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Volume Nr. 22 (110), 28. Oktober 1954

Full text : Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1954, I. Wahlperiode, Band IV, 89.-116. Sitzung (Public Domain)

110.  Sitzung  vom  28.  Oktober  1954

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Schwennicke
liehe  Frage  zu  klären,  aber  in  dem  auch  von  diesem
Hause  beschlossenen  Landesbeamtengesetz  ist  ja  ausdrücklich ­
  festgelegt,  daß  Körperschaften  des  öffentlichen ­
  Rechts  die  Dienstherreneigenschaft  verliehen
werden  kann.  Es  ist  also  sogar  üblich,  daß  Körperschaften ­
  des  öffentlichen  Rechts  bereits  bei  ihrer  Errichtung ­
  die  Dienstherreneigenschaft  übertragen  wird.
Aus  der  Übertragung  der  Dienstherreneigenschaft  ergibt ­
  sich  dann  die  Mittelbarkeit  des  Beamtenverhältnisses. ­

Wir  sind  der  Auffassung,  daß  der  Senat  hier  in  Übereinstimmung ­
  zum  mindesten  mit  der  Mehrheit  des
Kuratoriums  einen  Beschluß  gefaßt  hat,  der  durchgeführt ­
  werden  sollte  ohne  Rücksicht  darauf,  was  sich
nunmehr  in  der  späteren  Entwicklung  auf  dem  Hochschulrecht ­
  für  Berlin  noch  ergibt.  Wir  sind  selbstverständlich ­
  der  Meinung,  daß  wir  die  Dinge  nicht  weiter
in  der  Schwebe  lassen  können,  weil  seit  Monaten  immer
wieder  eine  Herausschiebung  erfolgte,  weil  die  Professorenschaft ­
  der  Freien  Universität  entscheidenden
Wert  darauf  legte,  daß  klare  Verhältnisse  eintreten.
Ich  darf  in  diesem  Hause  darauf  aufmerksam  machen,
daß  wir  uns  ja  so  oft  dessen  rühmen,  daß  wir  auch  demokratische ­
  Grundsätze  achten  wollen  und  beachten
wollen.  Hier  liegt  eine  fast  einmütige  Willenserklärung
der  Professorenschaft  der  Freien  Universität  vor,  daß
in  Ausführung  der  Statuten,  d.  h.  in  Folgewirkung
der  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  in  Verbindung
mit  dem  Landesbeamtengesetz  nun  ein  derartiger  Beschluß ­
  des  Senats,  d.  h.  Übertragung  der  Dienstherreneigenschaft ­
  erfolgen  soll.  Das  ist  geschehen,  und  wir
sollten  uns  damit  zunächst  abfinden.
Die  Frage,  wie  die  Verhältnisse  bei  der  Technischen
Universität  geregelt  werden,  wird  erst  zu  stellen  sein,
wenn  die  Statuten  dem  Hause  vorliegen.  Wir  halten  es
nicht  für  unbedingt  notwendig,  im  Ausschuß  über  den
Senatsbeschluß  zu  verhandeln.  Wir  werden  uns  aber
gegen  einen  Ausschußbeschluß  nicht  sperren.  Die
Materie  ist  zu  schwierig  —  ich  habe  das  einleitend  gesagt ­
  —,  um  hier  einen  Plenarbeschluß  herbeizuführen.
Wir  bedauern  nur,  daß,  nachdem  der  Senat  endlich  nun
nach  Monaten  und  aber  Monaten  zu  einem  Beschluß  gekommen ­
  ist,  um  eine  Regelung  zu  finden,  die  auch  zu
einer  Befriedigung  und  einer  Beruhigung  innerhalb  der
Professorenschaft  der  Freien  Universität  führen  sollte,
daß  in  dem  Augenblick,  in  dem  ein  solcher  Beschluß  gefaßt ­
  wird,  nun  bereits  wieder  ein  Antrag  hier  im  Parlament ­
  eingereicht  wird,  der  darauf  abzielt,  diesen  Beschluß ­
  zum  mindesten  aufzuschieben  oder  womöglich
aufzuheben.  Wir  haben,  als  wir  die  Satzungen  der
Freien  Universität  beschlossen  haben  —  und  es  ist  das
besondere  Anliegen  des  verstorbenen  Regierenden  Bürgermeisters ­
  Professor  Reuter  gewesen,  dieser  Universität ­
  einen  besonderen  Status  zu  geben  —,  die  Entscheidung ­
  darüber  getroffen,  daß  wir  etwas  Abweichendes ­
  von  dem  tun,  was  sonst  in  anderen  Ländern
der  Bundesrepublik  üblich  ist.  Nachdem  das  geschehen
ist,  können  wir  meiner  Auffassung  und  der  Auffassung
eines  wesentlichen  Teils  meiner  Freunde  nach  nicht
anders,  als  konsequent  diesen  Weg  weitergehen,  oder
wir  sollten  den  Mut  haben,  Herr  Kollege  Landsberg,  zu
beschließen:
Die  Statuten  der  Freien  Universität  werden  aufgehoben. ­
  Die  Freie  Universität  ist  keine  Körperschaft ­
  des  öffentlichen  Rechts.  Die  Freie  Universität
wird  eine  Landesuniversität.
Dann  gehen  wir  einen  klaren  und  deutlichen  Weg.  Wenn
wir  den  Mut  dazu  haben,  gut,  dann  wollen  wir  im
Parlament  darüber  reden.  Aber  man  kann  nicht  einerseits ­
  sagen:  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts,  und
auf  der  anderen  Seite  sich  davor  scheuen,  nun  auch  die
Konsequenzen  daraus  zu  ziehen,  die  sich  notwendigerweise ­
  in  Verbindung  mit  dem  Landesbeamtengesetz  ergeben, ­
  und  man  kann  einem  Senat,  der  nun  endlich
zu  einer  Regelung  gekommen  ist,  nicht  wieder  in  den
Arm  fallen  und  sagen:  nun  warten  wir  ein  weiteres
halbes  Jahr,  und  die  Unruhe  geht  weiter,  nicht  in  unserem ­

  Interesse,  nicht  im  Interesse  der  Freien  Universität, ­
  sondern  zu  unserem  Schaden.
(Beifall  bei  der  FDP.)
Präsident  Suhr:  Das  Wort  hat  Herr  Senator  Dr.
Tiburtius.
Dr.  Tiburtius,  Senator  für  Volksbildung:  Meine  Damen
und  Herren!  Ich  bin  sehr  erfreut,  daß  ich  heute  endlich
einmal  Gelegenheit  habe,  die  ganze  schwere  Materie  des
Berliner  Universitäts-  und  auch  nichtuniversitären
Hochschulrechts  hier,  soweit  es  die  Zeit  gestattet,
darzulegen.
Der  Tatbestand  unserer  Maßnahme  ist  eindeutig.  Der
Senat  Berlin  hat  der  Freien  Universität  das  Recht  zur
Begründung  von  Beamtenverhältnissen  zunächst  für
die  Lehrkräfte,  genauer  die  Professoren,  verliehen.  Er
handelt  damit  im  Sinne  von  §  2  Ziffer  3  des  Landesbeamtengesetzes ­
  und  folgt  einem  Beschluß  des  Kuratoriums ­
  der  Freien  Universität,  von  dem  hier  mehrfach
die  Rede  war,  vom  7.  Oktober,  der  jedenfalls  von  den
anwesenden  —  damals  anwesenden  —  Kuratoriumsmitgliedern ­
  einstimmig  gefaßt  worden  ist.  Der  rechtliche ­
  Charakter  ist  außer  Zweifel.
Hier  soll  also  nicht  die  Rede  von  gesetzlicher  Berechtigung ­
  sein,  sondern  von  sachlicher  Richtigkeit,
von  Zeitpunkt,  Reihenfolge  der  Maßnahmen  und  ähnlichem. ­
  Ich  möchte  aber  doch  sagen,  daß  kein  noch  so
bedeutsames  Senatsmitglied  diesem  Beschluß  irgendwie
widersprochen  hat.  Da  er  sich  ja  auf  die  Lehrer,  d.  h.
die  Hochschullehrer  der  Freien  Universität  beschränkt,
ist  er  im  Senat  bei  doch  leidlich  geschultem  Aufnahmevermögen ­
  der  Beteiligten  einhellig  gefaßt  worden,  und
er  wird  auch  so  durchgeführt  werden.
Nun  aber  einmal  zur  Frage  der  Richtigkeit.  Es  ist
heute  schon  mehrfach  von  der  Geschichte,  von  der
Tradition  der  Universitäten  die  Rede  gewesen.  Ich
möchte  versuchen,  das,  was  als  Tradition  und  Besonderheit ­
  der  Freien  Universität  uns  allen  hier  vertraut  ist,
etwas  schärfer  auf  das  zu  beziehen,  was  wir  hier  als
Senat  Berlin  gemacht  haben.  Wir  haben  mit  unserer
Ermächtigung  an  die  Freie  Universität  dem  körperschaftlichen ­
  Geist  Rechnung  getragen,  der  an  der
Schwelle  dieser  Universität  gestanden  hat.  Es  ist  doch
nicht  nur  so  einfach  ein  Abgehen  von  irgendwelchen
alten  mehr  oder  weniger  ehrwürdigen  Formen  des
Universitätsrechtes,  sondern  man  kann  doch  sagen:
unsere  Studenten  und  Professoren  sind  in  der  Begründung ­
  der  Freien  Universität  zunächst  auf  den  Plan
getreten  und  haben  das,  was  sie  drüben  im  Osten  Berlin/3
erlebten,  als  einen  nicht  universitären  Zustand  empfunden, ­
  aus  dem  sie  heraus  wollten,  um  etwas  zu  lernen,
und  haben  dafür  verständnisvolle  Politiker,  die  zum
Teil  noch  im  Hause  augenblicklich  sitzen,  gefunden,
Mitglieder  der  damaligen  Stadtverordnetenversammlung ­
  und  des  Magistrats,  die  ihnen  dabei  die  Hand  gegeben ­
  haben.  Das  ist  historisch  anzumerken.
Aus  dieser  Art  der  Entstehung  ist  ein  wirkliches,
echtes  körperschaftliches  Denken  und  ein  Bewußtsein
lebendig  geblieben.  Lehrer  und  Studenten  der  Freien
Universität  empfinden  hier  nicht  nur  als  Vermittler  und
Empfänger  von  wissenschaftlichen  Kenntnissen  und
Denkmethoden,  sondern  als  Träger  dieser  Universität.
Dieser  Art  der  Trägerschaft  haben  wir  nun  versucht
Rechnung  zu  tragen,  indem  die  Satzung  der  Freien
Universität  die  Rechtsform  der  Körperschaft  geschaffen
hat,  welche  sich  jetzt  auch  im  Amtsverhältnis  des  Lehrkörpers ­
  widerspiegeln  soll.
Damit,  meine  Damen  und  Herren,  ist  natürlich  eine
große  Anzahl  von  Fragen  aufgeworfen  wie  z.  B.  die  der
obersten  Dienstbehörde.  Das  ist  nach  altem  Beamtenrechte ­
  derjenige,  der  die  Akten  führt,  und  das  ist  auf
alle  Fälle  die  Universität  selber  und  niemand,  der
draußen  steht,  da  sie  eine  körperschaftliche  Universität
ist,  für  welche  die  Anstellungsverhältnisse  schon  bisher
vom  Kuratorium  vollzogen  wurden  —  auf  Grund  der
vorangegangenen  Berufung  eines  Professors  durch  den
Senator  für  Volksbildung,  aber  das  eigentlich  verpflich-
            
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