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Full text : Bilder aus Berlin's Nächten / Schneider, Louis (Public Domain)

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Jedes geliehene Buch muß nach 4 Wochen zurückgeliefert werden.
Die Benutzung des Museums ist uuentgeltlich. Erforderlich ist eine
Legitimation beim Bibliothekar. Ein Katalog befindet sich in der
Lehrer⸗Bibliothek jeder städt. Schule. G. S.B. 3. 1885
197. Der Katalog der Bibliothek des Schnlmunseums ist im
Schulmuseum für 2 Mark käuflich. 19. 5. 1885.
198. Säumige Entleiher werden an die Rücklieferung entliehener
Bücher durch unfrankierte Briefe erinnert. G. S. B. 7. 1889.
199. Besuch der botanischen Abteilung des Humboldthaiues
ist nur den Lehrern gestattet, die die vorgeschriebenen Erlaubnis—
karten haben. 6. 4. 1887.
200. Betreten der Rasenbeete des Friedrichshaines ist den
Lehrern nur in Begleitung eines Parkaufsehers gestattet. 29. 11. 1887.
2012. Das Kunstgewerbemuseum ist unentgeltlich geöffnet im
Sommer: Wochentags außer Montags von 9—3 Uhr, Sonntags
von 12 bis 3 Uhr; im Winter: ebenso, aber Wochentags von
10—3 Uhr. Geschlossen ist es am Neujahrstag, Karfreitag, Buß—
tag, Himmelfahrtstag und an dem ersten Tage jeden hohen Festes.
An jedem 2. Festtage ist es wie Sonntags geöffnet. Die Bibliothek
ist unentgeltlich geöffnet: täglich von 10—3 Uhr vormittags und
von 6—10 Uhr abends. G. S. B. 5. 6. 1889.
201b. Lehrerbibliothek. Die Ausgabe von Büchern darf
nur gegen Quittung geschehen. G. S. B. Aug. 1888.
2016. Die Deutsche Schulzeitung wird jeder Schule ge—
liefert, ist einzubinden und aufzubewahren. 18. 3. 1872.
202. Meldungen zu Prüfungen nebst den vorgeschriebenen
Papieren sind bis spätestens 14 Tage vor dem letzten Meldungs—
termine an die Schulinspektoren einzureichen. 28. 8. 1884.
203. Mittelschullehrer· und Rektorprüfnug muß in der—
jenigen Provinz abgelegt werden, in welcher der Bewerber seinen
Wohnsitz hat. Wünscht es der Bewerber anders, so muß er die
Meldung mit Angabe der Gründe der Behörde einreichen, in deren
Bezirk er wohnt. Findet seitens derselben eine Ablehnung statt, so
müssen dem Antragsteller die Gründe eröffnet werden. G.S. B.8. 1898.
204. Bei der Prüfung für Leiter von Taubstummen-Au—⸗
stalten soll denjenigen Taubstummenlehrern die Befähigung zur
Leitung abgesprochen werden, welche auch bei sonst genügenden
Leistungen in der Kenntnis der fremden Sprache nicht befriedigen,
wenn die Lehrprobe ungenügend ausfällt, oder wenn sich in der
allgemeinen Bildung Maͤngel herausgestellt haben. Im letzteren
Falle soll in dem Gegenstande besonders geprüft werden, in welchem
sich der Examinand eine auffallende Blöße gegeben hat. Eine
Prüfung in der Ohrenheilkunde ist nicht erforderlich. G. S. B. 1. 1896.
            
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