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Berufes. Eine Zahlung der KVD., die im November geleistet worden ist, ist also erst
auf den Familienunterhalt oder die Wirtschaftsbeihilfe für Dezember, eine Zahlung,
die im Dezember geleistet worden ist, erst auf den Familiehunterhalt oder die Wirtschaftsbeihilfe
für Januar anzurechnen. Die KVD. hat mit den Abschlagszahlungen
für das 4. Vierteljahr 1939 im allgemeinen erst im November begonnen, daher
kommt in der Regel eine Anrechnung der Vergütungen erstmalig für Dezember 1939
in Betracht.
b) Zahlungen der KVD. -- oder Eingänge aus Privathonorar -- für vor dem
Einstellungstage bewirkte Leistungen des einberufenen Kassenarztes bleiben von der
Anrechnung auf den allgemeinen Familienunterhalt frei (Nr. 79 a Ziffer 4 des
Runderlasses vom 11. Juli 1939 in der Fassung des 6. Runderlasses vom 24. November
1939 --- RMBÜliV. S. 2391 --- jetzt: Nr. 147 Ziff. 4 des Runderlasses vom
3. Juli 1940 -- RMBbiV. S. 1363 --). Auf die Wirtschaftsbeihilfe zur Fortsezung
des freien Berufes sind sie dagegen anzurechnen.
c) Bei den sogenannten „Übungsgeldern“ -- das sind freiwillige Zuwendungen
der KVD. an die einberufenen Ürzte für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Anordnung
über die Honorarverteilung vom 20. September 1939 --- kann sowohl von
einer Anrechnung auf den allgemeinen Familienunterhalt als auch von einer Anrechnung
auf die Wirtschaftsbeihilfe zur Fortsezung des freien Berufes abgesehen
werden.
d) Zahlungen der KVD., die in den Monaten September und Oktober 1939 eingegangen
sind, sind in der Regel entweder Honorar für vor dem Einstellungstage
bewirkte Leistungen und insoweit nur auf die Wirtschaftsbeihilfe zur Fortsezung des
freien Berufes, nicht auf den allgemeinen Familienunterhalt anzurechnen, oder
„Übungsgeld“ und insoweit weder auf den allgemeinen Familienunterhalt noch auf
die Wirtschaftsbeihilfe anzurechnen. Sofern über die Eigenschaft der Zahlungen
Zweifel bestehen, ist im Bedarfsfalle eine Auskunft der bezirklichen Abrechnungsstelle
der KVD. einzuholen.
e) Soweit von einzelnen Ürzten bereits Familienunterhalt oder Wirtschaftsbeihilfe
zurückgefordert worden ist, weil Überzahlung angenommen wurde, obwohl
bei Anwendung der Grundsätze zu a, b, c und d eine Überzahlung nicht vorlag, sind
die erstatteten Beträge den Ürzten wieder zurückzugewähren.
Die Akten des Overhürgermeisters in Kassel betreffend den Fall des Dr. med.
Krieger liegen wieder bei. In dem Falle ist nach den dargelegten Grundsätzen zu
verfahren.
Abschrift zur Kenntnisnahme und Beachtung. Von einer Veröffentlichung des
Erlasses ersuche ich abzusehen.
Im Auftrag
gez.: Schattenfeldt.
An pp.
den Stadtpräsidenten der Reichshauptstadt Berlin.
“ Druek: BBA (Verwaltungsdrükerei der Reichshauptstadt Berlin), SO 16, Rungestr. "20 |