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IV. Im Alleinbesitz des Hauses. 1879 bis 1913

Volltext : 500 Jahre Geschichte des Kammergerichts / Holtze, Friedrich (Public Domain)

Ziel vor dem vollendeten 45. LebenSöjahre erreichten. Dazu kam, daß
ein Moment, das früher so erheblich zur Erhöhung des fammexgerichtlichen
 Glanzes beigetragen hatte, immer mehr in Wegfall geriet.
Wenn auch die Adel8bank schon vor 70 Jahren am Kammergerichte
aufgehoben war, hatte doch noc< viele Jahrzehnte hernach mancher
Adelige bis zum Grafen herauf diese Laufbahn bevorzugt. Dies hatte
sich dann seit 1848 geändert, al8 man nicht mehr vom Assessor zum
Kammergericht3rate aufsteigen, sondern zunächst eine Stelle an einem
Untergerichte zu bekleiden, also nunmehr Ämter zu versehen hatte, die
früher vom Adel selbst auf dem Lande verliehen worden waren. !)
So hatte denn der Adel, soweit er einen zivilen Beruf wählte, den
Richterstand immer mehr verlassen, und am 1. Oktober 1879 standen
nur noch sehr wenige Adelige, meist aus früherer Zeit, als Räte am
Kammergerichte. Aber das Erblassen dieses Nimbus übte keine
Wirkung auf die Achtung der Stellung, und die an anderen Gerichten
als fast störend empfundene Übergangs8zeit, in der sich die immer
jugendlicher werdende, oft überschäumende Anwaltschaft mit den viel
älteren und abgeklärteren Richtern einzuleben hatte, ging am Kammexrgerichte
 ohne Störung vorüber, ja man lebte sich hier ganz vortrefflich
miteinander ein.?) Da3 große Verdienst, alle diese Änderungen in
zielbewußter praktischer Weise durchgeführt und das Kammergericht
in seiner neuen Gestaltung zu einem festen Ganzen umgeschaffen zu
haben, gebührt dem Präsidenten Meyer. Am 2. April 1833 feierte
der hochverdiente Mann sein 50jähriges Dienstjubiläum, das der
Gerichts8hof dazu benutte, das Bildnis seines allseits hochverehrten
Chefs vom Maler Begas dem Sohne für die Gemälde-Galerie zU
stiften. (Es ist bezeichnend, daß dieses Bild nicht denen der früheren
Kammergericht3-Präsidenten, sondern denen der Tribunal3-Präsidenten
angereiht wurde; denn inzwischen war infolge der Justizreform der
Gerichtshof aus dem ersten Gericht3hofe der Kurmark zum ersten des
ganzen Königreichs Preußen, zum Erben der Zuständigkeit des Ober-Tribunals,
 soweit diese nicht an das Reichsgericht Übergangen war,
emporgediehen.
!) „Fünfzig Jahre preußischer Justiz“ (Decker 1901), S. 1ff.
?) Jacobsohn, „Einzug der freien Advokatur in Berlin“ (Festschrift zum
Deutschen Anwaltstage, Berlin 1896), S. 79 bis 108, dazu eine andere Stimme
aus Anwaltskreisen: Hoeniger, „Berliner Gerichte“, S. 15ff., 34ff.; „Festnummer
zum XXVI. Deutschen Juristentag in Berlin, überreicht von Carl Heymanns
Verlag“, namentlich S. 195, 199 und 201.

PD,
            
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