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von Lehmmörtel — zu putzen oder mit einer in gleichem
Maße feuersicheren Verkleidung zu versehen. An Stelle
der Stakung und Ausfüllung kann eine andere gleich
wirksame Ausführung zugelassen werden.
2. Die Stoffe zur Verfüllung von Balkendecken und
Gewölben dürfen durch keine der Gesundheit schädlichen
Bestandteile verunreinigt sein; namentlich ist die Ver—
wendung von Bauschutt jeder Art ausgeschlossen.
3. Sonstige Deckenkonstruktionen müssen mindestens
ebenso zuverlaͤssig den Anforderungen der Haltbarkeit,
Feuersicherheit und Gesundheitspflege entsprechen, wie die
unter Ziffer 1 und 2 beschriebenen Holzbalkendecken.
4. An vorschriftsmäßig ausgeführten Decken ist eine
Verkleidung mit Holztäfelung zulässig.
5. Ungeputzte Holzdecken können zugelassen werden:
a) in Gebaͤuden ohne Feuerungen,
b) in eingeschossigen Gebäuden, in welchen die lichte
Höhe des Geschosses mindestens 5mm beträgt, ins⸗
besondere in Kirchen, Turn- und Wartehallen, Reit⸗
bahnen und Ausstellungsgebäuden,
in Speichern zur Aufbewahrung von Getreide,
Mehl oder Malz; doch müssen dort befindliche
heizbare Räume durch massive Wände und Decken
bon den übrigen Räumen getrennt werden und
besondere Zugange erhalten,
in allen Fällen, wo das Dach zugleich die Decke
des Raumes bildet.
Indessen müssen alle sichtbaren Flächen des Holz-—
werkes glatt gehobelt, die freiliegenden Fußbodenbretter
gefalzt oder gespundet werden. Diese Vorschrift findet
auf lediglich landwirtschaftlich oder gärtnerisch benutzte
Gebäude sowie auf geringfügige bauliche Anlagen, wie
Schuppen, Buden u. dgl. (8 31), sofern sie Feuerungen
nicht enthalten, keine Anwendung.
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833.
Dachdeckung.
1. Dächer müssen mit feuersicheren Stoffen gedeckt
und 'gedichtet werden.