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Die Beschaffuug der G064.5 Morgen Rieselland kostete der Kommune
Berlin 2,820677,5 Mk.; die Beschaffuug der angegebenen Flächen würde zu
dem ermittelten Mittelpreise von rund 466 Mk. einen Aufwand erfordern von
beziehungsweise 13,514000 Mk., 24,656060 Mk., 36,503178 Mk., oder
54,754068 Mk., wodurch zu 5 pCt. gerechnet, wenn die Hausbesitzer allein
die Verzinsung bloss des Riesellandes tragen sollten, von diesen jährlich auf
gebracht werden müssten beziehungsweise 675700 — 1,232803 — 1,825158,9
oder 2.737703,4 Mk. Die, rund gerechnet, 20000 Hausbesitzer haben bis
jetzt, hoch gerechnet, da, wo theilweise Wasserklosete eingeführt waren, für
die Abfuhr der noch aufkommenden Dejectionsstoffe und sonstigen zur Abfuhr
geeigneten Stoffe je 96 Mk. jährlich anfweuden müssen, was eine Summe von
1,920000 Mk. pro anno ausmacht. Dieser Betrag reduzirt sich aber nach den
Angaben des sachverständigen Mitgliedes der Commission auf jährlich
1.200000 Mk. (cf. Generalbericht p. 60a).
Ob hiernach die Beschaffung des für Schwemmkanäle nothwendigen
Riesellandes den Hausbesitzern die ihnen oft in Aussicht gestellten Erleichter
ungen zu verschaffen vermag, wird sich nach dem Vorstehenden einigermaassen
bourtheilen lassen. Bezweifeln darf man es. zumal sie beitragen sollen zu den
Kosten des Baues der Kanäle selber, der Rohrleitungen u. s. w. und überdiess
aus eigenen Mitteln die Anlagen in ihren Häusern bestreiten müssen, welche
weit hinausgehen über den im Generalberichte p. 47 a angenommenen Betrag
von 400—500 Thlrn. (1200 bis 1500 Mk.).
Diesen Thatsachen gegenüber weiss man in der That nicht, wie man die
Ansichten der die Schwemmkanalisation vorberathenden Commission auffassen
soll, welche ihren Ausdruck in dem Generalberichte in folgenden Worten ge
funden haben: „Erwägt man die Gesammtheit der Erleichterungen und Vor
züge, welche die Einführung einer geordneten Kanalisation den einzelnen Haus-
eigenthümern bringt, so wird man nicht Bedenken tragen können, von den
selben eine gewisse Quote von Beiträgen für die Unterhaltung und den
Betrieb (sic) der Kanalisation in Anspruch zu nehmen“ — und „es erscheint
daher billig, dass nur die Hausbesitzer zu den Kosten der Kanali
sation herangezogeu werden,“ weil, bei der im allgemeinen sanitären Inter
esse begonnenen Kanalisation, „der Nutzen der Hausbesitzer in diesem Falle
ein viel höherer ist, als der der Miether“ (1. c. p. 47 a, 48 und 50).
Ob sich die Commission, der Magistrat und die Stadtverordneten bei
ihren bezüglichen Beschlüssen wohl des Inhaltes des §. 9 der Verfassungs
urkunde bewusst gewesen sind?*)
*) Um dem manchen Personen eigenthümlichen Verfahren: ihren unbe
rechtigten Angriffen einen Schein von Berechtigung umzumänteln — von vorne
herein den Boden zu entziehen, muss ich hier erklären, dass ich zwar Mitglied
der betreffenden Commission gewesen, aber sowohl den vorstehend angegebenen
Beschlüssen, als vielen anderen entschieden widersprochen und überdies die
ganze Entstehungsweise des Generalberichtes für durchaus illoyal erklärt habe,
weil er keinesweges in der Commission berathen, sondern fertig gedruckt zur
Unterschrift, die ich verweigert habe, vorgelegt worden ist (cf. Berliner Tage
blatt No. 34, Beiblatt [Sonntagsblatt] vom 9. Februar 1873, 4. Seite, Spalte 2).