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Volume Fernverkehr

Full text: Amtliches Fernsprechbuch für den Bezirk der Reichspostdirektion Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

4, Weitere Bestimmungen über Ferngespräche 
a) Nur- oder Nachtrufgespräche 
Will ein Teilnehmer, der mehrere Anschlüsse besitzt, die wahl- 
weise benutzt werden können, ein Ferngespräch von einer be- 
stimmten Anschlußnummer aus führen, so muß er der Rufnummer 
dieser Leitung die Angabe »Nur« oder »Nachtruf« hinzufügen. 
Teilnehmer mit Sammelnummern melden hierbei die Fern- 
gespräche mit der Einzelnummer und mit dem Zusatz »Nur« oder 
»Nachtruf« an. Ebenso ist zu verfahren, wenn der verlangte Teil- 
nehmer mehrere Anschlüsse besitzt und das Ferngespräch mit 
einem bestimmten Anschluß geführt werden soll. 
b) Befristung der Ausführungszeit 
Wünscht der Anrufende, daß die Anmeldung gestrichen wird, 
wenn das Gespräch bis zu einer bestimmten Zeit (z. B. bis Ge- 
schäftsschluß) nicht an die Reihe gekommen ist, so kann er die 
Anmeldung durch die Angabe befristen: »Nach .. Uhr streichen.« 
c) Zurückstellen der Gespräche 
Der Teilnehmer kann verlangen, daß seine Gesprächsanmeldung 
innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer (s. unter o) bis zu einem be- 
stimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums 
zurückgestellt wird. Er sagt an: »Bis ... Uhr zurückstellen« oder 
»Zwischen ... Uhr und ... Uhr zurückstellen«. 
Kommt das Gespräch in einer Zeit an die Reihe, in der es nicht 
ausgeführt werden soll, so gilt der Zeitpunkt, bis zu dem es zurück- 
gestellt werden soll, als neue Anmeldezeit. 
d) Streichung der Gespräche 
Der Anmelder eines Ferngesprächs kann, solange er vom Fernamt 
noch nicht zur Führung des Gesprächs angerufen worden ist, seine 
Gesprächsanmeldung streichen lassen, indem er 00 wählt und 
der sich meldenden Beamtin beispielsweise sagt: »Bitte An- 
meldung nach Köln 21 27 17 streichen, hier 22 18 99.« 
e) Umleitung von Gesprächen nach einer andern. Sprechstelle 
Am Ursprungsort 
Bei der Anmeldung von Ferngesprächen von einer Teilnehmer- 
sprechstelle aus kann verlangt werden, daß die Verbindung, 
wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Ausführung 
kommt, nicht nach der Sprechstelle, von der die Anmeldung aus- 
gegangen ist, sondern nach einer andern Sprechstelle desselben 
Ortsnetzes geleitet wird; dabei ist anzugeben, wer das Gespräch 
von der zweiten Sprechstelle aus führen soll. Die Umleitung kann 
der Anmelder auch nachträglich verlangen, solange die Verbindung 
noch nicht hergestellt ist. Der Umleitungsantrag gilt nur, wenn 
er von der Teilnehmersprechstelle beim Rückruf des Amtes be- 
stätigt wird. 
Am Bestimmungsort 
Nach der Herstellung einer Verbindung kann verlangt werden, 
daß die Verbindung nach einer andern Teilnehmersprechstelle 
desselben Bestimmungsorts umgelegt wird. In diesem Falle wer- 
den für beide Gespräche die bestimmungsmäßigen Ferngesprächs- 
gebühren berechnet. Wird die Umleitung unmittelbar nach Her- 
stellung der Verbindung verlangt, so wird für diese nur ein Drittel 
der Gebühr fürein gewöhnliches Dreiminutengespräch angerechnet. 
Die Umleitung einzelner ankommender Ferngespräche auf 
Antrag des Empfängers ist unzulässig (s. auch Seite 24 unter 4b). 
f) Vorrang und Reihenfolge 
Blitzgespräche (gegen zehnfache Gebühr) und dringende Ge- 
spräche (gegen doppelte Gebühr) haben den Vorrang vor den ge- 
wöhnlichen Gesprächen. 
Die Gespräche werden in folgender Reihenfolge ausgeführt: 
dringende Staatsgespräche, 
Blitzgespräche, 
dringende Pressegespräche, 
dringende Gespräche, 
gewöhnliche Gespräche. 
Innerhalb jeder Gattung Reihenfolge nach der Anmeldezeit. 
x) Voranmeldung (Gebühren Seite 30) 
Bei Gesprächen mit Voranmeldung (V-Gesprächen) wird der ver- 
iangten Teilnehmersprechstelle im voraus angekündigt, mit wem 
der Anrufende zu sprechen wünscht. Die Gesprächsverbindung 
wird erst hergestellt, wenn der verlangte Anschluß gemeldet hat, 
daß die gewünschte Person sprechbereit ist. 
Die Deutsche Reichspost übernimmt keine Gewähr, daß der- 
jenige, der sich zur Führung des Gesprächs meldet, auch der Ver- 
langte ist. 
Als V-Gespräche gelten auch solche Gespräche, bei denen der 
verlangten Teilnehmersprechstelle das Vorliegen einer Gesprächs- 
anmeldung (ohne Angabe einer bestimmten Person) im voraus 
angekündigt werden soll. 
h) Bezahlung der Gesprächsgebühr durch die verlangte Teilnehmer- 
sprechstelle (R-Gespräch) 
Nünscht der Anmelder, daß die Gesprächsgebühr der verlangten 
Feilnehmersprechstelle angerechnet wird, so hat er dies sogleich 
ei der Anmeldung zu beantragen. Es empfiehlt sich, solche Ge- 
;präche als »Gespräche mit Rückanmeldung« aufzugeben, um 
Törfehler und damit Verwechslungen mit andern Gesprächsarten 
zu vermeiden. Die Verbindung wird der verlangten Sprechstelle 
vie eine Voranmeldung (g) im voraus angekündigt und nur her- 
zestellt, wenn diese Sprechstelle sich zur Übernahme der Ge- 
yühren (Seite 30) bereit erklärt. 
') Festzeitgespräche 
Festzeitgespräche sind dringende V-Gespräche (s. unter g, Ge- 
yühren Seite 30), für die bei der Anmeldung eine bestimmte 
feste) Ausführungszeit gewünscht wird. Wie bei V-Gesprächen, 
zann auch die Person angegeben werden, mit der das Gespräch 
ei der verlangten Sprechstelle geführt werden soll. Die feste 
Ausführungszeit kann nachträglich geändert werden. Ferner 
zönnen andere Gespräche nachträglich in Festzeitgespräche um- 
zewandelt werden. . Die Anmeldung oder der nachträgliche An- 
‚rag muß mindestens eine halbe Stunde vor der Ausführungszeit 
vufgegeben werden. Eine Gewähr für die Ausführung zu der an- 
zegebenen Zeit wird nicht übernommen. 
z) Stundenverbindungen 
Stundenverbindungen sind Ferngespräche (Gebühren Seite 30), 
lie für eine Dauer von wenigstens einer Stunde beantragt werden. 
Die gewünschte Dauer ist bei der Anmeldung anzugeben. Stunden- 
verbindungen werden nur zugelassen, wenn dadurch der allgemeine 
Sprechverkehr nicht benachteiligt wird. Der Beginn der Stunden- 
‚erbindung wird im Einvernehmen mit dem Anmelder festgesetzt. 
\uf Wunsch des Anmelders wird der verlangten Sprechstelle auch 
der Name der gewünschten Person übermittelt. 
') Herbeirufen von Personen zu einem Gespräch 
XP- und XPL-Gespräche, Gebühren Seite 30). Auf Ver- 
angen können Personen zu einer öffentlichen Sprechstelle herbei- 
zerufen werden. Der Teilnehmer verlangt z. B. »Bitte in Mühlen- 
eck Herrn Otto Richter herbeizurufen«. XP-Gespräche müssen 
stets beim Fernamt angemeldet werden. Den Inhabern der 
5ffentlichen Fernsprecher ist es verboten, solche Gespräche un- 
nittelbar von den Teilnehmern entgegenzunehmen. 
Die Deutsche Reichspost übernimmt keine Gewähr dafür, 
laß derjenige, der sich zur Führung des Gesprächs meldet, auch 
der Verlangte ist. 
m) Nachrichtengespräche 
Nachrichtengespräche (N- und NL-Gespräche, Gebühren Seite 31) 
ind Gespräche mit Postagenten und Inhabern von Poststellen, 
osthilfstellen oder gemeindlichen öffentlichen Sprechstellen, 
leren Inhalt in Form kurzer Nachrichten bestimmten Personen 
ibermittelt werden soll. N-Gespräche müssen stets beim Fern- 
ımt angemeldet werden. Den Inhabern der öffentlichen Sprech- 
stellen ist es verboten, solche Gespräche unmittelbar von den 
Teilnehmern entgegenzunehmen., 
Im Ortsverzeichnis (s. Seite 39 bis 41) sind die öffentlichen 
Sprechstellen, mit denen solche Gespräche geführt werden 
können, durch das Zeichen x gekennzeichnet. 
n) Dauer der Ferngespräche 
Die Dauer aller Ferngespräche ist innerhalb der Dienstzeiten der 
Yermittlungsstellen in der Regel unbeschränkt, doch können zur 
\ufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Betriebs die Gespräche 
2ach einer Dauer von 15 Minuten durch Trennung beendet werden. 
Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen (z. B. bei umfangreichen 
Störungen, verheerendem Unwetter, Massenunglück usw.), am 
Weihnachtsheiligabend und in der Silvesternacht sowie bei großen 
Veranstaltungen kann die Höchstdauer der gewöhnlichen und 
Iringenden Privatgespräche auf 6 Minuten beschränkt werden. 
Die Beschränkung auf 6 Minuten wird dem Teilnehmer bei Ge- 
sprächsbeginn mitgeteilt. 
Der Ablauf von 3, 4, 5, 6 usw. Minuten wird dem Teilnehmer 
auch auf Verlangen nicht mitgeteilt. 
o) Gültigkeit der Gesprächsanmeldung 
Die Gültigkeit der Gesprächsanmeldung erlischt bei Gesprächen, 
lie vor 22 Uhr angemeldet werden, um 24 Uhr desselben Tages, 
bei Gesprächen, die zwischen 22 und 24 Uhr angemeldet werden, 
um 8 Uhr des folgenden Tages. 
Bei XP- oder XPL-Gesprächen endigt die Gültigkeit der An- 
LS um 24 Uhr des auf den Tag der Anmeldung folgenden 
ages. 
Bei V-Gesprächen kann die Gültigkeit der Anmeldung auf 
Wunsch des Anmelders um 24 Stunden verlängert werden. 
(Fortsetzung s. nächste Seite) 
Der Fernsprechkundendienst ‘e+ittSie bei Abwesenheit
	        
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