Steuer- und Zollblatt für Berlin” 3. Jahrgang Nr. 68 25. September 1953 CS
Bisheriger Neuer
N Tarifnr Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
90 des Wertes % des Wertes
7305 B — Eisenschwamm und Stahlschwamm ...........
7312 Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
B — nur kalt gewalzt:
aus 2— anderes, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,06%0o oder weniger, an Kupfer von
weniger als 0,05% und an Phosphor und
Schwefel von je weniger als 0,04% ..... 5 ‚5
7314 Draht aus Eisen oder Stahl, auch überzogen, ausgenommen.
isolierte Drähte für die Elektrotechnik 5
725 Legierte Stähle, und Qualitätskohlenstoffstahl, in
den in den Nrn. 7306 bis 7314 aufgeführten Formen:
C— legierter Stahl, allgemein „Baustahl” genannt,
und legierter Sonderstahl (anderer als legierter
Stahl, der*allgemein „Baustahl“ genannt wird):
4— Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von
Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
aus c— nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen
oder nur kalibriert, mit einem Gehalt
an Kohlenstoff von 0,90% bis 1,15%,
an Chrom von 0,50% bis 2°%o, auch mit
einem Gehalt an Molybdän von 0,50 %o
oder weniger ........> en. ;
7 — Draht, auch überzogen, ausgenommen i1solierte
Drähte für die Elektrotechnik:
a-—plattiert ........ A
aus b— nicht plattiert, mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,90% bis 1,15%o6, an
Chrom von 0,50%o bis 2°%o, auch mit
einem Gehalt an Molybdän von. 0,50 %/o
oder weniger ......... ee
7024 Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus
Schmiedeeisen oder Stahl, roh, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
A— aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl:
i — mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90%
bis 1,15%, an Chrom von 0,50%o bis 2%,
auch mit einem Gehalt an Molybdän von
0,50% oder weniger:
a — warm gewalzt oder warm gezogen ... 15 2
b-— kalt gezogen ...>.4 040004 uum en HE H 15 j
2— andere en HE ale ER 15 10
B — aus anderem Stahl oder aus Schmiedeeisen:
2-— nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt
gezogen:
, a-— kalt gezogen ......- © u WERDE 18 v 15
Federn aus Eisen oder Stahl, ‘anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
A — Blattfedern, auch einzelne Federblätter:
1— für Kraftfahrzeuge:
b — andere:
1-— einzelne Federblätter. ........ 2. 22 9) .
105.
2% +
Ö frei
Ja
15 6
18 10
15 6
Kr
12
5 7345
v2 15