Drdner I,
Gruppe A.
A
Anordnung vom 27. Februar 1932.
-- V 6014. 32. --Betrifft:
Durchführung des Milchgeseßes.
(Amtsbl. S. 57.)
Auf Grund der 88 6, 14 und 21 der Preußischen
Verordnung vom 16. Dezember 1931 (GS. S. 259)
zur Durchführung des Milchgesezes vom 31. Juli
1930 (RGBl. I S. 421) wird mit Zustimmung des
Herrn Preußischen Minister8 für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten für den Umfang des Ortspolizeibezirks
Berlin folgendes angeordnet:
8 1. Als tägliche Mindestmenge im Sinne des
8 21 der Preußischen Verordnung zur Durchführung
des Milchgesezes wird für diejenigen Unternehmer,
die die Abgabe von Milch schon vor dem 1. Januar
1932 als Kleinhändler oder verantwortliche Leiter
einer Molkerei, Meierei, Gutsmolkerei oder eines
Abfüllbetriebes betrieben oder die shon vor diesem
Tage die Erlaubnis zum Betriebe eines solchen
Unternehmens bei der zuständigen Behörde beantragt
haben, eine Menge von 80 1 festgesetzt. Wird
die Milch ausschließlich in verkaufsfertigen Pakungen
in den Verkehr gebracht, so gilt als tägliche Mindestmenge
20 1.
Auch für Unternehmen, für die nach dem 31. 12.
1931 die Erlaubnis zur Abgabe von Milch nachgesucht
wird, kann die Mindestmenge bis auf 80 1 täglic)
herabgesetzt werden, sofern dies in Rücsicht auf
örtliche Verhältnisse angezeigt erscheint. Wird die
Milch ausschließlich in verkaufsfertigen Pa>ungen
in den Verkehr gebracht, so kann die Mindestmenge
bis auf 20 1 täglich herabgeseht werden.
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