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Volume Nr. 41, 13. Oktober 1929

Full text : Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

Wahlkreise  Vll,  Verwaltungsbezirk  Charlottenburg,
ist  zulässig.
Nach  der  durch  Artikel  II  der  Verordnung  zur
Ausführung  der  Wahlen  zu  der  Stadtverordnetenversammlung ­
  und  den  Bezirksversammlungen  der  Stadtgemeinde ­
  Berlin  vom  26.  August  1925  festgesetzten
neuen  Fassung  des  §  9,  Absatz  1,  Nr.  1,  Absatz  4  des
Gesetzes  über  die  Bildung  einer  neuen  Stadtgemeinde
Berlin  vom  27.  April  1920  gilt  die  für  einen  Kreiswahlvorschlag ­
  abgegebene  Stimme  zugleich  als  für
den  zugehörigen  Stadtwahlvorsehlag  abgegeben.
Die  Kreiswahl  Vorschläge  müssen  die  Erklärung
darüber  enthalten,  welchem  Stadtwahlvorsehlage  die
auf  sie  entfallenden,  bei  der  Zuteilung  der  Stadtverordnetensitze ­
  nicht  berücksichtigten  Stimmen  zuzu  rechnen
sind.
Die  in  einem  Kreiswahlvorschlage  benannten  Bewerber ­
  dürfen  auch  in  dem  angeschlossenen  Stadtwahlvorschlage
  benannt  werden.  Die  Benennung  in
einem  Stadt-  oder  Kreiswahlvorschlage  schließt  die
Benennung  in  einem  Bezirkswahlvorschlage  nicht  aus.
Bewerber,  die  auf  demselben  Wahlvorschlage
mehrmals  benannt  sind,  gelten  als  nur  einmal  vorgeschlagen. ­

Nicht  zuzulassen  sind  Wahl  vor  Schläge,  die  verspätet ­
  eingereicht  sind  oder  den  gesetzlichen  Erfordernissen ­
  nicht  entsprechen.
Die  Erklärungen  über  Verbindung  mehrerer  Bezirkswahlvorschläge ­
  untereinander  müssen  von  den
Unterzeichnern  der  betreffenden  Wahlvorschlüge  oder
ihren  Bevollmächtigten  übereinstimmend
spätestens  am  Dienstag,  dem  5.  N  ovember  d.  J.,
bei  mir  (Anschrift:  Bezirkswahlamt)  eingereicht  sein.
Verbindungserklärungen  können  nur  gemeinschaftlich ­
  zurückgenommen  werden.
Die  Beseitigung  von  Mängeln  der  Wahl  vor  schlüge
und  die  Nachbringung  etwa  fehlender  Bescheinigungen
hat  bis
spätestens  Dienstag,  den  5.  November  d.  J.,
zu  erfolgen.
Mängel  können  nicht  mehr  beseitigt  werden,  wenn
die  Wahlvorschläge  festgesetzt  sind.
Bewerber,  die  auf  mehreren  Kreiswahlvorschlägen
oder  Bezirkswahlvorschlägen  des  Wahlkreises  VII  genannt ­
  sind,  müssen  innerhalb  einer  von  mir  zu  bestimmenden ­
  Frist  erklären,  für  welchen  Wahlvorschlag
sie  sich  entscheiden.  Sie  werden  auf  allen  Wahlvorschlägen ­
  gestrichen,  falls  sie  die  Erklärung  nicht  fristgemäß ­
  abgeben.
Gestrichen  werden  in  den  Wahlvorschlägen  auch
die  Namen  der  Bewerber,  deren  Persönlichkeit  nicht
feststeht,  deren  Zustimmungserklärung  fehlt  oder  die
nachgewiesenermaßen  nicht  wählbar  sind.
Bewerber,  gegen  deren  Wählbarkeit  der  Kreiswahlleiter ­
  Bedenken  erhebt,  können  bis  zur  Festsetzung ­
  der  Kreiswahlvorschläge  durch  andere  ersetzt
werden.
Ich  weise  darauf  hin,  daß  dieselben  Unterschriften
nicht  unter  mehreren  Wahlvorschlägen  stehen  dürfen,
und  empfehle  ferner,  die  Anzahl  der  Unterzeichner
nicht  auf  die  vorgeschriebene  Mindestzahl  der  Unterschriften ­
  zu  beschränken.
Bln.-Charlottenburg,  den  7.  Oktober  1929.
DER  KREISWAHLLEITER  FÜR  DEN
VERWALTUNGSBEZIRK  CHARLOTTEN  BURG
826

Einreichung  von  Kreiswahlvorschlägen  und  Bezirks'
Wahlvorschlägen  für  die  Wahlen  der  Stadtverordneten
und  Bezirksverordneten  am  17.  November  1929
Gemäß  §  20  Ziff.  1  der  Wahlordnung  für  die  Wahlen
der  Stadtverordneten  und  der  Bezirksverordneten  in
Berlin  vom  26.  August  1925  fordere  ich  die  Wahlberechtigten ­
  zur  Einreichung  von
Kreiswahlvorschlägen  und  Bezirkswahl ­
  v  o  r  s  ch  1  ä  g  e  n  für  den  Wahlkreis
VIII  (Verwaltungsbezirk  Spandau)
hiermit  auf.
Die  Wahl  Vorschläge  sind  spätestens
bis  Donnerstag,  den  31.  Oktober  d.  J„
2  4  Uhr,
im  Bezirkswahlamt  Spandau  (Rathaus,  Zimmer  230)
einzureichen.
In  den  Wahlvorschlägen  sollen  die  Bewerber  mit
Zu-  und  Vornamen  aufgeführt  und  ihr  Stand  oder
Beruf  sowie  ihre  Wohnung  in  Berlin  so  deutlich
angegeben  werden,  daß  über  ihre  Persönlichkeit  kein
Zweifel  besteht.  Sie  sind  in  erkennbarer  Reihenfolge
aufzuführen.
Die  Unterzeichner  der  Wahl  vor  schlüge  sollen
ihren  Unterschriften  die  Angabe  ihres  Berufes  oder
Standes  und  ihrer  Wohnung  in  Berlin  beifügen.
Mit  dem  Wahlvorschlage  sind  einzureichen:
1.  die  Erklärung  der  Bewerber,  daß  sie  der  Aufnahme ­
  ihrer  Namen  in  den  Wahlvorschlag  zustimmen, ­

2.  die  bezirksamtliche  Bescheinigung,  daß  die  Bewerber ­
  am  Wahltage  das  25.  Lebensjahr  vollendet ­
  haben,  Reichsangehörige  sind,  seit  sechs
Monaten  in  Berlin  wohnen  und  vom  Wahlrechte
nicht  ausgeschlossen  sind,
3.  die  bezirksamtliche  Bescheinigung,  daß  die
Unterzeichner  des  Wahlvorschlages  in  die
Wählerliste  eingetragen  sind.
Die  Bescheinigungen  zu  2  und  3  werden,  soweit
die  Bewerber  ihren  Wohnsitz  im  Verwaltungsbezirk
Spandau  haben,  im  Zimmer  230  des  Rathauses  Spandau
auf  Antrag  gebührenfrei  ausgestellt.
Die  für  die  Wahl  der  Stadtverordneten  einzureichenden ­
  Kreiswahlvorschläge  müssen  von  mindestens ­
  20,  die  Bezirkswahlvorschläge  von  mindestens
10  im  Verwaltungsbezirk  zur  Ausübung  des  Wahlrechts ­
  berechtigten  Personen  unterzeichnet  sein.  Die
Wahlvorschläge  können  eine  beliebige  Zahl  von  Bewerbern ­
  enthalten.
Jeder  Wahlvorschlag  soll  mit  einem  Kennwort
versehen  sein,  das  ihn  von  allen  anderen  Wahl  Vorschlägen ­
  im  Verwaltungsbezirk  deutlich  unterscheidet.
Als  Kennwort  darf  auch  der  Name  einer  Partei  dienen.
Irreführende  Kennwörter  sind  unzulässig.
In  jedem  Wahlvorschlage  muß  ein  V  ertrauensm
  a  n  n  und  ein  Stellvertreter  bezeichnet  werden,  die
zur  Abgabe  von  Erklärungen  gegenüber  dem  Wahlleiter ­
  und  dem  Wahlausschuß  bevollmächtigt  sind.
Fehlt  diese  Bezeichnung,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner ­
  als  Vertrauensmann,  der  zweite  als  sein
Stellvertreter.
Die  gleichen  Personen  können  nicht  als  Vertrauensmänner ­
  für  mehrere  Wahlvor  schlüge  benannt  werden.
Erklärt  mehr  als  die  Hälfte  der  Unterzeichner  eines
.Wahlvorschlages  schriftlich,  daß  der  Vertrauensmann
            
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