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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984
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2) bleiben Schülerinnen/Schüler in der Kranken-
pflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflege-
hilfe sowie Hebammenschülerinnen außer Be-
tracht.
Nr. 10 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeits-
merkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen
mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer min-
lestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung
vermittelt wird.
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß
der vorstehenden Krankenschwester / dem vorste-
henden Krankenpfleger / der vorstehenden Kinder-
Krankenschwester weitere Personen unterstellt sind.
Planmäßige Betten sind ständig aufgestellte Betten
Ohne die Personalbetten.
Leitende Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kin-
derkrankenschwestern / Leitende Hebammen sind
Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kinderkranken-
schwestern/Hebammen, die die Gesamtverantwor-
tung für den Pflegedienst in der Anstalt bzw. im
zugeteilten Pflegebereich haben. Leitende Kranken-
schwestern / Krankenpfleger / Kinderkrankenschwe-
stern/Leitende Hebammen tragen nur dann die Ge-
samtverantwortung, wenn ihnen gegenüber keine
weitere Leitende Krankenschwester / kein weiterer
Leitender Krankenpfleger / keine weitere Leitende
Kinderkrankenschwester‘ / keine weitere Leitende
Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungs-
hefugt ist.
Anstalten im Sinne dieser Vergütungsordnung sind
lie unter die Sonderregelungen 2a oder 2 e III fal-
lenden Einrichtungen.
Erste Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger sind
Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger, denen die
Leitungsaufgaben der Krankenpflegeschule, der
Kinderkrankenpflegeschule oder der Schule für
Krankenpflegehilfe unter der Verantwortung der
Leitenden Krankenschwester / Kinderkrankenschwe-
ster, des Leitenden Krankenpflegers der Anstalt
(des zugeteilten Pflegebereichs) oder unter der Ver-
antwortung eines Arztes oder unter der gemeinsa-
men Verantwortung eines Arztes und der Leitenden
Krankenschwester / Kinderkrankenschwester, des
Leitenden Krankenpflegers der Anstalt (des zuge-
teilten Pflegebereichs) durch ausdrückliche Anord-
nung übertragen sind.
Nr. 16 Leitende Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger
sind Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger, de-
nen neben den sonstigen Leitungsaufgaben auch die
Verantwortung für die Auswahl der Bewerber, für
die Aufstellung des Stundenplanes, für die Eintei-
lung der Lehrkräfte im theoretischen Unterricht,
für die Aufteilung der Schülerinnen und . Schüler
in der praktischen Ausbildung und für die Vorbe-
reitung der Prüfung nach $8 13, 14 h Krankenpflege-
gesetz übertragen ist.
Erste Unterrichtshebammen sind Unterrichtsheb-
ammen, denen die Leitungsaufgaben der Hebam-
menlehranstalt unter der Verantwortung des Lei-
ters (der Leiterin) der Hebammenlehranstalt über-
tragen sind.
B Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2a
oder ? e III fällt
Vorbemerkung:
Krankenschwestern/Krankenpfleger / Kinderkrankenschwe-
stern werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü-
Lungsgruppe Kr.IV oder einer höheren Vergütungsgruppe
des Abschnitts A eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätig-
keitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der
Abschnitt B- ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit
nicht enthält.
Vergütungsgruppe Kr.I
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe Kr. II
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens einjäh-
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab-
schlußprüfung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe Kr. III
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
Schwestern während der ersten sechs Monate der Be-
rufstätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
‘Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach er-
langter staatlicher Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens :ein-
jähriger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab-
Sschlußprüfung nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit nach der Abschlußprüfung.
‘Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe Kr. IV
1. Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern nach sechsmonatiger Berufstätigkeit nach
erlangter staatlicher Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Krankenpflegehelferinnen / Krankenpflegehelfer, denen
mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens einjäh-
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener. Ab-
schlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Krankenschwestern als selbständige Gemeindeschwe-
stern.
Vergütungsgruppe Kr. V
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, denen mindestens vier‘ Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Krankenschwestern als selbständige Gemeindeschwe-
stern nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Krankenpflegehelferinnen / Krankenpflegehelfer, denen
mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)’
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens einjäh-
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab-
schlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe Kr. VI
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkrankenschwe-
stern, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch aus-
drückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe Kr. VII
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)