L686 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 34. Jahrgang Nr.68 16. November 1984
hätten zustande kommen sollen, lasse sich daraus ger Kommanditist einen Teil seines bisherigen Komentnehmen,
daß die Herabsetzung des Kommanditka- meanditanteils aufgibt und ein neuer Kommanditist mit
pitals sofort, der Eintritt der neuen Kommanditisten einem entsprechenden Kommanditanteil Gesellschafdagegen
erst zum ... 1973 habe wirksam werden sol- ter wird und der neue Kommanditist keine Einlage an
Jen, und daß am Gesellschafterbeschluß — im Hinblick die GmbH & Co. KG leistet.
auf den Erwerb erhöhten Kommanditkapitals — auch 3. Die mit einer entsprechenden Einbuße bei einem
die Komplementärin beteiligt gewesen Sei. bisherigen Kommanditisten verbundene Erlangung ei-Das
FG habe ferner mit seiner Annahme, das Kom- es Kommanditanteils durch einen neuen Kommandimanditkapital
sei vorher und nachher unverändert ge- tisten kann handelsrechtlich auf zweierlei Weise vollzoblieben,
verkannt, daß sich die. Gesellschaftsteuer 9eN Werden, und zwar durch Austritt bzw. Anteilshernach
den zivilrechtlichen Vorgängen richte und daß absetzung und Eintritt einerseits — Theorie des Dopeine
wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht statthaft Pelvertrages — oder Anteilsübertragung andererseits
sei. Demzufolge müsse. sich die Klägerin daran fest- -— Theorie des einfachen Verfügungsgeschäfts —
halten lassen, daß der komplizierte Weg der Kapital- (Vgl. Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen
herabsetzung und Kapitalerhöhung gewählt worden beim Reichsgericht [RG] vom 30. September 1944
sei. Von einer „Umwandlung“ in Kommanditanteile CGSE 39/1943, Wertpapier-Mitteilungen — WM — 1944,
könne. nicht die Rede sein; denn es hätten Unterbetei- 1130; Urteil des Bundesgerichtshofs — BGH — vom
ligungen an den Kommanditanteilen und nicht etwa 29. Juni 1981 Il ZR 142/80, BGHZ 81, 82; Urteil des
stille Beteiligungen an der Klägerin vorgelegen. Vor Niedersächsischen FG vom 6. Juni 1978 Ill 250/76,
dem Gesellschafterbeschluß hätten die Unterbeteilig- EFG 1978, 615; Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil
ten ausschließlich in Rechtsbeziehungen zu den bei- Und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des
den Kommanditisten gestanden. Handelsrechts, Heidelberg, 1970 S. 349 ff.; Kormann,
Betriebs-Berater — BB — 1973, 236 ff., 239; Karsten
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten. Schmidt, GmbH-Rundschau. — . GmbHR — 1981,
253 ff., 254; s. auch. Ulmer, Die Gesellschaft bürgerli-,
chen Rechts, 8 719 BGB Rdnrn. 12 ff. und 18 ff.).
: Zn % A . a) Soll der bisherige Kommanditist seinen Anteil
DIS Revision Wird als unbegründet zurückgewiesen vollständig einbüßen, so steht hierfür einmal der Weg
($ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung = FO —) zur Verfügung, daß er aus der Gesellschaft ausschei-Das
FG hat ohne Verletzung revisiblen Rechts ent det (88 161 Abs. 2 und 138 des Handelsgesetzbuches
Sehleden, daß die vom FA angenommene GEeSSe A GB -—) während der neue Kommanditist in. die
schaftsteuerschuld der Klägerin nicht entstanden ist, Gesellschaft eintritt ($ 173 HGB). Daneben besteht die
und ‚hat dementsprechend den‘ angelochtenen. DS. Möglichkeit, daß der bisherige Kommanditist mit Zuscheid
zu Recht aufgehoben. stimmung der übrigen Gesellschafter seinen Anteil
1. Nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 unterliegt der auf den neuen Gesellschafter überträgt (vgl. Baum-Gesellschaftsteuer
der Erwerb von Gesellschaftsrech- bach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 25. Aufl., $ 124
ten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch Anm.2B; Schilling in. Großkommentar zum Handelsden
ersten Erwerber. Die Klägerin als GmbH & Co.KG gesetzbuch, 3. Aufl., $ 161 Anm. 28).
gilt gemäß $ 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 als Kapitalge- Im. ersteren Falle (Austritt und Eintritt) kommen zwisellschaft
im Sinne des KVStG 1972, weil es sich bei schen dem bisherigen und dem neuen Kommanditi-Ihr
um eine KG handelt, deren persönlich haftende sten keine unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Be-Gesellschafterin
eine GmbH ist ($5 Abs.1 Nr.3 jehungen zustande. Vielmehr werden gesellschafts-KVStG
1972). Die an ihr bestehenden Kommanditan- rechtliche Rechtsgeschäfte jeweils zwischen dem austeile
gelten gemäß S6 Abs. 1 Nr.1 KVStG 1972 als scheidenden Kommanditisten und den übrigen. Ge-Gesellschaftsrechte
an Kapitalgesellschaften (Vgl. sellschaftern einerseits bzw. zwischen dem neuen
Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar, 4. Aufl. Kommanditisten und den beim Eintritt vorhandenen
Il. Teil, Rdnr. 322). Zweifelhaft konnte. demnach nur Gesellschaftern andererseits vorgenommen. Die Änsein,
ob der Erwerb der Kommanditanteile durch C derungen in der gesamthänderischen Beteiligung vollund
D einen Erwerb durch den ersten Erwerber dar- „;ehen sich durch Anwachsung und Abwachsung. Sostellt.
weit der bisherige mit dem neuen Kommanditisten
2. Erster Erwerber i.S. des 82 Abs. 1 Nr. 1 KVStG Vereinbarungen über eine Verrechnung von Abfin-1972
ist derjenige, der das Gesellschaftsrecht für ei- dungsansprüchen und Einlageverpflichtungen trifft,
gene Rechnung als Bestandteil seines Vermögens fest handelt es sich nicht um Abreden gesellschaftsrechtliübernimmt
und dessen Gegenleistung dauernd in das Cher Art.
Vermögen der Gesellschaft übergeht, sofern das Ge- Im letzteren Falle (Anteilsübertragung - mit: Zustimsellschaftsrecht
nicht zuvor von einem anderen erwor- mung der übrigen Gesellschafter) beruht der Gesellben
worden ist oder hat erworben werden sollen (vgl. schafterwechsel auf unmittelbaren Rechtsbeziehungen
Egly/Klenk, a. a. O., Rdnr. 36, unter Hinweis auf.das zur zwischen dem bisherigen und dem neuen Kommandi-Börsenumsatzsteuer
ergangene BFH-Urteil vom tisten. Unter diesen Umständen wird der Anteil nicht
10. Juli 1963 II 109/60 U, BFHE 77, 279, BStBI Ill 1963, verändert. Es tritt auch keine An- und Abwachsung ein.
422"). Ein solcher’erster Erwerb liegt, ungeachtet der Die Verfügung über den Anteil bedarf zwar der Zustimhandelsrechtlichen
Beurteilung des Vorganges, ge- mung” der Mitgesellschafter, diese werden aber nicht
sellschaftsteuerrechtlich nicht vor, wenn zu einem und Partner des Veräußerungsvertrages. Die Wirkung der
demselben Datum in koordinierter Weise ein bisheri- Verfügung über den Anteil besteht darin, daß der neue
Ze Kommanditist anstelle des Veräußerers in den im übri-1)
StZzBl. Bin. 1963 S.1309 gen grundsätzlich unverändert fortbestehenden Ge-