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8 Steuer- und Zollblatt für Berlin 26. Jahrgang Nr. 53 18. August 1976
(3) Besteht Anlaß, in einer Einzelsache ausnahms- stimmen, daß monatlich oder vierteljährlich eine
weise mehr als 30 DM zu gewähren, so kann die zu- vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen
ständige Stelle in besonders schwierigen oder zeit- ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde
raubenden Fällen Ausnahmen zulassen, zu legen bei der Vergütung nach
Abschnitt I
. monatlich 300 DM oder vierteljährlich 900 DM,
Abschnitt IV Abschnitt III
Vollziehungsbeamte der a en monatlich 240 DM oder vierteljährlich 720 DM,
und der Gemeindeverbände z
: Abschnitt II und
sowie der Deutschen Bundespost Abschnitt IV
57 monatlich 180 DM oder vierteljährlich 540 DM,
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden © Wird Ant BEMUIG Nicht ans gesamte Kalenund
der Gemeindeverbände sowie der Deutschen derjabt m KatgreHEN beschäftigt, auf Un derer
Bundespost tätigen Beamten erhalten für die Dauer Im „Vergülung nach Sr Vorschriften zusteht,
ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. versingert Sich der Höchstbetrag Sn 1sp rech Sn A
jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Be-(2)
Die Vergütung beträgt trag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 10 DM,
A n bei der Vergütung nach Abschnitt III von 8 DM und
1 0,50 DM für jede auf Grund eines Auftrages der bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Ab-Ar
nshrerKungsbehörde erledigte‘ Zählung‘ zur schnitt IV- von-6-DM-obzuziehen- Die-Dayer des
Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst
für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch; Interesse des: Dienstherrn erfolgten Beurlaubung
Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäfti-Urkunden,
Verwertung gepfändeter Sachen (Ver- gungszeit anzusehen.
steigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene
Vollstreckungshandlung und $ 10
2. 0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeam- Die Höchstbeträge nach 8 9 Abs. 1 erhöhen sich
ten durch Vollstreckungshandlungen beigebrach- um die Hälfte der Beträge nach 8 9 Abs. 2 für jeden
ten Geldbeträge. Hierbei werden auch‘ die vom Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstge-Vollziehungsbeamten
beigebrachten Beträge be- schäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines
rücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer
Vollstreckungsbehörde ‚zur Abwendung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Voll-Vollstreckungshandlung
gezahlt werden. streckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.
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Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Abschnitt VI
Auftrages darf den Betrag von 30 DM nicht über- Sonstige Vorschriften
steigen. Besteht Anlaß, in einer Einzelsache ausnahmsweise
mehr als 30 DM zu gewähren, so kann 8 11
die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder
zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen. (1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen,
für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen
abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbeson-Abschnitt
V dere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
ax - (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst ver-Jahreshöchsibeträge
bundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen
richtet sich — soweit hierzu nicht beson-9
dere Bestimmungen ergangen sind — nach den all-(1),
Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem gemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften,
anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten
nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zuste- $ 12
hende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchst- % 6 5 . n
WE en (1). Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört
beitrag beträgt tür die Vergütung nach in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts
Abschnitt I 3600 DM, der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Ver-Abschnitt
II 2880 DM, sorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den
Abschnitt II und Abschnitt IV 2160 DM. Truhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte
mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstrek-Wird
der Höchstbetrag der Vergütung überschrit- kungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Einten,
so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert tritt des’ Versorgungsfalles eine Vergütung nach
des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann be- dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichti-