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"Die Dorotheenstädtische höhere Stadtschule ist eine Re als ch u I e, mit welcher eine aus
vier Klassen bestehende Vorschule verbunden ist. Ueber den Lehrplan giebt der Jahresbericht
1849 umfassende Auskunft; indem wir auf diesen zurückweisen, sei hier nur die Bemerkung
wiederholt, dass die drei unteren Klassen der Realschule eine solche Einrichtung haben, dass
der Uebergang aus diesen in die drei unteren Klassen eines Gymnasiums keine
Schwierigkeit macht. In den oberen Klassen dagegen tritt, den abweichenden Richtungen
beider Anstalten entsprechend, eine grosse Verschiedenheit ein, die mit den Klassen beständig
zunimmt. Der von dem Königlichen Provinzial-Schul-Collegium für die drei höheren städtischen
Realschulen genehmigte Unterrichtsplan ist in dem verflossenen Jahre obne Veränderung beibe-
halten worden und wird beibellalten werden, bis das sehnliehst erwartete Unterrichts-
Gesetz der höheren Realschule die ihr gebührende Stellung und den davon
abhängigen Umfang der Disciplinen angewiesen haben wird. Eine, im Laufe des
,·origen Jahres erschienene Ministerial- Verfiigung, nach welcher von denjenigen Abiturienten,
die sich dem Baufache widmen, ein je zweijähriger Cursus der Prima uud Secunda verlangt
wird, während er bisher in sämmtlichen Realschulen für die beiden oberen Klassen nur ein
dreijähriger war, ist jedoch die Veranlassung einer genaueren Gliederung der beiden oberen
Klassen geworden, über welche ich in dem nächsten Programme ausführlicher zu berichten
haben werde, wenn dieselbe in voller Schärfe mit theilwei.se erweiterten Pensen durchgeführt
sein wird. Die Einführung des Englischen in der dritten Klasse seit Ostern d. J. gehört mit zu
deD vorbereitenden Massregeln. Die Realschule enthll.ltalso nicht mehr sechs, sondern sieben
untergeordnete Stufen, zu welchen die vier Elementarklassen hinzutreten."
Im Jahre 1851, in welchem der Anstalt der Name "Realschule" officiell beigelegt wurde 1)
erfolgte denn endlich eine Art von Abschluss des Lehrplanes. Die Hoffnungen auf das "s e h n-
1i c hst erwartete UDterrichts- Gesetz" wareD verstummt. Die Ministerial-VerordDungen
vom 20. Octoher 1849 und vom 27. Mai 1850 1) wurden ausgeführt. Das Programm von 1851
eDthielt darüber folgeDde ErkläruDg des Direktors Krech:
"Bereits im vorigen Jahresbericht ist auf eiDe MiDisterial- VerfüguDg hiDgewiesen worden,
nach welcqer von deDjenigen Abiturienten, die sich dem Baufache widmen, ein je zweijähriger
Cursus der Prima und Secunda verlangt wird, während er bis dahin in sämmtlichen Realschulen
für die beiden oberen Klassen zusammen eiD nur dreijähriger war. Nachdem durch eine am
8. J<'ebruar dieses Jahres erlassene Verfügung der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medicinal-Angelegenheiten uDd des HandelsExce. den drei städtischen Realschulen die schoD
seit Jahren zugestandeDe BerechtiguDg, d ass die Abiturienten dieser Schulen zum
Besuch der KÖDiglichen Bau-Akademie zugelassen werden, aufs Neue zuerkannt
worden, ist seit Ostern d. J. die schon längere Zeit angebahnte Umgestaltung und g~nauere
Gliederung der oberen Klassen vollständig in's Leben getreten. Die frühere Sec und a ist in eine
durchgehends getrennte 0 b er - und U n te r - Sec u Dd a zerfallen und der Cursus der Pri ma ein
zweijähriger geworden. Der Unterricbt in der englischen Sprache, der früher nur in zwei
Kla,sen eingeführt war, ist jetzt auf viel' ausgedehnt und überhaupt in diesen der Cbaracter der
Realschule entscbiedener als früber auggeprägt. Die mit der Anstalt verbundene Vor sc h u I e
zählt vier Klassen und bereitet die Kinder vorn erRten unterrichtsfähigen Alter so Vor, dass sie
in die Sexta einer Realscbule oder eines Gymnasiums eintreten können. Die darauf folgenden
I) cf. S. 11.