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Full text: Postbuch zum Gebrauch für das Publikum in Berlin und Umgegend (Public Domain) Ausgabe 1896 (Public Domain)

Postfrachtstücke nach überseeischen Ländern. 109 
Die Sendungen müssen in der Aufschrift, ausser mit der Bezeichnung 
des Empfängers und des Bestimmungsortes, mit dem Vermerk »durch Ver- 
mittelung der Post-Dampfschiffsagentur des Norddeutschen Lloyd in Genua« 
versehen sein. Im Uebrigen wie bei Sendungen nach Italien. 
Zoll-Inhaltserklärungen: Je eine mehr als für gleichartige Sendungen 
nach Italien. In den Zoll-Inhaltserklärungen sind die Sendungen als »Transitgut 
durch Italien« besonders zu bezeichnen. 
Die Sendungen müssen stets bis Genua frankirt abgesandt werden. Die 
Seefrachtgebühren und sonstigen Kosten werden ebenfalls vom Absender ein- 
gezogen. 
IV. Ueber Belgien (Ostende) und England. 
(Nur auf Verlangen des Absenders.) 
Zulässig Packete ohne und mit Werthangabe — unter Ausschluss 
von Sendungen mit Nachnahme — nach den meisten überseeischen Ländern. 
Aufschrift u. s. w. wie nach Grossbritannien über Belgien (Ostende). Das 
Porto ist vom Absender zu tragen. 
V. Ueber Russland nach Persien. 
Zulässig: Packete ohne und mit Werthangabe; Nachnahmen unzulässig. 
Verpackung u. s. w. wie nach Russland. Die Sendungen sind in Djulfa (russ.- 
pers. Grenze) durch den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten in Empfang 
zu nehmen.
	        
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