33
münden müssten, trotz Kohlenkasten Kanalgase undesinficirt durchliessen,
würde man „möglicherweise auf die Strassen verlegen, was man jetzt auf den
Höfen hat“ (1. c. p. 34). Kann auch dies letzte Bedenken der wissenschaftlichen
Deputation bedenklich erscheinen, zumal im Hinblick auf die vorhandenen Höfe
von nur 17 Fuss im Geviert, so wird man doch darüber nicht in Zweifel sein
können, dass sich sehr ernste sanitäre Interessen an die Existenz und die Mög
lichkeit der Beseitigung der Kanalgase knüpfen, — dass es kaum begreiflich
ist, wie Ingenieure undArchitecten. gegen die bündige Angabe ihres Altmeisters
Wiebe, Abfallrohre der Dachrinnen und noch dazu mit Sipho befürworten —
und dass es unbegreiflich ist, wie Alles das, was gegen die Abfallrohre der
Dachrinnen eingewandt wird, weil sie mit den Kanälen in Verbindung stehen,
nicht gelten soll gegen die Hausleitungen, obwohl sie mit den Kanälen in Ver
bindung stehen.
Der General-Bericht erklärt in Bezug auf das Tonnensystem: ,,Es kann
unmöglich gestattet werden, dass die Abfallröhren aus den verschiedenen
Stockwerken, ohne gespült oder sonst wie gereinigt zu werden, in
eine einzige Sammeltonne einmünden.“ Eine Ventilation des Aufstellungsortes
der Sammeltonne nach dem System von d’Arcet sei aber nicht zulässig, weil
sich in Folge davon möglicher Weise Klagen über „allgemeine Verpestung der
Atmosphäre erheben“ würden (1. c. p. 27 a). Die wissenschaftliche Deputation
scheint etwas anderer Ansicht zu sein, denn sie sagt ebenfalls bei Besprechung
des Tonnensystemes: „Auf die Verunreinigung der Abfallröhren können wir
ein so grosses Gewicht nicht legen, wie es das Wiebe’sche Gutachten —
auch wohl der Generalbericht? — thut,“ denn durch „geeignete Desinfections-
mittel und durch eine „mit den Abfallröhren in Verbindung" gebrachte
„wirksame Ventilation“ lasse sich „ohne grosse Kosten der möglichen Gefahr
Vorbeugen“ (1. c. p. 32). Hier gerathen demnach schon Autoritäten: die
wissenschaftliche Deputation und der General-Bericht mit einander in Konflikt
und dieser Konflikt erhält noch eine besondere Verschärfung dadurch, dass
die wissenschaftliche Deputation von den Ventilationsschachten eine Verlegung
dessen, „was man jetzt auf den Höfen hat,“ auf die Strasse besorgt (1. c.
p. 34), Abfallröhren „bis zum Daohe“ von Küchen u. s. w. aber als selbst
verständlich und zulässig ansieht (1. c. p. 33); der General-Bericht dagegen
die Abfallröhren für das Tonnen- und pneumatische System über das Dach zu
führen für bedenklich und schädlich (1. c. p. 27 a. und 28 a.), dagegen für die
Schwemmkanalanlagen für nützlich und nothwendig erklärt (1. c. p. 45a.),
wie ja auch bei den Vorberathungen dieser Angelegenheit am 5. Deceraber
1871 „vom sanitären Standpunkte“ aus es für „nothwendig“ erachtet worden
war, dass „bei der Anlage die Bedingung zu stellen“ sei, „dass auch die
Leitungen der Küchen und bewohnbaren Zimmer (Waschtoiletten) über das
Dach hinaus geführt werden“ (cf. Magist. Act. Vol. IV. Fol. 348).
Bei diesem Mangel an Uebereinstimraung, bei diesen Widersprüchen in
den Ansichten über die angemessenste Art. die für nothwendig erachtete Ven
tilation der Schwemmkanäle auszuführen, wird es wohl gerechtfertigt sein:
alle einschlagenden Bestimmungen für unbasirt und verfrüht, für ungerecht-
Schultz, Städtereinigungsfrage. 3