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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984 
a ML N 
2) bleiben Schülerinnen/Schüler in der Kranken- 
pflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflege- 
hilfe sowie Hebammenschülerinnen außer Be- 
tracht. 
Nr. 10 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeits- 
merkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen 
mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer min- 
lestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung 
vermittelt wird. 
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß 
der vorstehenden Krankenschwester / dem vorste- 
henden Krankenpfleger / der vorstehenden Kinder- 
Krankenschwester weitere Personen unterstellt sind. 
Planmäßige Betten sind ständig aufgestellte Betten 
Ohne die Personalbetten. 
Leitende Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kin- 
derkrankenschwestern / Leitende Hebammen sind 
Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kinderkranken- 
schwestern/Hebammen, die die Gesamtverantwor- 
tung für den Pflegedienst in der Anstalt bzw. im 
zugeteilten Pflegebereich haben. Leitende Kranken- 
schwestern / Krankenpfleger / Kinderkrankenschwe- 
stern/Leitende Hebammen tragen nur dann die Ge- 
samtverantwortung, wenn ihnen gegenüber keine 
weitere Leitende Krankenschwester / kein weiterer 
Leitender Krankenpfleger / keine weitere Leitende 
Kinderkrankenschwester‘ / keine weitere Leitende 
Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungs- 
hefugt ist. 
Anstalten im Sinne dieser Vergütungsordnung sind 
lie unter die Sonderregelungen 2a oder 2 e III fal- 
lenden Einrichtungen. 
Erste Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger sind 
Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger, denen die 
Leitungsaufgaben der Krankenpflegeschule, der 
Kinderkrankenpflegeschule oder der Schule für 
Krankenpflegehilfe unter der Verantwortung der 
Leitenden Krankenschwester / Kinderkrankenschwe- 
ster, des Leitenden Krankenpflegers der Anstalt 
(des zugeteilten Pflegebereichs) oder unter der Ver- 
antwortung eines Arztes oder unter der gemeinsa- 
men Verantwortung eines Arztes und der Leitenden 
Krankenschwester / Kinderkrankenschwester, des 
Leitenden Krankenpflegers der Anstalt (des zuge- 
teilten Pflegebereichs) durch ausdrückliche Anord- 
nung übertragen sind. 
Nr. 16 Leitende Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger 
sind Unterrichtsschwestern/Unterrichtspfleger, de- 
nen neben den sonstigen Leitungsaufgaben auch die 
Verantwortung für die Auswahl der Bewerber, für 
die Aufstellung des Stundenplanes, für die Eintei- 
lung der Lehrkräfte im theoretischen Unterricht, 
für die Aufteilung der Schülerinnen und . Schüler 
in der praktischen Ausbildung und für die Vorbe- 
reitung der Prüfung nach $8 13, 14 h Krankenpflege- 
gesetz übertragen ist. 
Erste Unterrichtshebammen sind Unterrichtsheb- 
ammen, denen die Leitungsaufgaben der Hebam- 
menlehranstalt unter der Verantwortung des Lei- 
ters (der Leiterin) der Hebammenlehranstalt über- 
tragen sind. 
B Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2a 
oder ? e III fällt 
Vorbemerkung: 
Krankenschwestern/Krankenpfleger / Kinderkrankenschwe- 
stern werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü- 
Lungsgruppe Kr.IV oder einer höheren Vergütungsgruppe 
des Abschnitts A eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätig- 
keitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der 
Abschnitt B- ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit 
nicht enthält. 
Vergütungsgruppe Kr.I 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Vergütungsgruppe Kr. II 
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens einjäh- 
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab- 
schlußprüfung. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Vergütungsgruppe Kr. III 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
Schwestern während der ersten sechs Monate der Be- 
rufstätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 
‘Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer nach 
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach er- 
langter staatlicher Erlaubnis. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens :ein- 
jähriger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab- 
Sschlußprüfung nach dreijähriger Bewährung in dieser 
Tätigkeit nach der Abschlußprüfung. 
‘Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Vergütungsgruppe Kr. IV 
1. Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern nach sechsmonatiger Berufstätigkeit nach 
erlangter staatlicher Erlaubnis. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Krankenpflegehelferinnen / Krankenpflegehelfer, denen 
mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche 
Anordnung ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens einjäh- 
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener. Ab- 
schlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen 
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt 
sind. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 
Krankenschwestern als selbständige Gemeindeschwe- 
stern. 
Vergütungsgruppe Kr. V 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, denen mindestens vier‘ Pflegepersonen 
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt 
sind. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 
Krankenschwestern als selbständige Gemeindeschwe- 
stern nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. 
Krankenpflegehelferinnen / Krankenpflegehelfer, denen 
mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche 
Anordnung ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)’ 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens einjäh- 
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab- 
schlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen 
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt 
sind. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 
Vergütungsgruppe Kr. VI 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkrankenschwe- 
stern, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch aus- 
drückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 
Vergütungsgruppe Kr. VII 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch 
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
	        
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