Wahlkreise Vll, Verwaltungsbezirk Charlottenburg,
ist zulässig.
Nach der durch Artikel II der Verordnung zur
Ausführung der Wahlen zu der Stadtverordnetenversammlung
und den Bezirksversammlungen der Stadtgemeinde
Berlin vom 26. August 1925 festgesetzten
neuen Fassung des § 9, Absatz 1, Nr. 1, Absatz 4 des
Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde
Berlin vom 27. April 1920 gilt die für einen Kreiswahlvorschlag
abgegebene Stimme zugleich als für
den zugehörigen Stadtwahlvorsehlag abgegeben.
Die Kreiswahl Vorschläge müssen die Erklärung
darüber enthalten, welchem Stadtwahlvorsehlage die
auf sie entfallenden, bei der Zuteilung der Stadtverordnetensitze
nicht berücksichtigten Stimmen zuzu rechnen
sind.
Die in einem Kreiswahlvorschlage benannten Bewerber
dürfen auch in dem angeschlossenen Stadtwahlvorschlage
benannt werden. Die Benennung in
einem Stadt- oder Kreiswahlvorschlage schließt die
Benennung in einem Bezirkswahlvorschlage nicht aus.
Bewerber, die auf demselben Wahlvorschlage
mehrmals benannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen.
Nicht zuzulassen sind Wahl vor Schläge, die verspätet
eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen
nicht entsprechen.
Die Erklärungen über Verbindung mehrerer Bezirkswahlvorschläge
untereinander müssen von den
Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschlüge oder
ihren Bevollmächtigten übereinstimmend
spätestens am Dienstag, dem 5. N ovember d. J.,
bei mir (Anschrift: Bezirkswahlamt) eingereicht sein.
Verbindungserklärungen können nur gemeinschaftlich
zurückgenommen werden.
Die Beseitigung von Mängeln der Wahl vor schlüge
und die Nachbringung etwa fehlender Bescheinigungen
hat bis
spätestens Dienstag, den 5. November d. J.,
zu erfolgen.
Mängel können nicht mehr beseitigt werden, wenn
die Wahlvorschläge festgesetzt sind.
Bewerber, die auf mehreren Kreiswahlvorschlägen
oder Bezirkswahlvorschlägen des Wahlkreises VII genannt
sind, müssen innerhalb einer von mir zu bestimmenden
Frist erklären, für welchen Wahlvorschlag
sie sich entscheiden. Sie werden auf allen Wahlvorschlägen
gestrichen, falls sie die Erklärung nicht fristgemäß
abgeben.
Gestrichen werden in den Wahlvorschlägen auch
die Namen der Bewerber, deren Persönlichkeit nicht
feststeht, deren Zustimmungserklärung fehlt oder die
nachgewiesenermaßen nicht wählbar sind.
Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Kreiswahlleiter
Bedenken erhebt, können bis zur Festsetzung
der Kreiswahlvorschläge durch andere ersetzt
werden.
Ich weise darauf hin, daß dieselben Unterschriften
nicht unter mehreren Wahlvorschlägen stehen dürfen,
und empfehle ferner, die Anzahl der Unterzeichner
nicht auf die vorgeschriebene Mindestzahl der Unterschriften
zu beschränken.
Bln.-Charlottenburg, den 7. Oktober 1929.
DER KREISWAHLLEITER FÜR DEN
VERWALTUNGSBEZIRK CHARLOTTEN BURG
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Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Bezirks'
Wahlvorschlägen für die Wahlen der Stadtverordneten
und Bezirksverordneten am 17. November 1929
Gemäß § 20 Ziff. 1 der Wahlordnung für die Wahlen
der Stadtverordneten und der Bezirksverordneten in
Berlin vom 26. August 1925 fordere ich die Wahlberechtigten
zur Einreichung von
Kreiswahlvorschlägen und Bezirkswahl
v o r s ch 1 ä g e n für den Wahlkreis
VIII (Verwaltungsbezirk Spandau)
hiermit auf.
Die Wahl Vorschläge sind spätestens
bis Donnerstag, den 31. Oktober d. J„
2 4 Uhr,
im Bezirkswahlamt Spandau (Rathaus, Zimmer 230)
einzureichen.
In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit
Zu- und Vornamen aufgeführt und ihr Stand oder
Beruf sowie ihre Wohnung in Berlin so deutlich
angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein
Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge
aufzuführen.
Die Unterzeichner der Wahl vor schlüge sollen
ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufes oder
Standes und ihrer Wohnung in Berlin beifügen.
Mit dem Wahlvorschlage sind einzureichen:
1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme
ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
2. die bezirksamtliche Bescheinigung, daß die Bewerber
am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet
haben, Reichsangehörige sind, seit sechs
Monaten in Berlin wohnen und vom Wahlrechte
nicht ausgeschlossen sind,
3. die bezirksamtliche Bescheinigung, daß die
Unterzeichner des Wahlvorschlages in die
Wählerliste eingetragen sind.
Die Bescheinigungen zu 2 und 3 werden, soweit
die Bewerber ihren Wohnsitz im Verwaltungsbezirk
Spandau haben, im Zimmer 230 des Rathauses Spandau
auf Antrag gebührenfrei ausgestellt.
Die für die Wahl der Stadtverordneten einzureichenden
Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens
20, die Bezirkswahlvorschläge von mindestens
10 im Verwaltungsbezirk zur Ausübung des Wahlrechts
berechtigten Personen unterzeichnet sein. Die
Wahlvorschläge können eine beliebige Zahl von Bewerbern
enthalten.
Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort
versehen sein, das ihn von allen anderen Wahl Vorschlägen
im Verwaltungsbezirk deutlich unterscheidet.
Als Kennwort darf auch der Name einer Partei dienen.
Irreführende Kennwörter sind unzulässig.
In jedem Wahlvorschlage muß ein V ertrauensm
a n n und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die
zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter
und dem Wahlausschuß bevollmächtigt sind.
Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner
als Vertrauensmann, der zweite als sein
Stellvertreter.
Die gleichen Personen können nicht als Vertrauensmänner
für mehrere Wahlvor schlüge benannt werden.
Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines
.Wahlvorschlages schriftlich, daß der Vertrauensmann