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Volume 2. August 1956

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1956 (Public Domain)

1/1956 
Seite 155 
Nr. 75 
Anlage 3 von der Aufnahmeeinrichtung geleistet, in deren Bereich 
(BGBl I S. 453) der Betreffende seinen Wohnsitz hat. Handelt es sich um 
a ge Empfänger von Hinterbliebenenbezügen, die in Bereichen 
E Zweiundzwanzigste Verordnung verschiedener Aufnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für 
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts- aj]e Beteiligten. diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, 
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- in deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche nicht 
den Personen (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte Person 
der Unfallversicherung und entsprechende Einrichtungen (Waise, schuldlos  geschiedene Ehefrau) ihren Wohnsitz 
der gesetzlichen Versicherung — Sozialversicherung — mit hat. 5 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. Die Zahlungen sind 
Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in der Aufnahmeeinrichtung aus den in $ 2 dieser Verordnung 
anderen fremden Staaten). bezeichneten Mitteln zu erstatten. In Zweifelsfällen be- 
stimmt der Treuhänder (8 7 dieser Verordnung) die zu- 
Vom 29. Mai 1956. ständige Aufnahmeeinrichtung. 
Auf Grund des 8 61 Abs. 3 in Verbindung mit den Num- (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeeinrichtung 
mern 9 und 12 der Anlage A zu 8 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeeinrichtungen in 
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten und als Drittschuld- 
Grundgesetzes fallenden‘ Personen in der Fassung vom ner in Pfändungssachen. Die Prozeßkosten gehören zu den 
1. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1287)1 verordnet Aufwendungen, die aus den in $ 2 dieser Verordnung be- 
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zeichneten Mitteln zu erstatten sind. 
81 (3) Die oberste Dienstbehörde ($ 13 Abs.1 dieser Ver- 
nn ; ordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treuhänder 7 
(1) Für die Unterbringung und Versorgung‘ der Ange- qGieser Verordnung) die Aufgaben aus den Absätzen 1 na 
hörigen der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführ- einer anderen Aufnahmeeinrichtung oder dem Treuhänder 
ten Einrichtungen (Herkunftseinrichtungen) einschließlich übertragen. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt- 
der am 8. Mai 1945 dort beschäftigten, in 8 61 Abs.2 des „zumachen. 
Gesetzes bezeichneten Personen, im nachfolgenden insge- 
samt als Angehörige der Herkunftseinrichtungen be- 84 
zeichnet, sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch $ 61 Abs.1 
8 61 Abs.1 des Gesetzes die in‘ der gleichen Anlage auf- ges Gesetzes gemeinsam auferlegte Unterbringungspflicht 
geführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtungen). zugunsten der an der Unterbringung teilnehmenden. An- 
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finanzen gehörigen der Herkunftseinrichtungen ist von den einzelnen 
werden ermächtigt, erst nach Verkündung dieser Rechts- Aufnahmeeinrichtungen nach einem durch schriftliche Ver- 
verordnung ermittelte Herkunfts- oder Aufnahmeeinrich- ®inbarung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden 
tungen durch Rechtsverordnung in die in Absatz 1 bezeich- Verteilungsschlüssel zu erfüllen. 
nete Anlage ergänzend aufzunehmen oder später aufgelöste (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht besteht, ist 
entsprechende Einrichtungen zu streichen. die Unterbringung von der einzelnen Aufnahmeeinrichtung 
en nach Maßgabe des Verhältnisses 
= N S : 1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besoldungsaufwand 
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I aller Aufnahmeeinrichtungen (Pflichtanteil am Besol- 
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbezüge, Ka- dungsaufwand) 
pitalabfindungen, Beihilfen, Untertützungen und Entlas- und 
sungsgelder an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun- „ or Zahl ihrer Planstellen für dienstordnungsmäßige 
gen sowie für die Nachversicherung (8 72 des Gesetzes) Angest De RES 
N z x . $ gestellte und der Zahl der bei. ihr beschäftigten 
erforderlich sind, werden von den in Abschnitt II der An Beamten zur Gesamtzahl der Planstell ller. Auf: 
lage zu dieser Verordnung bezeichneten Aufnahmeeinrich- nahmeeinrichtungen und :d Nez hd € Oel  hn N - 
tungen gemeinsam nach Maßgabe ihres Besoldungsauf- schäftigten Be NEE fi te rei ES ei ihnen ‚be- 
wandes zum Gesamtbesoldungsaufwand aller Aufnahme- ES S en. AEL AN GER Planstellen) 
einrichtungen nach dem Stand vom Januar jeden Jahres zu bewirken. Soweit die Planstellen der bei den Aufnahme- 
aufgebracht. Zum. Besoldungsaufwand zählen alle Auf- einrichtungen beschäftigten Beamten bei anderen Dienst- 
wendungen für die Dienstbezüge der Angehörigen der Auf- herren geführt werden, scheiden sie bei diesen für die Be- 
nahmeeinrichtungen ‚und derf.bei ihnen beschäftigten An- messung deren Pflichtanteiles nach 8 13_des Gesetzes aus. 
gehörigen der Gebietskörperschaften mit- Ausnahme der 5 
ausschließlich für den Selbsteinzug der Beiträge beschäf- S 
tigten Angehörigen. Die Aufnahmeeinrichtungen können (1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren Pflicht- 
schriftlich einen anderen Aufbringungsschlüssel verein- anteil am Besoldungsaufwand ($ 4 dieser Verordnung) 
baren. nicht erfüllt, hat sie in entsprechender Anwendung des $ 14 
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach Ab- Abs. 2 Ne En diese ENTE Eee ai 
satz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung von Vor- NE ATS hOMEG oh en ezahlten 
Schüssen zu den gemeinsamen Mitteln verpflichtet. Trennungsentschädigungen und‘ Umzugskosten gelten die 
(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam ONE den 88 20a und 52 a des Gesetzes entsprechend. 
i ören die. Verwaltungskosten, die dem : N z en 
N BEOIHAROULET en N VEFOFNE) bet der Durchführung (2) ‚Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeeinrichtun- 
seiner Aufgaben. entstehen. gen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungsaufwand ($ 4 
dieser Verordnung) erfüllen, vermindert sich um die 
(4) Die Erstattungspflicht der Aufnahmeeinrichtungen Summe der von den säumigen Aufnahmeeinrichtungen 
gegenüber der Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenos- nach Absatz 1 zu zahlenden Ausgleichsbeträge; die Auf- 
senschaften im Bundesgebiet gemäß $ 2 Abs. 4 der Einund- teilung dieser Summe erfolgt in dem nach $ 2 Abs.1 
zwanzigsten Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1956 dieser Verordnung geltenden Verhältnis. 
(Bundesgesetzbl.I S.448)% bleibt. unberührt; der anteil- SE  e We x 
mäßige Beitrag der einzelnen Aufnahmeeinrichtungen an a En Porn EEE ET AE ) en die U = 
dem zu erstattenden Gesamtbetrag bestimmt sich nach des hier hriNgung LERNEN MSNAER LEAST NET S Br 
Absatz 1 es Gesetzes auf den Pflichtanteil am Besoldungsaufwand 
) (8 4 dieser Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der 
83 Herkünftseinrichtungen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung 
(1) Die Zahlungen nach Kanitel T und 137 des Gesetzes ll 338 Setdem jet Zu berücksichtiRen. 
an die Angehörigen der Herkunftseinrichtungen werden 86 
Dh GVBL .S. 1314. (1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen ($& 4 dieser 
2) GVBl S. 687. Verordnung) nicht erfüllt, so gilt $ 15 des Gesetzes ent-
	        
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