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Full text : Grundverfassung der Sing-Akademie zu Berlin (Public Domain)

- 18 - §. 17. Im Uebrigen gebührt zwar dem Direktor die Auswahl der Musikstücke für die gewöhnlichen Singübungen: doch soll derselbe künftig nach Ablauf je- des Quartals der Vorsteherschaft ein Verzpichnifs der ausgewählten Musik- werke vorlegen, und dieser letztem zustehen, an die Prüfung dieses Ve:r;zeich- nisses ihre Wünsche für die Zukunft zu knüpfen, über welche im Fall derMei- nungsverschiedenheit der nächste gröfsere Ausschufs entscheidet. §. 18. Zu §. 31. Auch zu der Wahl eines Vice-Direktors soll künftig der gröfsere Aus- G dcrd schufs der Vorsteherschaft einige, jedoch nicht über fünf, und die Actionair-run - verfas- Assoziation gleichfalls einige, jedoch auch nicht über f ü n f aufserordentliche sung. Mitglieder mit Stimmrecht beizuordnen befugt sein, im übrigen es aber bei der im §. 31. der Grundverfassung vom 27sten August 1821 vorgeschriebenen Wahlfonn sein Bewenden behalten, dieselbe auch auf die Wahl des Ober- ßibliothekars angewendet werden. Vollzogen zu Berlin, den 11ten December 1832 bis 15ten Januar 1833. (Hier folgen die Unterschriften der Mitglieder beiderlei Geschlechts.) Indem wir vorstehenden Nachtrag zur Grundverfassung der Sing-Aka- demie hiemit unsererseits mit vollziehen, attestiren wir zugleich pflichtmä- fsig die Richtigkeit der vorstehenden Unterschriften. Bcrlin, den 29sten Januar 1833. Die zeitige Direktion und Vorsteherschaft der Sing-Akademie. cunterschriften.)
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