burtstag, Geburtsort und Wohnung
sowie die Höhe des gezahlten Finderlohnes und
der Verwaltungsgebühr sind auf dem Vordruck
anzugeben, auch ist dabei zu vermerken, in
welcher Weise der Empfänger sich ausgewiesen
hat.
über die Zahlung von Finderlohn (folgende
Ziffer 2), Verwaltungsgebühren (folgende Ziffer 3)
und etwaige Auslagen des Finders ist dem Empfänger
des Fundes eine Empfangsbescheinigung
zu erteilen. Die Verwaltungsgebührenmarken
sind auf diese, nicht auf die Fundanzeige aufzukleben
und vorschriftsmäßig zu entwerten.
Der die Aushändigung bewirkende Beamte hat
die im Vordruck vorgesehene Bescheinigung
unterschriftlich zu vollziehen. Verweigert
der Verlierer die Zahlung des
Finderlohnes, der Verwaltungsgebühren
und der Auslagen oder
eines dieser Beträge, so darf die
Aushändigung des Fundes unter
keinen Umständen erfolgen.
Die Fundanzeige und der Fund sind in solchen
Fällen dem Polizeifundbüro zu überweisen; dem
Verlierer ist anheimzustellen, sich zwecks
Wiedererlangung an dieses zu wenden.
2. Finderlohn (§ 971 BGB.).
6er Finder kann von dem Empfangsberechtigten
einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn
beträgt von dem Werte der Sache bis zu
dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem
Mehrwert eins vom Hundert, bei Tieren eins
vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten
einen Wert, so ist der Finderlohn
nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund
auf Nachfrage verheimlicht.
Der Finderlohn sowie die baren Auslagen des
Finders sind nach erfolgter Einziehung dem
Finder möglichst sofort gegen Quittung auf der
Fundanzeige auszuhändigen oder abzüglich des
Portos durch die Post zu übersenden; Quittungen
auf besonderem Blatt, Postquittungen usw.
müssen der Fundanzeige beigefügt werden. Muß
aus besonderen Gründen die Aushändigung hinausgeschoben
werden (z. B. bei Annahme vorliegender
Fundunterschlagung bis zur Aufklärung),
so ist der Betrag dem Polizeifundbüro zu überweisen.
Wenn gestohlene und vom Diebe wieder weggeworfene
oder sonst entäußerte Sachen von
einem Dritten gefunden und angezeigt werden,
steht dem Finder der Finderlohn zu. Verwaltungsgebühr
wird nicht erhoben, da Einschreiten
von Amts wegen vorliegt.
3. Verwaltungsgebühren.
Von den Verlierern sind für die Aufbewahrung
und pflegliche Behandlung der Fundsachen
nach dem schätzungsweisen Werte der Fundsache
Verwaltungsgebühren in folgender Höhe
zu erheben:
Für Fundsachen
a) im Werte bis einschließlich 5,— RM keine
Gebühr.
b) Im Werte über 5,— RM bis 20,-— RM eine
Gebühr von 0,50 RM.
c) Im Werte über 20,— RM bis 50,— RM eine
Gebühr von I,— RM,
d) Im Werte über 50,— RM bis 100,— RM eine
Gebühr von 2,— RM.
e) Im Werte über 100,— RM bis 300,— RM eine
Gebühr von 3%.
f| Im Werte über 300,— RM dazu für den Mehrwert
noch 1 %.
Zu e) und f) ist die Gebühr auf volle 0,10 RM
nach unten abzunmden.
Für die Herabsetzung oder den Erlaß von Verwaltungsgebühren
gilt Ziffer IX (Seite 7) der
Richtlinien für die Festsetzung von staatlichen
Verwaltungsgebühren für die Dienststellen des
Polizeipräsidiums Berlin.
E. Behandlung von herrenlosen Gegenständen
und Geldern.
Alle herrenlosen Gegenstände und Gelder, die
nach Entscheidungen der Gerichte oder Anordnungen
der Amtsanwaltschaften als Fundsachen zu behandeln
sind, sind stets mit Überweisungsvordruck
138 dem Polizeifundbüro unmittelbar zu übersenden.
Dem Vordrucke sind zwei gleichlautende Empfangsbescheinigungen
— Vordruck 139 — beizufügen.
Eine dieser Bescheinigungen erhält der
Überbringer nach Vollziehung durch das Polizeifundbüro
für die einliefernde Kriminal-Dienststelle
zurück. Die zweite Bescheinigung verbleibt beim
Polizeifundbüro zu Kontrollzwecken.
Geldbeträge, die sich bei der Polizeihauplkasse
befinden und deren Behandlung als Fundsache erst
später angeordnel wird, sind ebenfalls unter Verwendung
des Vordrucks 755 mit zwei gleichlautenden
Empfangsbescheinigungen unmittelbar dem
Polizeifundbüro zu überweisen.
Das Polizeifundbüro führt die angesammelten Beträge
lislenmäßig zusammengestellt an die Polizeihauptkasse,
Buchhalterei 3, ab. Am Jahresschluß
ist die übliche Schlußanweisung zu erteilen.
F. Benutzung der Polizellelegraphenanlagen.
Die Ferndruckanlage ist zur Bekanntgabe verlorener
Gegenstände zu benutzen, wenn sie von besonderem
Werte oder von besonderem Ansehen
sind oder wenn zu vermuten ist, daß sie bei Überwachung
des Verkehrs ermittelt werden können.
Diese Fernschriften sind stets auch an das Polizeifundbüro
zu leiten.
Zu Mitteilungen über gefundene Gegenstände ist
die Ferndruckeranlage nicht zu benutzen, solche
Mitteilungen sind bei Eilbedürftigkeit nur unter
Benutzung des Fernschreibers an das Polizeifundbüro
zu leiten.
G. Zwellelsfäüe.
In allen zweifelhaften Fällen ist mit dem Polizeifundbüro
in Verbindung zu treten.
Der Polizeipräsident.
(Amtl, Nachr. Nr. 12' 1946.)