Die Organisation und die Kosten der gesammten, Armenverwaltung.
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Magistrates vom 9. November 1820 gleichwohl davon ausging, daß „den Kommissionen
zur Beurtheilung der bei ihnen eingehenden Unterstützungsgcsuche keine speziellen Instruktionen
gegeben werden könnten", und nur den Grundsatz zur allgemeinen Beachtung
festsetzte, daß — was also in der früheren Verwaltung häufig vorgekommen sein wird —
„keinem Armen die Versicherung gegeben werden darf, irgend eine Unterstützung lebenslänglich
oder auf länger als ein Monat zu erhalten", so erhielt die aus solcher — gewiß
richtigen — Auffassung den Kommissionen gewährte Selbstständigkeit doch alsbald ihr
Korrektiv durch die nachträgliche Kontrole der von den Armenkommissionen gefaßten
Beschlüsse bei Prüfung der Monatsberichte. Diese Grundlagen der Organisation sind
im Wesentlichen unverändert geblieben, wie mannigfache Abänderungen die Geschäftsanweisungen
für die Armenkommissionen auch inzwischen im Einzelnen erfahren haben.
Es war — wie wir dankbar anerkennen müssen — von unseren Vorfahren von Hause
aus die glücklichste Lösung des Dilemmas angebahnt worden: die Anwendung gleichmäßiger
Grundsätze in der offenen Armenpflege möglichst zu wahren, ohne die schnelle
Hülfsleistung zu gefährden. Diese ist dadurch sichergestellt, daß die Armenkommissionen
im Falle ihnen bekannt werdender Hülfsbedürftigkeit — abgesehen von einzelnen besonders
kostbaren Gewährungen, zu denen die vorgängige Genehmigung der Armendirektion einzuholen
ist — zunächst nach eignem Ermessen handeln dürfen und sollen ohne jedoch gewisse
für einzelne Arten der Bewilligungen vorgeschriebenen Maxima zu überschreiten. Aber
alle von ihnen gewährten Bewilligungen unterliegen — und damit wird unsere Armenverwaltung
dem anderen Erforderniß gerecht — am Schluffe jeden Monats der Prüfung
der Armendirektion, welche durch die sogenannten Monatsberichte von sämmtlichen Beschlüssen
der Kommissionen Kenntniß erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die
Fortgewährung solcher Bewilligungen, welche sie nach ihren allen Kommissionen gegenüber
geltend zu machenden Grundsätzen für ungeeignet hält, zu hindern, beziehungsweise
für die Zukunft eine andere Fürsorge, z. B. Hospital- oder Arbeitshausverpflegung, statt
baaren Almosens anzuordnen.
Die Mittel für die während des Monats gewährten Bewilligungen, welche in
dringenden Fällen innerhalb gewisser Grenzen und von der Geschäftsanweisung vorgeschriebener
Kautelen auch der Vorsteher der Konimission zu gewähren befugt ist, besitzen
die Kommissionen in den ihnen von der Armendirektion gewährten eisernen Vorschüssen.
Die Höhe dieser Vorschüsse wird nach dem sehr verschiedenen Bedürfniß der einzelnen
Kommisstonsbezirke ermessen. Von den am 1. April 1882 vorhandenen 184 Kommissionen
hatten:
61 einen eisernen Vorschuß zwischen 300 bis 1000 <A(,
111 - über 1000 bis 2000 -
12 - - - 2000 bis 2800 -
Die Gesammtsumme der Vorschüsse betrug 225 760 Jl.
Aus diesen nach Maßgabe der mit den Monatsberichten liquidirten Ausgaben bis
auf ihre volle Höhe ergänzten Vorschüffen werden übrigens nur die Almosen und Pflegest