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[1729. Nr. 23-61]

Volltext: Vom Berliner Hofe zur Zeit Friedrich Wilhelms I. / Stratemann, Wilhelm (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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GG 
anlaßen des hieselbst subsistirenden Königl. Großbrit. Ministri, 
welcher mit denen hiesigen Ministern über die auswärtige Affai- 
ren seine Conferengen noch beständig fortsezet, an einer neuen 
und geheimen Alliang zwischen dem hiesigen und Großbrit. Hofe, 
gearbeitet werde, und die Gen.-Staaten derselben beyzutreten, nicht 
ungeneigt wären, sondern zu dem Ende den ehemahls bey hiesigem 
Hofe gestandenen Extraordinair-Envoye v. Lintelo anjeßo wieder 
anhero senden würden, und daß mithin, kraft solcher Alliank, eine 
dreyfache Heyrath zum Stande kommen, und die General-Stadthalter- 
schaft dem Prinzen von Naßau zu Theil werden solle; es beruhet aber 
auch solches auf einem näheren eclaircissement. 
553. 
22. Oktober 1729. 
Berlin, den 22. Octobris 1729. 
Ohnerachtet des stürmischen Wetters, so schon einige Tage anhält, 
will der Hoff den Aufenthalt zu Wusterhausen bis in den Monath No- 
vember continuiren, da die Königinn mit denen kleinen Prinken und 
Prinßeßinnen den 7. anhero kommen, der König sich aber den 8. von 
dannen nach Pot5damm erheben wird. Als Se. Königle. Majt., wie 
jüngst gedacht, den 13. wiederum von hier nach Wusterhausen ab- 
gangen; haben Sie den 14., in Gesellschaft verschiedener Generals und 
andern Personen von Qualite, insonderheit des Grafen von Stolberg- 
Wernigerode, daherum wieder ein Perforce-Jagen gehalten und sind 
zwarn höchst Dieselbe: mit solchem Divertissement 2 Tage in der 
Woche zu continuiren, resolviret gewesen, es ist aber das propos durch 
eine abermahlige attaque von der Gicht unterbrochen worden; weiln 
nun die Leib-Medici darüber consultiret worden; so sollen dieselbe, 
wie bereits zu anderer Zeit geschehen, vorgestellet haben: gestalt er- 
wehndes exercitium der Parforce-Jagt der starken Leibes Constitu- 
tion alzu hefftig und fatiguant sey und es alzu sehr echauffire, 
verfolglich der precieusen Gesundheit zu nachtheilig falle, so! daß der 
durch solche motion vielleicht intendirende Zweck, damit nehmlich Se. 
Majt. nicht völliger und stärker am Leibe werden mögten, nicht er- 
reichet sondern vielmehr gehindert würde; da dahergegen ein ge- 
mäßigter Gebrauch der Speisen und hißigen Getränks, nebst einer. 
üfftern mäßigen Bewegung zu Fuß und einem mehrern Genuß der
	        
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