). Die Wohnanlagen bo
ten den Genossen einige Annehm
lichkeiten: So gab es Waschhäuser,
Siedlungsbüchereien, Konsumläden,
Vereinslokale und manchmal sogar
Kindergärten.
Ein Gesetz im Jahr 1889
brachte den Durchbruch
Foto: Archiv Freie Scholle
Foto: dpa
Foto: dpa
Foto: Genossenschaftsforum
„bbg“, Adlershof (circa
1820); genossenschaftlicher Neubau der EAW
Treptow“, Köpenicker
Landstraße (1955)
und Bewohnerin;
„Freie Scholle“, Schellenweg (ca. 1935)
L Infoblatt des
Berliner Mieter
vereins Nr. 42
„Was ist eine
Wohnungsbau
genossenschaft?“
www.berliner-mie
terverein.de/recht/
infoblaetter/info42-was-ist-einewohnungsbauge
nossenschaft.htm
„WGLi“, Lichtenberg; Selbstbaugenossenschaft
Rykestraße, Prenzlauer Berg; „Freie
Scholle“, Tegel
15
TiTel
L Infoblatt des
Berliner Mieter
vereins Nr. 51
„Wohnungsbau
genossenschaften
– mietrechtliche
Besonderheiten“
www.berliner-mie
terverein.de/recht/
infoblaetter/info51-wohnungsbau
genossenschaftenmietrechtliche-be
sonderheiten.htm
die Baukosten um bis zu 30 Prozent
senken.
Als ab 1924 der Wohnungsbau durch
staatliche Förderung angekurbelt
wurde, nahm auch das genossen
schaftliche Bauen wieder Fahrt auf.
Anders als die gewerkschaftlichen
und städtischen Wohnungsbauge
sellschaften blieben die Genossen
schaften aber meist bei traditionel
len Bauformen. Nur ausnahmswei
se schlossen sie sich dem „Neuen
Bauen“ mit seinen glatten Fassaden
und Flachdächern an. Vor allem Bru
no Taut, ChefArchitekt der gewerk
schaftlichen Gehag, brachte den Ge
nossen moderne Bauweisen nahe.
Er baute für die „1892“ die Siedlung
am Schillerpark, für die Baugenossen
schaft Ideal die Siedlung Ideal in Britz
sowie in Tegel die Siedlung Freie
Scholle für die gleichnamige Genos
senschaft. Die Freie Scholle stand
der Gartenstadtbewegung nahe und
war dem Neuen Bauen gegenüber zu
nächst sehr skeptisch. „Als wir 1924
begannen, konnten wir den Vorstand
nur allmählich für die neue Auf fassung
gewinnen“, erinnerte sich Taut später.
senschaften. Die Bedingungen für
den Wohnungsbau waren in den
politisch instabilen Anfangsjahren
der Weimarer Republik aber alles
andere als günstig. Nur die Bauhüt
ten sorgten dafür, dass die Genossen
überhaupt bauen konnten. Rund
200 solcher genossenschaftlichen
Baubetriebe entstanden in den ers
ten drei Jahren der Republik. Die
Bauhütten konnten die Kartelle der
lokalen Baufirmen sprengen und so
Das Dasein als Genosse war zu jener
Zeit für viele Menschen auch ein po
litisches Bekenntnis. Es konnte sich
durch den ganzen Alltag ziehen: Man
lebte in einer Genossenschaftswoh
nung in einem „roten“ Stadtteil, kauf
te bei der Konsumgenossenschaft ein,
brachte seine Ersparnisse zur Arbeiter
bank, ging am Abend ins Volkshaus
oder ins Arbeiterkino, kaufte Bücher
bei der Büchergilde und machte Rei
sen mit den Naturfreunden.
Skepsis gegenüber
dem „Neuen Bauen“
Mit der Machtübernahme der Na
tionalsozialisten wurden ab 1933
auch die Genossenschaften „gleich
geschaltet“. Die interne Demokratie
wurde faktisch abgeschafft.
Nach der Teilung Berlins unterstellte
der OstBerliner Magistrat ab 1950
alle Genossenschaftswohnungen der
Kommunalen Wohnungsverwaltung.
Die Genossenschaften konnten nur
noch über ihre Bestände in den West
bezirken verfügen, ihr Besitz im Os
ten war „ruhend“.
In WestBerlin wurden die Genossen
schaften zu einer festen Größe in der
Wohnungsversorgung und glichen
sich auch allmählich den herkömm
lichen Wohnungsunternehmen an.
Sie errichteten geförderte Sozialwoh
nungen, beteiligten sich am Bau von
Großsiedlungen und später an der
Stadterneuerung. Genossenschaf
ten hatten allerdings ein „altbacke
nes“ Image, bis es im Rahmen der
Internationalen Bauausstellung (IBA)
zu zwei Neugründungen kam: Die
Selbstbaugenossenschaft von 1984
engagierte sich im Neubau. In der
alle Fotos: Christian Muhrbeck
Helenenhöfe
(„Beamten-Wohnungs-Verein“) in
Friedrichshain;
Neubauten der
„Möckernkiez eG“,
Kreuzberg; „Freie
Scholle“, Tegel
Dieser richtungsweisende Wohnungs
bau erregte auch internationale Auf
merksamkeit. So erhielt der von Mes
sel entworfene Block an der Pros
kauer Straße des Bau und Sparver
eins bei der Pariser Weltausstellung
im Jahr 1900 eine Goldmedaille. So
fortschrittlich die Wohnungen wa
ren, so traditionell war ihre äußere
Erscheinung. Mit romanischen oder
NeorenaissanceFassaden, Giebeln
und hohen Dächern entsprachen
die Häuser ganz dem bürgerlichen
Schönheitsideal.
Nach der Jahrhundertwende hatte
sich die Genossenschaftsidee lang
sam zu einer Selbsthilfebewegung
der Arbeiter gewandelt. Um 1905
gaben die Gewerkschaften und die
Sozialdemokratie ihre Zurückhaltung
gegenüber den Genossenschaften
auf.
Den größten Sprung machte die Ge
nossenschaftsbewegung direkt nach
dem Ersten Weltkrieg. Nach dem
Zusammenbruch des kaiserlichen
Staatsapparates drängte sich in der
allgemeinen wirtschaftlichen Not die
Gründung von Selbsthilfeorganisa
tionen geradezu auf – insbesondere
für den Wohnungsbau. Zwischen
1919 und 1921 entstanden deutsch
landweit Hunderte neuer Baugenos
16
Genossenschaft Luisenstadt schlossen
sich 1986 mehrere besetzte Häuser
zwischen Oranien und Naunynstra
ße in Kreuzberg zusammen und schu
fen eine wirtschaftliche Basis zur Sa
nierung der Gebäude.
Im Osten Berlins gab es schon kurz
nach der „Stilllegung“ der Genos
senschaften ein Umdenken. Um den
Wohnungsbau in der kriegszerstörten
Stadt auszuweiten, regte die Staats
führung der DDR im Jahr 1953 die
MieterMagazin 11/2017
Wie funktioniert eine Wohnungsbaugenossenschaft?
Eine Wohnungsbaugenossenschaft
ist sowohl eine Selbsthilfeorganisa
tion, die ihren Mitgliedern sichere
und günstige Wohnungen bieten
will, als auch ein Wirtschaftsunter
nehmen, das auf dem Markt beste
hen muss. Wer eine Wohnung bei
einer Genossenschaft beziehen will,
muss Mitglied werden. Dazu muss
man je nach Größe der Wohnung
Geschäftsanteile in bestimmter Hö
he erwerben. Damit wird man Ge
nosse und Miteigentümer des Un
ternehmens. Der Unterschied zum
Mieter wird auch sprachlich deutlich:
alle Fotos: Christian Muhrbeck
Gründung von Arbeiterwohnungs
baugenossenschaften (AWG) an.
Damit sollte der staatliche Woh
nungsbau beim Wiederaufbau ent
lastet werden. In kurzer Zeit bildete
sich eine Vielzahl an AWGen. Sie wa
ren meist an große Betriebe wie die
Reichsbahn, die Deutsche Post, die
Staatszeitung „Neues Deutschland“,
BergmannBorsig oder den VEB
Elektrokohle angebunden und tru
gen klangvolle Namen wie „Vor
wärts“, „Friedenswacht“, „Junge
Garde“, „Freie Fahrt“ oder „1. Mai“.
Die Betriebsangehörigen konnten
Mitglied der Genossenschaft wer
den und beim Bau der Wohnhäuser
selbst mit anpacken. Mit einer ge
wissen Anzahl an Aufbaustunden
erarbeitete man sich so ein Anrecht
MieterMagazin 11/2017
Man unterschreibt keinen Mietver
trag, sondern einen Nutzungsver
trag, und statt der Miete zahlt man
ein Nutzungsentgelt. Umgangs
sprachlich ist dennoch häufig von
der Miete die Rede. Für das Nut
zungsverhältnis gelten die gleichen
rechtlichen Bestimmungen wie für
ein Mietverhältnis. Wenn es also um
Mieterhöhungen, Modernisierungen
oder Schönheitsreparaturen geht,
gilt das Mietrecht auch für Genos
senschaftswohnungen. Die Genos
sen haben ein Dauerwohnrecht, sind
also höchstens bei schweren Pflicht
verletzungen kündbar. In Einzelfäl
len können auch NichtMitglieder
Mieter einer Genossenschaftswoh
nung sein. Wenn etwa eine Genos
senschaft ein bewohntes Mietshaus
erwirbt, kann sie die Mieter nicht
zwingen, der Genossenschaft bei
zutreten.
Als Genosse kann man über die Ge
schäfte des Unternehmens mitbe
stimmen. In Genossenschaften mit
mehr als 1500 Mitgliedern wählen
die Mitglieder eine Vertreterver
sammlung, das „Parlament“ einer
Genossenschaft. Dabei hat jedes
60er Jahren war die Bautätigkeit die
ser Genossenschaften beachtlich. Ei
ne Mitbestimmungsmöglichkeit der
Genossenschaftsmitglieder fehlte bei
den AWG allerdings weitgehend.
Nach dem Fall der Mauer mussten
auch die OstGenossenschaften
nach dem AltschuldenhilfeGesetz
einen Teil ihrer Wohnungsbestände
privatisieren. Durch Ausgründungen
entstand so eine Reihe neuer Genos
senschaften. Einige kamen durch
aufwendige Sanierungsvorhaben in
Bedrängnis, die ausgegründeten Ge
nossenschaften „MendelsohnVier
tel“ und „Eigentum 2000“ rutschten
sogar in die Insolvenz. Aber auch aus
den Reihen der Mieter wurden im
Ab 1980 wurde die OstBerliner
AWGLandschaft umgepflügt. Die
Genossenschaften wurden von ih
ren Betrieben getrennt und die
Wohnanlagen nach Bezirken neu
aufgeteilt. Tausende Wohnungen
wechselten in den Jahren bis 1989
die Genossenschaft. Im Jahr 1988
gab es in OstBerlin 30 Arbeiter
wohnungsbaugenossenschaften
mit 104 071 Wohnungen und rund
180 000 Mitgliedern.
Ostteil neue Genossenschaften ge
gründet.
Schon 1990 organisierten sich die
Bewohner der Häuser Rykestraße 13
und 14 in der Mietergenossenschaft
SelbstBau. Sie wurde in den folgen
den Jahren Eigentümerin mehrerer
Häuser, die die Bewohner in Selbst
hilfe sanierten. Als die städtischen
Wohnungsbaugesellschaften ab
Mitte der 90er Jahre große Teile ih
rer Wohnungsbestände verkauften,
auf eine Neubauwohnung. Ange
sichts der drückenden Wohnungsnot
war das ein riesiger Anreiz für die Ge
nossen. Besonders in den 50er und
Anrecht auf die Wohnung
gegen Aufbaustunden
L Das Genossen
schaftsforum, eine
wissenschaftliche
Einrichtung Berliner
Wohnungsgenos
senschaften:
www.berlinergenossenschafts
forum.de/
„Berolina“, Heinrich-Heine Viertel;
„Friedrichsheim eG“,
Proskauer Straße;
„Genossenschaft
1892“, Schillerpark
im Wedding
17
TiTel
viele Genossen wohnen schon Jahr
zehnte in ihrer Siedlung. Die Genos
senschaften sind deshalb auch ein
wichtiger Stabilitätsanker auf dem
Berliner Wohnungsmarkt.
Welche Schwierigkeiten neue Ge
nossenschaften beim Bauen haben,
zeigt das MöckernkiezProjekt am
GleisdreieckPark. Mit großem Elan
stürzten sich im Jahr 2014 die Neu
Genossen in das ehrgeizige Vorha
ben, ein gemischtes, barrierefreies
18
L Initiative
Genossenschaft
von unten:
www.genossen
schaft-vonunten.eu/
Baulandreserven, etwa indem sie ih
re bestehenden Siedlungen verdich
ten. „Berlins Genossenschaften wür
den sicher auch noch mehr bauen,
wenn sie mehr Bauland bekämen.
Das wäre sehr im Sinne einer sozia
len Stadtentwicklung“, sagt BBU
Vorstand Maren Kern.
und ökologisches Musterquartier
mit 471 Wohnungen zu bauen. Da
die Banken sich bei der Kreditverga
be unerwartet zugeknöpft zeigten,
stand der Bau eineinhalb Jahre still.
Für die Mitglieder wurde es richtig
teuer. Sie müssen pro Quadratmeter
Wohnfläche eine Einlage von 920
Euro leisten und anschließend Kalt
mieten zwischen 8,62 und 13,04
Euro zahlen. Beim Richtfest im Au
gust dieses Jahres überwog aber die
Erleichterung. Mitte 2018 sollen alle
Wohnungen fertig sein. Auch für
die alten Hasen unter den Genos
senschaften ist der Wohnungsneu
bau keine leichte Aufgabe. Bau
Möckernkiez: Richtfest
in diesem Jahr
grundstücke zu kaufen, ist auf dem
heißgelaufenen Berliner Markt in
zwischen fast aussichtslos. Sie nut
zen deshalb für ihren Neubau eigene
Foto: Christian Muhrbeck
gelang es den Mietern in einigen Fäl
len, ihre Häuser als Genossenschaft
zu übernehmen – oftmals gegen er
hebliche Widerstände. So entstanden
etwa die Genossenschaften Fried
richsHeim, Bremer Höhe, Am Ostsee
platz und Wöhlertgarten.
Berlins Genossenschaftswohnungen
sind heute sehr beliebt: Es gibt prak
tisch keinen Leerstand. Freiwerdende
Wohnungen finden fast immer unter
den Mitgliedern neue Mieter. Die
Bewohnerschaft ist sehr konstant,
Wegen solcher Ärgernisse haben
Mitglieder verschiedener Berliner
Wohnungsbaugenossenschaften
im Jahr 2008 die Initiative „Genos
senschaft von unten“ gegründet.
Sie fordert eine Änderung des Ge
nossenschaftsgesetzes und hat ei
ne Mustersatzung erarbeitet. Die
Macht der Vorstände soll damit ein
geschränkt werden. Sie sollen nicht
mehr vom Aufsichtsrat ernannt, son
dern von der Vertreter beziehungs
weise der Generalversammlung di
rekt gewählt werden.
js
Foto: Christian Muhrbeck
„Bremer Höhe“,
Prenzlauer Berg;
„Solidarität“,
Friedrichsfelde;
„Luisenstadt eG“,
Kreuzberg
verlangen bei Wiedervermietungen
deutlich mehr als in den bestehen
den Mietverhältnissen, lehnen Ar
beitslose als Wohnungsbewerber ab,
planen Nachverdichtungen, ohne
ihre betroffenen Mitglieder zu betei
ligen, oder vermieten Neubauwoh
nungen genauso teuer wie profit
orientierte Investoren. Der Woh
nungsbauverein Neukölln hat sogar
zwei Häuser in der Heidelberger
Straße mit 76 intakten Wohnun
gen abgerissen, um dort 90 deut
lich teurere Wohnungen neu zu
bauen.
Foto: euroluftbild.de/Robert Grahn/pa
Mitglied unabhängig von der Höhe
seiner Geschäftsanteile eine Stim
me. Die Vertreterversammlung tagt
einmal jährlich und wählt den Auf
sichtsrat. Der Aufsichtsrat bestellt
und kontrolliert den geschäftsfüh
renden Vorstand.
In den letzten Jahren gab es aber
häufiger Ärger. Gerade bei den grö
ßeren Genossenschaften kommt es
vor, dass die Vorstände Entschei
dungen fällen, die wenig bewohner
freundlich sind. So erhöhen einige
Genossenschaften die Mieten bis
zur Obergrenze des Mietspiegels,
„Wir begrüßen die Neugründung
von Wohnungsgenossenschaften
und ermuntern die bestehenden,
sich verstärkt im Neubau zu enga
gieren“, sagt Staatssekretär Florian
Pronold. Die Praxis zeigt: Ermunte
rungen allein helfen nicht. Damit die
Genossenschaften noch mehr Druck
vom Wohnungsmarkt nehmen kön
nen, brauchen sie auch eine hand
feste Unterstützung.
Jens Sethmann
MieterMagazin 11/2017
Hintergrund
Foto: Sabine Mittermeier
Der müll ist mittlerweile beseitigt,
die desolaten
Wohnverhältnisse
nicht: Problemhaus Kameruner
straße 5
„Problemhäuser“
Alle Versuche gescheitert
Überbelegt und heruntergekommen – aber gewinnbringend vermietet.
Problemhäuser wie das in der Kameruner, ecke lüderitzstraße im Wedding gibt es einige in berlin. Die zuständigen bezirksämter aber scheinen machtlos gegen verantwortungslose Vermieter zu sein.
Unrenovierte Räume, Wasserschäden, Schimmel an den Wänden und
desolate Küchen. Nach einem Kabelbrand war das ganze Haus wochenlang ohne Strom, dazu türmten sich
Müllberge, und Ratten liefen über
den Hof. Den Vermieter scheint das
seit Jahren nicht zu kümmern. Im
Haus in der Kameruner Straße 5,
Ecke Lüderitzstraße 22, leben 40
vorwiegend bulgarische Familien mit
ungefähr 50 Kindern. Eine Hausverwaltung, die bis zum April dieses
Jahres im selben Haus ansässig war,
hatte ihnen Mietverträge für jeweils
eine Wohnung ausgestellt, obwohl
jede Familie in der Regel nur ein Zimmer zur Verfügung hat. Die Mieten
Arbeitskreis Problemimmobilien
Das Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG Bln)
regelt den Umgang mit und die Beseitigung von Wohnungsmissständen. Die Verantwortung dafür liegt bei
den Bezirksämtern. Um Verwahrlosungs- und Überbelegungsprobleme bei Wohnimmobilien in den Griff zu
bekommen, hat nun die Oberste Bauaufsicht einen Arbeitskreis Problemimmobilien ins Leben gerufen. Mitarbeiter aus Bezirksämtern und Fachleute sollen sich
dort gemeinsam beraten und nach Lösungen suchen.
Eine Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes soll –
nach Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – noch in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht werden.
rm
MieterMagazin 11/2017
wurden in bar abkassiert. „Ein bekanntes Geschäftsmodell“, erklärt Georgi
Ivanov vom Verein Amaro Foro e.V.,
der seit sieben Jahren schwerpunktmäßig rumänische und bulgarische
Roma berät. „Und dass es funktioniert, ist eine Folge der Diskriminierung dieser Menschen am Wohnungsmarkt.“ Weil sie auf dem regulären
Markt keine Chance haben, wird ihnen von skrupellosen Eigentümern
für wenige Quadratmeter Fläche in
heruntergekommenen Bleiben eine
viel zu hohe Miete abgeknöpft. Die
Ämter würden kaum etwas unternehmen, um solch schlimme Mietverhältnisse zu beseitigen und gegen die kriminellen Machenschaften vorzugehen, beklagt der Sozialarbeiter.
Stephan Winkelhöfer, Integrationsbeauftragter beim Bezirksamt Mitte,
verweist auf das komplexe Verwaltungsverfahren, um bei „Problemhäusern“ wie dem in der Kameruner
Straße wohnungsrechtlich eingreifen
zu können. Es müsste alles genau
untersucht und viele verschiedene
Behörden eingebunden werden: neben der Wohnungs- und Bauaufsicht
in der Regel auch das Gesundheitsamt und möglicherweise das Landeskriminalamt. Das erfordere viel Zeit.
„Wenn der Vermieter dann seinen
Anwalt einschaltet, kann er das Verfahren noch weiter verzögern.“
In der Kameruner Straße sind – nach
viel medialer Aufmerksamkeit für
das marode Objekt – erst einmal
Notfallmaßnahmen durchgeführt
worden: Müllentsorgung, Rattenbekämpfung, die Wiederherstellung
der Stromversorgung. „Aber alle Versuche, das Haus verantwortungsvoll
und kundig verwalten und sozial
betreuen zu lassen, sind bisher am
Vermieter gescheitert“, so Stephan
Winkelhöfer. Der Eigentümer ist zu
keinem der anberaumten Gesprächstermine erschienen und auch einer
Begehung durch die Bauaufsicht fern
geblieben. Stattdessen ist er durchs
Haus gegangen und hat den Bewohnern pauschal erklärt, dass ihre Mietverträge ungültig seien. Begründung:
Die Hausverwaltung sei von ihm
nicht zum Abschluss von Mietverträgen ermächtigt worden. Jetzt leben
die Mieter nicht nur unter desaströsen Umständen, sondern auch in der
Angst vor Obdachlosigkeit.
Um Probleme wie in dem Weddinger Wohnhaus anzugehen, fordert
der Berliner Mieterverein (BMV) eine Verbesserung des Wohnungsaufsichtsgesetzes. Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin des
mieterverein fordert:
Treuhänder einsetzen
BMV: „Es muss möglich sein, einen
Treuhänder einzusetzen, wenn dem
Vermieter die Zügel aus der Hand
gleiten oder wenn er sie bewusst
schleifen und ein Haus verrotten
lässt.“
Der Integrationsbeauftragte Stephan
Winkelhöfer hält den Einsatz von
Objektmanagern für sinnvoll: „Die
könnten vor Ort alle Kräfte bündeln
und mit verschiedenen Partnern zusammenarbeiten, um solche Zustände gezielt zu verändern.“
Seit Anfang Oktober werden mit
Hilfe zweier sozialer Projekte wenigstens die Kinder im Haus besser
betreut. Die Miet- und Wohnsituation in der Kameruner, Ecke Lüderit z
straße allerdings läuft weiter wie bisher. Das Jugendamt hat vor Kurzem
entschieden, die Familien mit Kindern
zeitweise erst einmal in einer Notunterkunft unterzubringen.
Rosemarie Mieder
19
Hintergrund
RaucheN im mietshaus
Qualmen nach stundenplan
Grundsätz- E
lich nicht erlaubt:
Rauchen im
treppenhaus
Grundsätzlich gilt nach wie vor: In
seiner eigenen Wohnung darf man
nach Herzenslust rauchen. Das ge
hört zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Wohnung. Sofern dabei die Tü
ren geschlossen bleiben, kann da
durch schließlich niemand belästigt
werden. Wenn der Qualm durch den
Dielenboden oder die Decke dringt,
dürfte ein baulicher Mangel vorlie
gen, der vom Vermieter zu beseiti
gen ist. Dem Mieter deswegen das
Rauchen zu verbieten, geht nicht.
Anders sieht es aus, wenn es im
Treppenhaus dauernd nach Qualm
riecht oder wenn der Rauch vom
Balkon ins nachbarliche Schlafzim
mer zieht. Das müssen Nachbarn
nicht hinnehmen. Gesundheits
schädliche Immissionen durch Ta
bakrauch sind wesentliche Beein
trächtigungen, die nicht geduldet
werden müssen, stellte der Bundes
gerichtshof vor einigen Jahren klar
(BGH vom 16. Januar 2015 – V ZR
110/14). Rücksicht ist auf beiden
Seiten gefordert, so der BGH in sei
nem Urteil. Auch der durch den
Rauch gestörte Mieter müsse auf
das Recht des anderen Mieters Rück
schadensersatz bei vergilbten Wänden
Exzessives Rauchen kann unter Umständen Schadens
ersatzansprüche seitens des Vermieters nach sich zie
hen, nämlich dann, wenn die Ablagerungen an den
Wänden nicht durch normale Schönheitsreparaturen
zu beseitigen sind. So wurde ein Mieter kürzlich dazu
verurteilt, 3439 Euro Schadensersatz an den Vermieter
zu zahlen. Zwar gehört Rauchen in der Wohnung zum
vertragsgemäßen Gebrauch. Entsprechende Ablage
rungen an den Wänden sind in gewissem Maße hinzu
nehmen. Doch in diesem Fall wurde so stark geraucht,
dass sich die Spuren nicht durch Überstreichen oder
Neutapezieren entfernen ließen. Das Nikotin war bis in
den Putz eingedrungen. Für die notwendigen Instand
setzungsarbeiten stehen dem Vermieter daher Ersatz
ansprüche zu, urteilte das Gericht (LG Hannover vom
29. Februar 2016 – 12 S 9/13).
bl
20
sicht nehmen, seine Wohnung ver
tragsgemäß zu nutzen und dazu ge
höre grundsätzlich auch das Rau
chen. Der Vorschlag des Gerichts
war eine ganz praktische Gebrauchs
regelung. Für den einen Mieter sind
Zeiträume freizuhalten, in denen er
seinen Balkon unbeeinträchtigt von
Rauchbelästigungen nutzen kann,
und für den anderen werden be
stimmte Zeiten festgelegt, in denen
er auf seinem Balkon rauchen darf.
Oft fehlt ein
hinreichener Nachweis
Ähnlich salomonisch entschied das
Amtsgericht Lichtenberg, indem
es einer Hellersdorfer Mieterin ein
nächtliches Rauchverbot auf dem
Balkon auferlegte. Die Frau, die im
vierten Stock eines Mehrfamilien
hauses wohnt, muss sich künftig
zwischen 20 und 6 Uhr ihre Glimm
stängel verkneifen – zumindest auf
dem Balkon. Auch Gäste müssen
sich daran halten. Geklagt hatte der
Mieter der Dachwohnung über ihr.
Vor allem bei Westwind ziehe der
Tabakrauch in sein Schlafzimmer.
Wegen der sich stauenden Hitze in
der Dachgeschosswohnung müsse er
aber zumindest im Sommer bei offe
nem Fenster schlafen, argumentierte
er. Die Mieterin, die sich keinen An
walt genommen hatte, stimmte of
fenbar aus Angst vor weiteren Ge
richtskosten einem Vergleich zu. „Es
ist fraglich, ob das bei einer guten
anwaltlichen Vertretung beziehungs
weise in der Berufungsinstanz durch
gekommen wäre“, sagt dazu der
Rechtsexperte des Berliner Mieter
vereins, Frank Maciejewski. Zwar sei
unstrittig, dass Mitmieter erhebliche
Beeinträchtigungen durch rauchen
de Nachbarn nicht hinnehmen müs
sen. „Aber oft scheitert es daran,
dass die konkrete Belästigung nicht
hinreichend nachgewiesen werden
kann“, erklärt Maciejewski.
Foto: Sabine Mittermeier
Die Gerichte haben immer häufiger Verständnis für mieter, die sich von
qualmenden Nachbarn gestört fühlen. ein Überblick über die aktuelle
Rechtsprechung.
Bestes Beispiel: die Kündigung des
deutschlandweit bekannten Rau
chers Friedhelm Adolfs aus Düssel
dorf. Nach einem langen Rechts
streit wurde sie rechtskräftig zurück
gewiesen. Die Vorinstanzen hatten
es als schwerwiegenden Pflichtver
stoß gewertet, dass der Mieter ins
Treppenhaus gelüftet hatte, so dass
die Nachbarn einer erheblichen Ge
ruchsbelästigung ausgesetzt waren.
Doch der Bundesgerichtshof sah
dies nicht als ausreichend belegt
(BGH vom 18. Februar 2015 – VIII
ZR 186/14). Art, Dauer und Inten
sität der Belästigung seien nicht ein
deutig festgestellt worden. Die An
forderungen sind hier besonders
hoch, schließlich geht es um eine
Kündigung nach vierzig Jahren Miet
dauer. Möglicherweise, so das Ge
richt, käme auch eine andere Stö
rungsursache – etwa eine undichte
Wohnungstür – in Betracht.
Das Rauchen im Treppenhaus gehört
mittlerweile nicht mehr zur vertrags
gemäßen Nutzung – es ist nicht mehr
erlaubt. Denn der Zigarettenrauch
ist nicht nur belästigend, er gefähr
det auch alle anderen Bewohner des
Hauses in ihrer Gesundheit. Nicht
nur starkes, sondern jedes Rauchen
im Treppenhaus begründet daher ei
nen Unterlassungsanspruch der ande
ren Mieter (AG Hannover vom 31. Ja
nuar 2000 – 70 II 414/99). Denn an
ders als beim Rauchen auf dem Bal
kon wird hier nicht „im Freien“, son
dern innerhalb des Wohnhauses ge
raucht.
Birgit Leiß
MieterMagazin 11/2017
Hintergrund
mieteRhöhuNGeN Nach Dem NeueN mietspieGel
materiell nicht begründet ist. Oft er
wecken die Vermieter in ihren Erhö
hungsschreiben auch den Eindruck,
sie dürften in jedem Fall die Miete
um 15 Prozent erhöhen. Das dürfen
sie aber nur, falls die ortsübliche Ver
gleichsmiete noch nicht erreicht ist.
„Der stark angespannte Wohnungs
markt ermutigt offenbar zahlreiche
Vermieter zur Umgehung der Miet
preisbeschränkungen“, erklärt des
halb MietervereinsGeschäftsfüh
rer Wild.
So versuchte ein Vermieter, die Mie
te einer 83QuadratmeterWohnung
am Hohenzollerndamm in Wilmers
dorf ohne weitere Begründung um
Vermieter ignorieren schranken
Nachdem im mai der neue Berliner mietspiegel 2017 erschienen ist,
schickten die Vermieter eine größere Zahl von mieterhöhungen ab und
verlangten deutlich kräftigere mietsteigerungen als in den Vorjahren –
oft auch mehr als erlaubt. Das ist das ergebnis einer untersuchung des
Berliner mietervereins (BmV).
Der neue E
mietspiegel hebt
das mietniveau
alarmierend an
Alle zwei Jahre, wenn ein neuer Miet
spiegel erscheint, ergreifen vor allem
die gewerblichen Vermieter die Mög
lichkeit, die Mieten zu erhöhen. In
diesem Jahr übertraf die Mieterhö
hungswelle aber alles zuvor Dage
wesene. „Wir mussten unser Be
ratungsangebot massiv ausweiten“,
berichtet BMVGeschäftsführer Rei
ner Wild. Aus diesem Anlass hat der
BMV 202 Mieterhöhungen aus der
Rechtsberatung und aus der „Aktion
Mietpreisüberprüfung“ genauer un
ter die Lupe genommen.
Im Durchschnitt beträgt die gefor
derte Mieterhöhung 0,72 Euro pro
Quadratmeter monatlich. Das ent
spricht einer Steigerung um mehr als
11 Prozent. Die Nettokaltmiete der
Mitte sogar um 2,28 Euro. Reiner
Wild ist von dieser Entwicklung alar
miert: „Das Mietniveau wird sich
binnen zwei Jahren bei 7 bis 9 Euro
bewegen.“
Erschreckend ist auch, dass fast 64
Prozent der Mieterhöhungen über
die ortsübliche Vergleichsmiete hin
ausgehen. Dazu kommen noch ei
nige Fälle, in denen die Kappungs
unhaltbare erhöhungsbegründungen
grenze – 15 Prozent innerhalb von
drei Jahren – nicht beachtet wurde.
Im Ergebnis haben die Vermieter
bei 72 Prozent der Mieterhöhungen
rechtliche Regelungen missachtet.
L Details der Stu
die zur Mieterhö
hungswelle unter
www.berlinermieterverein.de
Aktion Mietpreis
überprüfung:
www.berlinermieterverein.de/
aktuell/aktionmietpreis
ueberpruefungmietpreisbremsenutzen-bei-neuemmietvertrag.htm
Aufgrund seiner Analyse der Mieterhöhungen fordert der BMV eine Reihe
von Mietrechtsänderungen. Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen soll
auf 10 Prozent in drei Jahren gesenkt werden, auf besonders angespann
ten Wohnungsmärkten wie in Berlin auf 6 Prozent. Bei der Begründung
von Mieterhöhungen soll der Vermieter auch erklären müssen, warum die
Forderung vom Mittelwert des Mietspiegels abweicht. Der Mietspiegel
müsse vorrangiges Begründungsmittel für Mieterhöhungen werden, und
bei seiner Erstellung sollten nicht mehr nur die Miethöhen und änderun
gen der vergangenen vier Jahre, sondern die der letzten acht Jahre einflie
ßen. Die Mietpreisbremse muss dem BMV zufolge geschärft werden, in
dem die Befristung aufgehoben, die Ausnahmen gestrichen und Überschrei
tungen mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem müssten die Mieterhö
hungen nach Modernisierung erheblich eingeschränkt werden.
js
untersuchten Fälle stieg von 6,46
Euro pro Quadratmeter im Schnitt
auf 7,18 Euro. Bei einer durchschnitt
lichen Wohnung summiert sich die
Mieterhöhung auf knapp 56 Euro
pro Monat. Für Haushalte mit niedri
gem Einkommen sind solche Miet
erhöhungen ein Armutsrisiko.
Bei fast einem Viertel der Fälle woll
te der Vermieter die Miete um mehr
als 0,90 Euro pro Quadratmeter er
höhen, in der Behrenstraße 73 in
MieterMagazin 11/2017
Viele Vermieter begründen ihre Miet
erhöhung einfach mit dem Oberwert.
Formal genügt es zwar, dass die ge
forderte Miete innerhalb der Spanne
des Mietspiegels liegt. Zur konkre
ten Ermittlung der ortsüblichen Ver
gleichsmiete müssen aber auch die
wohnwerterhöhenden und senken
den Merkmale der Wohnung beach
tet werden, so dass der Oberwert
tatsächlich meist nicht erreicht wird
und eine Mieterhöhung in der Höhe
Foto: Sascha Steinach/dpa
BmV: Rechtliche Änderungen erforderlich
75 Euro heraufzusetzen. Die Miete
rin ließ die Erhöhung beim BMV
überprüfen. Das Ergebnis: Unter Be
achtung des Mietspiegels dürfte die
Miete nur um 9 Euro erhöht werden.
Ganz zurückweisen konnte eine Mie
terin aus der Zehdenicker Straße in
Mitte eine Mieterhöhung. Der Ver
mieter wollte die Miete von 585 auf
625 Euro heraufsetzen. Der Mieter
verein ermittelte aber eine ortsüb
liche Vergleichsmiete von nur 465
Euro. Der Vermieter hat mit dieser
Forderung also keine Chance.
Reiner Wild: „Die Beispiele zeigen
aber, dass es sich lohnt, Mieterhö
hungen zu überprüfen und zu be
anstanden.“
Jens Sethmann
21
Hintergrund
Studenten auf WohnungSSuche
gefragt ist flexibilität
der „tag des E
Wohnens“ macht
Studierende mit
den gegebenheiten des
Wohnungsmarktes vertraut
Mareike und Rocco sind beide in
Lichtenberg aufgewachsen und wol
len mit Studienbeginn endlich eine
eigene Wohnung beziehen. „Mir
ist völlig egal wo, solange die Ent
fernung stimmt“, sagt Rocco, der
an der HumboldtUniversität Son
derpädagogik und Physik studieren
wird. Etwa 400 bis 500 Euro kann
er ausgeben, seine Bekannte Marei
ke weiß es noch nicht so genau. Da
sie an der Hochschule für Technik
und Wirtschaft (HTW) im Dualen
System studiert, wird sie von An
fang an Gehalt bekommen. Noch
haben sie mit der Suche nicht an
gefangen. „Aber jetzt müssen wir
loslegen.“ Notfalls bleiben sie eben
noch ein paar Monate länger im
Hotel Mama.
Da geht es ihnen besser als den meis
ten ihrer Kommilitonen. Vernusan
aus Duisburg ist für die Zeit der Woh
nungssuche übergangsweise bei ei
nem Bekannten in Spandau unterge
kommen – ein Notbehelf, den er lie
ber heute als morgen beenden möch
te. „Ich will nicht länger zur Last fal
len, außerdem ist der Weg in die
Stadt ganz schön weit.“ Der 21Jäh
rige kann maximal 400 Euro für ein
Zimmer ausgeben. Er wünscht sich
ein Zusammenwohnen mit gemein
samen Unternehmungen, keine rei
ne ZweckWohngemeinschaft. Mitt
lerweile sucht er fast nur noch über
Kontakte, inklusive sozialer Netz
werke. Seine Erfahrung: Über die
einschlägigen Portale im Internet
zu suchen, ist aussichtslos: „Meis
tens bekommt man nicht einmal ei
ne Antwort, und wenn man sich
30 Minuten nach Einstellen des In
serats nicht gemeldet hat, ist es so
wieso zu spät.“ Überrascht ist er
nicht, dass es so schwierig ist, etwas
zu finden. „Meine Berliner Bekann
ten haben mich vorgewarnt.“
großsiedlung
statt Szene-Kiez
Nika aus Bremen geht die WGSuche
dagegen recht entspannt an, aller
dings braucht sie auch nur etwas zur
Zwischenmiete, weil sie demnächst
ein Auslandssemester absolvieren
will. Die 23Jährige ist kaum zu Hau
se und hat daher wenig Ansprüche:
„Mein Leben spielt sich außerhalb
der Wohnung ab, daher bin ich auch
ziemlich knauserig.“ Mehr als 360
Euro will sie keinesfalls ausgeben,
und dafür müsste es schon ein rich
tig schönes Zimmer sein. Nika hat
gute Erfahrungen mit Wohngemein
schaften gemacht, mit einigen ihrer
ehemaligen Mitbewohner ist sie bis
heute befreundet. Daher würde sie
auch nur ungern in ein Studenten
alle Fotos: Sabine Mittermeier
Studienanfänger in Berlin sind wirklich nicht zu beneiden. für ein WgZimmer müssen anstrengende castings absolviert werden, die Studentenwohnheime haben lange Wartelisten, und selbst um eine Plattenbauwohnung in ahrensfelde muss man sich heutzutage bewerben wie um
einen Job. das MieterMagazin hat sich unter erstsemestern umgehört:
Welche erfahrungen haben sie auf dem harten Berliner Wohnungsmarkt
gemacht?
wohnheim ziehen: „Zu unpersön
lich“, findet sie.
Doch wie stellt man es an, etwas
Passendes zu finden? Man müsse
flexibel sein und nicht allzu wähle
risch, lautete der Tenor beim „Tag des
Wohnens“, den das Studierendenwerk
alljährlich mit verschiedenen Partnern
organisiert, darunter auch der Berli
ner Mieterverein. David Eberhart,
Sprecher der BerlinBrandenburgi
schen Wohnungsunternehmen (BBU)
empfiehlt, eine Plattenbauwohnung
oder auch eine Wohnung in Branden
burg in Betracht zu ziehen. In den
Großsiedlungen, etwa in der Gro
piusstadt oder Marzahn, seien die
Chancen ungleich größer als in den
begehrten Szenevierteln. Zudem
seien einige Städte Brandenburgs in
nur 30 bis 60 Minuten mit der Regio
nalbahn zu erreichen. Dort gebe es
noch freie, preisgünstige Wohnun
gen, und die Studenten würden mit
offenen Armen empfangen.
„Ich habe nichts gegen Marzahn“,
sagt Nicole. Das Problem sei die
„Wählerisch
darf man nicht
sein“: Vernusan,
Mareike und
Rocco, nika
22
MieterMagazin 11/2017
„der Weg zur
uni sollte nicht
zu weit sein“:
nina, nicole und
Johanna, helena
Entfernung. Die 19Jährige kommt
aus Frankfurt/Main, ist passionierte
Radfahrerin und hasst Bahnfahren:
„Das ständige Piepen der Handys
macht mich verrückt.“ Wichtiges
Kriterium für ihr neues Zuhause: Die
HumboldtUni soll in 30 Minuten
per Rad erreichbar sein. Dass das
nicht einfach wird, weiß sie schon,
zumal ihr Budget mit 350 Euro nicht
gerade üppig ausfällt. Am liebsten
würde sie eine kleine Wohnung ha
ben, keine WG. Bis sie etwas gefun
den hat, kann sie in Berlin bei ihrer
Schwester wohnen. Ebenso wie ihre
Bekannte Johanna sucht sie schon
seit Wochen, sowohl über sozia
le Netzwerke als auch über Portale.
Rund 30 Bewerbungen hat jede von
ihnen schon geschrieben – ohne
auch nur eine einzige Antwort zu
bekommen. Johanna würde bis zu
450 Euro ausgeben, sie kommt aus
Brandenburg. Auch ihre Ansprüche
am beliebtesten:
die Wohngemeinschaft
sind bescheiden. Maximal 45 Minu
ten bis zur Uni, möglichst ein biss
chen Grün in der Nähe, etwa ein
Park zum Joggen. „Es geht nicht
um das Nachtleben, ich will einfach
nicht zu viel Zeit in der UBahn ver
bringen“, betont die 18Jährige.
Nach einer Erhebung des BBU woh
nen etwa 30 Prozent der Berliner
Studenten in Wohngemeinschaften,
20 Prozent wohnen allein und nur 6
Prozent im Wohnheim. Für 27 Pro
zent ist das Zusammenleben mit
Kind oder Partner die bevorzugte
Wohnform. So auch für Nina, die
mit ihrem Freund zusammenziehen
will. Die beiden haben sich einen
eher untypischen Wunschbezirk aus
geguckt: TreptowKöpenick. Weil
MieterMagazin 11/2017
die 20Jährige an die HumboldtUni
muss und ihr Freund eine Ausbildung
im östlichen Speckgürtel von Berlin
beginnen wird, haben sie sich für
die goldene Mitte entschieden. Eine
Zweizimmerwohnung für maximal
650 Euro warm soll es sein, gern Plat
tenbau mit kleinen Zimmern. Bisher
hat das Paar hauptsächlich beim Por
tal „ImmoScout“ nach passenden
Angeboten geschaut. „Da suchen
natürlich die meisten“, weiß Nina.
Demnächst wollen sie es direkt bei
den Wohnungsbaugesellschaften
probieren – nach Angaben des BBU
Sprechers ein durchaus Erfolg ver
sprechender Weg. Sein Tipp: die El
tern zur Besichtigung mitnehmen.
Das mache einen guten Eindruck.
Durchschnittlich geben Berlins Stu
dierende übrigens 363 Euro für das
Wohnen aus. Das ist zwar immer
noch weniger als in München oder
Köln, dennoch ist der Anstieg nir
gendwo sonst so groß wie in der
Hauptstadt. Laut einem Gutachten
des Instituts der deutschen Wirt
schaft (IW) in Köln verzeichnete
Berlin seit 2010 einen Anstieg der
Nettokaltmieten in studentischen
Wohnungen um 70,2 Prozent. Die
Preise stiegen von 6 auf 11 Euro pro
Quadratmeter in dieser Zeit an.
Jakob rechnet damit, dass er etwa
650 Euro Bafög bekommen wird.
Für die Miete inklusive Heizung hat
er 400 Euro einkalkuliert. Der ange
hende Informatikstudent muss sich
also einen Job suchen, damit er die
erste eigene Wohnung finanzieren
kann. „Egal wo, Hauptsache bezahl
bar“, ist auch sein Motto. Der 19jäh
rige Brandenburger ist seit ein paar
Wochen auf Wohnungssuche und
hat sich schon „einige unzumutbare
Angebote“ angesehen, wie er er
zählt.
Zu den Glücklichen, die bereits et
was gefunden haben, gehört He
lena. Kürzlich hat sie eine Zusage
vom Studentendorf Schlachtensee
bekommen. Hinter ihr liegt eine mo
natelange strapaziöse Wohnungs
suche, inklusive demütigender WG
Castings und unseriöser Angebote,
etwa ein Zimmer, bei dem sie sich
nicht hätte anmelden können. Die
Berlin: die meisten Studenten,
die wenigsten Wohnheimplätze
„Solange nicht endlich Wohnungen zu günstigen Mie
ten in spürbarer Anzahl entstehen, wird mit der Notsi
tuation junger Leute ein Geschäft gemacht“, kritisiert
Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin des
Berliner Mietervereins. Der Bund müsse endlich Geld
in die Hand nehmen, um Studentenwohnungen zu för
dern. Vor zwei Jahren hatte der Berliner Senat verspro
chen, 5000 Wohnheimplätze bis zum Jahre 2020 zu
errichten. Diese Zahl wurde inzwischen sogar nach
oben korrigiert. Das Problem: Die meisten befinden
sich derzeit noch in der Planungsphase oder im Bau. So
plant das Wohnungsunternehmen „berlinovo“ im Auf
trag des Senats 2800 Wohnplätze, von denen 800 En
de 2018 fertig sein sollen. Die städtischen Wohnungs
baugesellschaften sollen weitere 2500 Wohnheimplät
ze beisteuern. Derzeit gibt es für Berlins rund 180 000
Studenten – das ist neuer Rekord – lediglich 9380 Plät
ze in Wohnheimen. Nirgendwo sonst im Bundesgebiet
ist die Versorgung mit öffentlich geförderten Wohn
heimplätzen so schlecht.
bl
19Jährige aus Frankfurt/Main hat
es sich nicht so schwierig vorgestellt.
„Ich bin völlig desillusioniert, man ist
eine von Hunderten von Bewerbern
und bekommt nicht einmal eine Rück
meldung.“ Daher ist sie heilfroh, end
lich etwas gefunden zu haben. Aller
dings hat sie nur eine „Lösung auf
Zeit“. Weil das Studentendorf saniert
wird, muss sie im Juli 2018 schon wie
der ausziehen.
Birgit Leiß
23
Hintergrund
WoHnen in auSSergeWöHnlicHen HäuSern (1)
autobahn- E
überbauung
Schlangenbader
Straße, großzügige Terrassen,
gepflegte Flure
L In seiner neuen
Serie besucht das
MieterMagazin
außergewöhnliche
Wohnanlagen,
Gebäude und
Siedlungen
Das ehepaar E
Schnock hat in 25
Jahren das Haus
zu lieben gelernt
Den Wohnkomplex in der Schlangenbader Straße kennen wohl die meisten Berliner autofahrer. Man fährt auf der a 100 (ehemals a 104) mitten durch das gebäude. Der Betonbau aus den 1980er Jahren ist keine
Schönheit. Das ganze Bauprojekt war von anfang an umstritten. „Wenn
der Teufel dieser Stadt etwas Böses antun will, lässt er noch einmal so
etwas wie die ,Schlange’ bauen“, hat Berlins regierende Bürgermeister
richard von Weizsäcker einst gesagt. Wie lebt es sich dort?
Der erste Eindruck ist: erstaunlich
ruhig. Weder im Innenhof der Wohnanlage noch in den Wohnungen
selber ist etwas vom Lärm der Fahrzeuge zu hören. Von einem „architektonischen Highlight“ spricht die
Eigentümerin, die städtische Wohnungsbaugesellschaft Degewo.
„Man liebt oder hasst dieses besondere Gebäude“, sagt Elke Benkenstein, Leiterin des DegewoKundenzentrums City.
Viele Mieter wohnen schon sehr
lange hier. Sie schätzen neben der
guten Infrastruktur vor allem die
Terrassen. Zudem haben die Wohnungen fast 150 verschiedene
Grundrisse: Benkenstein: „Das hat
Charme.“
Das Ehepaar Schnock hätte am
liebsten auf dem Absatz kehrt gemacht, als es sich 1990 hier eine
Wohnung anschaute. Heruntergekommen und verdreckt war alles, so
erzählen sie. Es waren die „wilden
1990er“, als sich im Gebäude die
sozialen Probleme ballten. Damals
standen so viele Wohnungen leer,
dass Franz-Josef Schnock vom Hausmeister einen ganzen Schlüsselbund
in die Hand gedrückt bekam. Es war
vor allem die Terrasse, die beide dann
doch noch überzeugte. Sechs Jahre
lang wohnten sie in einer fast 90
Quadratmeter großen Wohnung,
bevor sie in eine kleinere Wohnung
im Erdgeschoss umgezogen sind.
Diese ist so geschnitten, dass man
einmal rundum gehen kann. „Unser
Bad hat zwei Türen, das ist schon
ziemlich ungewöhnlich“, sagt Franz-
Weltweit einmaliges Bauwerk
Der Komplex in der Schlangenbader Straße 23-36 wurde 1976 bis 1980, zeitgleich mit dem Bau dieses Autobahnabschnitts, von den Architekten Gerhard Heinrichs sowie Gerhard und Klaus Krebs gebaut. Am Anfang stand, wie so häufig in West-Berlin, ein Bauskandal: Bauunternehmer Heinz Mosch ging pleite und das
Land Berlin musste einspringen. Die Überbauung der
Stadtautobahn war der kühne Versuch, angesichts von
Wohnungsknappheit und einem Mangel an Bauland
so viele Wohnungen wie möglich zu errichten. Das
Hauptgebäude, die eigentliche Autobahnüberbauung,
ist 600 Meter lang und hat 1064 Wohnungen. Dazu
kommen 694 Wohnungen als Randbebauung. Die Autobahn wird durch zwei statisch und akustisch vom übrigen Bauwerk getrennte Tunnel geführt. Die Schlange
wurde mehrfach ausgezeichnet und gilt als weltweit
einzige Linear-Überbauung einer Autobahn. Derzeit
wird geprüft, ob die Anlage unter Denkmalschutz gestellt wird.
bl
24
Josef Schnock. Der Rentner führt
trotz seiner Gehbehinderung gern
durchs Haus. Den verblüfften Besuchern erklärt er als erstes, warum
der Fahrstuhl im zweiten und dritten
Stock nicht hält: „Hier befindet sich
die Autobahn.“ Er zeigt die beeindruckende Haustechnik, die Tiefgarage („Niemand ist so schnell auf
der Autobahn wie ich“) und seinen
Hobbyraum, den sich der gelernte
Krankengymnast zu einem Massage-Zimmer hergerichtet hat. Das
Ehepaar Schnock, beide um die 80,
ist rundum zufrieden. Supermarkt,
alle Fotos: Nils Richter
Die autobahn im Haus
Apotheke, Friseur, Zeitungsladen
– es ist alles da, was man braucht.
Auch die Nachbarschaft sei sehr gut.
Franz-Josef Schnock hat vor über 16
Jahren in der Siedlung einen Internettreff initiiert, wo vor allem Senioren den Umgang mit dem Computer
Hohes Durchschnittsalter
lernen. Außerdem engagiert er sich
in einer Gesangsgruppe. „Es ist ein
sehr ruhiges, angenehmes Wohnen“,
betont seine Frau.
Durch eine ganze Reihe von baulichen Maßnahmen hat die Degewo
dafür gesorgt, dass Vandalismus und
Vermüllung zurückgegangen sind.
So kann man die 600 Meter langen
Flure heute nicht mehr durchgängig
durchlaufen. Überall gibt es abschließbare Türen, so dass Fremde
keinen Zugang haben. Die Gänge
wirken sehr sauber und gepflegt,
es gibt einen Hauswart und einen
Wachschutz. Bis vor kurzem war die
Siedlung zudem auch Bewerbern ohne Wohnberechtigungsschein (WBS)
offen. Das, so Elke Benkenstein, habe geholfen, um die soziale Mischung
besser zu steuern. Seit Anfang 2017
darf nur noch an Wohnungssuchende mit WBS vermietet werden. Das
Durchschnittsalter in der Schlange
ist 62 Jahre. Erst in letzter Zeit sind
auch mehr junge Familien mit Kindern zugezogen.
Eine davon ist die dreiköpfige Familie Ferch. Obwohl auch die Ferchs
am liebsten umgedreht wären, als
sie das Haus bei der Besichtigung
zum ersten Mal gesehen haben, sind
sie mittlerweile, knapp zwei Jahre
nach ihrem Einzug, begeisterte Fans
der Schlange. Auch hier gab die große Terrasse den Ausschlag. Von ihrer
Maisonettewohnung im 14. Stock
MieterMagazin 11/2017
haben sie eine einmalige Aussicht.
Die Nachbarschaft sei angenehm
und bereichernd, sagt Ronald Ferch:
„Es ist ein Mix unserer Gesellschaft,
und das finde ich fantastisch.“ Seine
Altbauwohnung in der Güntzelstraße mit den 4,50 Meter hohen Decken vermisst er nicht. Auch mit seinem Vermieter ist er rundum zufrieden. „Die managen das ganz toll, es
ist ein sorgenfreies Wohnen.“
Das sehen viele langjährige Mieter
ganz anders. Sie beklagen verschleppte Reparaturen und einen zunehmend
schlechten Service. „Als Wohnort ist
die Schlange bei den meisten Mietern
beliebt, das Problem ist der rüde Umgangston der Vermieterin, vor allem
wenn es um Schadensbeseitigung
geht“, sagt Eberhard Reinacher. In
vielen Wohnungen gibt es Probleme
mit Feuchtigkeit und Schimmel. Ein
Mieter berichtet, dass er bei jedem
Regen Eimer aufstellen muss: „Es
kommen immer mal wieder Firmen
vorbei , um sich das anzuschauen,
aber gemacht wird nichts.“ Eine
andere Mieterin musste monatelang darum kämpfen, dass es in ihrer Wohnung wieder über 19 Grad
warm wird.
richtung solle auf jeden Fall bestehen bleiben. Es handele sich lediglich
um eine Änderungskündigung. „Uns
ist es sehr wichtig, gute Nachbarschaften zu unterstützen“, betont
Elke Benkenstein. So wurde dem Verein „Nachbarn für Nachbarn“ ein
Raum zur Verfügung gestellt, in dem
eine Bücherstube eingerichtet wurde.
Gegründet wurde die Initiative von
Eberhard Reinacher. Der Rentner hat
Mal- und Nordic-Walking-Gruppen
initiiert, er organisiert Ausstellungen,
Sommerfeste und vieles mehr.
Noch härter ins Gericht mit der Degewo geht die Mieterinitiative, die
sich vor einigen Jahren wegen der
umstrittenen Schließung der Müllabwurfanlage gegründet hat. Diese Anlage war eine Besonderheit
der Schlange, der Müll wurde unterirdisch bis zum Breitenbachplatz
gepumpt. Doch die notwendige Instandsetzung hätte viel Geld gekos-
Funktionierende
nachbarschaft
Noch eine andere Sache ärgert viele
Mieter. Die Gemeinschaftsräume,
die sozusagen zur Philosophie der
Schlange gehören, werden zunehmend kommerzialisiert. So gibt es
im Moment Protest, weil der Seniorenfreizeitstätte gekündigt wurde.
Über 35 Jahre war die Nutzung der
Räume mietfrei. Nun will die Degewo von ihrem Vertragspartner, dem
Bezirksamt, Miete nehmen. Bei der
Degewo heißt es, die SenioreneinMieterMagazin 11/2017
so unbeliebt gemacht, dass sie nicht
für die Wahlen zum Mieterrat kandidieren durfte. „All unsere Befürchtungen haben sich bewahrheitet“,
sagt sie. Vor allem der Lärm der Müllfahrzeuge in dem vormals ruhigen
Innenhof stört sie.
„Die Sache ist jetzt aber abgehakt,
es gibt genug andere Probleme“,
sagt ihr Mitstreiter Hartmut Bauer.
Zum Beispiel dringend notwendige
Instandsetzungen. An der Schlange
nagt nach fast 40 Jahren der Zahn
der Zeit. Zudem wurde sowohl in
der Fassade als auch in den Bodenbelägen der Wohnungen Asbest
verbaut. Christine Wußmann-Nergiz
hat eine solche Asbestsanierung ihrer Wohnung gerade hinter sich und
ist völlig fertig mit den Nerven: „Es
ist nicht zu fassen, wie lange das
gedauert hat, tagelang hatte ich
kein Wasser.“ Es sei dieser Umgang
mit den Mietern und die dahinter
stehende Unsensibilität, die sie am
meisten ärgert. Ansonsten wohnt
auch die streitbare Christine Wußmann-Nergiz ausgesprochen gern in
dem besonderen Bauwerk. Ihr Neffe
sagt manchmal: „Lass uns doch mal
wieder bei Tante Christine durchs
Haus fahren.“
Birgit Leiß
L Website der
Mieterinitiative
www.mischlange.de
Website des Nachbarschaftsvereins:
www.nachbarnschlange.de
F christine Wußmann-nergiz und
Hartmut Bauer
kritisieren den umgang der Degewo
mit den Mietern
und den instandsetzungsbedarf
tet. Seit der Schließung der Anlage
Ende 2015 seien die Betriebskosten
um 50 Prozent gesunken und die
Mülltrennung habe sich verbessert,
argumentiert die Degewo. Die Mieterin Christine Wußmann-Nergiz hat
vergeblich gegen die Stilllegung geklagt und sich damit bei der Degewo
25
Hintergrund
Mietbürgschaft
ein Dreiecksverhältnis mit folgen
Illustrationen: Lisa Smith
„Wer bürgt, wird gewürgt“, sagt der Volksmund und hat damit nicht
ganz Unrecht – zumindest aus sicht des bürgen. für den Mieter hat es dagegen auch Vorteile, wenn freunde oder familienangehörige eine Mietbürgschaft übernehmen.
bares plus
bürgen? eine
„übersicherung“
darf der Vermieter
nicht verlangen
Für Studenten und Auszubildende ist
das Vorweisen einer Bürgschaft fast
schon selbstverständlich. Wer kein
geregeltes Einkommen hat und auch
keine Kaution stellen kann, hat sonst
kaum Chancen auf eine Wohnung.
Allerdings sollten Mama oder Pa
pa – die in solchen Fällen meist ein
springen – bedenken, dass sie nicht
nur für eventuelle Mietschulden ih
res Sprösslings in die Pflicht genom
men werden können. Vielmehr haf
ten sie für sämtliche Forderungen
aus dem Mietverhältnis, also auch
Schadenersatz wegen des beschädig
ten Parketts oder der nicht durchge
führten Schönheitsreparaturen, um
sonderfall Wohngemeinschaft
Übernehmen Eltern eine Bürgschaft für ihr in einer
Wohngemeinschaft lebendes Kind, können sie nicht
nur anteilig, sondern für die gesamte Miete in An
spruch genommen werden. Das gilt zumindest für die
Konstellation, dass alle WGMitglieder Hauptmieter
sind und somit gegenüber dem Vermieter als Gesamt
schuldner haften. Sofern in der Bürgschaftserklärung
nichts anderes vereinbart ist – was unbedingt zu emp
fehlen ist – muss dann auch der Bürge für die Gesamt
miete geradestehen.
bl
26
die es nach dem Auszug möglicher
weise Streit gibt. Dazu kommt: Auch
wenn die einstigen Studenten irgend
wann selber Geld verdienen, bleiben
die Eltern „mit im Boot“. „Einen An
spruch darauf, dass der Vermieter
sie aus der Bürgschaft entlässt und
stattdessen eine Kaution akzeptiert,
hat man nicht“, erklärt Frank Macie
jewski vom Berliner Mietervereins.
Es gibt verschiedene Arten von Bürg
schaften. Aus Mietersicht ist eine
Privatbürgschaft durch einen Freund
oder Familienangehörigen günstiger
als eine Bankbürgschaft, da die Bank
für diese Leistung Zinsen berechnet.
Vermieter verlangen fast immer eine
so genannte selbstschuldnerische
Bürgschaft. Sie enthält einen Ver
zicht auf die „Einrede der Voraus
klage“, wie es juristisch heißt. Fehlt
dieser Passus, muss der Vermieter
sich mit seinen Forderungen zu
nächst an den Schuldner, sprich den
Mieter halten. Erst wenn die Forde
rung rechtskräftig festgestellt wurde,
kann der Bürge in die Pflicht genom
men werden. Bei der selbstschuld
nerischen Bürgschaft dagegen kann
sich der Vermieter gleich an den Bür
gen wenden – und ihm beispielswei
se die Rechnung für das beschädigte
Parkett schicken.
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter
kann entweder eine Kaution oder
eine Bürgschaft verlangen. Beides
zusammen geht nicht, das wäre eine
Übersicherung – die gleichwohl in
der Praxis häufig vorkommt. Nach
Paragraf 551 Bürgerliches Gesetz
buch (BGB) darf die Sicherheitsleis
tung maximal drei Nettokaltmieten
betragen. Doch es gibt eine Ausnah
me: Hat der Mieter die zusätzliche
Bürgschaft freiwillig angeboten, ist
es nach einem Urteil des Bundesge
richtshofs dem Vermieter erlaubt,
Kaution plus Bürgschaft zu nehmen
(BGH vom 7. Juni 1990 – IX ZR 16/
90 –). Liegt eine Übersicherung vor,
kann man entweder die Kaution oder
die Bürgschaft zurückverlangen.
Das Problem bei einer Bürgschaft ist
aus Mietersicht, dass ein Dritter ins
Mietverhältnis mit hineingezogen
wird, meint Rechtsberater Dr. Mi
chael Häberle vom Berliner Mieter
verein: „Für den Vermieter ist das
praktisch, er hat im Zweifel immer
einen solventen Schuldner an der
Angel.“ Eine Kaution ist transparen
ter. BMVMitarbeiter Maciejewski
sieht gegenüber der Barkaution aber
Kaution ist weniger riskant
auch einige handfeste Vorteile. So
entfällt das Risiko bei Insolvenz des
Vermieters, dass der Mieter seine
Kaution nicht zurück erhält. Zudem
kann sich der Vermieter auch nach
Verjährung seiner Forderungen aus
einer Kaution bedienen. Bei Bürg
schaften ist dies nicht möglich. Das
Risiko für den Bürgen wird dadurch
verringert, dass er den Bürgschafts
vertrag bei erheblicher, nicht vorher
sehbarer Verschlechterung der Ver
mögenslage des Hauptschuldners
kündigen kann. Für Verbindlichkei
ten, die zu diesem Zeitpunkt bereits
bestehen, haftet er allerdings weiter.
Nach Beendigung des Mietverhält
nisses hat der Bürge gegenüber dem
Vermieter ein Recht auf Herausgabe
der Bürgschaftsurkunde – allerdings
erst dann, wenn keine Forderungen
des Vermieters mehr offen sind, et
wa wegen noch ausstehender Ne
benkostenabrechnung. Birgit Leiß
MieterMagazin 11/2017
MIETRECHT
Die kompletten Entscheidungen finden
Sie im Internet unter www.berliner
mieterverein.de/mietrecht/recht
sprechung.htm. Diese Beiträge sind
gekennzeichnet mit . Im Internet
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funktion einen bequemen Zugriff auf
die seit Januar 2001 veröffentlichten
Entscheidungen und Aufsätze.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Unterwerfungserklärung
Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des
Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung
wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit im
Sinne von § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Um
stand, dass der Wohnraummieter bereits eine
Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat,
führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unter
werfungserklärung.
BGH vom 14.6.2017 – VIII ZR 76/16 –
Langfassung im Internet
Die Mieter hatten die Wohnung im Dezember 2013
angemietet und die vereinbarte Mietkaution in Hö
he von drei Monatsmieten an den Vermieter ge
zahlt. Im Mietvertrag fand sich folgende Regelung:
„Auf Wunsch der Mieter verpflichten sich diese, vor
einem deutschen Notar eine vollstreckbare Urkun
de zu unterzeichnen, die den Anspruch des Vermie
ters auf Zahlung der Miete durch die Mieter sichert.
Diese Urkunde muss bis zum 15.12.2013 dem Ver
mieter vorgelegt werden. Die Kosten dafür trägt
der Mieter.“
Nachdem die Mieter in Höhe von 5000 Euro we
gen vermeintlicher Mängel in Zahlungsverzug ge
raten waren, betrieb der Vermieter die Zwangsvoll
streckung gegen die Mieter aus einer von beiden
am 4. Dezember 2013 abgegebenen notariellen
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung.
Diese lautete:
„II. Mietzahlungen
Die Mieter, Herr M. S. und die A. GmbH, unter
werfen sich als Gesamtschuldner wegen der Zah
lungsforderungen des Vermieters aus dem Miet
vertrag in Höhe von 2500 Euro monatlich ein
schließlich Betriebs und Nebenkostenpauschalen
aus dem Mietvertrag für die Folgemieten fällig je
MieterMagazin 11/2017
weils zum dritten Werktag eines Monats (Mietbeginn:
3.12.2013) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser
Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. […]“
Nach Ende des Mietverhältnisses begehrten die Mieter
vor Gericht, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Urkunde für unzulässig zu erklären. Sie hielten die Voll
streckungsunterwerfung für unwirksam. Laut § 551
Abs. 1 BGB sei bei der Wohnraummiete die Höhe der
Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt. Die
Vollstreckungsunterwerfung sei eine zusätzliche und da
mit nach § 551 Abs. 4 BGB unzulässige Sicherheit.
Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Die Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei wirksam, so
dass die Zwangsvollstreckung zulässig gewesen war.
Zwar begrenze § 551 Abs. 1 BGB im Interesse des Wohn
raummieters die höchstzulässige Kaution auf drei Mo
natsnettomieten, und hiervon zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarungen seien unwirksam. Eine
Unterwerfungserklärung sei aber keine Sicherheit im
Sinne von §§ 232, 551 BGB, denn sie biete dem Ver
mieter keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit wie etwa
eine dingliche Sicherheit (Barkaution, verpfändetes Spar
buch) oder die Bürgschaft eines Dritten. Sie enthebe
den Vermieter lediglich der Notwendigkeit, sich vor der
Zwangsvollstreckung durch ein Mahnverfahren oder
eine Klage einen Titel gegen den Mieter zu beschaffen.
Wegen seiner Ansprüche, die von der Unterwerfungser
klärung umfasst seien, könne er sofort in das Vermögen
des Mieters vollstrecken und den Mieter darauf verwei
sen, bei Einwendungen Vollstreckungsgegenklage zu
erheben. Die materielle Rechtslage werde hiervon nicht
berührt.
Die Frage, ob eine formularmäßige Verpflichtung des
Mieters zur Abgabe einer notariellen Unterwerfungs
erklärung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam
sei, hatte der BGH nicht zu entscheiden, weil es sich
vorliegend um eine Individualvereinbarung handelte.
Familiengericht
a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im
Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das
Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Tren
nung oder Scheidung“ weit auszulegen.
b) Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum
zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind
anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwie
gerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne
des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.
BGH vom 12.7.2017 – XII ZB 40/17 –
Langfassung im Internet
Wann das Familiengericht bei mietrechtlichen Streitig
keiten zuständig sein kann, regelt § 266 FamFG. Im
vorliegenden Fall hatten die Schwiegereltern an den
Schwiegersohn und dessen Ehefrau – ihre Tochter – ei
ne Wohnung vermietet. Nachdem die Ehe in die Brüche
gegangen war, verlangten die Schwiegereltern von dem
Mieter angebliche Mietrückstände in Höhe von rund
27
MIETRECHT
35 000 Euro. Nach dem Vorbringen des Mieters, dem
ehemaligen Schwiegersohn, war der Mietvertrag anläss
lich der Trennung der Ehegatten aufgehoben worden.
Ferner seien die Mietzahlungen seiner Ehefrau und die
Mietrückstände in Form eines von den Schwiegereltern
an sie gewährten Darlehens im Verfahren über den Tren
nungsunterhalt bedarfserhöhend berücksichtigt worden.
Der BGH erkannte hier auf Zuständigkeit des Familien
gerichts und begründete wie folgt:
Mit § 266 FamFG habe der Gesetzgeber den Zuständig
keitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert
(„Großes Familiengericht“). Damit sollten bestimmte Zi
vilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu fami
lienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufwiesen
oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung
eines solchen Rechtsverhältnisses stünden, ebenfalls Fa
miliensachen werden. Ordnungskriterium dabei sei nach
der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Fami
liengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse al
ler Beteiligten solle es dem Familiengericht möglich sein,
alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sach
lich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In
den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG müsse ein Zu
sammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung
der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liege
vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche
Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betreffe.
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 266 Abs. 1 Nr. 3
FamFG würden hiervon auch Mietstreitigkeiten der vor
liegenden Art erfasst, in denen sich Schwiegereltern mit
ihrem Schwiegerkind im Rahmen eines zwischen ihnen
geschlossenen Mietverhältnisses stritten, vorausgesetzt
freilich, dass es – wie hier – um Ansprüche im Zusammen
hang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe
gehe.
Streitigkeiten über die Verhältnisse an der Ehewohnung
und die Frage, wer die Wohnkosten zu tragen habe, so
wie ob und wie diese dann unterhaltsrechtlich zu berück
sichtigen seien, würden sich als naheliegende und häufig
vorkommende Folgen oder Begleiterscheinungen bei ei
ner Trennung der Ehegatten darstellen. Entsprechendes
gelte regelmäßig, wenn die Schwiegereltern Vermieter
seien. Diese hätten im Zweifel – bezogen auf den Streit
der Eheleute – keine neutrale Stellung inne, sondern
stünden im „Lager“ ihres Kindes. Für eine Konzentration
der Zuständigkeit beim Familiengericht spreche zudem
die Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse an der Ehewoh
nung in einem solchen Falle abschließend, auch im Au
ßenverhältnis zu den Schwiegereltern, zu regeln und in
diesem Zusammenhang ebenfalls eine Regelung über
die Wohnkosten herbeizuführen, die im Rahmen des
Trennungsunterhaltsverfahrens für die Bemessung des
Unterhalts maßgeblich seien.
Nutzungsentschädigung
a) Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne
des § 546 a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietver
hältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsa
28
che nicht zurückgibt und das Unterlassen der Heraus
gabe dem Willen des Vermieters widerspricht.
b) An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt
es etwa, wenn er – trotz Kündigung des Mieters – von
einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht.
c) Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Ver
mieters, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsent
schädigung nach § 546 a BGB grundsätzlich auch dann
nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache
außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch
ihn selbst verursacht wurde.
d) Zum Anspruch des Vermieters gegen den Mieter,
der die Mietsache über die vereinbarte Laufzeit hinaus
nutzt, auf Herausgabe des tatsächlich gezogenen Nut
zungswerts wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
e) Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzan
spruch des Vermieters wird weder durch § 546 a BGB
ausgeschlossen noch durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt.
BGH vom 12.7.2017 – VIII ZR 214/16 –
Langfassung im Internet
Der alleinige Mieter überließ nach seiner Ehescheidung
die Wohnung seiner ExFrau und zahlte die Miete eini
ge Jahre lang weiter. Schlüssel zu der Wohnung besaß
er nicht mehr. Als er das Mietverhältnis zum 31.8.2014
kündigte, hielt der Vermieter die Kündigung rechtsirrig
für unwirksam und forderte die ausstehende Miete be
ziehungsweise Nutzungsentschädigung ab September
2014. Die ExFrau wohnte weiterhin in der Wohnung.
Zur seiner Überraschung bekam der Vermieter vor Ge
richt jedoch keinen Cent zugesprochen: Der BGH ver
neinte zunächst den Anspruch auf Miete wegen der
wirksamen Kündigung des Mieters.
Aber auch einen Nutzungsentschädigungsanspruch nach
§ 546 a BGB gewährte der BGH nicht. Der Mieter habe
dem Vermieter die Wohnung nicht vorenthalten im Sin
ne dieser Vorschrift, auch wenn er die Wohnung nicht
zurückgegeben habe.
Denn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungs
entschädigung sei der Rücknahmewille des Vermieters,
den dieser aber wegen seines Beharrens auf der Unwirk
samkeit der mieterseitigen Kündigung nicht gehabt hät
te. Aus welchem Grund der Vermieter den Mietvertrag
nicht als beendet ansehe, namentlich eine vom Mieter
ausgesprochene Kündigung für unwirksam erachte, sei
für den Rückschluss auf einen fehlenden Rücknahmewil
len ohne Bedeutung. Entscheidend sei allein, dass und
nicht warum der Vermieter vom Fortbestand des Miet
verhältnisses ausgehe.
Der Umstand, dass der Mieter mangels Schlüsseln die
Wohnung gar nicht herausgeben konnte, führe nicht zu
einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn es
am Rücknahmewillen des Vermieters mangele. Sei für
den Tatbestand der Vorenthaltung die Willensrichtung
des Vermieters ein entscheidender Gesichtspunkt, so
könne es nicht allein darauf ankommen, ob der Mieter
zur Rückgabe in der Lage sei oder nicht.
Scheide ein Anspruch des Vermieters nach § 546 a BGB
demnach aus, sei jedoch zu prüfen, ob nicht doch ein
MieterMagazin 11/2017
bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch nach §§
812, 818 BGB bestehe.
Nutze ein Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit
hinaus, so sei er ohne rechtlichen Grund um den tatsäch
lich gezogenen Nutzungswert bereichert und zu dessen
Herausgabe verpflichtet. Eine solche Verpflichtung kön
ne grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Mieter
die Sache nicht selbst nutze, sondern sie einem Dritten
überlassen habe und hierdurch eine ungerechtfertigte
Bereicherung des Mieters eingetreten sei.
Da der Mieter in unserem Fall die Wohnung nicht mehr
selbst genutzt hat, kommt ein Bereicherungsanspruch
nur in Betracht, wenn er durch die Überlassung der Woh
nung an seine geschiedene Ehefrau Einkünfte erzielt
oder eigene Aufwendungen, etwa in Form von sonst zu
zahlendem Unterhalt – erspart hat. Ob dies der Fall ist,
muss nun das Landgericht klären, an das der BGH den
Rechtsstreit zurückverwiesen hat.
Vermieterwechsel
Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräu
ßerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar,
wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit
Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Inter
esse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein
eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnis
ses hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 22.10.2003 –
XII ZR 119/02 –, NJWRR 2004, 657).
BGH vom 12.7.2017 – XII ZR 26/16 –
Langfassung im Internet
Der Gewerbemieter hatte 2008 die Räume von der
E.Handels GmbH gemietet. Eigentümer war seinerzeit
aber die E.Grundstücksgesellschaft GmbH. Die Handels
GmbH war aus „strategischen“ Gründen ins Leben ge
rufen worden und hatte den Mietvertrag auf Anweisung
der Grundstücks GmbH abgeschlossen. Die Grundstücks
GmbH hatte die Gewerbeimmobilie verwaltet und die
Miete eingezogen.
Im April 2011 verkaufte die Grundstücks GmbH die Im
mobilie. Dem Kaufvertrag war eine Mieterliste beigefügt.
Zudem übertrug die Grundstücks GmbH sämtliche Rech
te und Pflichten aus den Mietverträgen ab Übergabe
auf den Erwerber.Im September 2013 verlangte der Er
werber des Grundstücks gemäß § 985 BGB vom Mieter
die Räumung und Herausgabe der Gewerberäume.
Die Räumungsklage des Erwerbers hatte jedoch nach
der Entscheidung des BGH keinen Erfolg.
Der BGH stellt nun mit dieser Entscheidung seine bishe
rige Rechtsprechung (zuletzt BGH vom 19.2.2013 – VIII
ZR 178/12 –) zur anlogen Anwendung des § 566 Abs. 1
BGB klar.
Ein Erwerber tritt danach unter bestimmten – hier vorlie
genden – Voraussetzungen in entsprechender Anwen
dung von § 566 Abs. 1 BGB als Vermieter in das Miet
verhältnis ein.
Eine direkte Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB scheidet
hier aus, weil es an der hierfür notwendigen Identität
MieterMagazin 11/2017
von Veräußerer und Vermieter fehlt. Vermieter war die
Handels GmbH, während Grundstückseigentümer die
Grundstücks GmbH war.
Die analoge Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB setzt
nach Ansicht des BGH dreierlei voraus, nämlich, dass:
– die Vermietung mit Zustimmung des Eigentümers er
folgt ist,
– im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers
liegt und
– der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand
des Mietverhältnisses hat.
Diese Sachverhaltskonstellation habe der Gesetzgeber
des § 566 BGB beziehungsweise § 571 a.F. BGB – so der
BGH – nicht gesehen, so dass eine Regelungslücke vor
liege, die durch Analogie geschlossen werden müsse.
Denn hier sei die Situation mit derjenigen vergleichbar,
die der Gesetzgeber in § 566 Abs. 1 BGB geregelt habe.
Durch den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ wolle
der Gesetzgeber hauptsächlich Mieter von Gewerberäu
men davor schützen, bei einer Veräußerung des Grund
stücks ihren Besitz am Mietobjekt zu verlieren. Dieser
Gesetzeszweck greife nicht nur, wenn der Mieter das
Mietobjekt direkt von dessen Eigentümer miete, sondern
auch, wenn ein Nichteigentümer den Mietvertrag in ei
genem Namen, aber mit Zustimmung des Eigentümers
abschließe. Anderenfalls könnte der von § 566 Abs. 1
BGB gewährte Mieterschutz dadurch umgangen wer
den, dass der Eigentümer nicht selbst den Mietvertrag
abschließe, sondern eine dritte Person einschalte, die
formal als Vermieter auftrete, letztlich aber allein im In
teresse des Eigentümers handele.
Der Vermieter erfahre keine Nachteile durch die ent
sprechende Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB. Denn
bliebe der Vermieter bei einer Veräußerung des Mietob
jekts durch den Eigentümer weiterhin gegenüber dem
Mieter nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Gebrauchs
überlassung verpflichtet, obwohl er nach der Übertra
gung des Eigentums auf den Erwerber in der Regel diese
Verpflichtung nicht mehr erfüllen könnte, wäre er Scha
densersatzansprüchen des Mieters ausgesetzt. Deshalb
werde die Rechtsstellung des Vermieters bei einer analo
gen Anwendung des § 566 BGB und der damit verbun
denen bürgengleichen Haftung nach § 566 Abs. 2 BGB
nicht verschlechtert.
Durch die Beschränkung der analogen Anwendung von
§ 566 BGB auf die Fälle, in denen der Vermieter nicht
nur mit Zustimmung des Eigentümers, sondern auch in
dessen wirtschaftlichem Interesse handele, sei gewähr
leistet, dass die Vorschrift bei einer bloßen Untervermie
tung nicht entsprechend anwendbar sei. Bei der Unter
vermietung gestatte der Eigentümer zwar dem Haupt
mieter auch, das Mietobjekt weiterzuvermieten. Der
Untermietvertrag werde aber nicht im Interesse des Ei
gentümers geschlossen, sondern sei eine besondere Art
der Nutzung der Mietsache durch den Hauptmieter. Im
konkreten Fall seien die genannten drei Voraussetzun
gen erfüllt. Folglich sei der Erwerber in die bestehenden
Mietverträge eingetreten, womit der Mieter seinem auf
§ 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch ein Recht
29
MIETRECHT
zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten
könne.
Kinderlärm
a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kin
der)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfami
lienhauses.
b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch
Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten
Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Be
schreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Be
einträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten,
über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese
ungefähr auftreten.
BGH vom 22.8.2017 – VIII ZR 226/16 –
Langfassung im Internet
Es ging um die Frage, welcher von Kindern ausgehende
Lärm im Mehrfamilienhaus noch als sozialadäquat zu be
zeichnen und damit von anderen Mietern hinzunehmen
ist.
Zunächst führt der BGH aus, dass in einem Mehrfami
lienhaus gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen
durch Lärm grundsätzlich als sozialadäquat hinzuneh
men seien. Sie begründeten nicht ohne Weiteres einen
Mangel. Dazu zähle auch üblicher Kinderlärm, den das
Immissionsschutzrecht (zum Beispiel § 22 Abs. 1 a BIm
SchG, § 6 Abs. 1 LImSchG Bln) grundsätzlich als zumutbar
behandelt. Andererseits habe die insoweit zu fordernde
erhöhte Toleranz auch Grenzen. Diese seien naturgemäß
nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Da
bei komme es auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Ge
räusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand
des Kindes an. Ferner sei zu berücksichtigen, inwieweit
sich die Geräuschimmissionen vermeiden ließen, etwa
durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch
bauliche Maßnahmen.
Im konkreten Fall befand sich die Erdgeschosswohnung
der sich gestört fühlenden Mieterin in einem Achtfami
lienhaus, das um 1900 erbaut worden war. 2012 zog in
die darüber liegende Wohnung im ersten Obergeschoss
eine Familie mit zwei kleinen Kindern ein.
Mit dem Einzug der Familie sei es aus der Wohnung fast
täglich zu massiven Lärmstörungen auch an Sonn und
Feiertagen sowie zu Ruhezeiten durch heftiges Stamp
fen, Springen, Poltern sowie durch Schreie und sonstige
lautstarke und aggressive familiäre Auseinandersetzun
gen gekommen, klagte die Mieterin.
Diese nicht nur durch die Kinder, sondern teilweise auch
durch die Eltern selbst verursachten Störungen träten
nicht nur punktuell, sondern bisweilen mehrmals am Tag
auf und dauerten dabei größtenteils zwischen einer und
vier Stunden. Der Lärm, auf den sie den Vermieter seit
August 2013 mehrfach hingewiesen habe, sei so heftig,
dass er für sie sogar bei Verwendung von Ohrstöpseln
noch deutlich hör und spürbar sei. In der Küche sprän
gen die Töpfe durch die damit einher gehenden Erschüt
terungen in den Regalen und die Türen wackelten in den
30
Angeln. Die Schallübertragung über die Bauteile sei sehr
heftig und als andauerndes Wummern zu hören und zu
spüren. Davon sei die komplette Wohnung betroffen, so
dass sie – die klagende Mieterin – sich dem in keinem ih
rer Zimmer entziehen könne. Zeitweise sei sie wegen der
Intensität der Lärmstörungen sogar ausgezogen; auch
Besucher übernachten mittlerweile nicht mehr in ihrer
Wohnung. Bezeichnend für die Intensität der Störungen
sei zudem, dass der Lärm und die Schallübertragung für
die über der Wohnung der Familie lebende Mieterin trotz
Schwerhörigkeit selbst ohne Hörgerät zu hören und zu
spüren sei.
Die Störungen hatte die Mieterin teilweise in detaillier
ten Lärmprotokollen („Lautes Hin und Herrennen, Pol
tern, Stampfen, Herumtrampeln“ oder „Springen auf
Boden“ und „laute Sprache“, „Vater brüllt, Kind schreit“
und Angabe der jeweiligen Zeiten) festgehalten. Sie
machte eine Minderung von 50 Prozent geltend. Die ge
richtlichen Vorinstanzen hatten den Kinderlärm als so
zialadäquat bewertet und die Klage der Mieterin abge
wiesen.
Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und verwies
den Rechtsstreit dorthin zurück. Das Landgericht hätte
den Beanstandungen der Mieterin eingehender nachge
hen müssen und die geschilderten Einwirkungen nicht
ohne Weiteres als sozialadäquat einstufen dürfen. Das
Landgericht habe wesentliches Vorbringen der Mieterin,
die die Einwirkungen sehr detailliert beschrieben hätte,
übergangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art.
103 Abs. 1 GG). Nach dem Vortrag der Mieterin und
den – aus Rechtsgründen nicht einmal notwendigen
(siehe Leitsatz 2) – Lärmprotokollen sei das zulässige
Maß an Lärm überschritten gewesen.
Insbesondere könne schlechthin nicht davon die Rede
sein, dass – wie das Landgericht gemeint hat – die pro
tokollierten Geräuschemissionen und Erschütterungen
in ihrer bemerkenswerten Frequenz und Dauer noch
als Ausdruck eines natürlichen Bewegungsdrangs von
Kindern darauf abgezielt hätten, durch ihre „natürlich
angelegten, ständigen Wiederholungen … die Voraus
setzungen zu einer differenzierten Bewegungsfähigkeit“
zu schaffen und hierüber „als ein Schritt der natürlichen
Entwicklung von Kindern“ normaler Wohnnutzung zu
entsprechen. Ebenso habe das, was in auffälliger Häu
figkeit und Wiederkehr in den Lärmprotokollen etwa
als familiäre Auseinandersetzung, „Riesentheater“ oder
Schreien und Brüllen insbesondere des Vaters verzeich
net sei, nur wenig mit dem gemein, was als eine noch
im üblichen Rahmen liegende erzieherische Einwirkung
verstanden werden könne, um „die zuvor wohl als zu
laut empfundenen Kinder aufzufordern, ihrerseits Ruhe
zu geben und ein Schreien zu unterlassen“.
Das Landgericht habe nun vor einer erneuten Entschei
dung über den Fall Beweis zu erheben. Außer der Ver
nehmung von Zeugen könnte noch ein Ortstermin in
Frage kommen, damit sich das Gericht ein eigenes Bild
von der Situation vor Ort machen kann; eventuell müsse
das Gericht auch einen Sachverständigen beiziehen, um
zu klären, wie hellhörig das Haus wirklich ist.
MieterMagazin 11/2017
Service
Beratungszentren
des Berliner Mietervereins
Wir freuen uns auf Ihren Besuch in den zentral gelegenen Beratungszentren des Berliner Mietervereins. Zur Beratung bitte
immer auch den Mitgliedsausweis und den Mietvertrag mitbringen. Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen
Gründen eine Beraterauswahl nicht immer erfolgen kann.
Öffnungszeiten
Achtung: In der Geschäftsstelle andere
Öffnungs- und Beratungszeiten (siehe Seite 32)
J Spontan: Beratung ohne Anmeldung
Montag und Mittwoch von 10 bis 12 und 17 bis 19 Uhr,
Dienstag und Donnerstag von 17 bis 19 Uhr,
Freitag von 15 bis 17 Uhr,
Samstag von 9 bis 13 Uhr
(jedoch nicht in den Beratungszentren
Wilmersdorfer Straße und Bahnhofstraße)
J Wunschtermin: Beratung mit Terminvereinbarung
Vielfältige Angebote von 9 bis 20 Uhr
und am Samstagvormittag. Vereinbaren Sie telefonisch
Ihren persönlichen Wunschtermin.
Servicetelefon: S 030-226 260
Beratungszentrum
Montag, Dienstag, Mittwoch von 9 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 9 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 17 Uhr,
Samstag von 9 bis 13 Uhr
Müllerstraße
Beratungszentrum
Altstadt Spandau
Mönchstraße 7 (Laden),
nahe Markt
Zugang im EG
über mobile Rampe
u Altstadt Spandau
u i Rathaus Spandau
Müllerstraße 135 (Laden),
nahe Seestraße
(neben dem Kino Alhambra)
Zugang im EG bedingt
rollstuhlgeeignet (Stufe 19 cm)
u Seestraße
Schönhauser Allee
Schönhauser Allee 134 B
Zugang im EG rollstuhlgerecht
u Eberswalder Straße
Geschäftsstelle
Pankow
Reinickendorf
Beratungszentrum
Lichtenberg
Wilmersdorfer Straße
Wilmersdorfer Straße 50/51
(neben den Wilmersdorfer Arcaden)
Zugang über Fahrstuhl
rollstuhlgeeignet
u Wilmersdorfer Straße
i Charlottenburg
Beratungszentrum
Spandau
Mitte
MarzahnHellersdorf
FriedrichshainKreuzberg
CharlottenburgWilmersdorf
TempelhofSchöneberg
Steglitz-Zehlendorf
Neukölln
Treptow-Köpenick
Beratungszentrum
Walther-Schreiber-Platz
Rheinstraße 44
Zugang über Fahrstuhl
rollstuhlgeeignet (Stufe 5 cm)
u Walther-Schreiber-Platz
i Feuerbachstraße
Beratungszentrum
Hasenheide 63 (Laden), nahe u Südstern
Zugang im EG bedingt rollstuhlgeeignet
(Begleitperson auf Rampe erforderlich)
Bitte beachten Sie
MieterMagazin 11/2017
Beratungszentrum
Frankfurter Allee
Frankfurter Allee 85
Zugang rollstuhlgerecht
(bitte klingeln, der Zugang erfolgt begleitet über den Hof)
u i Frankfurter Allee
u Samariterstraße
Beratungszentrum
Südstern
Schriftverkehr: Sollte nach Ihrem Gespräch in der Beratungsstelle
juristischer Schriftverkehr mit Ihrem Vermieter oder Behörden erforderlich sein, wird Ihre Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung
an die Geschäftsstelle weitergeleitet.
Prozesskostenversicherung: Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich ist, können die Leistungen der Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden. Erforderlich
ist jedoch zunächst die Beratung durch den Berliner Mieterverein
und die Einhaltung der 3-monatigen Wartefrist nach Beitritt. Eine
telefonische Beratung erfüllt diese Obliegenheitsverpflichtung
nicht. Es gelten die Bedingungen der Prozesskostenversicherung.
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Geschäftsstelle, Spichernstraße 1, 10777 Berlin, da in den Beratungszentren keine Zustellung möglich ist.
Spichernstraße 1, 10777 Berlin
u Spichernstraße (U 3 und U 9)
Zugang im EG rollstuhlgerecht
Rechtsberatung: Mo-Do 17-19 Uhr,
Fr 15-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr
Bahnhofstraße Köpenick
Bahnhofstraße 5 (Laden),
nahe Seelenbinderstraße
Zugang im EG bedingt
rollstuhlgeeignet, mit Begleitperson (Stufe 19 cm)
i Köpenick, Tram/Bus Bahnhofstraße/Ecke Seelenbinderstraße
Beratungszentrum
Frankfurter
Allee in der
Frankfurter
Allee 85
31
Service
Geschäftsstelle
Berliner Mieterverein e.V.,
Spichernstraße 1, 10777 Berlin
u Spichernstraße (U 3, U 9),
Bus 204 (Haltestelle U-Bhf. Spichernstraße), nächster i ist
Zoologischer Garten (in 3 Minuten mit der U 9 erreichbar)
Zugang im EG rollstuhlgerecht
S 030-226 260, Fax: 030-226 26-161,
bmv@berliner-mieterverein.de
Öffnungszeiten (nicht Rechtsberatung):
Mo, Di, Mi, Fr 9-17 Uhr, Do 9-19 Uhr, Sa 9-13 Uhr
Rechtsberatung:
Mo, Di, Mi, Do 17-19 Uhr, Fr 15-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr
Die BMV-Beratungszentren
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Weitere Beratungsstellen
überwiegend ohne Terminvereinbarung
Auskünfte zur Zugänglichkeit
erhalten Sie über unser
Servicetelefon S 030-226 260
Charlottenburg-Wilmersdorf
K Mo-Do 17-19 Uhr, Fr 15-17 Uhr,
Sa 9-13 Uhr
Berliner Mieterverein,
Spichernstraße 1
u Spichernstraße
Pankow
K Mi 17-19 Uhr
Gemeindehaus Pankow,
Breite Straße 38
Tram Pankow Kirche
K Do 17-19, Fr 14-16 Uhr
Freizeithaus Weißensee,
Pistoriusstraße 23
Bus 158, 255
Lichtenberg
K Mo 9-11 Uhr
Stadtteilzentrum Ikarus,
Wandlitzstraße 13
i Karlshorst
K Di 17-19 Uhr
Nachbarschaftshaus im Ostseeviertel
Ribnitzer Straße 1 b, 2. OG., Raum 204
i Wartenberg
K Mi 17-19 Uhr
„Undine“ Wohnprojekt und Kieztreff,
Hagenstr. 57-60/nahe Frankfurter Allee
u i Lichtenberg, Ausgang Siegfriedstr.
Reinickendorf
K Mi 17–19 Uhr
Familientreff Wittenau,
Oranienburger Straße 204,
Ecke Roedernallee
nahe u Wittenau (250 m Fußweg)
und i Wittenau (400 m Fußweg)
Marzahn-Hellersdorf
K Mo 17-19 Uhr
Kieztreff, Marzahner Promenade 38
i Marzahn,
Tram/Bus Marzahner Promenade
K Do 17-19 Uhr
Stadtteiltreff Kompass,
Kummerower Ring 42
u Kienberg/Gärten der Welt
Tempelhof-Schöneberg
K Mo 17-19 Uhr
Evangelisches Gemeindehaus,
Friedenstraße 20
u Alt-Mariendorf
K Mo 18.30-19.30 + Do 10-11 Uhr
AWO-Laden, Goltzstraße 19 (links)
u Nollendorfplatz,
u Eisenacher Straße
Mitte (Mitte, Tiergarten, Wedding)
K Di 18-19.30 Uhr
Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle,
Perleberger Str. 44/Ecke Lübecker Str.
u Birkenstraße
Treptow-Köpenick
K Di + Do 17-19 Uhr
Villa Offensiv,
Hasselwerderstraße 38-40
i Schöneweide
32
Steglitz-Zehlendorf
K Mi 17-19 Uhr
Nachbarschaftsheim Mittelhof,
Königstraße4 3
(nahe Rathaus und Meldestelle)
i Zehlendorf
Servicetelefon
für weitere Auskünfte,
Terminvereinbarungen
und Ihre Anregungen:
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Mieterverein
Online
Im Internet erreichen Sie uns unter
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Infoblätter
Ob Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Wohnungsmängel oder Mieterhöhung, der Mieterverein hält für Sie in der
Hauptgeschäftsstelle und in den Beratungszentren ein großes Angebot an Informationsblättern bereit. Alle Informationen
auch im Internet abrufbar unter
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mietrecht/infoblaetter.htm
Mein BMV
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Oder Sie möchten zukünftig die OnlineAusgabe des MieterMagazin beziehen?
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online mitteilen: https://service.berlinermieterverein.de/service
Telefonberatung
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Kurzberatung – schnell und unbürokratisch. Bitte halten Sie Ihre Mitgliedsnummer bereit (siehe Adressfeld Ihres
MieterMagazin) und beachten Sie, dass
die Telefonberatung nicht eine umfangreiche Rechtsberatung ersetzen kann.
Insbesondere, wenn sich aus Ihrer Angelegenheit ein Rechtsstreit ergeben sollte, ist der Besuch einer Beratungsstelle
erforderlich. Die Obliegenheit für den
Rechtsschutz wird mit der Telefonberatung nicht erfüllt. Um Wartezeiten zu
vermeiden, empfehlen wir, nicht direkt
zu Beginn und am Ende der Beratungszeit anzurufen.
Telefonberatung:
S 030-226 26-152
Montag bis Freitag von 13 bis 16 Uhr
sowie Montag und Donnerstag
von 17 bis 20 Uhr
MieterMagazin 11/2017
Beratungsangebote rund um die Wohnung
Heizung
und Heizkosten
Bei technischen Fragen zur Heizung und
Heizanlage hilft Ihnen die Energieberatung
des Berliner Mietervereins. Kompetente Ingenieure beraten Sie über energiesparende
Modernisierungsmaßnahmen (auch durch
Mieter) und bei mangelhafter Beheizung.
Terminvereinbarung ist möglich
unter.
Mo 17-19 Uhr (jeden 1. Montag):
Beratungszentrum Altstadt Spandau,
Mönchstraße 7
Di 17-19 Uhr: Beratungszentrum
Walther-Schreiber-Platz, Rheinstraße 44
Mi 17-19 Uhr: Beratungszentrum
Schönhauser Allee 134 B
Do 17-19 Uhr: Beratungszentrum
Frankfurter Allee 85
Überprüfung des
Fernwärmepreises
Die Berliner Firma SEnerCon überprüft für
Mitglieder des BMV die Angemessenheit
des Fernwärmepreises des von Ihnen bewohnten Gebäudes kostenfrei und unverbindlich. Einfach die Kopie der letzten Heizkostenabrechnung des Vermieters (mit Angabe der geliefer ten Wärmemenge und des
Baualters, gegebenenfalls beim Vermieter
erfragen) sowie nach Möglichkeit die Wärmeabrechnung des Fernwärmelieferanten
einsenden an:
Berliner Mieterverein,
z.H. Wibke Werner,
Spichernstraße 1, 10777 Berlin.
Beratung zu Sozialrecht
und Miete
Beraten wird insbesondere zu Wohngeld,
Wohnberechtigungsschein, Ansprüchen
auf Mietsenkung und die Beschränkung
von Modernisierungsumlagen für Mieter
der städtischen Wohnungsbaugesellschaften sowie Kosten für die Unterkunft und
Heizung im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfangende.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Servicetelefon S 030-226 260
Mediation und
Konfliktberatung
Bei Lärm durch Nachbarn und Auseinandersetzungen mit Nachbarn oder Mitbewohnern bietet der Berliner Mieterverein seinen
Mitgliedern eine Beratung zum Umgang mit
dem Konflikt und bei Bedarf ein Mediationsverfahren zur einvernehmlichen Lösung des
Problems an. Die Beratung/Mediation wird
MieterMagazin 11/2017
von einem Mediator (Konfliktvermittler)
durchgeführt. Das Angebot ist für Mitglieder des Berliner Mietervereins kostenfrei.
K Telefonberatung und Kontakt:
Do 17-18 Uhr, außerhalb dieser Zeiten
ist ein Anrufbeantworter geschaltet:
S 030 - 34 71 08 21; E-Mail-Anfragen:
mediation@berliner-mieterverein.de
Mietrechtsberatung
für Gewerbemieter
Nur mit telefonischer Terminvereinbarung unter S 030-226 260
Die Beratung findet statt:
K Charlottenburg
Do 17-20 Uhr
BMV-Beratungszentrum
Wilmersdorfer Straße 50/51
u Wilmersdorfer Straße
K Prenzlauer Berg
Mo 17-20 Uhr
BMV-Beratungszentrum
Schönhauser Allee 134 B
u Eberswalder Straße
K Wilmersdorf/Schöneberg
Fr 14-17 Uhr
BMV-Geschäftsstelle Spichernstraße 1
u Spichernstraße
Schwerpunktberatung
Nutzer/Pächter
K Hellersdorf
Do 17-19 Uhr
Stadtteiltreff Kompass, Kummerower Ring 42
u Neue Grottkauer Straße
K Treptow
Do 17-19 Uhr
Villa Offensiv, Hasselwerderstraße 38-40
i Schöneweide
Mietrechtsberatung
für bildende Künstler
Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat
von 17 bis 19 Uhr
Köthener Straße 44 (3. OG, BBK),
Berlin-Kreuzberg, i Anhalter Bahnhof
in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband Bildender Künstler in Ateliers,
Gewerberäumen und Wohnungen
Hilfe zur Wohnungsabnahme/-übernahme
Zur persönlichen Unterstützung
in Ab- und Übernahmeterminen
empfiehlt der Berliner Mieterverein
folgende sachkundige Personen:
Dipl.Ing.Arch. Dietrich Eulitz,
S 030-294 31 07 oder S 0178 / 780 07 80
Dipl.Ing.Arch. Rüdiger Beer,
S 030-20 98 92 65 oder S 0163 / 826 69 44
Kosten: 90 Euro pro Termin zuzüglich
10 Euro Fahrtkosten. Die Beauftragung
durch Sie erfolgt direkt an die oben genannten Personen. Gutachten und juristische Auskünfte sind nicht möglich.
Bei Abnahme: Die Prüfung Ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen sollte bereits vor der
Wohnungsabnahme in einer unserer
Beratungsstellen erfolgen.
Gutachten – der BMV
vermittelt Experten
Vielfach gibt es neben juristischen Fragen
auch technische Probleme. Zur Beurteilung
ist Sachverstand erforderlich.
Mit den nachstehenden Gutachtern haben
wir für Mitglieder des Berliner Mietervereins günstige Konditionen vereinbart.
Bitte besprechen Sie die konkreten Kosten
vor einer Beauftragung. Darüber hinausgehende Auskünfte und Beratungen sind
telefonisch nicht möglich. Die Juristen des
Berliner Mietervereins informieren Sie gerne, ob in Ihrer Angelegenheit eine Begutachtung angezeigt erscheint.
Wir bieten Gutachten
zu folgenden Themenbereichen:
K Wohnflächenberechnung
K Schönheitsreparaturen
K Feuchtigkeitsschäden
durch schadhafte Abdichtungen
K Modernisierung: Mieterhöhungsprüfung
aus bautechnischer Sicht
K Heizung/Warmwasser/
Wärmedämmung
K Hausrat
K Wohnungsmängel
auch bei Schimmelbelastung
K Schimmelpilzbewertung/-bestimmung
ohne bauliche Ursachenbestimmung
K Geräuschmessung für technische Anlagen
K Elektrosmog/Mobilfunk
K Umweltchemie/Umwelttechnik/
Schadstoffanalyse
K Baubiologie (Elektrosmog,
Schadstoffanalytik)
Die Gutachter finden Sie unter
www.berliner-mieterverein.de/
oder rufen Sie S 030-226 260 an.
Mietrechtsbroschüren
Guter Rat und gar nicht teuer.
Die Mietrechtsbroschüren des Deutschen
Mieterbundes (DMB) sind zu erwerben
in der Geschäftsstelle und in den Beratungszentren des Berliner Mietervereins
oder beim Deutschen Mieterbund,
10169 Berlin beziehungsweise im Internet
unter www.mieterbund.de.
33
Service
Zusatzangebote
Kooperationsangebote
für Mitglieder
Der Berliner Mieterverein hat mit den untenstehenden Einrichtungen Kooperationsabkommen geschlossen. Davon profitieren die
Mitglieder. Bei Vorlage des Einzahlungsbelegs
für den Mitgliedsbeitrag oder des aktuellen
MieterMagazin mit Namensaufdruck erhalten Sie Ermäßigungen für Eintrittskarten.
Rabatt bei joycard –
Berlin zum halben Preis
150 Partner in der Gastronomie, bei Sport
& Fun, Kultur & Kino, Wellness und Nightlife.
Für BMV-Mitglieder statt 59,95 Euro im
ersten Jahr nur 25 Euro, Folgejahre 45 statt
59,95 Euro; Gutscheincode: mieterverein;
Bestellung: www.joycard.de, S 30 36 99 57
Bildung und Kultur
K Urania
www.urania-berlin.de S 030-218 90 91
K Distel Kabarett –
Theater im Admiralspalast
www.distel-berlin.de S 030-204 47 04
K Theater und Komödie am Kurfürstendamm
www.theater-am-kurfuerstendamm.de
S 030-88 59 11 88
K Kleines Theater
www.kleines-theater.de S 030-821 20 21
K Labyrinth Kindermuseum
www. kindermuseum-labyrinth.de
S 030-800 93 11 50
Nützliches
K Mietspiegel
www.stadtentwicklung.berlin.de/
wohnen/mietspiegel, Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, S 030-90 139 - 47 77
K Betriebskostenspiegel
www.stadtentwicklung.berlin.de/
wohnen/betriebskosten/
K Heizspiegel
www.heizspiegel-berlin.de
K Energiesparberatung
des BUND für Geringverdiener:
Termin unter S 030-78 79 00 60
K Wohngeld
www.stadtentwicklung.berlin.de/
wohnen/wohngeld/diwo.shtml
Rufnummern bei den Wohnungsämtern
K Quartiersmanagement
www.quartiersmanagement-berlin.de
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
S 030-90 139 - 48 10
K Sozialgipfel
www.berliner-sozialgipfel.de
K Genossenschaftlich Wohnen
www.berliner-genossenschaftsforum.de
S 030-302 38 24
K Lärmschutz
www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt
Stiftung Warentest – Leseraktion Straßenlärm, 10773 Berlin, S 01 80 / 232 13 13
34
K Wohnen im Alter
Infotelefon beim Pflegestützpunkt Berlin,
Mo - Fr 9 - 18 Uhr: S 0800 - 59 500 59
www.hilfelotse-berlin.de
BIWIA – Berliner Initiative Wohnen im Alter:
www.berlin.de/special/wohnen/alter/
K Mietschulden/Wohnungsnotfälle
Geschütztes Marktsegment/
Landesamt für Gesundheit und Soziales
S 030-902 29 - 32 01 / 2
www.berlin.de/lageso/soziales/
marktsegment/index.html
Ambulante Dienste/GEBEWO
S 030-480 98 191, Fax 030-480 98 192,
E-Mail: AmbulanteDiensteNord
@gebewo.de
Ambulante Wohnhilfe Wedding/IB
S 030-490 00 99 0, Fax 030-490 00 99 28,
E-Mail: AWH-B-Wedding@
internationaler-bund.de
K Straßenleuchten
Bei Defekten: S 0800 110 20 10
(Vattenfall)
K Verbraucherschutz
www.vz-berlin.de, www.test.de
Ehrenamtliches
Engagement
Hilfe zur Selbsthilfe –
Bezirksaktivengruppen
Wir, engagierte Mieter im Berliner Mieterverein, haben uns in Bezirksgruppen zusammengeschlossen, um uns selbst aktiv
für eine mieterfreundliche Wohnungspolitik einzusetzen. Dazu gehört,
K dass wir uns über das aktuelle Geschehen im Bereich der Miet- und Wohnungspolitik informieren;
K dass wir unsere Mitmieter aufklären;
K dass wir uns einfach zusammentun,
um mit unseren Mietproblemen nicht
allein zu sein.
Wir würden uns freuen,
wenn auch Sie kommen würden.
Charlottenburg-Wilmersdorf
Raphael Thieme, Fritz Peter Brost,
Hans Huser (Bezirksleitung)
Treffen aktiver Mitglieder und interessierter Mieter jeden 2. Dienstag im Monat
um 18.30 Uhr im Haus am Mierendorffplatz, Mierendorffplatz 19;
Kontakt auch über Thomas Koch, Geschäftsstelle des BMV S 030-226 26-144
Friedrichshain-Kreuzberg
Gundel Riebe, Frank Straubing,
Ralf Kießling (Bezirksleitung)
K Kontaktmöglichkeiten zur Bezirksleitung:
jeden 1. und 2. Dienstag von 14-16 Uhr im
Beratungszentrum Südstern, Hasenheide 63;
jeden Montag und jeden 2. Mittwoch im
Monat von 17.30 bis 19 Uhr im Beratungszentrum Frankfurter Allee 85
und über Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Lichtenberg
Lieselotte Bertermann, Karin Korte,
Alexandra Gaulke (Bezirksleitung)
K Die Aktivengruppe trifft sich jeden
2. Mittwoch des 1. Monats im Quartal
um 19 Uhr in der „Undine“, Wohnprojekt
und Kieztreff, Hagenstraße 57-60.
Kontaktmöglichkeit in allen bezirklichen
Beratungsstellen zu den ausgewiesenen
Beratungszeiten
Marzahn-Hellersdorf
Peter Risch, Irina Neuber, Helga Jonas
(Bezirksleitung)
K Kontaktaufnahme ist in allen Marzahner
und Hellersdorfer Beratungsstellen während
der Beratungszeiten möglich
Mitte
Ursula Loesch, Doris Winkler
(Bezirksleitung)
K Treffen der Aktivengruppe jeden 4. Donnerstag im Monat um 18 Uhr in der Seniorenfreizeitstätte Torstraße 203-205
Neukölln
Bezirksleitung: Jutta Hartmann, HansJoachim Hemmerling, Wilhelm Laumann
Kontaktmöglichkeiten: S 030-89 61 86 32,
E-Mail: bmv-neukoelln@freenet.de
K Die Bezirksaktivengruppe trifft sich
regelmäßig jeden 2. Do im Monat um
19.30 Uhr im BMV-Beratungszentrum
Südstern, Hasenheide 63
Pankow
Wolfgang Marquardt, Marianne Pötzsch,
Hans-Günther Miethe (Bezirksleitung)
K Kontaktmöglichkeiten:
Do 17-19 Uhr im Beratungszentrum
Schönhauser Allee 134 B
Reinickendorf
Helmut Möller (Bezirksleiter)
Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Spandau
Alle Treffen: BMV-Beratungszentrum
Altstadt Spandau, Mönchstraße 7
jeden Do 17-19 Uhr neben juristischer
Beratung: Betreuung der Mitglieder;
Mietergemeinschaften
K AG Modernisierung
K AG Privatisierung und Umwandlung:
Leitung: J. Wilhelm, S 030-331 52 20
Steglitz-Zehlendorf
Barbara von Boroviczeny (Bezirksleitung)
Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Tempelhof-Schöneberg
Folkert Schulz (Bezirksleiter)
Kontakt: Thomas Koch, Geschäftsstelle
des BMV S 030-226 26-144
Treptow-Köpenick
Henry Baumfelder, Ilona Sechting,
Rosemarie Wabner (Bezirksleitung)
K Treffen aktiver Mitglieder zum Erfahrungsaustausch jeden 2. Donnerstag im Monat
im Beratungszentrum Köpenick, Bahnhofstraße 5.
K Kontaktmöglichkeit in allen bezirklichen
Beratungsstellen zu den ausgewiesenen
Beratungszeiten
MieterMagazin 11/2017
An der Urania 17 • 10787 Berlin • Tel. 218 90 91 • Fax 211 03 98
November 2017
Weitere Details unter www.urania.de
Mittwoch, 1.11.
15.30 Uhr Katja Schöppe-Carstensen: Schiller – Glocke – Hagenbarth,
Zwei Klassiker neu entdeckt*
17.30 Uhr Prof. Dr. Albert Diefenbacher: Emotionale Entwicklung
bei Menschen mit geistiger Behinderung*
19.30 Uhr Christian Jakob: Diktatoren als Türsteher Europas –
Wie die EU ihre Grenzen nach Afrika verlagert*
20.00 Uhr Dokumentarfilm: Kedi – von Katzen und Menschen
Donnerstag, 2.11.
15.30 Uhr Dr. Ruth Slenczka: Reformation und Freiheit*
17.30 Uhr Veronika Langguth: Mehr Mut! – über den „Erfahrbaren Atem“
nach Prof. Ilse Middendorf*
19.30 Uhr Dr. med. Wilfried Reuter: Wieviel Schicksal darf sein?*
20.00 Uhr Dokumentarfilm: Nicht von dieser Welt – der Pianist Murray Perahia
Freitag, 3.11.
15.30 Uhr Christian W. Engelbert: Frau Brennnessel trifft Herrn Löwenzahn*
17.30 Uhr Prof. Dr. Dr. h.c. Hermann Ansorge:
Fakten zu Deutschlands Wölfen*, Eintritt frei
19.30 Uhr Prof. Dr.-Ing. Roland Baar: Zur Zukunft unsere Fahrzeugantriebssysteme –
Über die Legende der grünen Elektromobilität*
20.00 Uhr Dokumentarfilm: Überlebenskünstler
Samstag, 4.11.
12.00 Uhr Berliner Mieterratschlag (siehe letzte Umschlagseite)
Sonntag, 5.11.
10.00- Workshop mit Veronika Langguth: Selbststärkung
15.00 Uhr über den „Erfahrbaren Atem“ nach Prof. Ilse Middendorf
10.30 Uhr Das Politische Café in Zusammenarbeit mit der Friedrich-Ebert-Stiftung mit
Bernt Berger, Christoph Moeskes, Dr. Alexandra Sakaki,
Moderation Christian Richter:
Der Nordkorea-Konflikt
11.00 Uhr Workshop Der „Ich kann nicht singen“ Chor mit Michael Betzner-Brandt
Montag, 6.11.
Gesundheitstag Prof. Dr. med. Markus Küntscher, Dr. med Sascha Bull:
17.00-
19.00 Uhr Chronische Wunde? Was zu tun ist!* Eintritt frei
19.30 Uhr Dr. Wolfgang Niess im Gespräch mit Dr. Gregor Gysi:
Die Revolution von 1918/19 – Der wahre Beginn unserer Demokratie*
20.00 Uhr Dokumentarfilm: Ein Tag im Leben: Die Geigerin Patricia Kopatchinskaya
und der Cellist Johannes Moser*
Dienstag, 7.11.
17.30 Uhr Elke Krauskopf: Käthe Kollwitz – starke Frau und große Künstlerin*
19.30 Uhr Live-Multimedia Vortrag Carmen Rohrbach:
Am Anfang steht das Fernweh – vierzig Jahre Abenteuer*
Mittwoch, 8.11.
15.30 Uhr Dr. Gunnar Strunz: Die Türkenkriege in Mitteleuropa*
17.30 Uhr Prof. Dr. Thomas Lohse: Jim Knopf und die Physik von Michael Ende*
19.30 Uhr Live-Multimedia Vortrag Mareike Guhr: „Eine Frau wagt Meer“ –
Unter Segeln um die Welt*
20.00 Uhr Dokumentarfilm: Gozo: Eine Insel, zwei Opern
Donnerstag, 9.11.
15.30 Uhr Dr. Ursula Hübenthal: Die tieferen Dimensionen von Krankheit –
Energetische Möglichkeiten zur Prophylaxe und Selbstheilung*
17.30 Uhr Stefan Mey: Das Darknet – Waffen, Drogen, Whistleblower*
19.30 Uhr Dr. Sahra Wagenknecht: Couragiert gegen den Strom –
Über Goethe, die Macht und den Kapitalismus*
20.00 Uhr Vortrag mit Konzert Ana-Marija Markovina, Prof. Helmut Reuter:
Komponieren – Harte Arbeit oder genialer Einfall? Wie Genies komponierten*
Freitag, 10.11.
15.30 Uhr Prof. Dr.-Ing. Roland Baar: Warum wir den Dieselmotor brauchen*
17.30 Uhr Prof. Helmut Reuter: Die Geschichte der Psychologie
von der Antike bis heute*
19.30 Uhr Moritz Riesewieck: Digitale Drecksarbeit und die Macht der Bilder*
20.00 Uhr Dokumentarfilm: Auf Ediths Spuren
Samstag, 11.11.
15.00-
Symposium Prof. Giuliana Conforto, Dr. Dagmar Uecker:
19.00 Uhr Giordano Bruno und das Unsterbliche im Menschen
20.00 Uhr Bühne Stefan Verra: „ERTAPPT! KÖRPERSPRACHE:
Echt männlich. Richtig weiblich.“
Sonntag, 12.11.
10.30 Uhr Das Philosophische Café mit Prof Dr. Lutz von Werder, Philosoph:
Der Mensch als Körper und als Seele – Platon
14.00 Uhr Live-Multimedia Vortrag Axel Brümmer, Peter Glöckner:
Auf Marco Polos Spuren*
17.00 Uhr Live-Multimedia Vortrag Axel Brümmer, Peter Glöckner:
Südamerika querdurch – vom Pazifik zum Atlantik*
Montag, 13.11.
19.30 Uhr Dr. h.c. Edelgard Bulmahn: Krisenprävention und Friedensförderung –
eine Herausforderung für die Außen- und Sicherheitspolitik*
20.00 Uhr Dokumentarfilm: Auf Ediths Spuren
Dienstag, 14.11.
15.30 Uhr Prof. em. Dr. Ludger Schiffler: Wie halte ich mein Gedächtnis jung?*
17.30 Uhr Vladislav Martynek: Böhmen und Mähren*
19.30 Uhr Podiumsdiskussion: Ein Hochhausentwicklungsplan für Berlin, Eintritt frei
19.30 Uhr Dipl.-Ing. Berrin Ileri, Moderation: Dr. Andreas Goetze:
Weiblich, migrantisch, muslimisch – Aus dem Leben einer Muslimin*
Mittwoch, 15.11.
15.30 Uhr Dr. Gerhild H. M. Komander: Leonardo da Vinci –
Universalgenie zwischen Natur und Technik*
17.30 Uhr Dr. med. Dietmar Hansch: Ängste selbst bewältigen*
19.30 Uhr Live-Multimedia Vortrag Sven Fennema: NeuLand – Eroberungen der Natur*
Montag, 20.11.
15.30 Uhr Rainer Reusch: Jackson Pollock und der abstrakte Expressionismus*
17.30 Uhr Dr. Markus Müschenich: Internetmedizin – die Zukunft hat begonnen*
19.30 Uhr Prof. Max Otte: Zehn Jahre nach Beginn der Weltfinanzkrise –
sind wir auf dem richtigen Weg?*
Dienstag, 21.11.
09.30-
Falk Ebert, Tim Conrad, John Sullivan:
11.30 Uhr MathInside – Mathematik ist überall
15.30 Uhr Johannes Prittwitz: Der Alte Westen – Die Schöneberger Vorstadt*
17.30 Uhr Dr. Thomas Schäfer: Sinnvoll Leben und Altern –
Philosophische Lebensgestaltung*
19.00 Uhr Dokumentarfilm: 4 – Ein Porträt des Quatour Ebène
19.30 Uhr Live-Multimedia Vortrag Rainer Thielmann:
Lyrisches Australien – zwischen den Meeren
Mittwoch, 22.11.
Gesundheitstag: Magen- und Darmerkrankungen –
17.00-
Ursachen, Symptome, Prävention, Therapieansätze*, Eintritt frei
19.00 Uhr Dokumentarfilm: 4 – Ein Porträt des Quatour Ebène
19.30 Uhr Dipl. Phys. Jochen Bard: Erneuerbare Energie aus dem Meer*
Donnerstag, 23.11.
15.30 Uhr Jürgen Grothe: Die Spandauer Zitadelle und der Juliusturm*
17.30 Uhr Dr. Silke Hellmuth: Maler der Provence*
19.30 Uhr Prof. Dr. Sebastian Schipper: Bezahlbarer Wohnraum –
immer mehr ein Wunschtraum?*
20.00 Uhr Bühne Markus Maria Profitlich: „Schwer im Stress!“
Freitag, 24.11.
15.30 Uhr Gisela Gehrmann: Die Biologie des Todes*
17.30 Uhr Dr. med. Achim Kürten: Antlitzdiagnostik –
Detektivarbeit am Körper*
19.30 Uhr Thomas R. Hoffmann: Jeanne Mammen:
Eine Künstlerin im Wechsel der Zeiten*
Montag, 27.11.
15.30 Uhr Carl-Peter Steinmann: Karlshorst, das „Dahlem des Ostens“ –
Pferde, Villen und Kalter Krieg*
17.30 Uhr Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Burger:
Prävention von Infektionskrankheiten durch Impfprogramme –
Eine realistische Bilanz*
19.30 Uhr Live-Multimedia Vortrag Torsten Sasse:
Hawaii entdecken – Traumreise in die Südsee*
Donnerstag, 30.11.
15.30 Uhr Miriam Magall: Die jüdische Nakba –
die Vertreibung von 850 000 Juden aus arabischen Ländern*
17.30 Uhr Dr. Michael Philipp: Hinter der Maske – Künstler in der DDR*
19.30 Uhr Prof. Dr. Julia Kowal: Batterien der Zukunft*
20.00 Uhr Spielfilm: The Sapphires
OmU = Originalfassung mit deutschen Untertiteln · OF = Originalfassung · Ü = Überlänge · * = Vortrag · Ausführliches Programm in der Urania
oder unter www.urania.de · Eintrittspreise (Vorträge/Filme): 8,50/9,50 · Ermäßigte Eintrittspreise für Mitglieder des Berliner Mietervereins
unter Vorlage des Einzahlungsbelegs 2017 und Personalausweises: 7,00/8,00 · Urania-Mitglieder 4,50/5,50
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Berliner Mieterverein e.V., Spichernstraße 1, 10777 Berlin
Postvertriebsstück, DPAG, Entgelt bezahlt
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U-Bhf. No
9, M46, 18
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Bus:
in Zusammenarbeit mit
Berliner Mieterverein
Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund
16. Berliner Mieterratschlag des Berliner Mietervereins
Mieterhöhungen gemäß Mietspiegel
und nach Modernisierung
– Auswirkungen und Rechtsfragen –
Die Vorträge
Die Probleme und ihre Lösung
Die Mietrechtsexperten des
Berliner Mietervereins referieren:
Mieterhöhungen nach dem Berliner Mietspiegel aber
auch Mieterhöhungen nach einer energetischen Gebäude
modernisierung nehmen in der Beratungspraxis der
Mietervereine einen immer größeren Raum ein. Berliner
Mieter sind verunsichert und das nicht ohne Grund.
12.00 Uhr „Mietspiegel 2017 –
Auswirkungen und Rechtsfragen
zu Mieterhöhungen“
Referentin: Wibke Werner,
Stellvertretende Geschäftsführerin
13.30 Uhr Pause
13.45 Uhr „Modernisierung
und Energieeinsparung –
Rechtsfragen und Auswirkungen
auf die Miete“
Referenten: Frank Maciejewski,
Leiter der Abteilung Fortbildung
und Dokumentation und
Reiner Wild, Geschäftsführer
Der Berliner Mietspiegel 2017 weist im Vergleich zum
letzten Mietspiegel deutlich gestiegene Werte aus und
eröffnet neue Mietsteigerungen.
Doch auch Modernisierungen und Energieeinsparmaß
nahmen führen immer öfter zu spürbaren Mietsteigerun
gen, wie eine Untersuchung des Berliner Mietervereins
gezeigt hat.
Wir stellen in diesem Mieterratschlag empirische Unter
suchungen vor und informieren, worauf Mieter bei Miet
erhöhungen achten sollten und geben Tipps, wie sie sich
gegenüber ihrem Vermieter verhalten können.
Der Eintritt ist für Mitglieder frei.
Bitte den Einzahlungsbeleg für die letzte Beitragszahlung beziehungsweise
das aktuelle MieterMagazin mit Adressaufkleber mitbringen.
Bonus für Beitritte auf dem 16. Mieterratschlag: keine Aufnahmegebühr