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Tode. Ein solcher Unglüclicher verliert die Lust am Leben, zur Arbeit, Formen mit Sicherheit des Erwerbes getrieben werden können. Der
zeräth auf Abwege, fällt Armenanstalten zur Last, füllt die Hospitäler, Staat kann al8dann nicht nur auf sicheren Eingang der Gewerbesteuer
Krankenhäuser und € und daß endlich die vielen reizenden rechnen, sondern solche nach Bedürfniß erhöhen und früher gehabte,
Branntweinläden Dd" Trxunke verleiten, von der Arbeit gewohnte und gern geleistete Abgaben wieder einführen und auf richtigen
abziehen, träge, fa ivd gewiß die Polizeibehörde Eingang bauen.
befunden und b“ | Die abgeschafften früheren Einnahmen, über deren Entrichtung nie
Zst durch 3 Berechtigung Beschwerden geführt, deren Erhebung weder schwierig noch kostspielig
zugestanden, Nnterschied, war, bestanden in folgenden:
ob er solch“ nisi 1. Beim Einschreiben des Lehrlings mußte ein Geburtsbrief beidavon
hs gebracht werden. Solcher kostete 1 Thlr. 8 3x., wovon der Stempel
diese Ves 6 ggr. betrug. Den Rest erhielt das Königliche Armen-Direktorium zur
gehobe . Unterhaltung der Charite; dieses ist ganz abgeschafft.
die E 2. Ju Beibringung eines Lehrbriefes nach beendeten Lehrjahren,
eh wofür 1 Thlr. 8 gr. bezahlt werden mußten und wie ad 1 berechnet
Erfahrenen m. Diese Einnahme hat seit eingeführter Gewerbefreiheit sehr abves
Gehorsams, - weil die, welche weder ein- noch ausgeschrieben werden,
vie sich auf Verheißu: chen, auch verfassungsmäßig nicht erhalten können.
hebung desselben und Der, »der Gesell, welcher nur sechs Wochen an einem
verfassung kein größeres Widersp«-. hon eine Kundschaft nehmen. Hiesigen Orts
auf den Grund Allerhöchst bestätigter , mit dem Prospekt von Berlin kostete
hatten, zustand, und fönnte die vollziel, zm Königlichen Stempel, einen
Gewerbefreiheit auch ohne Weiteres aufheb. von Jedem ab, welche er
Mainung, ' | gast nicht mehr als
vas vom Staate gegebene Wort muß auch Allen, die <- änder solche noch
voll ein Gewerbe darauf angefangen haben, treu gt. "
werden, damit kein Mißtrauen, fein Zweifel gegen Ver ' von denen ad 1 bis 3
sprechungen der vollziehenden Gewalt entstehen. Heilig und d. Einnahme in allen
unverbrüchlich muß des Königs Wort sein. t der Verlust bedeutend,
Aber nur die, welche zur Zeit im Besiß eines Gewerbes find, Fhlesiens im Jahre 1805
haben ein Recht und Anspruch an dieser Königlichen Zusage; venen, welche drium hat dafür zur Unternachher
ihr eigenes Gewerbe anfangen wollen, dienen die al8dann vor- haltum, . ä nach Verfügung des Könighandenen
Gesetze zur Richtschnur. . eichen Fiu) 221en März 1816 auf die Da-So
wie jeder Unterthan, so ist auch der Gewerbetreibende ver- maligen Hof- u 'e von 18000 Thlr. angewiesen
pflichtet, die vom Staate geforderten Abgaben willig zu leisten und zur erhalten. Rechnet man ust der Einnahmen, welche durch
Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse ves Staats beizutragen. Er Nichtertheilung von Konzessiv«« Höfer, Bierschänker und aller Art
muß, fann und wird alle an ihn gemachte Anforderungen um so leichter verloren sind, indem dafür sonst mehrere Thaler gegeben werden mußten,
erfüllen, um so vereitwilliger leisten, wenn die frühere sich seit Jahr- so ist der Verlust der Einnahme um so bedeutender. Da Offizianten
hunderten zum Besten der Gewerbetreibenden bewährte Verfassung ge- zur Zeit no< Chargen- und Stempelgebühren entrichten müssen, so
(äutert, den Zeiten anpassend hergestellt und die Gewerbe in geregelten scheint es keinem Bedenken zu unterliegen, auch letztere Einnahme
wieder einzuführen.