Der Artikel 57 der Verfassung des Deutschen Reiches
lautet: Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich
in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen, und
der vierte Paragraph des Gesetzes, betreffend die Verpflihtung
zum Kriegsdienste bestimmt: Das stehende
Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegsdienste
bereit. Beide sind die Bildungsschulen der ganzen
Nation für den Krieg. Diese beiden im Lapidarstil gehaltenen
geseßlihen Bestimmungen geben in ihrer
lassis<hen Einfachheit und Ruhe der Wehrhaftigkeit und
Waffenfreudigkeit unseres Volkes den treffendsten Ausdru>.
Und auf dieser Waffengewaltigkeit beruht die
e<t nationale Schöpfung des Deutschen Heeres, jedes
Deutschen Mannes höd<ster Stolz, der Wächter des
Friedens unter den Völkern, aber auch der Schre>en
der Welt. Ja, friedfertig und friedliebend, langmüthig,
nachgebend und geduldig ist das Deutsche Volk, aber
tapfer und begeistert für jede kriegerishe Tugend und
That, zäh, beharrlich, ausdauernd und schre>lich in seinem
heiligen Zorn. Jedem Deutschen Jüngling und Mann ist
es die höchste Ehre, seinem Vaterlande zu dienen mit den
Waffen, und ein stolzes Gefühl, eine Freude ohnegleichen
beseelt ihn, wenn er dieser Wasfenpfliht genügt.
In Preußen besteht bekanntlich die allgemeine Wehrpfliht
seit dem Jahre 1813, in welches Jahr die
„