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Full text: Zur Städtereinigungs-Frage / Schultz, August Wilhelm Ferdinand (Public Domain)

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Die Beschaffuug der G064.5 Morgen Rieselland kostete der Kommune 
Berlin 2,820677,5 Mk.; die Beschaffuug der angegebenen Flächen würde zu 
dem ermittelten Mittelpreise von rund 466 Mk. einen Aufwand erfordern von 
beziehungsweise 13,514000 Mk., 24,656060 Mk., 36,503178 Mk., oder 
54,754068 Mk., wodurch zu 5 pCt. gerechnet, wenn die Hausbesitzer allein 
die Verzinsung bloss des Riesellandes tragen sollten, von diesen jährlich auf 
gebracht werden müssten beziehungsweise 675700 — 1,232803 — 1,825158,9 
oder 2.737703,4 Mk. Die, rund gerechnet, 20000 Hausbesitzer haben bis 
jetzt, hoch gerechnet, da, wo theilweise Wasserklosete eingeführt waren, für 
die Abfuhr der noch aufkommenden Dejectionsstoffe und sonstigen zur Abfuhr 
geeigneten Stoffe je 96 Mk. jährlich anfweuden müssen, was eine Summe von 
1,920000 Mk. pro anno ausmacht. Dieser Betrag reduzirt sich aber nach den 
Angaben des sachverständigen Mitgliedes der Commission auf jährlich 
1.200000 Mk. (cf. Generalbericht p. 60a). 
Ob hiernach die Beschaffung des für Schwemmkanäle nothwendigen 
Riesellandes den Hausbesitzern die ihnen oft in Aussicht gestellten Erleichter 
ungen zu verschaffen vermag, wird sich nach dem Vorstehenden einigermaassen 
bourtheilen lassen. Bezweifeln darf man es. zumal sie beitragen sollen zu den 
Kosten des Baues der Kanäle selber, der Rohrleitungen u. s. w. und überdiess 
aus eigenen Mitteln die Anlagen in ihren Häusern bestreiten müssen, welche 
weit hinausgehen über den im Generalberichte p. 47 a angenommenen Betrag 
von 400—500 Thlrn. (1200 bis 1500 Mk.). 
Diesen Thatsachen gegenüber weiss man in der That nicht, wie man die 
Ansichten der die Schwemmkanalisation vorberathenden Commission auffassen 
soll, welche ihren Ausdruck in dem Generalberichte in folgenden Worten ge 
funden haben: „Erwägt man die Gesammtheit der Erleichterungen und Vor 
züge, welche die Einführung einer geordneten Kanalisation den einzelnen Haus- 
eigenthümern bringt, so wird man nicht Bedenken tragen können, von den 
selben eine gewisse Quote von Beiträgen für die Unterhaltung und den 
Betrieb (sic) der Kanalisation in Anspruch zu nehmen“ — und „es erscheint 
daher billig, dass nur die Hausbesitzer zu den Kosten der Kanali 
sation herangezogeu werden,“ weil, bei der im allgemeinen sanitären Inter 
esse begonnenen Kanalisation, „der Nutzen der Hausbesitzer in diesem Falle 
ein viel höherer ist, als der der Miether“ (1. c. p. 47 a, 48 und 50). 
Ob sich die Commission, der Magistrat und die Stadtverordneten bei 
ihren bezüglichen Beschlüssen wohl des Inhaltes des §. 9 der Verfassungs 
urkunde bewusst gewesen sind?*) 
*) Um dem manchen Personen eigenthümlichen Verfahren: ihren unbe 
rechtigten Angriffen einen Schein von Berechtigung umzumänteln — von vorne 
herein den Boden zu entziehen, muss ich hier erklären, dass ich zwar Mitglied 
der betreffenden Commission gewesen, aber sowohl den vorstehend angegebenen 
Beschlüssen, als vielen anderen entschieden widersprochen und überdies die 
ganze Entstehungsweise des Generalberichtes für durchaus illoyal erklärt habe, 
weil er keinesweges in der Commission berathen, sondern fertig gedruckt zur 
Unterschrift, die ich verweigert habe, vorgelegt worden ist (cf. Berliner Tage 
blatt No. 34, Beiblatt [Sonntagsblatt] vom 9. Februar 1873, 4. Seite, Spalte 2).
	        
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