IV. Der Inhaber einer nicht im Handelsregister aufgeführten wirt-
schaftlichen Unternehmung wird unter seinem bürgerlichen
Namen (ausgeschriebener Vor- und Zuname) eingetragen; die
Geschäftsbezeichnung wird dem Namen nachgestellt. Sie darf
nicht in einer Form gefaßt sein, die nur bei Firmen üblich ist,
sie soll nicht zu hochtönend sein und keine irreführenden Angaben
enthalten ($ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).
Dementsprechend sind das Zeichen »&«, der Zusatz »& Co.«,
Angaben wie »Inhaber«, »Nachfolger«, » Gebrüder«, » Geschwister«
u. dgl. in firmenartig angewendeter Form. nicht zulässig!°).
V. Unternehmungen, die einen im Volksmund bekannten Namen
haben, können unter dem Etablissementsnamen in das Fernsprech-
buch aufgenommen werden, und zwar sowohl als Hauptein-
trag als auch als weiterer Eintrag oder als Hinweis (z. B. Löwen-
apotheke, Bismarckdrogerie, Kaiserdammgarage, Berghotel). Die
Einträge sind zulässig, gleichviel ob die Etablissements im Handels-
register aufgeführt sind oder nicht.
VI. Wenn Teilnehmer unter einer durch Abkürzung oder sonstwie
künstlich gebildeten, aber gerichtlich nicht eingetragenen Be-
zeichnung allgemein bekannt sind (wie Hapag usw.), kann unter
der abgekürzten Bezeichnung der Firma ein Hinweis auf den
Haupteintrag zugelassen werden. In den Haupteintrag selbst
dürfen nur gerichtlich eingetragene Bezeichnungen aufgenommen
werden!?).
VIT. Wortbildungen aus Anfangsbuchstaben, z. B. »AEG«,
werden im Haupteintrag nur zugelassen, wenn sie gerichtlich
eingetragen sind.
VII. Warenbezeichnungen sind als Stichwort für Einträge nur
zulässig, wenn sie zum Namen des Unternehmens gehören und das
Unternehmen handelsgerichtlich eingetragen ist.
IX. Krankenschwestern dürfen unter »Schwester« (nicht Kran-
kenschwester) mit darauffolgendem Vor- und Zunamen eingetragen
werden, z. B. »Schwester Martha Reimer«.
Erläuterungen 10—11 zu Punkt 7a IV und VI ;
10) Einträge wie » Volkmar, Karl, Inhaber Georg Poppe«, oder
»Volkmar, Karl, Nachfolger« sind nur für Firmen gestattet; ein
nicht eingetragenes Unternehmen mit derartiger Bezeichnung
muß unter dem Namen des wirklichen Geschäftsinhabers auf-
zeführt werden. Wenn jedoch eine nicht im Handelsregister auf-
zeführte Unternehmung auf einen anderen Inhaber übergegangen
ist und die Weiterführung im Amtlichen Fernsprechbuch unter
Jem früheren Inhabernamen gewünscht wird, kann unter der
Voraussetzung; daß nicht andere Rechte dadurch beeinträchtigt
werden, ein gebührenpflichtiger Hinweis unter der früheren Be-
zeichnung gestattet werden, durch den auf den neuen Eintrag
verwiesen wird, z. B. »Volkmar Karl s. Poppe Georg« oder
‚Volkmar Karl jetz. Inh. Poppe Georg s. d.«, oder » Volkmar Karl
Geschäftsnachf. Poppe Georg s. d.«. Ebenso kann der Eintrag
ınter dem Namen des neuen Inhabers einen Zusatz enthalten,
ler, ohne den Eindruck einer Firma zu erwecken, auf den früheren
Geschäftsinhaber hinweist, z. B. »Poppe Georg früher Karl Volk-
mar« oder »Poppe Georg Vorbes. Karl Volkmar« oder »Poppe
Georg Geschäftsnachf. von Karl Volkmar«.
11) Über die Frage, ob eine künstlich gebildete Bezeichnung als
allgemein bekannt anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen
die zuständige Industrie- und Handelskammer.
b) Weitere Einträge .
{. Außer den von Amts wegen vorzunehmenden Einträgen
können auf Antrag
Hinweise und Einträge an anderer Stelle kostenpflichtig zu-
gelassen werden, wenn sie dazu dienen, das Auffinden eines
Teilnehmers im Fernsprechbuch zu erleichtern, und den hier-
für erlassenen besonderen Richtlinien entsprechen‘).
IT. Ferner können auf Antrag nach dem Ermessen der Deut-
schen Reichspost auch Personen, Firmen usw. eingetragen werden,
die Teilnehmereinrichtungen mitbenutzen?)..
Mitbenutzereinträge erhalten vor der Rufnummer den Zusatz
»über«. Den Antrag hat der Anschlußinhaber zu stellen,
dem auch die Gebühr für den Eintrag angerechnet wird.
X. Tun sich die Inhaber eines oder mehrerer Hauptanschlüsse
lediglich zusammen, um eine Nebenstellenanlage gemeinsam zu
betreiben, so bleibt jeder der Teilnehmer Inhaber seiner An-
schlüsse. Er hat daher Anspruch auf einen gebührenfreien Ein-
trag im Fernsprechbuch nach Maßgabe der Zahl seiner Haupt-
anschlüsse. Sind die Anschlüsse nicht zu einer Sammelnummer
zusammengefaßt, so werden bei allen Teilnehmern alle Ruf
aummern angegeben, sofern die Teilnehmer für ihren Eintrag
nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben. Die von einem Teil-
nehmer nicht ausgenutzten Zeilen dürfen auf einen der andern
Teilnehmer nicht übertragen werden.
XI, Sind mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines oder meh-
rerer Fernsprechanschlüsse, so erhalten sie von Amts wegen (bis zu
3 Druckzeilen je Anschluß kostenfrei) einen gemeinsamen, alle
Anschlußinhaber umfassenden Eintrag. |
z. B. Schultze Friedrich Vertr. u. Willi Lehmann Patentanw.
Jeder Eintrag eines einzelnen Anschlußinhabers ist in solchen
Fällen als Eintrag an anderer Stelle anzusehen und daher voll
zebührenpflichtig (Zeile 6.A./). Dies gilt auch, wenn auf den
gemeinsamen Eintrag verzichtet wird.
III. Bei Hinweisen wird im allgemeinen die Rufnummer mit
angegeben. Auf Wunsch des Teilnehmers kann von der Angabe
ler Rufnummer abgesehen werden, namentlich wenn dadurch
vebührenpflichtige Mehrzeilen entstehen würden.
IV. Wegen der Antragstellung und der erforderlichen Kündi-
zung entbehrlich werdender gebührenpflichtiger Einträge und
Mehrzeilen s.. unter e.
Erläuterungen 1—2 zu Punkt 7b }
1) Hinweise werden z. B. zugelassen:
2) bei Firmen, d.h. handelsgerichtlich eingetragene Unternehmungen:
1. bei verschiedenen Bezeichnungen eines Unternehmens unter
jeder Bezeichnung (z. B. AEG + s..»Allg. Elektrizitätsges.«),
bei einer mehrere Namen enthaltenden Firma unter jedem
Namen (z.B. für eine Firma »Seckel & Geisler« Hinweis unter Seckel und
unter Geisler),
bei einer aus Namen und Geschäftsbezeichnung bestehenden
Firma unter dem Namen und unter der Geschäftsbezeich-
nung (z. B. für eine Firma Minerva-Automobil-Werkstatt Fritz Kruse:
a) Automobil-Werkstatt Minerva Fritz Kruse -+ s. Minerva-Automobil-
Werkstatt Fritz Kruse,
b) Kruse, Fritz, Minerva-Automobil-Werkstatt, -+ s. Minerva-Automobil-
Werkstatt Fritz Kruse),
bei mehreren Firmenbezeichnungen oder mehreren selb-
ständigen Unternehmungen eines Teilnehmers für jede
Firmenbezeichnung und jedes selbständige Unternehmen
{z. B.- für die einzelnen in einem Verlag erscheinenden
Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke).
Beispiel:
a) Berliner Lokal-Anzeiger + s. Scherl August GmbH,
b) Nachtausgabe Berliner, + s. Scherl August GmbH,
c) Montag Der + s. Scherl August GmbH.
b) bei Personen mit gleichklingendem Namen, aber verschiedener
Schreibweise des Namens (z. B. Borchart, Adolf, + s. Borchardt, Adolf).
Bei häufiger vorkommenden Namen, die verschieden geschrieben werden, wird
von Amts wegen auf die einzelnen Schreibarten durch Hinweise wie »Maier s.
auch unter Mayer« aufmerksam gemacht (vgl, Nachschlageregel 15 auf Seite 9).
(Fortsetzung s. nächste Seite)
XII. In begründeten Fällen kann auf Wunsch des Teilnehmers der
Eintrag im Fernsprechbuch unterbleiben ; die Rufnummern werden
dann auch auf Anfrage nicht bekanntgegeben. Voraussetzung
für die Unterlassung des Eintrags ist, daß der Teilnehmer auch
seinerseits von einer Bekanntgabe der Rufnummer (Aufdruck
der Rufnummer auf Briefbogen, Geschäftspapieren, Rechnungen
usw.) absieht.
XII. Ein Anspruch auf Eintragung von Nebenanschlüssen des
Hauptanschlußinhabers besteht nicht. Angaben über Neben-
anschlüsse des Hauptanschlußinhabers sind nur zugelassen, wenn
sie dazu dienen, das Auffinden der gewünschten Sprechstelle im
Fernsprechbuch zu erleichtern. Demnach muß der Eintrag auf
solche Nebenanschlüsse beschränkt werden, deren Aufführung
für den Teilnehmer von besonderer Bedeutung ist und die eine
von dem Haupteintrag erheblich abweichende Bezeichnung haben,
z.B. selbständige Geschäftszweige, Nebenanschlüsse in der
Wohnung des Vorstehers oder Leiters einer Unternehmung usw.
[m Höchstfalle werden aber nur so viel Einträge für Neben-
anschlüsse zugelassen, als tatsächlich Nebenanschlüsse vorhanden
sind. Querverbindungen werden nicht eingetragen.
XIV. DieÜbertragung eines nicht ausgenutzten Teiles der unent-
geltlich zur Verfügung stehenden Zeilen. (Freizeilen) auf andere
Stellen im Fernsprechbuch ist nicht zulässig. Verzichtet also ein
Teilnehmer auf den ihm von Amts wegen zustehenden Eintrag,
so. hat er keinen Anspruch auf einen gebührenfreien Eintrag an
einer anderen Stelle des Fernsprechbuchs.
über alle Fernsprechbuchangelegenheiten erteilt die Fernsprechbuch-
wu LM Stelle, Berlin 6 2, Spandauer Straße 13/14. Fernsprecher 515871
Pl Lt