131
. 19.
6...
Die Bestimmungen des 5. 18. finden auch auf schon vorhandene Holz-, Torfund
Kohlenpläte Anwendung, wenn sich ergiebt, daß mit Feuersgefahr verbundene
Gewerbe späterhin angefangen, oder auf dem mit einem Holz-, Kohlen- oder Torfplaße
versehenen Grundstücke, an dessen Grenzen oder in der Nähe desselben Gebäude
aufgeführt werden, in Beziehung auf welße nach 55. 5. und 17. Holz-, Kohlen-,
oder Torfpläße ganz oder doch zum Theil dort nicht vorhanden sein dürfen, da jedenfalls
die Benußung des Grundeigenthümers zur Aufstellung und Aufschüttung von
Holz, Torf und Kohlen allen baulihen Anlagen untergeordnet bleiben muß. Die
Polizei - Behörde hat alsdann zu bestimmen, ob und wie weit die zur Anlage eines
Holz-, Torf- oder Kohlenplatßes ertheilte Erlaubniß zu beschränken, oder ob sie ganz
zurückzunehmen ist. Dem Inhaber eines solhen Plaßes kann weder in dem einen
noc< in dem andern Falle ein Widerspruchsrecht oder ein Entschädigungs - Anspruch
zugestanden werden.
5. 20.
Diese Verordnung findet in der Regel auch auf alle jekt shon mit polizeili-<her
Erlaubniß bestehenden Holz-, Kohlen- und Torfpläge Anwendung. Welche Ausnahmen
mit billiger Berücksichtigung der Verhältnisse des Inhabers, der Oertlichkeit
und sonstigen Umstände eintreten dürfen, und für welchen Zeitraum sol<he zu gestatten
sind, bleibt der besonderen Anordnung der Polizei- Behörde für jeden einzelnen
Fall vorbehalten.
Berlin, den 18. Juli 1829.
Königlich Preußisches Polizei - Präsidium.
(gez.) v. Efsebeck.