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Volume Nr. 4, 21. Dezember 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

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Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Qualitätssicherung ist ein Prozess, bei dem zunächst 
ES aa T der Ist-Zustand einer Leistung festgestellt und analy- 
7 DER siert wird. Sie bezieht sich auf die bedarfsgerechte Ver- 
An die Bezirksämter ) ABl. S. 4855 sorgung unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben im 
das Landesamt für Gesundheit Rahmen des Gesamtplanes einschließlich der Zielver- 
und Soziales Berlin einbarung. Die Qualitätsanalyse ‚wird in Bezug zum 
nachrichtlich Ziel der Eingliederungshilfe nach $39 Abs.3 BSHG 
an: die Senatsverwaltung-für Schule, Jugend durchgeführt. Das Ergebnis sind Qualitätsstandards, 
und Sport die für einzelne Leistungstypen erstellt werden. Die 
den Präsidenten des-Rechnungshofes Leistungstypen werden im Hinblick auf die Zielgrup- 
pen der Eingliederungshilfe mit vergleichbarem Hilfe- 
bedarf festgelegt. Die Qualitätssicherung wird von den 
. . Bezirksverwaltungen planmäßig durchgeführt und 
ws Zweite Verwaltungsvorschriften x ständig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.überprüft bzw. 
zur Anderung der Ausführungsvorschriften weiterentwickelt. 
zur Eingliederungshilfe für Behinderte Die Qualitätsprüfung dient der Einhaltung der Quali- 
nach dem Bundessozialhilfegesetz tätsständards. 
(AV Eingliederungshilfe — AV EH) Zielvereinbarungen sind Festlegungen, in denen die 
Bezirksämter und die Leistungsanbieter unter Einbe- 
Vom 18. August 1999 ziehung der Hilfeempfänger die Ziele der jeweiligen 
Maßnahme so detailliert wie möglich beschreiben. Sie 
GesSoz V A 13 sind Teil des Gesamtplanes. Gegenstand der Zielver- 
Telefon: 9028 - 29 74 oder 90 28 - 0, intern 928 - 29 74 einbarungen sind insbesondere Maßnahmekonzeptio- 
nen, Zielsetzungen, Art und Umfang der Leistungen, 
Aufgrund des $ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- Personalhedatf und -JNalEkalOn: . 
sozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471), zuletzt (2) Anhand von Zielvereinbarungen innerhalb des je- 
geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 25. Juni 1998 weiligen individuellen Gesamtplanes ($46 BSHG und 
(GVBl. S. 177, 210), wird bestimmt: Nummer 18 bis 20) überprüft das Bezirksamt die Einhal- 
tung der festgelegten Qualitätsforderungen. Die Bezirks- 
L ämter haben bei der Bewilligung von Leistungen sicherzu- 
Die Ausführungsvorschriften zur Eingliederungshilfe für SDen, N U E Sn N RUE EEE Nah rüffähige MH N N N 
Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-Eingliede- Aecn ut a HMEMIALIONEN AUS VEHANFEN ZUERNENG 
rungshilfe - AV-EH) vom 13. Juli 1994 (ABl. S. 3061 / DBI. IV SEIEN WERKEN: 
S. 65), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. Sep- Die Fachbereiche für die Gewährung der Eingliederungs- 
tember 1996 (ABl. S. 4101 / DBI. IV S. 94), werden wie folgt hilfe erstellen jährlich einen nach Leistungstypen verein- 
geändert: barten standardisierten Bericht über die von ihnen durch- 
geführten Maßnahmen der Qualitätssicherung und leiten 
1. Der Abschnitt I, Unterabschnitt 2 - Qualitätsprüfung und ihn der Leitung (Mitglied des Bezirksamtes) zu. 
Qualitätssicherung sowie Datenschutz - wird geändert: 
6 - Verfahren der Qualitätssicherung 
„5 - Grundlagen und Ziele Qualitätsstandards können sowohl in bezirklichen wie in 
(1) Die Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung außer- überregionalen Arbeitsgruppen erarbeitet werden. Die Bil- 
halb des Anwendungsbereiches des $ 93 ff. BSHG obliegt dung der überregionalen Arbeitsgruppen erfolgt bedarfs- 
den Bezirksverwaltungen. Die Hilfe in Einrichtungen ein- gerecht durch die Konferenzen der für das Jugendamt 
schließlich Diensten nach 8 93 BSHG bleibt von den Rege- oder der für das Sozialwesen zuständigen Bezirksstadträte. 
lungen der Nummern 5 und 6 unberührt, insoweit findet Diese können die Einsetzung einer überregionalen 
der Berliner Rahmenvertrag gemäß 8 93 d Abs. 2 BSHG in Arbeitsgruppe durch die für Sozialwesen zuständige 
der jeweiligen Fassung Anwendung. Senatsverwaltung verlangen:“ 
Diesen Verwaltungsvorschriften liegen folgende Begriffs- 2. Die Nummer 7 wird aufgehoben. 
bestimmungen Zuerunde: 3. In Nummer 35 a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Heilpraktiker- 
a Qualität ist die Gesamtheit von Eigenschaften und erlaubnis“ durch „Approbation“ ersetzt. 
DEHEr N Ar En Er NET DO Br 4. Nummer 33 der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der 
gelegter Erfordernisse beziehen: Qualität beinhaltet AV-Eingliederungshilfe wird aufgehoben. 
darüber hinaus den Aspekt, wie diese Eignung zum Il 
Tragen kommt, das heißt ob und inwieweit eine Maß- ä 
nahme der Eingliederungshilfe den Erfordernissen ent- Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Sep- 
spricht. tember 1999 in Kraft. 
102 ® DBI.IVNr. 4 / 21. 12. 1999
	        
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