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mit Bestimmung einer Frist eventuell schrifllich eingeholt werden müssen) auf
die dem gröfseren Ausschufs vorgelegte Frage diesen Antrag genehmigen, ohne
dafs es irgend einer näheren Erörterung der Ursachen dieses Antrages bedarf.
§. 12.
Die Zahl der aufserordentlichen Mitglieder, welche der gröfsere Aus- Zu §. 25.
schufs für den Act der Präsentation der Direktorats - Kandidaten abordnet, Gl?:~d
darf nicht über fünf sein. Aufserdem aber steht der Assoziation der Actio- verfas-
nairs das Recht zu, auch ihrerseits noch der Vorsteherschaft zu dicsem Act sung.
stimmberechtigte Deputirte aus ihrer Mitte beizuordnen: auch dic Zahl dieser
Deputirten darf nicht über fünf sein; jedoch werden dabei diejenigen einzel-
nen Actionairs, welche schon anderweitig Mitglieder der Versammlung sind,
nicht mitgerechnet.
§. 13.
Zur Anschaffung neuer musikalischer Werke und zur ersten Stimmen- Zu §. 2i.
Ausschreibung schon vorhandener oder neu angeschaffter Musikwerke auf Ko- b31~~;J:r
sten der Sing-Akademie-Kasse bedarf der Direktor der Zustimmung der Vor- verfas-
steherschaft. sung.
§. 14.
Auch wenn derselbe nach §. 28. der Grundverfassung vom 27sten August
1821 Polizeyvorschriften abzufassen für gut findet, mufs derselbe solche vor
der Publikation der Prüfung und Genehmigung der Vorsteherschaft unterwerfen.
§. 15.
'Venn ein anderer Meister in der Kunst (aufser dem Dircktor) cin
Musikwerk, sci cs ein cigcncs odcr frcmdcs, unter seiner Direktion in der Sing-
Akademie, oder mit deren Beistand anderswo, aufzuführen in Antrag bringt,
so gebührt dcr Vorstchcrschaft darübcr der Bcschlufs; und wcnn sie solches
bewilligt, so wird dadurch der Direktor ad lzUllC actum von dcr Direktion
dispcnsirt.
§. 16.
In Bezug auf dic Abonncmcnts- Concerte und andere Veranstaltungen
zu Beschaffung aufscrordcntlicher Einnahmcn zum Zweck der SchuldentiJgung
ist der Direktor dcn Beschlüssen dcs gröfscren Ausschusses unbedingt unter-
worfen. So weit dicser nicht über die Auswahl der aufzuführcnden Musik-
werke bestimmt hat, steht der Beschlufs darüber auf den Vorschlag des Direk-
tors der Vorsteherschaft zu.
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