78
2. Dieser hat den Befund sofort nachzuprüfen und,
■wenn er den Trichinenfund bestätigt oder ini
Zweifel bleibt, den Probenentnehmer mit der vorläufigen
Beschlagnahme zu beauftragen. In allen
Fallen bat er seinen tierärztlichen Abteilungsleiter
zwecks endgültiger Entscheidung und evtl. Beschlagnahme
sofort zu verständigen.
§ 24
Erstattet der gemäß § 22 beauftragte Trichinenschauer
bis zur Beendigung der Untersuchung eines
Schweines seinem Vorsteher keine besondere Meldung
(§ 23), so gilt dies der ausdrücklichen Erklärung
gleich, daß er das Schwein trichinenfrei befunden hat.
§ 25
Der Vorsteher vermerkt den Befund in Spalte 7
<les Probenentnehmerbuches und gibt dieses an den
Probenentnehmer mit dem Aufträge zurück, die nicht
trichinös befundenen Schweine mit dem Stempel
„Trichinenfrei“ zu kennzeichnen.
5. Allgemeine Bes t i mm ungcn
§ 26
1. Ueber alle zur Beschau angemeldeten Tiejp
wird gemäß § 47 B. B. A. ein Tagebuch geführt. Auf
Grund desselben stellt der Direktor über beschlagnahmte
Tiere und Eleisc-hteile auf Verlangen des Besitzers
Bescheinigungen aus, worin der Grund der Beschlagnahme
und die Verwertungsart angegeben
werden.
2. Die Besitzer der Schlachttierc und ihre Leute
sind verpflichtet, den Tierärzten oder sonstigen Beauftragten
der Fleischbeschau jede erforderliche Auskunft
zu erteilen, insbesondere auch über die Zahl der
zu schlachtenden Tiere. Den dienstlichen Anordnungen
der Tierärzte ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 27
Für die amtliche Untersuchung eines jeden
Schlachttieres ist von dem Besitzer oder seinem Beauftragten
zugleich mit der Schlachtgebühr im voraus
die tarifmäßige Beschaugebühr zu entrichten, worüber
er sich durch Abgabe des Gebührenscheins an den
zuständigen Beamten auszuweisen hat. Der Gebührentarif
wird durch Gemeindebeschluß auf mindestens
1 Jahr festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
C. Untersuchung des cingeführten frischen Fleisches
von Schlachttieren
*. Nach untersuch ungs pflicht, Untersuchungsstellen,
Sachverständige
§ 28
1. Eingeführtes frisches Fleisch, das nicht nachweislich
bereits einer amtlichen Untersuchung'") durch
approbierte Tierärzte nach Maßgabe der §§ 8—16 des
Reichsfleisehbeschaugesetzes unterlegen hat, darf in
dem Bannkreis des Schluchthofes in Berlin O nicht
eher fcilgeboten oder in Gast- und Speisewirtschaften
*) Die Untersuchung ist nur dann eine amtliche, wenn
sie ausgeübt worden ist a) von einem approbierten, behördlich
für die Fleischbeschau bestellten Tierarzt oder b) von
dessen Stellvertreter oder c) von dem bestimmungsgemäß
für die Ergänzungsbeschau hinzugezogenen Tierarzt oder
di von einem approbierten oder beamteten Tierarzt, der
gemäß § 7 der Ausführungsbestimmungen vom 20. März 1003
(A.B.J.) als Stellvertreter des ordentlichen Beschauers in
Ausübung seines Berufes oder Amtes bei der Untersuchung
des zur Schlachtung gelangten Tieres tätig war. (Vergl.
Allgem. Verfg. des Ministers für Landw., Domänen und
Forsten, betr. Kennzeichnung des untersuchten Fleisches
vom 4. Juni 1912.) Aus dem Stempelabdruck auf dem Fleisch
muß deutlich zu ersehen sein, oder es ist anderweitig der
Nachweis zu erbringen, daß dieser Vorschrift genügt ist.
Andernfalls unterliegt das Fleisch der Nachuntersuchung.
zum Genüsse zpbereitet werden, als bis cs gegen eine
der Gemeindekasse zufließende Gebühr einer Untersuchung
durch Sachverständige unterzogen ist.
Tierkörper, die ununtersucht und ohne Bescheinigung
im Sinne des § 2 Ziff. 1 Abs. 4 B. B. A.
aus einem anderen Fleischbeschaubezirk eingeführt
sind, desgl. ununtersuehtes Fleisch, werden der
Polizeibehörde überwiesen. Handelt es sich bei ununtersuchten
Fleischstücken um Schweinefleisch, so
wird die Trichinenschau ausgeführt.
Wird die Bescheinigung nachträglich beigebracht,
so erfolgt die vorgeschriebene Fleischbeschau.
2. Frisches Fleisch von Schweinen, Wildschweinen
und Hunden, welches nicht nachweislich bereits einer
amtlichen Trichinenschau unterlegen hat, ist außerdem
auf Trichinen zu untersuchen. Dasselbe gilt für
frisches Fleisch von solchen Tieren, die Trichinenträger
sein können und gelegentlich zum menschlichen
Genuß dienen (Katzen, Füchse, Dachse, Marder, Bären,
Flußpferde usw.) (§ 34).
§ 29
1. Die Untersuchung des nachuntersuchungspflichtigen
eingeführten frischen Fleisches findet in
besonderen, deutlich als solche bczeichneten Untcrsuchungsstellen
statt.
2. Die •Errichtung, Aufhebung oder Verlegung
einer Untersuchungsstelle sowie die Untersuchungszeiten
und ihre Aenderungen werden durch die Deputation
(§ 5) öffentlich bekanntgemacht.
§ 50
Jede Untersucliungsstelle hat einen tierärztlichen
städtischen Beamten als Vorsteher und das erforderliche
Dienstpersonal.
§ 51
Die Nachuntersuchung wird durch Tierärzte, eine
etwa erforderliche Trichinen- und Finnensehau (§ 55
A. B. J. vom 20. März 1903) durch Trichinensehauer
ausgeführt.
2. Beschränkung der Einfuhr
Gebühren
§ 32
Das eingeführte uachuntersuchungspfliclitige
frische Fleisch (§ 28) muß sogleich nach dem Eintreffen,
jedenfalls aber bevor es in einem Verkaufsoder
Zubereitungsraum untergebraeht wird, einer der
Untersuchungsstellen vorgelegt werden. Dasselbe gilt
auch für trichinenschaupflichtige Wildschweine (§ 34).
§ 33
1. Rinder (auch Jungrinder und sogenannte
Fresser) dürfen nicht in größeren Stücken als Vierteln,
Schweine, ausgenommen Wildschweine, nicht in
größeren Stücken als seitlichen Hälften zur Nachuntersuchung
vorgelegt werden. Kälber, Schafe und
Ziegen dürfen ungeteilt zur Untersuchung gebracht
werden.
2. Die Mindestgrößen, in denen nachuntersnchungspflichtiges
Fleisch zur Untersuchung vorgelegt werden
darf, sind: Für Wiederkäuer Viertel, für Schweine seitliche
Hälften.
3. Doch ist auch die Einbringung ganzer Rinderfilets,
ausgeschälter oder nicht ausgeschälter ganzer
Schweinerippenstücke und Schinken, ganzer Keulen
und Rücken von Kälbern, Schafen und Ziegen, von
Geschlingen und seinen Teilen gestattet.
4. Dagegen darf nachuntersuchungspflichtiges
Fleisch nicht in gehacktem, gewiegtem oder in anderer
Weise zerkleinertem Zustande eingeführt werden.
5. Werden mit dem Fleisch dazugehörige Teile
(Kopf, Zunge, Schwanz und Eingeweide) eingeführt, so
sind auch diese zur Untersuchung vorzulegen.