Anlage
‘BGBl. I 8...)
Siebentes Gesetz
über die Anpassung der Renten
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Siebentes Rentenanpassungsryesetz —- 7. RAG)
om
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
'olgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Anpassung der Renten
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
{1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden
aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungs-
zrundlage für das Jahr 1964 die Versicherten- und Hin-
;erbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahre
1963 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom
i. Januar 1965 an nach Maßgabe der 88 2 bis 8 angepaßt.
{2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören
auch die nach Artikel2 $ 38 Abs.3 Satzl des Arbeiter-
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2
} 37 Abs. 3 Satz l des Angestelltenversicherungs-Neurege-
‚ungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das
35. Lebensjahr im Jahre 1964 vollendet haben, die Knapp-
schaftsausgleichsleistung nach 8 98a des Reichsknapp-
schaftsgesetzes und die Leistung nach 88 27, 28 des Sozial-
versicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
Bundesgesetzbl. I S. 402).
(3) Absatz l findet auf den Knappschaftssold keine An-
wendung.
82
{1} Renten, die nach $8 1253 ff. der Reichsversicherungs-
ränung, 58 30 #. des Angestelitenversicherungsgesetzes
>der 885 53 MM. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet
sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie
3ie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvor-
schriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung
jer übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung
jer allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964
und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berech-
aet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen
3zind zulässig. $ 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
aung, $ 59 Abs.2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
»>der $ 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht
N den Fällen, in denen 88 1278, 1279 der Reichsversiche-
"ungsoradnung, 85 55, 56 des Angestelltenversicherungsge-
3etzes. oder $8 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes an-
zewendet worden sind. In den Fällen, in denen Artikel 2
} 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel2 8 37 Abs. 3
Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes angewendet worden ist. findet Satz ılı
zeine Anwendung.
(2) Absatzl Satzl und 2 gilt entsprechend für Renten
jer knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-
:ikel2 8 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
338
(1) Renten nach Artikel2 88 32 bis 35 des Arbeiterren-
;‚enversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 88 31
is 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
aind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie
sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben
*) In der Fassung der BR-Drucksache Nr. 522/64.
(364
würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor An-
wendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Renten-
betrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-
gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit
1,5690 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind
lach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
1964 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-
rundungen sind zulässig. 8 2 Abs. l Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Artikel2 8 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes und Artikel2 8 33 des Angestelltenver-
3zicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften ge-
nannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen
sind:
Bei einer . Versicherten- Witwen- und
Versicherungsdauer renten Witwerrenten
von .... Jahren DM /Monat DM /Monat
=0 und mehr
‘q
825,00
808,50
792,00
775,50
759,00
742,50
726,00
709,50
5693,00
676,50
860.00
495,00
485,10
475,20
465,30
455,40
145,50
435,60
425,70
415,80
405,90
396,00
5
2
2
1
‘0 und weniger
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhens-
vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des An-
zestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten
der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestell-
;en vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit
der Maßgabe Anwendung, daß in 8 1 Abs. 3 und $ 2 Abs. 4
der Verordnung an die Stelle des Betrages von 7650,00
Deutsche Mark der Betrag von 11 220,00 Deutsche Mark,
in 8 3 Abs.1 der Verordnung an die Stelle des Betrages
von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 269,40 Deutsche
Mark, an die Stelle des Betrages von 471,60 Deutsche Mark
der Betrag von 740,10 Deutsche Mark und in 8 3 Abs.2
der Verordnung an die Stelle des Betrages von 4281,00
Deutsche Mark der Betrag von 6717.00 Deutsche Mark tritt.
84
(1) Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt,
daß der nach 8 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit
1,094 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden
Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung
nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der
Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversiche-
zung und der nach 8 75 Abs.1 Satz 2 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,167 zu
vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach
der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1964
zu berechnen.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der
gesetzlichen. Unfallversicherung zusammentreffen und auf
die 88 1278. 1279 der Reichsversicherungsordnung, 88 55,