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— ist verpflichtet zur Angabe von
ZSchulvorstande erforderlen Gut
»inzelner Kinder;
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stenuus.
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a) das Sche
hygienischen x
Rektor bezüglich dr
regeln zu beraten;
die Kinder bezüglich ihres Gej
beobachten. Besonders zu berücksich
nigen Kinder, für welche Krankheitssche
den sind. Ueber Kinder, welche als nicht v
sund, als berücksichtigungsbedürftig ermittelt werder,
sind Krankheitsscheine auszustellen. Vorgefunden«
hygienische Mißstände sind dem Schulvorstande mit—
zuteilen. Außer den Gemeindeschulen kann dem
Schularzte der Besuch der Neben- bezw. Hilfsklas—
sen übertragen werden.
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