Path:
Volume X. Die Organisation und die Kosten der gesamten Armenverwaltung

Full text : Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1877/1881,2 (Public Domain)

Die  Organisation  und  die  Kosten  der  gesammten,  Armenverwaltung.

115

Magistrates  vom  9.  November  1820  gleichwohl  davon  ausging,  daß  „den  Kommissionen
zur  Beurtheilung  der  bei  ihnen  eingehenden  Unterstützungsgcsuche  keine  speziellen  Instruktionen ­
  gegeben  werden  könnten",  und  nur  den  Grundsatz  zur  allgemeinen  Beachtung
festsetzte,  daß  —  was  also  in  der  früheren  Verwaltung  häufig  vorgekommen  sein  wird  —
„keinem  Armen  die  Versicherung  gegeben  werden  darf,  irgend  eine  Unterstützung  lebenslänglich ­
  oder  auf  länger  als  ein  Monat  zu  erhalten",  so  erhielt  die  aus  solcher  —  gewiß
richtigen  —  Auffassung  den  Kommissionen  gewährte  Selbstständigkeit  doch  alsbald  ihr
Korrektiv  durch  die  nachträgliche  Kontrole  der  von  den  Armenkommissionen  gefaßten
Beschlüsse  bei  Prüfung  der  Monatsberichte.  Diese  Grundlagen  der  Organisation  sind
im  Wesentlichen  unverändert  geblieben,  wie  mannigfache  Abänderungen  die  Geschäftsanweisungen ­
  für  die  Armenkommissionen  auch  inzwischen  im  Einzelnen  erfahren  haben.
Es  war  —  wie  wir  dankbar  anerkennen  müssen  —  von  unseren  Vorfahren  von  Hause
aus  die  glücklichste  Lösung  des  Dilemmas  angebahnt  worden:  die  Anwendung  gleichmäßiger ­
  Grundsätze  in  der  offenen  Armenpflege  möglichst  zu  wahren,  ohne  die  schnelle
Hülfsleistung  zu  gefährden.  Diese  ist  dadurch  sichergestellt,  daß  die  Armenkommissionen
im  Falle  ihnen  bekannt  werdender  Hülfsbedürftigkeit  —  abgesehen  von  einzelnen  besonders
kostbaren  Gewährungen,  zu  denen  die  vorgängige  Genehmigung  der  Armendirektion  einzuholen ­
  ist  —  zunächst  nach  eignem  Ermessen  handeln  dürfen  und  sollen  ohne  jedoch  gewisse
für  einzelne  Arten  der  Bewilligungen  vorgeschriebenen  Maxima  zu  überschreiten.  Aber
alle  von  ihnen  gewährten  Bewilligungen  unterliegen  —  und  damit  wird  unsere  Armenverwaltung ­
  dem  anderen  Erforderniß  gerecht  —  am  Schluffe  jeden  Monats  der  Prüfung
der  Armendirektion,  welche  durch  die  sogenannten  Monatsberichte  von  sämmtlichen  Beschlüssen ­
  der  Kommissionen  Kenntniß  erhält  und  dadurch  in  die  Lage  versetzt  wird,  die
Fortgewährung  solcher  Bewilligungen,  welche  sie  nach  ihren  allen  Kommissionen  gegenüber ­
  geltend  zu  machenden  Grundsätzen  für  ungeeignet  hält,  zu  hindern,  beziehungsweise
für  die  Zukunft  eine  andere  Fürsorge,  z.  B.  Hospital-  oder  Arbeitshausverpflegung,  statt
baaren  Almosens  anzuordnen.
Die  Mittel  für  die  während  des  Monats  gewährten  Bewilligungen,  welche  in
dringenden  Fällen  innerhalb  gewisser  Grenzen  und  von  der  Geschäftsanweisung  vorgeschriebener ­
  Kautelen  auch  der  Vorsteher  der  Konimission  zu  gewähren  befugt  ist,  besitzen
die  Kommissionen  in  den  ihnen  von  der  Armendirektion  gewährten  eisernen  Vorschüssen.
Die  Höhe  dieser  Vorschüsse  wird  nach  dem  sehr  verschiedenen  Bedürfniß  der  einzelnen ­
  Kommisstonsbezirke  ermessen.  Von  den  am  1.  April  1882  vorhandenen  184  Kommissionen ­
  hatten:
61  einen  eisernen  Vorschuß  zwischen  300  bis  1000  <A(,
111  -  über  1000  bis  2000  -
12  -  -  -  2000  bis  2800  -
Die  Gesammtsumme  der  Vorschüsse  betrug  225  760  Jl.
Aus  diesen  nach  Maßgabe  der  mit  den  Monatsberichten  liquidirten  Ausgaben  bis
auf  ihre  volle  Höhe  ergänzten  Vorschüffen  werden  übrigens  nur  die  Almosen  und  Pflegest ­

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.