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Volume Sitzung 32, 23. September 1930

Contents : Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

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Außerordentliche  Sitzung  am  23.  September  1930.

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evtl.  entschädigungslosen  Enteignung  des  Wollankschen
  Grundstücks  führen  können,  zu  ergreifen.“ 172

Wer  für  diesen  Antrag  der  Kommunistischen
Fraktion  ist,  bitte  ich,  eine  Hand  zu  erheben.
(Geschieht.)
Das  ist  nicht  die  Mehrheit.  Der  Antrag  ist  abgelehnt. 172

Wer  dann  für  die  Aufhebung  des  Fluchtlinienplanes, 172
  also  für  die  Vorlage  ist,  bitte  ich,
eine  Hand  zu  erheben.
(Geschieht.)
Das  ist  die  Mehrheit.  Die  Vorlage  ist  angenommen.
Nun  noch  Punkt  29:
I.  und  II.  Beratung  der  Vorläge,  betr.  Aufhebung
der  Ausweisung  einer  Freifläche  auf  dem  Gelände 172
  zwischen  Teltowkanal,  der  Giesensdorf  er
Straße,  der  Straße  „Am  Hafen“  und  dem  Gebiet 172
  des  Lichterfelder  Hafens  im  Ortsteil
Lichterfelde,  Bezirk  Steglitz  —  Drucks.  719  —.
Keine  Wortmeldungen.  Dann  ist  diese  Vorlage
angenommen.
/'  Ich  schlage  Ihnen  nun  vor,  noch  einige  Anv
  fragen  zu  erledigen.  Ich  würde  empfehlen,  heute
eine  halbe  Stunde  länger  zu  tagen,  damit  wir  die
große  Tagesordnung  etwas  verkleinern  können.
Punkt  5:
Anfrage  der  Stadtv.  Flatau  und  Gen.,  betr.  das
Reichsgerichtsurteil  vom  28.  Februar  1930  in
dem  Prozeß  Betcke  gegen  die  Stadt  Berlin  —
Drucks.  467  —.
Zur  Begründung  der  Anfrage  hat  Herr  Kollege
Dr.  Weinberg  das  Wort.

Stadtv.  Dr.  Weinberg  (S):  Meine  Damen  und
Herren!  Selten  hat  ein  Urteil  des  Reichsgerichts
in  einer  Zivilsache  soviel  Aufsehen  erregt  als  das
Urteil  des  dritten  Zivilsenats  vom  28.  Februar
dieses  Jahres  in  der  Klagesache  Bethke  gegen
Berlin.  Den  Tatbestand  des  Urteils  darf  ich  bei
Ihnen  wohl  als  bekannt  voraussetzen.
Der  Kläger  hatte  in  der  Inflationszeit  ein
großes  Terrain  in  der  Nähe  von  Wannsee  für  einen
Preis  von  sage  und  schreibe  20  000  Goldmark  er-L
  worben.  Berlin  stellte  dann  einen  Fluchtlinienplan 172
  auf,  durch  den  ein  Teil  des  fraglichen  Grundstücks 172
  als  Freifläche  ausgewiesen  wurde,  um  damit
der  Erholung  suchenden  Berliner  Bevölkerung  den
Zugang  zum  Dauerwald  zu  gewährleisten.  Die  Abtretung 172
  des  Terrains  war  von  der  Stadt  noch  nicht
verlangt,  und  deshalb  war  nach  dem  Preußischen
Fluchtliniengesetz  von  1875  eine  Enteignungsentschädigung 172
  nicht  fällig.  Diese  Entschädigung
wird  nach  dem  Gesetz  erst  fällig,  wenn  von  der
Stadt  die  Abtretung  des  Grundstücks  verlangt
wird.  Herr  Bethke  hat  trotzdem  eine  Klage  gegen
die  Stadt  Berlin  erhoben  mit  der  Behauptung,  daß
er  durch  die  Freiflächenerklärung  eines  Teiles
dieses  Terrains,  das  er  für  20  000  Mark  gekauft
hatte,  einen  Schaden  von  621  000  Ml  gehabt  habe.
Das  Landgericht  und  das  Kammergericht  haben  in
Übereinstimmung  mit  der  bisherigen  Gerichtspraxis 172
  die  Klage  abgewiesen.  Das  Reichsgericht
hat  das  Urteil  des  Kammergerichts  aufgehoben
und  die  Sache  zur  Verhandlung  über  die  Höhe  des
Anspruchs  an  das  Kammergericht  zurückverwiesen
mit  der  sensationellen  Begründung,  der  §  13  des
Preußischen  Fluchtliniengesetzes  sei  verfassungswidrig. 172
  Die  Festlegung  des  Fluchtlinienplanes
stelle  bereits  eine  Enteignung  dar,  da  der  Eigentümer 172
  an  der  Bebauung  des  Grundstücks  verhindert 172

  werde.  Eine  solche  angebliche  Enteignung
sei  nach  Artikel  153  der  Reichsverfassung  nur
gegen  sofortige  angemessene  Entschädigung  zulässig. 172

Dieses  Reichsgerichtsurteil,  meine  Damen  und
Herren,  setzt  den  Schlußpunkt  unter  eine  Praxis
des  Reichsgerichts,  die  sich  bereits  in  den  letzten
Jahren  angebahnt  hat.  Bis  vor  einigen  Jahren
war  es  allgemein  in  der  verwaltungsrechtlichen
Literatur  und  Praxis  anerkannt,  daß  eine  Enteignung 172
  nur  dann  vorliege,  wenn  ein  Gegenstand
aus  dem  Vermögen  des  Betroffenen  in  das  Vermögen 172
  des  durch  die  Entziehung  Begünstigten
überführt  wird.  Es  erregte  Aufsehen,  als  der
6.  Zivilsenat  des  Reichsgerichts  in  seinem  bekanntgewordenen 172
  Urteil  *vom  11.  März  1927  die  Eintragung- 172
  eines  Grundstücks  in  die  Denkmalsschutzliste 172
  als  eine  entschädigungspflichtige  Enteignung
im  Sinne  des  §  153  der  Reichsverfassung  bezeichnete. 172
  Gegen  diese  Tendenz  zur  Auflösung  des
Enteignungsbegriffs,  die  sich  bereits  in  dem  erwähnten 172
  Reichsgerichtsurteil  vom  Jahre  1927
findet,  hat  die  Mehrzahl  der  Verwaltungsrechtslehrer 172
  entschieden  Protest  eingelegt.  Ich  erwähne
da  insbesondere  die  glanzvollen  Ausführungen  des
Berliner  Professors  des  Staatsrechts  Carl  Schmitt
in  der  Juristischen  Wochenschrift  vom  vorigen
Jahre.  Schmitt  führte  dort  aus:
„Es  ist  sehr  interessant  zu  beobachten,  wie
ein  Merkmal  des  Enteignungsbegriffs  nach  dem
andern  entfällt,  ganz  unsystematisch,  von  Fall
zu  Fall,  aber  nur  in  der  Richtung  einer  Ausdehnung 172
  des  Enteignungsschutzes.  Was  soll  aus
der  Gesetzgebung  werden“  —  fährt  Schmitt
fort  —,  „wenn  jedes  Gesetz,  da  es  nun  einmal  zu
seinem  Wesen  gehört,  in  Freiheit  und  Eigentum
einzugreifen,  mit  Hilfe  eines  derartig  erweiterten
Enteignungsbegriffes  zu  einer  Enteignung  und
das  heißt  nach  Art.  153  zu  einem  entschädigungspflichtigen 172
  Akt  gemacht  wird.  Die  Landesgesetzgebung 172
  würde  dann  überhaupt  unmöglich
werden.“
Am  Schluß  kommt  Professor  Schmitt  zu  dem
Resultat:
„Die  bisherige  Praxis  der  Erweiterung  des
Enteignungsbegriffes  dürfte  jedenfalls  ihre
äußerste  Grenze  erreicht  haben.  Die  Ausdehnung
und  Auflösung  des  Enteignungsbegriffes  noch
weiter  zu  treiben,  ist  m.  E.  unmöglich.“
Das  Urteil,  mit  dem  wir  uns  heute  zu  beschäftigen 172
  haben,  beweist,  daß  die  Auffassung  des
Professors  Sc.hmitt  zu  optimistisch  gewesen  ist,
und  daß  das  Reichsgericht  noch  weitergegangen
ist  in  der  Frage  der  Auflösung  des  Enteignungsbegriffs. 172
  Es  muß  besonders  aufreizend  wirken,
wenn  wir  bedenken,  daß  das  Preußische  Fluchtliniengesetz 172
  bereits  seit  55  Jahren  besteht,  ohne
das  jemals  jemand  in  Deutschland  auf  den  Gedanken 172
  gekommen  wäre,  daß  der  §  13  dieses  Gesetzes 172
  verfassungswidrig  sei.  Dabei  sah  der  §  9
der  alten  Preußischen  Verfassung,  an  dessen
Stelle  jetzt  der  Artikel  153  der  Weimarer  Verfassung 172
  getreten  ist,  einen  noch  viel  schärferen
Schutz  des  Eigentümers  gegen  Enteignungen  vor.
Für  Kenner  der  politischen  Entwicklung  müßte  es
doch  eigentlich  selbstverständlich  sein,  daß  die
Weimarer  Verfassung  nicht  beabsichtigt  hat,  den
Eigentumsschutz  gegenüber  dem  alten  Recht  aus
der  monarchistischen  Zeit  zu  erhöhen,  sondern  daß
es  die  Absicht  der  gesetzgebenden  Körperschaften
bei  der  Schaffung  der  Verfassung  gewesen  war,
den  Enteignungsschutz  im  Interesse  der  Gesamtheit 172
  abzubauen.  Man  kann  dies  ja  auch  ohne
            
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