DER STÄDTEBAU
88
durch die Gemeindevertretung unmittelbar verhindert werden,
so gibt es dafür keine Entschuldigung. Erklärungen finden
sich vielleicht auf dem Gebiete der Rassenpsychologie, sicher
aber in Vorgängen, die weit zurückführen in die Kindheit
des Ortes, in die Anfänge des Fluchtlinienwesens. Solche
Städte bestätigen das bald nach Steins Tode geprägte Wort:
„Die Selbstverwaltung ist unter Umständen gleichbedeutend
mit Klassenherrschaft.“
Die mittlere, also die uns hier hauptsächlich beschäftigende
größte Gruppe von Ortschaften befindet sich meistens
auf einer Stufe der Entwicklung, die eine Freiheit der
Selbstbestimmung in allgemeinen Ortsangelegenheiten bis
zu einem gewissen Grade wohl verträgt, das aber der Verantwortung
für die ganze bauliche Zukunft, wie sie durch
Bauordnung und Bebauungsplan vorgezeichnet wird, nicht
gewachsen ist. Damit, daß der sogenannten Gemeinde-Autonomie
dieses Gebiet mit seinen weitgreifenden Beziehungen
zur wirtschaftlichen und ästhetischen Kultur, zum
Eigentums- und Nachbarrecht, zu Wohnungsfrage und Verkehrswesen
entzogen wird, damit werden, wie befürchtet
werden könnte, noch keine verfassungsmäßigen Rechte
beeinträchtigt. Es wird der Gemeindeverwaltung nur
ein Gebiet entzogen, auf dem sie leicht die Rechte des
Machthabers geltend zu machen, anstatt die Pflichten gegen
die Allgemeinheit und den einzelnen zu üben geneigt ist,
auf dem die größten Anforderungen gestellt werden müssen
und die geringsten von ihr befriedigt zu werden pflegen.
Man wird hier einwenden können, die Gemeinde müsse
als solche doch am besten wissen, was ihr frommt, und sie
habe für ihre Mißgriffe selbst die Verantwortung zu tragen.
Das eine ist so unrichtig wie das andere.
Zunächst ist die Gemeinde im Sinne des Bauwesens
nur ein völlig wesenloser Begriff; denn die Gemeinde, die
Gesamtheit aller Ortseinwohner, kommt als solche für
Regelung von Baufragen nicht in Betracht. Diese werden
durch einzelne, durch bestimmte Wahlmanipulationen aus
der Menge herausgehobene Personen geregelt. Aber auch
diese stellen einen Bebauungsplan, eine Ortsbauordnung
selbst ja nicht auf; denn dazu gehören notwendig Fachleute,
die in erster Linie in der Gestalt der zur Geländeaufnahme
berufenen Geometer gesucht werden. Soweit diese die Geländeaufnahme
gewissenhaft besorgen, wird auch gegen die
Berufung einer nur mittler begabten Persönlichkeit nichts einzuwenden
sein. Daß diesem Vertreter der Vermessungskunde
alsdann auch der Auftrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
erteilt wird, erklärt sich aus der weit verbreiteten
irrigen Anschauung, daß der Geometer auf Grund seiner
eingehenden Ortskenntnis notwendigerweise auch die geeignete
Persönlichkeit zur Auslegung eines Straßennetzes
sein muß, und daß er auch die Formen, in denen die Ergänzung
des Planes, also die Ortsbauordnung, zu verlaufen
habe, beherrsche. Gewiß gibt es Geometer, die das bis zu
einem gewissen Grade können, die wissen, welche baukünstlerischen,
technischen und wirtschaftlichen Faktoren,
welche rechtlichen Momente in einen Bebauungsplan, in
einer Bauordnung zum Ausdruck kommen müssen. Aber
bei der Wahl eines solchen Geometers wird in den meisten
Fällen von den Gemeinden der Geldstandpunkt ein gewisses
Übergewicht erlangen, insofern ein Unterbietungsverfahren
eingeleitet und dem Mindestfordernden der Auftrag erteilt
wird. Über die Ergebnisse dieses Verfahrens haben wir
uns hier nicht zu verbreiten, sie sind als hauptsächlichste
Anlässe zur Umgestaltung des Bebauungsplanwesens bekannt.
Man braucht kein grundsätzlicher Gegner des Verdingungsverfahrens
zu sein, um diese Art, die städtebauliche
Zukunft eines Ortes vorzubereiten, verwerflich zu finden.
Grundsätzlich betrachtet, ist zwar hier nicht mehr die Gemeindevertretung
der planende Faktor, sondern eine einzelne,
außerhalb des Gemeindeverbandes stehende Persönlichkeit.
Erklärlicherweise wird diese Persönlichkeit jedoch gern im
Einvernehmen mit den Wünschen der Gemeindeverwaltung
hinsichtlich der Straßenführung, Verschneidung von bebauten
Grundstücken und dergleichen handeln, und der endgültige
Plan wird dann doch wieder bis zu einem gewissen Grade
die Sonderanschauungen einer bestimmten kleinen Gruppe
vertreten, Anschauungen, die für den Kenner nicht immer
den Charakter ganz bestimmter eigennü'ziger Hoffnungen
und Wünsche entbehren.
Man wird hier einwenden können, daß etwaige Fehler
solcher Bebauungspläne ja gelegentlich ihrer Vorlegung bei
den Aufsichtsbehörden beseitigt werden können. Dies trifft
aber in der Regel nur für unerhebliche Teile des Planes zu.
Von Grund aus verfehlte Anlagen können, wenn der Plan
erst einmal zur Vorlegung reif ist, kaum geändert werden;
denn der Widerstand der Gemeinde, die nach oft jahrelanger
Wartezeit endlich im Besitze eines mit allem zeichnerischen
Aufwands ausgestatteten, kostspieligen Planes ist, wird
immer einen gewissen Druck auf die Genehmigungsbehörde
auszuüben vermögen. Es hat sich daher als zweckmäßig
bewährt, die Planausfertigung bis zu einer vorläufigen Genehmigung
als Konzept anzusehen und sie, auf Pauspapier
mit Bleistift gezeichnet, abänderungsfähig zu halten. Vor
allem aber sind die Gemeinden darüber aufzuklären, daß der
Hauptteil des ihnen durch den Plan verursachten Kostenaufwandes
nicht in der Fluchtlinienplanung, sondern in der
ihren dauernden Wert behaltenden Geländeaufnahme zu
suchen ist; denn sehr häufig gründet sich der Widerstand
von Gemeinden gegen Planänderungen lediglich auf der
irrigen Überschätzung der mit den roten Linien eines Planbildes
verbundenen Arbeitsleistung. Das sämtliche Längsund
Quer-Profile bis zur vorläufigen Genehmigung zurückzuhalten
sind, versteht sich von selbst. Ganz ähnlich verhält
es sich mit der Behandlung der Ortsbauordnungsentwürfe.
In den meisten Gemeinden wird zur Beratung des vom
Geometer mitgelieferten Bauordnungsentwurfes eine Art
Bauausschuß beschäftigt, der, wie es in Verordnungen und
Landesbaugesetzen heißt, aus „im Baufache besonders erfahrenen
Männern“ bestehen soll. Wir brauchen nicht allein
unsere eigenen Erfahrungen heranzuziehen, um glaubhaft
zu machen, daß in Ortschaften von 1300 Einwohnern bis
18000 Einwohnern und gelegentlich darüber hinaus „im
Baufache besonders erfahrene“ Männer nicht zahlreich zu
finden sein werden, ln buntem Durcheinander sitzen in
solchem Ausschuß vielleicht (ich beziehe mich auf bestimmte
Vorgänge) ein Klempner, ein Mauermeister, ein Hofbesitzer,
ein Totengräber, ein Rentner nebst dem Gemeindevorstand
und bemühen sich um die Grundlagen einer auf etwa
200 Jahre zu schätzenden baulichen Entwicklung des Ortes.
Man bedenke ferner, daß solche an und für sich natürlich
völlig einwandfreien Personen an eine ernste und von ihnen
in ihrer ganzen Schwere bei weitem nicht erfaßte Aufgabe
nach Schluß des Tagewerks herantreten, und man wird
verstehen, daß das Durchberaten und Abfassen von Ortsbauordnungsentwürfen
bis tief in die Nacht hinein mit müder