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I. Die Konsistorialordnung von 1573

Full text : Die Brandenburgische Konsistorialordnung von 1573 und ihre Kirchenbaupflicht / Holtze, Friedrich (Public Domain)

1. Die Konsistorialordnung von 1573.
Seit einem Mensc<henalter hat die Visitations- und Konsistorialordnung
 von 1573, die lange zuvor wenig beachtet worden ist, eine
besondere Bedeutung gewonnen, da aus ihr der Satz herausgelesen
worden ist, daß beim Unvermögen der Kixr<enkasse die politische Gemeinde
 verpflichtet sei, die vorhandenen Kir<en zu reparieren und auch
etwa erforderlich werdende neue zu erbauen, falls nicht etwa ein Patron
dazu einen Beitrag = ein Drittel oder die Baumaterialien = zu
leisten verbunden sei. Dieser, namentlich für die Städte im Geltungsgebiete
 der Konsistorialordnung wichtige Satz hat in weiteren Kreisen
Interesse für dieselbe wachgerufen, und nachdem jüngst in einem Rechtsstreite
 Berliner Kir<hengemeinden gegen die Stadt Berlin von beiden
Parteien ein reiches Material zur Beantwortung dieser Frage beigebracht
 war, hat das zur Entscheidung über solche provinzialrehtlichen
Verordnungen in lezter Jnstanz berufene Kammergericht durc< Urteil
vom 12. März 1903 festgestellt, daß ein solher Saß, wie man ihn
seit einigen Jahren aus der Konsistorial-Ordnung herausgelesen, nicht
in ihr enthalten ist.*)
So umfangreich dieses Urteil aber auch ist, so liegt es doh auf
der Hand, daß es die Sache vorwiegend aus rechtlichen Gesichts8punkten
prüfen und es sich versagen mußte, mehr, als irgend dringend geboten,
das beigebrachte Material no< zu erweitern. So läßt das Urteil,
dessen die Ordnung behandelnder Teil unten benutzt und zum Teil
wiedergegeben wird, doch eine ganze Reihe von Fragen unbeantwortet,
*x) Das Urteil 141 Seiten Folio hat der Berliner Magistrat als Manuskript
drucken lassen, womit wohl nur ausgedrückt sein soll) daß es nicht im Handel zu
haben ist. In einzelnen Blättern hat man nach einem Verfasser des Urteils gesucht.
Wenn ein Kollegialgericht ein Urteil fällt, so hat es selbst, nicht aber irgend ein
einzelner Beisiker oder der Vorsizende das Urteil zu verantworten, und es ist nicht
angängig, wenn man später feststellen will, wie die einzelnen Mitglieder abgestimmt
haben. Ist aber ein Urteil publiziert, so hat bei dem Grundsatze der Öffentlichkeit
jeder das Recht, über dasselbe frei zu verfügen und es zu kommentieren, denn es
gibt kein literarisches Eigentum an einem Urteile.

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