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Inhaltsverzeichnis : Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1946 (Public Domain)

burtstag,  Geburtsort  und  Wohnung
sowie  die  Höhe  des  gezahlten  Finderlohnes  und
der  Verwaltungsgebühr  sind  auf  dem  Vordruck
anzugeben,  auch  ist  dabei  zu  vermerken,  in
welcher  Weise  der  Empfänger  sich  ausgewiesen ­
  hat.
über  die  Zahlung  von  Finderlohn  (folgende
Ziffer  2),  Verwaltungsgebühren  (folgende  Ziffer  3)
und  etwaige  Auslagen  des  Finders  ist  dem  Empfänger ­
  des  Fundes  eine  Empfangsbescheinigung
zu  erteilen.  Die  Verwaltungsgebührenmarken
sind  auf  diese,  nicht  auf  die  Fundanzeige  aufzukleben ­
  und  vorschriftsmäßig  zu  entwerten.
Der  die  Aushändigung  bewirkende  Beamte  hat
die  im  Vordruck  vorgesehene  Bescheinigung
unterschriftlich  zu  vollziehen.  Verweigert
der  Verlierer  die  Zahlung  des
Finderlohnes,  der  Verwaltungsgebühren ­
  und  der  Auslagen  oder
eines  dieser  Beträge,  so  darf  die
Aushändigung  des  Fundes  unter
keinen  Umständen  erfolgen.
Die  Fundanzeige  und  der  Fund  sind  in  solchen
Fällen  dem  Polizeifundbüro  zu  überweisen;  dem
Verlierer  ist  anheimzustellen,  sich  zwecks
Wiedererlangung  an  dieses  zu  wenden.
2.  Finderlohn  (§  971  BGB.).
6er  Finder  kann  von  dem  Empfangsberechtigten ­
  einen  Finderlohn  verlangen.  Der  Finderlohn ­
  beträgt  von  dem  Werte  der  Sache  bis  zu
dreihundert  Mark  fünf  vom  Hundert,  von  dem
Mehrwert  eins  vom  Hundert,  bei  Tieren  eins
vom  Hundert.  Hat  die  Sache  nur  für  den  Empfangsberechtigten ­
  einen  Wert,  so  ist  der  Finderlohn ­
  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen.
Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Finder  die  Anzeigepflicht  verletzt  oder  den  Fund
auf  Nachfrage  verheimlicht.
Der  Finderlohn  sowie  die  baren  Auslagen  des
Finders  sind  nach  erfolgter  Einziehung  dem
Finder  möglichst  sofort  gegen  Quittung  auf  der
Fundanzeige  auszuhändigen  oder  abzüglich  des
Portos  durch  die  Post  zu  übersenden;  Quittungen
auf  besonderem  Blatt,  Postquittungen  usw.
müssen  der  Fundanzeige  beigefügt  werden.  Muß
aus  besonderen  Gründen  die  Aushändigung  hinausgeschoben ­
  werden  (z.  B.  bei  Annahme  vorliegender ­
  Fundunterschlagung  bis  zur  Aufklärung),
so  ist  der  Betrag  dem  Polizeifundbüro  zu  überweisen. ­

Wenn  gestohlene  und  vom  Diebe  wieder  weggeworfene ­
  oder  sonst  entäußerte  Sachen  von
einem  Dritten  gefunden  und  angezeigt  werden,
steht  dem  Finder  der  Finderlohn  zu.  Verwaltungsgebühr ­
  wird  nicht  erhoben,  da  Einschreiten
von  Amts  wegen  vorliegt.
3.  Verwaltungsgebühren.
Von  den  Verlierern  sind  für  die  Aufbewahrung ­
  und  pflegliche  Behandlung  der  Fundsachen
nach  dem  schätzungsweisen  Werte  der  Fundsache ­
  Verwaltungsgebühren  in  folgender  Höhe
zu  erheben:
Für  Fundsachen
a)  im  Werte  bis  einschließlich  5,—  RM  keine
Gebühr.

b)  Im  Werte  über  5,—  RM  bis  20,-—  RM  eine
Gebühr  von  0,50  RM.
c)  Im  Werte  über  20,—  RM  bis  50,—  RM  eine
Gebühr  von  I,—  RM,
d)  Im  Werte  über  50,—  RM  bis  100,—  RM  eine
Gebühr  von  2,—  RM.
e)  Im  Werte  über  100,—  RM  bis  300,—  RM  eine
Gebühr  von  3%.
f|  Im  Werte  über  300,—  RM  dazu  für  den  Mehrwert ­
  noch  1  %.
Zu  e)  und  f)  ist  die  Gebühr  auf  volle  0,10  RM
nach  unten  abzunmden.
Für  die  Herabsetzung  oder  den  Erlaß  von  Verwaltungsgebühren ­
  gilt  Ziffer  IX  (Seite  7)  der
Richtlinien  für  die  Festsetzung  von  staatlichen
Verwaltungsgebühren  für  die  Dienststellen  des
Polizeipräsidiums  Berlin.
E.  Behandlung  von  herrenlosen  Gegenständen
und  Geldern.
Alle  herrenlosen  Gegenstände  und  Gelder,  die
nach  Entscheidungen  der  Gerichte  oder  Anordnungen ­
  der  Amtsanwaltschaften  als  Fundsachen  zu  behandeln ­
  sind,  sind  stets  mit  Überweisungsvordruck ­
  138  dem  Polizeifundbüro  unmittelbar  zu  übersenden. ­

Dem  Vordrucke  sind  zwei  gleichlautende  Empfangsbescheinigungen ­
  —  Vordruck  139  —  beizufügen. ­
  Eine  dieser  Bescheinigungen  erhält  der
Überbringer  nach  Vollziehung  durch  das  Polizeifundbüro ­
  für  die  einliefernde  Kriminal-Dienststelle
zurück.  Die  zweite  Bescheinigung  verbleibt  beim
Polizeifundbüro  zu  Kontrollzwecken.
Geldbeträge,  die  sich  bei  der  Polizeihauplkasse
befinden  und  deren  Behandlung  als  Fundsache  erst
später  angeordnel  wird,  sind  ebenfalls  unter  Verwendung ­
  des  Vordrucks  755  mit  zwei  gleichlautenden ­
  Empfangsbescheinigungen  unmittelbar  dem
Polizeifundbüro  zu  überweisen.
Das  Polizeifundbüro  führt  die  angesammelten  Beträge ­
  lislenmäßig  zusammengestellt  an  die  Polizeihauptkasse, ­
  Buchhalterei  3,  ab.  Am  Jahresschluß
ist  die  übliche  Schlußanweisung  zu  erteilen.
F.  Benutzung  der  Polizellelegraphenanlagen.
Die  Ferndruckanlage  ist  zur  Bekanntgabe  verlorener ­
  Gegenstände  zu  benutzen,  wenn  sie  von  besonderem ­
  Werte  oder  von  besonderem  Ansehen
sind  oder  wenn  zu  vermuten  ist,  daß  sie  bei  Überwachung ­
  des  Verkehrs  ermittelt  werden  können.
Diese  Fernschriften  sind  stets  auch  an  das  Polizeifundbüro ­
  zu  leiten.
Zu  Mitteilungen  über  gefundene  Gegenstände  ist
die  Ferndruckeranlage  nicht  zu  benutzen,  solche
Mitteilungen  sind  bei  Eilbedürftigkeit  nur  unter
Benutzung  des  Fernschreibers  an  das  Polizeifundbüro ­
  zu  leiten.
G.  Zwellelsfäüe.
In  allen  zweifelhaften  Fällen  ist  mit  dem  Polizeifundbüro ­
  in  Verbindung  zu  treten.
Der  Polizeipräsident.
(Amtl,  Nachr.  Nr.  12'  1946.)
            
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