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Der Frostschutz- Transformator
soll das Einfrieren von Wasserleitungen verhindern. Er ist nur
da anwendbar, wo für seinen Anschluß an das vorhandene elek
trische Leitungsnetz Wechselstrom oder Drehstrom zur Ver
fügung steht. Er wird in vier verschiedenen Größen geliefert,
die je nach der Länge der zu schützenden Leitung und je nach
der Beschaffenheit dieser Leitungen (Bleirohr- oder Eisen-
rohrleitungen) zur Anwendung kommen. Für Wohnräume ist
im allgemeinen die kleinste,
transportabel eingerichtete Type
für 100 VA Nennleistung aus
reichend. Die beiden größten
Typen für 400 und 800 VA
Nennleistung werden für längere,
ungeschützte Rohrleitungen (in
Fabriken usw.) Verwendung
finden. Die Transformatoren
entsprechen den vom V. D. E.
aufgestellten „Regeln für die
Bewertung und Prüfung von
Transformatoren ‘ ‘ (RET). Der
Anschluß der zu schützenden
Rohrleitungen erfolgt zweck
mäßig an den niedrigst gelegenen
Punkten, weil der andere Teil
der Wasserleitung durch das vor
gewärmte Wasser vor dem Ein
frieren geschützt ist. Da während
des Tages die Gefahr des Ein
frierens nicht sosehr zu befürchten
ist, so wird es in den meisten Fällen genügen, den Apparat nur
für die Nacht einzuschalten. Die Montage ist außerordentlich
einfach; es wird durch einfachen Schalter ein- und ausge
schaltet. Neben den Frostschutz-Transformatoren werden auch
Auf tau-Transformatoren geliefert.
Oberingenieur F. A. Foerster.
Die Pettypet-Mauer Schlitzmaschine (DRP. a.)
soll das Stemmen von Mauer-, Fußboden- und Deckenschlitzen
zum Zwecke der Verlegung von Leitungen vereinfachen, be
schleunigen und verbilligen. Die Schlitzmaschine wird durch
einen Motor betrieben. In einem Stahlschutzgehäuse befinden
sich mit großer Umdrehungszahl rotierende Fräser. Die Hand
habung geschieht so, daß die Maschine nach Einschaltung des
Motors gegen die Mauerstelle gedrückt wird, die geschnitten
werden soll. Wenn der Fräser die vorher eingestellte Tiefe
erreicht hat, wird die Maschine in der beabsichtigten Richtung
des Schlitzes weitergeschoben. Die Schwierigkeiten, die sich
aus der ungleichförmigen Zusammensetzung des zu schnei
denden Materials ergeben, sind dadurch behoben, daß die
Schneidwerkzeuge über die zwangläufig rotierende Bewegung
hinaus sich durch zusätzliche Drehungen und durch Hin- und
Herbewegen auf die Härte des Materials automatisch einstellen
können. Die stündliche Arbeitsleistung wird für gewöhnliches
Mauerwerk mit 60 m bei 4 cm Tiefe, für Betonmauerwerk
mit 15 bis 20 m angegeben. (Lieferfirma Pettypet, G.m.b.H.,
Frankfurt am Main.) G.
AMTLICHE NACHRICHTEN.
Preußen.
Die Staatsprüfung haben bestanden: die Regierungsbauführer
Karl Michna, Richard Kranz (Hochbaufach); — Johannes
Uhl(Wasser-u.Straßenbaufach); — Hermann Lagershausen,
Karl Völger (Eisenbahn- und Straßenbaufach); — Hilmar
Bolenius, Emst Wentscher (Maschinenbaufach).
Der Oberbaurat i. R. Geheimer Baurat Paul Müller in
Potsdam, früher bei der Verwaltung der Märkischen Wasser
straßen daselbst, ist gestorben.
*
Erlaß, betreffend Vorschriften für geschweißte Stahlbauten.
Runderlaß vom 10. Mai 1931 — 11 6200 h/10. 5. — 1 ).
Berlin, den 19. Oktober 1931.
Die im § 7 der Vorschriften für geschweißte Stahlbauten (Din
4100) vorgeschriebene Schweißerprüfung hat der mit der Bau
leitung beauftragte Fachingenieur des Auftragnehmers vor
zunehmen. Dieser muß sich von der Leistungsfähigkeit seiner
Leute überzeugen, da er die Verantwortung für die Güte der
Ausführung zu tragen hat. Daß er die hierfür erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat, muß die in § 8 der Vor
schriften geforderte Zulassungsprüfung ergeben. Wenn sich
Beamte der Baupolizeibehörde an der Prüfung der Schweißer
beteiligen wollen, so ist dagegen nichts einzuwenden.
Der preußische Minister für Volkswohlfahrt.
In Vertretung
II. 6200 h/10. 9. Scheidt.
An die Herren Regierungspräsidenten usw.
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Miet
zinsbildung vom 8. Oktober 1931.
Auf Grund des § 21 des Reichsmietengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1928 (Reichsgesetzbl. I,
S. 38) wird folgendes angeordnet:
. § !■
§ 5 der Verordnung über die Mictzinsbildung in Preußen vom
17. April 1924 (Gesetzsamml., S. 474) erhält folgende Fassung:
Der Vermieter wie der Mieter, dessen Mieträume den Bestim
mungen des Reichsmietengesetzes unterliegen, kann die Fest
stellung, die Festsetzung oder den Ausgleich der Friedensmiete
bei dem Mieteinigungsamt auch hinsichtlich solcher Räume
beantragen, für welche nicht die gesetzliche Miete gezahlt wird.
') Vgl. S. 340 d. Bl.
§ 2 -
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 1931.
Der preußische Minister für Volkswohlfahrt.
Hirtsiefer.
Berlin, den 8. Oktober 1931.
Abschrift übersende ich zur gefälligen Kenntnisnahme.
Die Verordnung wird in der preußischen Gesetzsammlung
veröffentlicht.
Der preußische Minister für Volks Wohlfahrt.
II 3101/10. 9. 2. Ang. Hirtsiefer.
An die Herren Regierungspräsidenten usw.
Erlaß, betreffend Baupolizeigebühren bei Bauvorhaben von
Reichsheimstätten.
Berlin, den 7. Oktober 1931.
Nach § 36 des Reichsheimstättengesetzes vom 10. Mai 1920
sind alle zur Begründung und Vergrößerung von Reiehsheim-
stätten erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen von Ge
bühren, Stempelabgaben und Steuern des Reiches, der Länder
und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Hiernach
dürfen auch bei Neu- und Ergänzungsbauten, die zur Be
gründung oder Vergrößerung einer Reichsheimstätte ausgeführt
werden, für die Vornahme baupolizeilicher Dienstgeschäfte,
wie Prüfung der Entwürfe, Überwachung und Abnahme der
Bauten u. a. Gebühren nicht erhoben werden. Unter den
Begriff „Gebühren“ fallen auch Vergütungen für die Arbeits
leistung der Beamten, nicht aber die den Baupolizeibehörden
bei Ausführung dieser Geschäfte entstehenden baren Auslagen,
wie Reisekosten u. dgl. 2 ). Diese Gebührenfreiheit ist also ge
setzliches Recht, es steht somit nicht im Belieben der einzelnen
Baupolizeibehörden, diese Befreiung zu gewähren oder abzu
lehnen. Nach Mitteilung des Reichsverbandes der Wohnungs
fürsorgegesellschaften in Berlin ist in einigen wenigen Bezirken
bisher nicht hiernach verfahren worden. Ich ersuche daher
die Herren Regierungspräsidenten, dafür Sorge zu tragen, daß
dies, wo es bisher nicht geschehen sein sollte, künftig geschieht.
Der preußische Minister für Volkswohlfahrt.
In Vertretung
II 2810/28. 8. Scheidt.
An die Herren Regierungspräsidenten usw\
*) Vgl. a. Erlaß vom 4- Mai 1931 (8. 300 d. Bl.).
Schrütleitung: Berlin C2, Am Festungsgraben 1. Für den nichtamtlichen Teil verantwortlich: Richard Bergius, Berlin. — Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin.
Druck: Preußische Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft Berlin.