Steuer- und Zollblatt für Berlin ‚38. Jahrgang Nr.68 25. November 1988 24165
2. Die Klägerin hat auch keinen Anordnungsgrund /.
glaubhaft gemacht. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung
der Rechtsposition der Klägerin, die die begehrte ae DE EOS De A Ph t
einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte, ist nicht er- steuer- Vorauszahlungsbescheid mit dem für den Kläger
kennbar. Die derzeitige Position der Klägerin wird in tat- und Beschwerdeführer (Kläge 0 die Vorauszahlung zum
sächlicher Hinsicht durch die Höhe ihrer Überschuldung, 10. Dezember 1979 auf 54 510 DM festgesetzt wurde.
Tage geletrueie het una m /ocrichertin. 28 FA./egte dabei einen voraussiehtichen Jahrasbeirag
sicht durch die Entscheidungen der Finanzbehörden, daß Kae Sn a DS NO CR m. die Von e
bei dieser Sachlage mit der Klägerin keine Regelung über Höhe von 11.563 DM USE zen. Er begehrte 6 Be
die ED tige Me De NOTE US rücksichtigung ‚eines Verlustes aus seiner Beteiligung
jungsancrdnung nach 5.114 Abs. 1. Satz 2.A0 1977 @r- ED DE
strebt die Klägerin demgegenüber nicht die Sicherung zahlumgsbesche ds am 26. AU 7 G80 mit Wirkung ED Fa
des dargestellten Zustandes, sondern seine Änderung im Jakeit antragsgemäß aus
Sinne einer Vorwegnahme der Entscheidung im Haupt- 'g 9 9 N ;
verfahren, und zwar in einem für sie positiven Sinne. Wür- Am 15. April 1981 erließ das_FA aufgrund der inzwide
diesem Begehren entsprochen, hätte die Klägerin bis schen eingereichten Steuererklärungen den Einkommenzum
(nicht absehbaren) Zeitpunkt der Beendigung des steuer-(Jahres-)bescheid für 1979. Der Kläger erhob am
Hauptverfahrens ihr Stundungsbegehren ‚verwirklicht. 29. April 1981 auch dagegen Einspruch. Es ging ihm wie-Bis
zu dem genannten, in der Zukunft liegenden Zeit- derum um die Berücksichtigung des Verlustes aus seiner
punkt läge in Wirklichkeit keine vorläufige Regelung in -Beteiligung. e .
dem Sinne vor, daß die Rechtsposition der Klägerin nicht Am 17. Mai 1981 wies das FA den Einspruch gegen
beeinträchtigt würde. Vielmehr hätte die Klägerin für zu- den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (vom
nächst unbestimmte Zeit ihr im Hauptverfahren verfolg- 5. November 1979) als unbegründet zurück. Die Enttes
Klagebegehren in nicht rückgängig zu machender Scheidung wurde bestandskräftig. Aufgrund des Ein-Weise
durchgesetzt. Eine die Hauptsache vorwegneh- SPpruchs vom 29. April 1981 änderte das FA am 14. Mai
mende Regelung im Wege der Vorabbefriedigung wäre 1981 den Einkommensteuer-Jahresbescheid für 1979. Es
allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn auf andere anerkannte einen Teilbetrag des geltend gemachten Ver-Weise
ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten V/ustes aus der A-Beteiligung.
wäre und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrags Mit Bescheid vom 29. Juli 1981 setzte das FA wegen
entstünden, nicht wiedergutzumachen wären (vgl. zuletzt der Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbe-BFH-Beschluß
vom 14. Januar 1987 Il B 102/86, BFHE scheids gemäß $ 237 der Abgabenordnung (AO 1977)
148, 440, BStBI II 87, 269%). Ein solcher Fall ist jedoch gegenüber dem Kläger Aussetzungszinsen in Höhe von
nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Zwar wird die 7 035 DM fest. Der dagegen erhobene Einspruch hatte zu
Klägerin durch die Ablehnung der Stundung nunmehr einem geringen Teil Erfolg; das FA setzte den Zinsbetrag
grundsätzlich Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, je- auf 977,50 DM herab.
doch besteht hier ein effektiver Rechtsschutz aufgrund Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger
von 8 258 AO 1977. vor allem geltend, daß die Einspruchsentscheidung vom
— 11. Mai 1981 (in Sachen Vorauszahlungsbescheid) nicht
%# StZBl. Bin. 1987 S. 1117 mehr hätte ergehen dürfen. Der Vorauszahlungsbescheid
habe mit Erlaß des Jahresbescheids am 15. April 1981
seine Wirkung verloren. Auf der Grundlage einer unzulässigen
Einspruchsentscheidung hätten dann aber auch
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung keine Aussetzungszinsen mehr erhoben werden dürfen.
Beschluß des BFH vom 22. Januar 1988 —- Ill B 134/86 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet
Vorinstanz: Niedersächsisches FG ab. Die Revision ließ es nicht zu.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwer-(StZBl.
Bin. 1988 S.2165) de, der das FG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend,
r - die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und
EN NER ENSD des OHR TS CHE US führt hierzu u. 8. aus: Ein Vorauszahlungsbescheid verliesteuer-Bescheids
‚erledigt ist für die Zeit nach In- Te: SOWEN ST hicht vollzogen Würde, mit Fila des Jahres:
krafttreten der FGO und der AO 1977 noch nicht ab- steuerbescheids seine Wirkung. Daher sei das Einz
B spruchsverfahren gegen den Einkommensteuer-Vorausschließend
geklärt. zahlungsbescheid (vom 5. November 1979) im Streitfall
. u 8 S Sn . bereits am 15. April 1981 mit Erlaß des Einkommensteu-EEE
EEE den Tann AT Us REDE Er er-Jahresbescheids für 1979 erledigt gewesen. Für eine
fahrens gegen den Vorauszahlungsbescheld) gemäß Far mehr gewesen“ BE Mecheerechung Sal zHar fir
$ 237 AO 1977 erlassenen Zinsbescheid nicht herbei- jo Zeit vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung
geführt werden. — FGO — (und der AO 1977) der Auffassung gewesen,
daß über einen Rechtsbehelf gegen einen Vorauszah-AO
1977 5 237, 88 125, 365 Abs. 3; FGO 8 41, 88 68, Jungsbescheid auch dann noch in der Sache zu entschei-100
Abs. 1 Satz 4; EStG 8 37. den sei, wenn zwischenzeitlich ein Veranlagungsbescheid
ergangen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe
bisher jedoch noch keine Gelegenheit gehabt, sich auch
(BStBl. 1988 Il S. 484) zur Rechtslage nach dem 1. Januar 1977 zu äußern.
m