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Wenn sie aber zur Expropriation schreitet, dann erfolgt
dieselbe und die Ermittelung der desfallsigen Entschädigung nach
:M:assgabe des Gesetzes vom 11. .Juni 1874 zum Zwecke des
Eisenbahnbaues und in Rücksicht auf denselben gegen die Eigen-
thiimer der anliegenden Grundstücke und des ihrem Eigenthümer
zugewachsenen Antheils an dem Flussbette.
Abgesehen von der, lediglich durch die Zuschüttung des
Flussbettes, dritten Personen wegen gekränkter wohlerworbener
Rechte zustehenden Entschädigungen, werden dann die entschä-
digungsfahigen Nachtheile der Eigenthümer in dem Expropriations-
verfahren beriick~ich tigt.
Schliesslich mag noch bemerkt werden, dass was den sogen.
Sackgraben betrifft, mit den anliegenden Grundeigenthümern im
Jahre 1874 Seitens des Kgl. Polizei-Präsidiums Verhandlungen
stattgefunden haben, über die Zuschiittung desselben, bei welchem
davon ausgegangen wurde, dass das gewonnene Terrain den Adja-
centen antheilweise gegen Tragung der Zuschüttungskosten über-
lassen werden sollte. Man ging hierbei von ganz richtigen Grund-
sätzen aus.
Der Sackgraben theilt aber mit dem Königsgraben dieselben
rechtlichen Verhältnisse als öffentliches Gewässer.
Berlin, im Juni 1879.
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