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Man wird nicht leugnen können, dass dieser Satz, beabsichtigt oder nicht
beabsichtigt, seine Spitze gegen Rieselfelder „auf unserem alluvialen Sand
boden“ richtet: wird ein „üebermaass“ von Rieselwasser zugeführt — was zu
vermeiden durchaus nicht in der Hand des Rieselfeldbesitzers liegt — so droht
ein „Abfliessen ungereinigten Wassers“ — so und nicht „gereinigten“ Was
sers soll es wohl heissen, da das „abfliessende“, nicht durch den Boden ge
gangene Rieselwasser stets unreines sein wird — wird aber kein üebermaass
von Rieselwasser zugeführt, so wird alles in den Boden eindringen, event. bis
in die „tieferen Bodenschichten und gar in das Grundwasser“. Die Folgen
hiervon hat der Generalbericht angegeben, und hat sogar zugestanden, dass
„die ganz excessive Anfüllung“ des damaligen Rieselfeldes mit Schmutzwasser
eine „Verunreinigung des Grundwassers herbeigeführt“ habe (1. c. p. 39a).
Dass diese Verunreinigung „nur vorübergehend“ eingetreten, erscheint bei der
Frage: ob sie überhaupt eintreten könne? unerheblich, da dies „vor
übergehend“ durch Verhältnisse eingeleitet worden sein kann, welche durch
eigene Permanenz das vorübergehende üebel in ein andauerndes um
wandeln können.
Hat somit die Verwendung des „alluvialen Sandboden“ als
Rieselland ihre nicht zu unterschätzenden sanitären Bedenken wegen
der Möglichkeit sowohl des „Abfliessens“ des aufgebrachten Wassers,
bei übermässiger Zufuhr desselben, als auch des „Versinkens in die
tieferen Bodenschichten und gar in das Grundwasser“, bei raässiger
Spüljauchenzufuhr; so hat sie auch ganz allgemein diese Bedenken.
Der Generalbericht führt nämlich an: „Ein kurzer Weg durch sandigen
Boden reicht dazu — nämlich zur Zerstörung der organischen, in der Spül
jauche enthaltenen Substanz — nicht aus. Darüber haben die Drainirungs-
versuche im Winter 1871—72 auf dem Rieselfelde bestimmten Aufschluss ge
geben. Das nach kurzem Durchgang durch eine Erdschicht von geringer Dicke
gewonnene Drainwasser war durchaus unrein“ (1. c. p. 38a). Es knüpft der
Generalbericht hieran, folgende durchaus berechtigte — aber als befolgt
nicht erwiesene — Forderung: „die Wahl künftiger Rieselfelder wird ganz
wesentlich von einer genauen Kenntniss dieser Verhältnisse — nämlich der
Natur des Bodens — abhängen. Denn man darf den Untergrund der künftigen
Rieselfelder nicht so verunreinigen, wie jetzt der Boden der Stadt verunreinigt
ist; sonst gefährdet man möglicherweise die Gesundheitsverhältnisse der
nächsten Dörfer. Ganz besonders ist aber Rücksicht darauf zu nehmen, dass
die etwaige Wasserentnahme der Stadt, falls sie aus Tiefbrunnen der Umgebung
erfolgen sollte, nicht in das Imprägnationsgebiet der Rieselfelder zu liegen
kommt“ (ibid.). Sollten, kann man fragen, nicht, ausser den Tiefbrunnen,
auch andere Brunnen und selbst öffentliche Wasserläufe mit in Betracht zu
ziehen sein? und kann man mit Sicherheit auf die Kenntniss des „Iraprägna-
tionsgebietes der Rieselfelder“ rechnen?
Fasst man Alles dies zusammen, so kann man kaum anders