110. Sitzung vom 28. Oktober 1954
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Schwennicke
liehe Frage zu klären, aber in dem auch von diesem
Hause beschlossenen Landesbeamtengesetz ist ja ausdrücklich
festgelegt, daß Körperschaften des öffentlichen
Rechts die Dienstherreneigenschaft verliehen
werden kann. Es ist also sogar üblich, daß Körperschaften
des öffentlichen Rechts bereits bei ihrer Errichtung
die Dienstherreneigenschaft übertragen wird.
Aus der Übertragung der Dienstherreneigenschaft ergibt
sich dann die Mittelbarkeit des Beamtenverhältnisses.
Wir sind der Auffassung, daß der Senat hier in Übereinstimmung
zum mindesten mit der Mehrheit des
Kuratoriums einen Beschluß gefaßt hat, der durchgeführt
werden sollte ohne Rücksicht darauf, was sich
nunmehr in der späteren Entwicklung auf dem Hochschulrecht
für Berlin noch ergibt. Wir sind selbstverständlich
der Meinung, daß wir die Dinge nicht weiter
in der Schwebe lassen können, weil seit Monaten immer
wieder eine Herausschiebung erfolgte, weil die Professorenschaft
der Freien Universität entscheidenden
Wert darauf legte, daß klare Verhältnisse eintreten.
Ich darf in diesem Hause darauf aufmerksam machen,
daß wir uns ja so oft dessen rühmen, daß wir auch demokratische
Grundsätze achten wollen und beachten
wollen. Hier liegt eine fast einmütige Willenserklärung
der Professorenschaft der Freien Universität vor, daß
in Ausführung der Statuten, d. h. in Folgewirkung
der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Verbindung
mit dem Landesbeamtengesetz nun ein derartiger Beschluß
des Senats, d. h. Übertragung der Dienstherreneigenschaft
erfolgen soll. Das ist geschehen, und wir
sollten uns damit zunächst abfinden.
Die Frage, wie die Verhältnisse bei der Technischen
Universität geregelt werden, wird erst zu stellen sein,
wenn die Statuten dem Hause vorliegen. Wir halten es
nicht für unbedingt notwendig, im Ausschuß über den
Senatsbeschluß zu verhandeln. Wir werden uns aber
gegen einen Ausschußbeschluß nicht sperren. Die
Materie ist zu schwierig — ich habe das einleitend gesagt
—, um hier einen Plenarbeschluß herbeizuführen.
Wir bedauern nur, daß, nachdem der Senat endlich nun
nach Monaten und aber Monaten zu einem Beschluß gekommen
ist, um eine Regelung zu finden, die auch zu
einer Befriedigung und einer Beruhigung innerhalb der
Professorenschaft der Freien Universität führen sollte,
daß in dem Augenblick, in dem ein solcher Beschluß gefaßt
wird, nun bereits wieder ein Antrag hier im Parlament
eingereicht wird, der darauf abzielt, diesen Beschluß
zum mindesten aufzuschieben oder womöglich
aufzuheben. Wir haben, als wir die Satzungen der
Freien Universität beschlossen haben — und es ist das
besondere Anliegen des verstorbenen Regierenden Bürgermeisters
Professor Reuter gewesen, dieser Universität
einen besonderen Status zu geben —, die Entscheidung
darüber getroffen, daß wir etwas Abweichendes
von dem tun, was sonst in anderen Ländern
der Bundesrepublik üblich ist. Nachdem das geschehen
ist, können wir meiner Auffassung und der Auffassung
eines wesentlichen Teils meiner Freunde nach nicht
anders, als konsequent diesen Weg weitergehen, oder
wir sollten den Mut haben, Herr Kollege Landsberg, zu
beschließen:
Die Statuten der Freien Universität werden aufgehoben.
Die Freie Universität ist keine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Die Freie Universität
wird eine Landesuniversität.
Dann gehen wir einen klaren und deutlichen Weg. Wenn
wir den Mut dazu haben, gut, dann wollen wir im
Parlament darüber reden. Aber man kann nicht einerseits
sagen: Körperschaft des öffentlichen Rechts, und
auf der anderen Seite sich davor scheuen, nun auch die
Konsequenzen daraus zu ziehen, die sich notwendigerweise
in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz ergeben,
und man kann einem Senat, der nun endlich
zu einer Regelung gekommen ist, nicht wieder in den
Arm fallen und sagen: nun warten wir ein weiteres
halbes Jahr, und die Unruhe geht weiter, nicht in unserem
Interesse, nicht im Interesse der Freien Universität,
sondern zu unserem Schaden.
(Beifall bei der FDP.)
Präsident Suhr: Das Wort hat Herr Senator Dr.
Tiburtius.
Dr. Tiburtius, Senator für Volksbildung: Meine Damen
und Herren! Ich bin sehr erfreut, daß ich heute endlich
einmal Gelegenheit habe, die ganze schwere Materie des
Berliner Universitäts- und auch nichtuniversitären
Hochschulrechts hier, soweit es die Zeit gestattet,
darzulegen.
Der Tatbestand unserer Maßnahme ist eindeutig. Der
Senat Berlin hat der Freien Universität das Recht zur
Begründung von Beamtenverhältnissen zunächst für
die Lehrkräfte, genauer die Professoren, verliehen. Er
handelt damit im Sinne von § 2 Ziffer 3 des Landesbeamtengesetzes
und folgt einem Beschluß des Kuratoriums
der Freien Universität, von dem hier mehrfach
die Rede war, vom 7. Oktober, der jedenfalls von den
anwesenden — damals anwesenden — Kuratoriumsmitgliedern
einstimmig gefaßt worden ist. Der rechtliche
Charakter ist außer Zweifel.
Hier soll also nicht die Rede von gesetzlicher Berechtigung
sein, sondern von sachlicher Richtigkeit,
von Zeitpunkt, Reihenfolge der Maßnahmen und ähnlichem.
Ich möchte aber doch sagen, daß kein noch so
bedeutsames Senatsmitglied diesem Beschluß irgendwie
widersprochen hat. Da er sich ja auf die Lehrer, d. h.
die Hochschullehrer der Freien Universität beschränkt,
ist er im Senat bei doch leidlich geschultem Aufnahmevermögen
der Beteiligten einhellig gefaßt worden, und
er wird auch so durchgeführt werden.
Nun aber einmal zur Frage der Richtigkeit. Es ist
heute schon mehrfach von der Geschichte, von der
Tradition der Universitäten die Rede gewesen. Ich
möchte versuchen, das, was als Tradition und Besonderheit
der Freien Universität uns allen hier vertraut ist,
etwas schärfer auf das zu beziehen, was wir hier als
Senat Berlin gemacht haben. Wir haben mit unserer
Ermächtigung an die Freie Universität dem körperschaftlichen
Geist Rechnung getragen, der an der
Schwelle dieser Universität gestanden hat. Es ist doch
nicht nur so einfach ein Abgehen von irgendwelchen
alten mehr oder weniger ehrwürdigen Formen des
Universitätsrechtes, sondern man kann doch sagen:
unsere Studenten und Professoren sind in der Begründung
der Freien Universität zunächst auf den Plan
getreten und haben das, was sie drüben im Osten Berlin/3
erlebten, als einen nicht universitären Zustand empfunden,
aus dem sie heraus wollten, um etwas zu lernen,
und haben dafür verständnisvolle Politiker, die zum
Teil noch im Hause augenblicklich sitzen, gefunden,
Mitglieder der damaligen Stadtverordnetenversammlung
und des Magistrats, die ihnen dabei die Hand gegeben
haben. Das ist historisch anzumerken.
Aus dieser Art der Entstehung ist ein wirkliches,
echtes körperschaftliches Denken und ein Bewußtsein
lebendig geblieben. Lehrer und Studenten der Freien
Universität empfinden hier nicht nur als Vermittler und
Empfänger von wissenschaftlichen Kenntnissen und
Denkmethoden, sondern als Träger dieser Universität.
Dieser Art der Trägerschaft haben wir nun versucht
Rechnung zu tragen, indem die Satzung der Freien
Universität die Rechtsform der Körperschaft geschaffen
hat, welche sich jetzt auch im Amtsverhältnis des Lehrkörpers
widerspiegeln soll.
Damit, meine Damen und Herren, ist natürlich eine
große Anzahl von Fragen aufgeworfen wie z. B. die der
obersten Dienstbehörde. Das ist nach altem Beamtenrechte
derjenige, der die Akten führt, und das ist auf
alle Fälle die Universität selber und niemand, der
draußen steht, da sie eine körperschaftliche Universität
ist, für welche die Anstellungsverhältnisse schon bisher
vom Kuratorium vollzogen wurden — auf Grund der
vorangegangenen Berufung eines Professors durch den
Senator für Volksbildung, aber das eigentlich verpflich-