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Außerordentliche Sitzung am 23. September 1930.
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evtl. entschädigungslosen Enteignung des Wollankschen
Grundstücks führen können, zu ergreifen.“ 172
Wer für diesen Antrag der Kommunistischen
Fraktion ist, bitte ich, eine Hand zu erheben.
(Geschieht.)
Das ist nicht die Mehrheit. Der Antrag ist abgelehnt. 172
Wer dann für die Aufhebung des Fluchtlinienplanes, 172
also für die Vorlage ist, bitte ich,
eine Hand zu erheben.
(Geschieht.)
Das ist die Mehrheit. Die Vorlage ist angenommen.
Nun noch Punkt 29:
I. und II. Beratung der Vorläge, betr. Aufhebung
der Ausweisung einer Freifläche auf dem Gelände 172
zwischen Teltowkanal, der Giesensdorf er
Straße, der Straße „Am Hafen“ und dem Gebiet 172
des Lichterfelder Hafens im Ortsteil
Lichterfelde, Bezirk Steglitz — Drucks. 719 —.
Keine Wortmeldungen. Dann ist diese Vorlage
angenommen.
/' Ich schlage Ihnen nun vor, noch einige Anv
fragen zu erledigen. Ich würde empfehlen, heute
eine halbe Stunde länger zu tagen, damit wir die
große Tagesordnung etwas verkleinern können.
Punkt 5:
Anfrage der Stadtv. Flatau und Gen., betr. das
Reichsgerichtsurteil vom 28. Februar 1930 in
dem Prozeß Betcke gegen die Stadt Berlin —
Drucks. 467 —.
Zur Begründung der Anfrage hat Herr Kollege
Dr. Weinberg das Wort.
Stadtv. Dr. Weinberg (S): Meine Damen und
Herren! Selten hat ein Urteil des Reichsgerichts
in einer Zivilsache soviel Aufsehen erregt als das
Urteil des dritten Zivilsenats vom 28. Februar
dieses Jahres in der Klagesache Bethke gegen
Berlin. Den Tatbestand des Urteils darf ich bei
Ihnen wohl als bekannt voraussetzen.
Der Kläger hatte in der Inflationszeit ein
großes Terrain in der Nähe von Wannsee für einen
Preis von sage und schreibe 20 000 Goldmark er-L
worben. Berlin stellte dann einen Fluchtlinienplan 172
auf, durch den ein Teil des fraglichen Grundstücks 172
als Freifläche ausgewiesen wurde, um damit
der Erholung suchenden Berliner Bevölkerung den
Zugang zum Dauerwald zu gewährleisten. Die Abtretung 172
des Terrains war von der Stadt noch nicht
verlangt, und deshalb war nach dem Preußischen
Fluchtliniengesetz von 1875 eine Enteignungsentschädigung 172
nicht fällig. Diese Entschädigung
wird nach dem Gesetz erst fällig, wenn von der
Stadt die Abtretung des Grundstücks verlangt
wird. Herr Bethke hat trotzdem eine Klage gegen
die Stadt Berlin erhoben mit der Behauptung, daß
er durch die Freiflächenerklärung eines Teiles
dieses Terrains, das er für 20 000 Mark gekauft
hatte, einen Schaden von 621 000 Ml gehabt habe.
Das Landgericht und das Kammergericht haben in
Übereinstimmung mit der bisherigen Gerichtspraxis 172
die Klage abgewiesen. Das Reichsgericht
hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben
und die Sache zur Verhandlung über die Höhe des
Anspruchs an das Kammergericht zurückverwiesen
mit der sensationellen Begründung, der § 13 des
Preußischen Fluchtliniengesetzes sei verfassungswidrig. 172
Die Festlegung des Fluchtlinienplanes
stelle bereits eine Enteignung dar, da der Eigentümer 172
an der Bebauung des Grundstücks verhindert 172
werde. Eine solche angebliche Enteignung
sei nach Artikel 153 der Reichsverfassung nur
gegen sofortige angemessene Entschädigung zulässig. 172
Dieses Reichsgerichtsurteil, meine Damen und
Herren, setzt den Schlußpunkt unter eine Praxis
des Reichsgerichts, die sich bereits in den letzten
Jahren angebahnt hat. Bis vor einigen Jahren
war es allgemein in der verwaltungsrechtlichen
Literatur und Praxis anerkannt, daß eine Enteignung 172
nur dann vorliege, wenn ein Gegenstand
aus dem Vermögen des Betroffenen in das Vermögen 172
des durch die Entziehung Begünstigten
überführt wird. Es erregte Aufsehen, als der
6. Zivilsenat des Reichsgerichts in seinem bekanntgewordenen 172
Urteil *vom 11. März 1927 die Eintragung- 172
eines Grundstücks in die Denkmalsschutzliste 172
als eine entschädigungspflichtige Enteignung
im Sinne des § 153 der Reichsverfassung bezeichnete. 172
Gegen diese Tendenz zur Auflösung des
Enteignungsbegriffs, die sich bereits in dem erwähnten 172
Reichsgerichtsurteil vom Jahre 1927
findet, hat die Mehrzahl der Verwaltungsrechtslehrer 172
entschieden Protest eingelegt. Ich erwähne
da insbesondere die glanzvollen Ausführungen des
Berliner Professors des Staatsrechts Carl Schmitt
in der Juristischen Wochenschrift vom vorigen
Jahre. Schmitt führte dort aus:
„Es ist sehr interessant zu beobachten, wie
ein Merkmal des Enteignungsbegriffs nach dem
andern entfällt, ganz unsystematisch, von Fall
zu Fall, aber nur in der Richtung einer Ausdehnung 172
des Enteignungsschutzes. Was soll aus
der Gesetzgebung werden“ — fährt Schmitt
fort —, „wenn jedes Gesetz, da es nun einmal zu
seinem Wesen gehört, in Freiheit und Eigentum
einzugreifen, mit Hilfe eines derartig erweiterten
Enteignungsbegriffes zu einer Enteignung und
das heißt nach Art. 153 zu einem entschädigungspflichtigen 172
Akt gemacht wird. Die Landesgesetzgebung 172
würde dann überhaupt unmöglich
werden.“
Am Schluß kommt Professor Schmitt zu dem
Resultat:
„Die bisherige Praxis der Erweiterung des
Enteignungsbegriffes dürfte jedenfalls ihre
äußerste Grenze erreicht haben. Die Ausdehnung
und Auflösung des Enteignungsbegriffes noch
weiter zu treiben, ist m. E. unmöglich.“
Das Urteil, mit dem wir uns heute zu beschäftigen 172
haben, beweist, daß die Auffassung des
Professors Sc.hmitt zu optimistisch gewesen ist,
und daß das Reichsgericht noch weitergegangen
ist in der Frage der Auflösung des Enteignungsbegriffs. 172
Es muß besonders aufreizend wirken,
wenn wir bedenken, daß das Preußische Fluchtliniengesetz 172
bereits seit 55 Jahren besteht, ohne
das jemals jemand in Deutschland auf den Gedanken 172
gekommen wäre, daß der § 13 dieses Gesetzes 172
verfassungswidrig sei. Dabei sah der § 9
der alten Preußischen Verfassung, an dessen
Stelle jetzt der Artikel 153 der Weimarer Verfassung 172
getreten ist, einen noch viel schärferen
Schutz des Eigentümers gegen Enteignungen vor.
Für Kenner der politischen Entwicklung müßte es
doch eigentlich selbstverständlich sein, daß die
Weimarer Verfassung nicht beabsichtigt hat, den
Eigentumsschutz gegenüber dem alten Recht aus
der monarchistischen Zeit zu erhöhen, sondern daß
es die Absicht der gesetzgebenden Körperschaften
bei der Schaffung der Verfassung gewesen war,
den Enteignungsschutz im Interesse der Gesamtheit 172
abzubauen. Man kann dies ja auch ohne