Path:
Ueber das Berliner Schulwesen im 15. und 16. Jahrhundert

Full text : Beiträge zur Geschichte Berlins / Gropius, George (Public Domain)

91 Ueber das Berliner Schulwesen im tä. und t6. Jahrhundert. Eine der wesentlichsten Wohlthaten, welche als unmittelbare Folge der Kirchenreforma- tion betrachtet werden müssen, war die Verbesserung des Schulwesens in unserer Stadt. Das Wenige, was wir aus früherer Zeit darüber wissen; ist Folgendes. Da die Wissenschaften be- kanntlich nur in den Klöstern gepflegt wurden, waren die Unterrichts-Anstalten auch in Berlin ge- wiss sehr mangelhaft: als jedoch der lebhaftere Handelsverkehr im vierzehnten Jahrhundert die Bürger darauf aufmerksam machte, wie dringend das Bedürfniss eines besseren Unterrichts sei, scheint 1\Ianchcs zu Gunsten desselben geschehen zu sein , und man beschloss 1436 , die Für- sorge für diese wichtige Sache fortan zu einem Gegenstande der Stadtverwaltung zu erheben. Die Pfarrschulen der 1\Iarien-, Nicola.i- und Petrikirche scheinen nunmehr, obschon sie viel älter sind, als die genannte Zeit , besondere Berücksichtigung erfahren zu haben , doch hielt man auch die l\lönche in der Kloster- und Brüderstrasse an, sich des Jugendunterrichts anzunehmen, und viel- leicht hatte man auc], eben aus diesem Grunde sie schon vor einem Jahrhundert bereitwillig auf- genommen. Die Schulmeister erhielten demnächst ihr Gehalt von der Stadt, im Jahre 1420 aber wird folgendes Statut entworfen: 1) Sämmtliche Schüler, einheimische und fremde, sind von der Schule in strenger Zucht zu halten. 2) Jeder Schüle1· muss wöchentlich wenigstens zweimal den Tertulus (?)hören. '<) 3) Neuerungen in Form und Wesen des Cnterrichts und der Disciplin darf kein R ector ohne Behörde vornehmen. 4) Die Zahlungsfähigen sind gehalten, die Kinder in die Schule ihrer Parochie zu schicken, Arme und Befreiete konnten die Kinder einer beliebigen Anstalt übergeben. 5) Die Vigilien sind in der Schule der Parochie zu halten, welcher der Verstorbene angehörte. 6) Der Rector einer Schule darf Zöglinge, die einer andern angehören, nicht ohne \VeiterP.s aufnehmen. 7) Geschenke an Geld, Brod und Bier dürfen als Freundschafts- und Dankbarkeilsbeweise wohl angenommen, nicht aber erbeten und von Betliirfti gen erpresst wer- den. Der Visitationsahschied vom 15. Aug. 1540 ist auch für diese Verhältnisse das organische Statut. Fortan besteht nur eine Schule zu St. Nicolai mit ihrem Schulmeister, Cantor, Bacca- laureus und "sonsten noch einen oder anderen gelehrten Gesellen ." Der SchulRJeister erhielt 60 Gulden und wenn er verheirathet war, noch einen Winspel Roggen, der Cantor 30 Gulden, der Baccalaureus 25 Gulden, der Geselle 20 Gulden. Holz und Accidenzien von den Knaben für Alle nicht gerechnet. Das Schulgeld setzt der Rath fest; die Winkelschulen hören auf. Hauptpflichten der Lehrer sind Fleiss, Zucht und Frömmigkeit, Hauptgegenstände des Unterrichts, der Katechismus und Eiementa pietatis. Die Schüler sind in Klassen zu thf'ilen , je nachdem sie Lesen lernen, oder bei der Grammatik halten, oder schon Classiker tractiren . An hohen Fest- tagen muss der Schulmeister und seine Gesellen das Amt und die Vesper halten, an andern Ta- gen ist dies des Cantors Pflicht; die Schüler aber sind zur Kirche anzuhalten und müssen das Singen der Antiphonien und Responsorien inne haben, auch vor den Thüren I a te in i s c h singen können. Einem fähigen Schüler, der in Frankfurt studirt, wird ein Stipendium von 20 Gulden zu- erkannt und zwar auf vier Jahre; die von den Lehrern Gewählten sind dem Landesherrn vorzu- stellen, damit er aus ihnen einen zum Genuss des Stipendii ernenne. *) Einen Vortrag aus dem hortulus animae.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.