Path:

Full text : Städtebau (Public Domain) Ausgabe 8.1911 (Public Domain)

DER  STÄDTEBAU

88

durch  die  Gemeindevertretung  unmittelbar  verhindert  werden,
so  gibt  es  dafür  keine  Entschuldigung.  Erklärungen  finden
sich  vielleicht  auf  dem  Gebiete  der  Rassenpsychologie,  sicher
aber  in  Vorgängen,  die  weit  zurückführen  in  die  Kindheit
des  Ortes,  in  die  Anfänge  des  Fluchtlinienwesens.  Solche
Städte  bestätigen  das  bald  nach  Steins  Tode  geprägte  Wort:
„Die  Selbstverwaltung  ist  unter  Umständen  gleichbedeutend
mit  Klassenherrschaft.“
Die  mittlere,  also  die  uns  hier  hauptsächlich  beschäftigende ­
  größte  Gruppe  von  Ortschaften  befindet  sich  meistens
auf  einer  Stufe  der  Entwicklung,  die  eine  Freiheit  der
Selbstbestimmung  in  allgemeinen  Ortsangelegenheiten  bis
zu  einem  gewissen  Grade  wohl  verträgt,  das  aber  der  Verantwortung ­
  für  die  ganze  bauliche  Zukunft,  wie  sie  durch
Bauordnung  und  Bebauungsplan  vorgezeichnet  wird,  nicht
gewachsen  ist.  Damit,  daß  der  sogenannten  Gemeinde-Autonomie
  dieses  Gebiet  mit  seinen  weitgreifenden  Beziehungen ­
  zur  wirtschaftlichen  und  ästhetischen  Kultur,  zum
Eigentums-  und  Nachbarrecht,  zu  Wohnungsfrage  und  Verkehrswesen ­
  entzogen  wird,  damit  werden,  wie  befürchtet
werden  könnte,  noch  keine  verfassungsmäßigen  Rechte
beeinträchtigt.  Es  wird  der  Gemeindeverwaltung  nur
ein  Gebiet  entzogen,  auf  dem  sie  leicht  die  Rechte  des
Machthabers  geltend  zu  machen,  anstatt  die  Pflichten  gegen
die  Allgemeinheit  und  den  einzelnen  zu  üben  geneigt  ist,
auf  dem  die  größten  Anforderungen  gestellt  werden  müssen
und  die  geringsten  von  ihr  befriedigt  zu  werden  pflegen.
Man  wird  hier  einwenden  können,  die  Gemeinde  müsse
als  solche  doch  am  besten  wissen,  was  ihr  frommt,  und  sie
habe  für  ihre  Mißgriffe  selbst  die  Verantwortung  zu  tragen.
Das  eine  ist  so  unrichtig  wie  das  andere.
Zunächst  ist  die  Gemeinde  im  Sinne  des  Bauwesens
nur  ein  völlig  wesenloser  Begriff;  denn  die  Gemeinde,  die
Gesamtheit  aller  Ortseinwohner,  kommt  als  solche  für
Regelung  von  Baufragen  nicht  in  Betracht.  Diese  werden
durch  einzelne,  durch  bestimmte  Wahlmanipulationen  aus
der  Menge  herausgehobene  Personen  geregelt.  Aber  auch
diese  stellen  einen  Bebauungsplan,  eine  Ortsbauordnung
selbst  ja  nicht  auf;  denn  dazu  gehören  notwendig  Fachleute,
die  in  erster  Linie  in  der  Gestalt  der  zur  Geländeaufnahme
berufenen  Geometer  gesucht  werden.  Soweit  diese  die  Geländeaufnahme ­
  gewissenhaft  besorgen,  wird  auch  gegen  die
Berufung  einer  nur  mittler  begabten  Persönlichkeit  nichts  einzuwenden ­
  sein.  Daß  diesem  Vertreter  der  Vermessungskunde
alsdann  auch  der  Auftrag  zur  Aufstellung  eines  Bebauungsplanes ­
  erteilt  wird,  erklärt  sich  aus  der  weit  verbreiteten
irrigen  Anschauung,  daß  der  Geometer  auf  Grund  seiner
eingehenden  Ortskenntnis  notwendigerweise  auch  die  geeignete ­
  Persönlichkeit  zur  Auslegung  eines  Straßennetzes
sein  muß,  und  daß  er  auch  die  Formen,  in  denen  die  Ergänzung ­
  des  Planes,  also  die  Ortsbauordnung,  zu  verlaufen
habe,  beherrsche.  Gewiß  gibt  es  Geometer,  die  das  bis  zu
einem  gewissen  Grade  können,  die  wissen,  welche  baukünstlerischen, ­
  technischen  und  wirtschaftlichen  Faktoren,
welche  rechtlichen  Momente  in  einen  Bebauungsplan,  in
einer  Bauordnung  zum  Ausdruck  kommen  müssen.  Aber
bei  der  Wahl  eines  solchen  Geometers  wird  in  den  meisten
Fällen  von  den  Gemeinden  der  Geldstandpunkt  ein  gewisses
Übergewicht  erlangen,  insofern  ein  Unterbietungsverfahren
eingeleitet  und  dem  Mindestfordernden  der  Auftrag  erteilt
wird.  Über  die  Ergebnisse  dieses  Verfahrens  haben  wir
uns  hier  nicht  zu  verbreiten,  sie  sind  als  hauptsächlichste

Anlässe  zur  Umgestaltung  des  Bebauungsplanwesens  bekannt. ­
  Man  braucht  kein  grundsätzlicher  Gegner  des  Verdingungsverfahrens ­
  zu  sein,  um  diese  Art,  die  städtebauliche
Zukunft  eines  Ortes  vorzubereiten,  verwerflich  zu  finden.
Grundsätzlich  betrachtet,  ist  zwar  hier  nicht  mehr  die  Gemeindevertretung ­
  der  planende  Faktor,  sondern  eine  einzelne,
außerhalb  des  Gemeindeverbandes  stehende  Persönlichkeit.
Erklärlicherweise  wird  diese  Persönlichkeit  jedoch  gern  im
Einvernehmen  mit  den  Wünschen  der  Gemeindeverwaltung
hinsichtlich  der  Straßenführung,  Verschneidung  von  bebauten
Grundstücken  und  dergleichen  handeln,  und  der  endgültige
Plan  wird  dann  doch  wieder  bis  zu  einem  gewissen  Grade
die  Sonderanschauungen  einer  bestimmten  kleinen  Gruppe
vertreten,  Anschauungen,  die  für  den  Kenner  nicht  immer
den  Charakter  ganz  bestimmter  eigennü'ziger  Hoffnungen
und  Wünsche  entbehren.
Man  wird  hier  einwenden  können,  daß  etwaige  Fehler
solcher  Bebauungspläne  ja  gelegentlich  ihrer  Vorlegung  bei
den  Aufsichtsbehörden  beseitigt  werden  können.  Dies  trifft
aber  in  der  Regel  nur  für  unerhebliche  Teile  des  Planes  zu.
Von  Grund  aus  verfehlte  Anlagen  können,  wenn  der  Plan
erst  einmal  zur  Vorlegung  reif  ist,  kaum  geändert  werden;
denn  der  Widerstand  der  Gemeinde,  die  nach  oft  jahrelanger
Wartezeit  endlich  im  Besitze  eines  mit  allem  zeichnerischen
Aufwands  ausgestatteten,  kostspieligen  Planes  ist,  wird
immer  einen  gewissen  Druck  auf  die  Genehmigungsbehörde
auszuüben  vermögen.  Es  hat  sich  daher  als  zweckmäßig
bewährt,  die  Planausfertigung  bis  zu  einer  vorläufigen  Genehmigung ­
  als  Konzept  anzusehen  und  sie,  auf  Pauspapier
mit  Bleistift  gezeichnet,  abänderungsfähig  zu  halten.  Vor
allem  aber  sind  die  Gemeinden  darüber  aufzuklären,  daß  der
Hauptteil  des  ihnen  durch  den  Plan  verursachten  Kostenaufwandes ­
  nicht  in  der  Fluchtlinienplanung,  sondern  in  der
ihren  dauernden  Wert  behaltenden  Geländeaufnahme  zu
suchen  ist;  denn  sehr  häufig  gründet  sich  der  Widerstand
von  Gemeinden  gegen  Planänderungen  lediglich  auf  der
irrigen  Überschätzung  der  mit  den  roten  Linien  eines  Planbildes ­
  verbundenen  Arbeitsleistung.  Das  sämtliche  Längsund ­
  Quer-Profile  bis  zur  vorläufigen  Genehmigung  zurückzuhalten ­
  sind,  versteht  sich  von  selbst.  Ganz  ähnlich  verhält
es  sich  mit  der  Behandlung  der  Ortsbauordnungsentwürfe.
In  den  meisten  Gemeinden  wird  zur  Beratung  des  vom
Geometer  mitgelieferten  Bauordnungsentwurfes  eine  Art
Bauausschuß  beschäftigt,  der,  wie  es  in  Verordnungen  und
Landesbaugesetzen  heißt,  aus  „im  Baufache  besonders  erfahrenen ­
  Männern“  bestehen  soll.  Wir  brauchen  nicht  allein
unsere  eigenen  Erfahrungen  heranzuziehen,  um  glaubhaft
zu  machen,  daß  in  Ortschaften  von  1300  Einwohnern  bis
18000  Einwohnern  und  gelegentlich  darüber  hinaus  „im
Baufache  besonders  erfahrene“  Männer  nicht  zahlreich  zu
finden  sein  werden,  ln  buntem  Durcheinander  sitzen  in
solchem  Ausschuß  vielleicht  (ich  beziehe  mich  auf  bestimmte
Vorgänge)  ein  Klempner,  ein  Mauermeister,  ein  Hofbesitzer,
ein  Totengräber,  ein  Rentner  nebst  dem  Gemeindevorstand
und  bemühen  sich  um  die  Grundlagen  einer  auf  etwa
200  Jahre  zu  schätzenden  baulichen  Entwicklung  des  Ortes.
Man  bedenke  ferner,  daß  solche  an  und  für  sich  natürlich
völlig  einwandfreien  Personen  an  eine  ernste  und  von  ihnen
in  ihrer  ganzen  Schwere  bei  weitem  nicht  erfaßte  Aufgabe
nach  Schluß  des  Tagewerks  herantreten,  und  man  wird
verstehen,  daß  das  Durchberaten  und  Abfassen  von  Ortsbauordnungsentwürfen ­
  bis  tief  in  die  Nacht  hinein  mit  müder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.