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Band Nr. 7, 14. Februar 1932

Inhaltsverzeichnis : Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

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2.  Dieser  hat  den  Befund  sofort  nachzuprüfen  und,
■wenn  er  den  Trichinenfund  bestätigt  oder  ini
Zweifel  bleibt,  den  Probenentnehmer  mit  der  vorläufigen ­
  Beschlagnahme  zu  beauftragen.  In  allen
Fallen  bat  er  seinen  tierärztlichen  Abteilungsleiter
zwecks  endgültiger  Entscheidung  und  evtl.  Beschlagnahme ­
  sofort  zu  verständigen.
§  24
Erstattet  der  gemäß  §  22  beauftragte  Trichinenschauer ­
  bis  zur  Beendigung  der  Untersuchung  eines
Schweines  seinem  Vorsteher  keine  besondere  Meldung
(§  23),  so  gilt  dies  der  ausdrücklichen  Erklärung
gleich,  daß  er  das  Schwein  trichinenfrei  befunden  hat.
§  25
Der  Vorsteher  vermerkt  den  Befund  in  Spalte  7
<les  Probenentnehmerbuches  und  gibt  dieses  an  den
Probenentnehmer  mit  dem  Aufträge  zurück,  die  nicht
trichinös  befundenen  Schweine  mit  dem  Stempel
„Trichinenfrei“  zu  kennzeichnen.
5.  Allgemeine  Bes  t  i  mm  ungcn
§  26
1.  Ueber  alle  zur  Beschau  angemeldeten  Tiejp
wird  gemäß  §  47  B.  B.  A.  ein  Tagebuch  geführt.  Auf
Grund  desselben  stellt  der  Direktor  über  beschlagnahmte ­
  Tiere  und  Eleisc-hteile  auf  Verlangen  des  Besitzers ­
  Bescheinigungen  aus,  worin  der  Grund  der  Beschlagnahme ­
  und  die  Verwertungsart  angegeben
werden.
2.  Die  Besitzer  der  Schlachttierc  und  ihre  Leute
sind  verpflichtet,  den  Tierärzten  oder  sonstigen  Beauftragten ­
  der  Fleischbeschau  jede  erforderliche  Auskunft ­
  zu  erteilen,  insbesondere  auch  über  die  Zahl  der
zu  schlachtenden  Tiere.  Den  dienstlichen  Anordnungen
der  Tierärzte  ist  unbedingt  Folge  zu  leisten.
§  27
Für  die  amtliche  Untersuchung  eines  jeden
Schlachttieres  ist  von  dem  Besitzer  oder  seinem  Beauftragten ­
  zugleich  mit  der  Schlachtgebühr  im  voraus
die  tarifmäßige  Beschaugebühr  zu  entrichten,  worüber
er  sich  durch  Abgabe  des  Gebührenscheins  an  den
zuständigen  Beamten  auszuweisen  hat.  Der  Gebührentarif ­
  wird  durch  Gemeindebeschluß  auf  mindestens
1  Jahr  festgesetzt  und  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht. ­

C.  Untersuchung  des  cingeführten  frischen  Fleisches
von  Schlachttieren
*.  Nach  untersuch  ungs  pflicht,  Untersuchungsstellen,
  Sachverständige
§  28
1.  Eingeführtes  frisches  Fleisch,  das  nicht  nachweislich ­
  bereits  einer  amtlichen  Untersuchung'")  durch
approbierte  Tierärzte  nach  Maßgabe  der  §§  8—16  des
Reichsfleisehbeschaugesetzes  unterlegen  hat,  darf  in
dem  Bannkreis  des  Schluchthofes  in  Berlin  O  nicht
eher  fcilgeboten  oder  in  Gast-  und  Speisewirtschaften

*)  Die  Untersuchung  ist  nur  dann  eine  amtliche,  wenn
sie  ausgeübt  worden  ist  a)  von  einem  approbierten,  behördlich ­
  für  die  Fleischbeschau  bestellten  Tierarzt  oder  b)  von
dessen  Stellvertreter  oder  c)  von  dem  bestimmungsgemäß
für  die  Ergänzungsbeschau  hinzugezogenen  Tierarzt  oder
di  von  einem  approbierten  oder  beamteten  Tierarzt,  der
gemäß  §  7  der  Ausführungsbestimmungen  vom  20.  März  1003
(A.B.J.)  als  Stellvertreter  des  ordentlichen  Beschauers  in
Ausübung  seines  Berufes  oder  Amtes  bei  der  Untersuchung
des  zur  Schlachtung  gelangten  Tieres  tätig  war.  (Vergl.
Allgem.  Verfg.  des  Ministers  für  Landw.,  Domänen  und
Forsten,  betr.  Kennzeichnung  des  untersuchten  Fleisches
vom  4.  Juni  1912.)  Aus  dem  Stempelabdruck  auf  dem  Fleisch
muß  deutlich  zu  ersehen  sein,  oder  es  ist  anderweitig  der
Nachweis  zu  erbringen,  daß  dieser  Vorschrift  genügt  ist.
Andernfalls  unterliegt  das  Fleisch  der  Nachuntersuchung.

zum  Genüsse  zpbereitet  werden,  als  bis  cs  gegen  eine
der  Gemeindekasse  zufließende  Gebühr  einer  Untersuchung ­
  durch  Sachverständige  unterzogen  ist.
Tierkörper,  die  ununtersucht  und  ohne  Bescheinigung ­
  im  Sinne  des  §  2  Ziff.  1  Abs.  4  B.  B.  A.
aus  einem  anderen  Fleischbeschaubezirk  eingeführt
sind,  desgl.  ununtersuehtes  Fleisch,  werden  der
Polizeibehörde  überwiesen.  Handelt  es  sich  bei  ununtersuchten ­
  Fleischstücken  um  Schweinefleisch,  so
wird  die  Trichinenschau  ausgeführt.
Wird  die  Bescheinigung  nachträglich  beigebracht,
so  erfolgt  die  vorgeschriebene  Fleischbeschau.
2.  Frisches  Fleisch  von  Schweinen,  Wildschweinen
und  Hunden,  welches  nicht  nachweislich  bereits  einer
amtlichen  Trichinenschau  unterlegen  hat,  ist  außerdem
auf  Trichinen  zu  untersuchen.  Dasselbe  gilt  für
frisches  Fleisch  von  solchen  Tieren,  die  Trichinenträger ­
  sein  können  und  gelegentlich  zum  menschlichen
Genuß  dienen  (Katzen,  Füchse,  Dachse,  Marder,  Bären,
Flußpferde  usw.)  (§  34).
§  29
1.  Die  Untersuchung  des  nachuntersuchungspflichtigen
  eingeführten  frischen  Fleisches  findet  in
besonderen,  deutlich  als  solche  bczeichneten  Untcrsuchungsstellen
  statt.
2.  Die  •Errichtung,  Aufhebung  oder  Verlegung
einer  Untersuchungsstelle  sowie  die  Untersuchungszeiten
  und  ihre  Aenderungen  werden  durch  die  Deputation ­
  (§  5)  öffentlich  bekanntgemacht.
§  50
Jede  Untersucliungsstelle  hat  einen  tierärztlichen
städtischen  Beamten  als  Vorsteher  und  das  erforderliche ­
  Dienstpersonal.
§  51
Die  Nachuntersuchung  wird  durch  Tierärzte,  eine
etwa  erforderliche  Trichinen-  und  Finnensehau  (§  55
A.  B.  J.  vom  20.  März  1903)  durch  Trichinensehauer
ausgeführt.
2.  Beschränkung  der  Einfuhr
Gebühren
§  32
Das  eingeführte  uachuntersuchungspfliclitige
frische  Fleisch  (§  28)  muß  sogleich  nach  dem  Eintreffen, ­
  jedenfalls  aber  bevor  es  in  einem  Verkaufsoder ­
  Zubereitungsraum  untergebraeht  wird,  einer  der
Untersuchungsstellen  vorgelegt  werden.  Dasselbe  gilt
auch  für  trichinenschaupflichtige  Wildschweine  (§  34).
§  33
1.  Rinder  (auch  Jungrinder  und  sogenannte
Fresser)  dürfen  nicht  in  größeren  Stücken  als  Vierteln,
Schweine,  ausgenommen  Wildschweine,  nicht  in
größeren  Stücken  als  seitlichen  Hälften  zur  Nachuntersuchung ­
  vorgelegt  werden.  Kälber,  Schafe  und
Ziegen  dürfen  ungeteilt  zur  Untersuchung  gebracht
werden.
2.  Die  Mindestgrößen,  in  denen  nachuntersnchungspflichtiges
  Fleisch  zur  Untersuchung  vorgelegt  werden
darf,  sind:  Für  Wiederkäuer  Viertel,  für  Schweine  seitliche ­
  Hälften.
3.  Doch  ist  auch  die  Einbringung  ganzer  Rinderfilets, ­
  ausgeschälter  oder  nicht  ausgeschälter  ganzer
Schweinerippenstücke  und  Schinken,  ganzer  Keulen
und  Rücken  von  Kälbern,  Schafen  und  Ziegen,  von
Geschlingen  und  seinen  Teilen  gestattet.
4.  Dagegen  darf  nachuntersuchungspflichtiges
Fleisch  nicht  in  gehacktem,  gewiegtem  oder  in  anderer
Weise  zerkleinertem  Zustande  eingeführt  werden.
5.  Werden  mit  dem  Fleisch  dazugehörige  Teile
(Kopf,  Zunge,  Schwanz  und  Eingeweide)  eingeführt,  so
sind  auch  diese  zur  Untersuchung  vorzulegen.
            
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