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Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Qualitätssicherung ist ein Prozess, bei dem zunächst
ES aa T der Ist-Zustand einer Leistung festgestellt und analy-
7 DER siert wird. Sie bezieht sich auf die bedarfsgerechte Ver-
An die Bezirksämter ) ABl. S. 4855 sorgung unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben im
das Landesamt für Gesundheit Rahmen des Gesamtplanes einschließlich der Zielver-
und Soziales Berlin einbarung. Die Qualitätsanalyse ‚wird in Bezug zum
nachrichtlich Ziel der Eingliederungshilfe nach $39 Abs.3 BSHG
an: die Senatsverwaltung-für Schule, Jugend durchgeführt. Das Ergebnis sind Qualitätsstandards,
und Sport die für einzelne Leistungstypen erstellt werden. Die
den Präsidenten des-Rechnungshofes Leistungstypen werden im Hinblick auf die Zielgrup-
pen der Eingliederungshilfe mit vergleichbarem Hilfe-
bedarf festgelegt. Die Qualitätssicherung wird von den
. . Bezirksverwaltungen planmäßig durchgeführt und
ws Zweite Verwaltungsvorschriften x ständig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.überprüft bzw.
zur Anderung der Ausführungsvorschriften weiterentwickelt.
zur Eingliederungshilfe für Behinderte Die Qualitätsprüfung dient der Einhaltung der Quali-
nach dem Bundessozialhilfegesetz tätsständards.
(AV Eingliederungshilfe — AV EH) Zielvereinbarungen sind Festlegungen, in denen die
Bezirksämter und die Leistungsanbieter unter Einbe-
Vom 18. August 1999 ziehung der Hilfeempfänger die Ziele der jeweiligen
Maßnahme so detailliert wie möglich beschreiben. Sie
GesSoz V A 13 sind Teil des Gesamtplanes. Gegenstand der Zielver-
Telefon: 9028 - 29 74 oder 90 28 - 0, intern 928 - 29 74 einbarungen sind insbesondere Maßnahmekonzeptio-
nen, Zielsetzungen, Art und Umfang der Leistungen,
Aufgrund des $ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- Personalhedatf und -JNalEkalOn: .
sozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471), zuletzt (2) Anhand von Zielvereinbarungen innerhalb des je-
geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 25. Juni 1998 weiligen individuellen Gesamtplanes ($46 BSHG und
(GVBl. S. 177, 210), wird bestimmt: Nummer 18 bis 20) überprüft das Bezirksamt die Einhal-
tung der festgelegten Qualitätsforderungen. Die Bezirks-
L ämter haben bei der Bewilligung von Leistungen sicherzu-
Die Ausführungsvorschriften zur Eingliederungshilfe für SDen, N U E Sn N RUE EEE Nah rüffähige MH N N N
Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-Eingliede- Aecn ut a HMEMIALIONEN AUS VEHANFEN ZUERNENG
rungshilfe - AV-EH) vom 13. Juli 1994 (ABl. S. 3061 / DBI. IV SEIEN WERKEN:
S. 65), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. Sep- Die Fachbereiche für die Gewährung der Eingliederungs-
tember 1996 (ABl. S. 4101 / DBI. IV S. 94), werden wie folgt hilfe erstellen jährlich einen nach Leistungstypen verein-
geändert: barten standardisierten Bericht über die von ihnen durch-
geführten Maßnahmen der Qualitätssicherung und leiten
1. Der Abschnitt I, Unterabschnitt 2 - Qualitätsprüfung und ihn der Leitung (Mitglied des Bezirksamtes) zu.
Qualitätssicherung sowie Datenschutz - wird geändert:
6 - Verfahren der Qualitätssicherung
„5 - Grundlagen und Ziele Qualitätsstandards können sowohl in bezirklichen wie in
(1) Die Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung außer- überregionalen Arbeitsgruppen erarbeitet werden. Die Bil-
halb des Anwendungsbereiches des $ 93 ff. BSHG obliegt dung der überregionalen Arbeitsgruppen erfolgt bedarfs-
den Bezirksverwaltungen. Die Hilfe in Einrichtungen ein- gerecht durch die Konferenzen der für das Jugendamt
schließlich Diensten nach 8 93 BSHG bleibt von den Rege- oder der für das Sozialwesen zuständigen Bezirksstadträte.
lungen der Nummern 5 und 6 unberührt, insoweit findet Diese können die Einsetzung einer überregionalen
der Berliner Rahmenvertrag gemäß 8 93 d Abs. 2 BSHG in Arbeitsgruppe durch die für Sozialwesen zuständige
der jeweiligen Fassung Anwendung. Senatsverwaltung verlangen:“
Diesen Verwaltungsvorschriften liegen folgende Begriffs- 2. Die Nummer 7 wird aufgehoben.
bestimmungen Zuerunde: 3. In Nummer 35 a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Heilpraktiker-
a Qualität ist die Gesamtheit von Eigenschaften und erlaubnis“ durch „Approbation“ ersetzt.
DEHEr N Ar En Er NET DO Br 4. Nummer 33 der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der
gelegter Erfordernisse beziehen: Qualität beinhaltet AV-Eingliederungshilfe wird aufgehoben.
darüber hinaus den Aspekt, wie diese Eignung zum Il
Tragen kommt, das heißt ob und inwieweit eine Maß- ä
nahme der Eingliederungshilfe den Erfordernissen ent- Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Sep-
spricht. tember 1999 in Kraft.
102 ® DBI.IVNr. 4 / 21. 12. 1999