Steuer- und Zollblatt für Berlin 22. Jahrgang Nr.22 183. April 1972 467
Satz 1 KStG nicht abgezogen werden dürften. Der BFH Fällen gegeben sein müsse, Im übrigen stehe nach den
habe für seine Entscheidung, die die Abzugsfähigkeit von Feststellungen in Tz. 135 des Betriebsprüfungsberichts
Zinsen für solche Schulden zum Gegenstand gehabt habe, vom 5. Februar 1963 im tatsächlichen Bereich fest, daß die
die dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung gedient hät- erheblichen Verluste der US-Beteiligungsgesellschaft in
ten, auch die Entscheidung VI 26/62 S vom 27. November den Streitjahren eine Ausschüttungsmanipulation zwangs-
1964 (BFH 81, 452, BStBI III 65, 164)% herangezogen, die läufig ausgeschlossen hätten.
einen Zusammenhang zwischen Zinsen für Kredite zum A ; :
Ankauf von Aktien mit den Erträgen aus diesen Aklien OF aut dem NN br Verlahren DO)
(Dividenden) nur insoweit angenommen habe, als solche Strei “ Se den vorliegenden
N ErbG Dividende Süchlich aiOSsen seien. Lägen treitfall gemäß $ 122 Abs. 2 FGO beigetreten. Er hat
rträge (Dividenden) tatsächlich zugeflossen Selen. LAg (erneut) ausgeführt:
in einem Veranlagungszeitraum keine Schachteleinnah- Das FG-habe die Vorschrit d Pe
men vor, seien die Voraussetzungen für die Versagung Wortlaut acht je Vorschrift des $ 13 KStG zwar ihrem
des Abzugs der Schuldzinsen nach $ 13 KStG nicht erfüllt, ortlaut, nicht aber ihrem Sinn und Zweck entsprechend
angewendet. Auch bestehe keine Notwendigkeit dafür,
Möge diese Rechtsprechung auch vielleicht insoweit das zur Schachtelbeteiligung ergangene Urteil des BFH
nicht befriedigen, als es damit weitgehend dem Ermessen (I 26/64, a. a. O.) auf den vorliegenden Fall der Doppel-
der beteiligten Gesellschaften überlassen bleibe, bei der besteuerung zu übertragen,
Tochtergesellschaft zunächst die Gewinne anzusammeln, Wenn der Wortlaut der Vorschrift des $ 13 KStG miß-
um der Muttergesellschaft den Abzug der Zinsen für die verständlich sei und es für die Auslegung dieser Vor-
Kredite zum Erwerb der Schachtelbeteiligung zu ermög- schrift auf den Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen
lichen, so seien die vom BFH entwickelten : AuslegungS- Zusammenhangs ankomme, sei nicht einzusehen, warum
grundsätze gleichwohl auch im vorliegenden Streitfall dieser Begriff nicht final verstanden, sondern auf den
anzuwenden. Zwar könne die Steuerpflichtige hier nicht jeweiligen Steuerabschnitt bezogen werden solle, Für die
das Schachtelprivileg des $ 9 KStG in Anspruch nehmen, drei im BFH-Urteil I 26/64 (a. a. O.) aufgeführten Fall-
da die Beteiligungsgesellschaft eine amerikanische Kapi- gruppen sei für die Beurteilung kein Unterschied zu
talgesellschaft und daher in der BRD nicht unbeschränkt machen, da in jedem Falle die Willensrichtung bestim-
steuerpflichtig sei. Die Steuerfreiheit der von der Steuer- mend sei, die die Aufwendung für den Erwerb der Be-
pilichtigen ggf. zu vereinnahmenden Dividenden beruhe teiligung bestimmt habe. Besitzwille und Ertragserwar-
indes unstreitig auf dem DBA-USA 1954. tung stünden gleichrangig nebeneinander und seien, was
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und die Beurteilung betreffe, nach ihrer Gewichtigkeit ein-
fristgerecht eingelegte Revision des FA mit dem Antrag, zuordnen, die zugleich die Frage der Abzugsfähigkeit
die Vorentscheidung aufzuheben. Es trägt vor: der Aufwendung bestimme, Räume man hingegen der
Der im vorliegenden Streitfall zur Beurteilung stehende Steuerpflichtigen mit der Möglichkeit der Gewinnthesau-
Sachverhalt sei mit dem des BFH-Urteils I 26/64 (a. a. O.) rierung eine Einflußnahme auf die Beurteilung (qua lat-
nicht vergleichbar. Zwischen der Beteiligung an einem sächliche Gestaltung) ein, legalisiere man zugleich die als
deutschen und der an einem ausländischen Unternehmen etwa mißbräuchlich beurteilte Thesaurierung,
bestehe ein erheblicher Unterschied. Die Möglichkeit der Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sei
Steuerumgehung durch Gewinnthesaurierung, auf die auch gleichermaßen für die Abzugsfähigkeit wie für das Ab-
das Urteil I 26/64 (a. a. O.) hinweise, sei bei Auslands- zugsverbot von Aufwendungen von Bedeutung. Das
beteiligungen in besonderem Maße gegeben, ein. Miß- Abzugsverbot sei lediglich die Umkehrung der Abzugs-
brauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen fähigkeit. Es sei kein Grund ersichtlich, den Begriff des
Rechts besonders schwer nachweisbar. Deshalb würde unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs für beide
die Anwendbarkeit der Grundsätze dieses Urteils auf Fälle unterschiedlich auszulegen. Wenn aber für die
Fälle wie den vorliegenden als Anreiz zu Manipulationen Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Be-
verstanden werden können. Das könne nicht rechtens sein triebsausgaben oder Werbungskosten es nicht darauf
und bedeute daher eine Verletzung von Bundesrecht ankomme, daß den Ausgaben im gleichen Veranlagungs-
($ 13 KStG). Bereits die Entstehungsgeschichte der hier zeitraum Einnahmen gegenüberstünden (vorweggenom-
anzuwendenden Vorschrift zeige, daß der Gesetzgeber mene oder nachgeholte Betriebsausgaben und Werbungs-
— unabhängig vom Zufluß von Dividenden im jeweiligen kosten), so könne nichts anderes für die Beurteilung des
Veranlagungszeitraum — die mit steuerfreien Einnahmen Abzugsverbots gelten. Der Begriff des unmittelbaren
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen- wirtschaftlichen Zusammenhangs könne mithin auch für
den Ausgaben vom Abzug habe ausschließen wollen. Das das Abzugsverbot nicht auf den jeweiligen Veranlagungs-
Urteil I 26/64 (a. a. O.) werde deshalb nicht zuletzt von zeitraum bezogen werden. Eine derart einengende Hand-
dem Gedanken getragen, daß „gerade beim Erwerb von habung stehe im Widerspruch zur Sachgesetzlichkeit des
Schachtelbeteiligungen im allgemeinen nicht nur die Einkommensteuerrechts.
Dividendenaussicht, sondern auch die Aussicht auf
andere mit dem Besitz der Anteile erworbene Vor-
teile, darunter auch auf einen künftigen — der Kör- Aus den Gründen:
perschaftsteuer unterliegenden — Veräußerungsgewinn,
das Motiv des Erwerbs bilden“. Handele es sich somit Die Revision ist nicht begründet.
bei den Kreditzinsen um einen Aufwand, der im Motiv Sie } c
unmittelbar die Vermögensanlage betreffe, dann sollte 1. Der Senat hat sich in seinem Urteil I 26/ 64 (a. a. O.)
die Annahme zulässig sein, daß die nicht durch Divi- eingehend mit der Auslegung der Vorschrift des $ 13
denden abgedeckten Kreditzinsen zusätzlichen Anschaf- KStG befaßt. Er hat dargelegt, daß das Einkommensteuer-
fungsaufwand für die Beteiligung darstellten. Ihre und Körperschaftsteuerrecht bei der Gewinnbesteuerung
Aktivierung könnte dann allenfalls unter dem Gesichts- unterschiedliche Steuerbefreiungen kennen, je nachdem,
punkt des jeweiligen Teilwerts der Beteiligung ganz oder ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut samt seinen Erträgen
zum Teil entfallen. Ma das Wirtschaftsgut oder En De a en
. bs . nn er Besteuerung ausgenommen sind. Der letztgenannten
‚Die SiCuErn Aichtige beantragt die Revi sion. ls unbe dieser drei Fallgrupaen hat er die Befreiungsvorschrift
gründet zurückzuweisen. Sie hält den vorliegenden Streit- a 9 Abs. 1 KStG, die Befrei d I eine Schach-
fall und den mit dem BFH-Urteil I 26/64 (a.a.O.) ent- 05 8:0 ADS r US BENENTEAN
. # beteiligung entfallenden Gewinnanteile, zugeordnet.
schiedenen im entscheidenden Punkt für sachverhalts- tel gung a nn g
: : : n : Dasselbe hat aber auch füf die Steuerbefreiung auf Grund
gleich, so daß auch die gleiche Rechtsfolge in beiden .
- eines Doppelbesteuerungsabkommens zu gelten, wenn
3) StZBl. Bln. 1965 S. 958 dieses allein die Erträge einer Beteiligung betrifft,
vr