<== ZI u
nossenschaften zu einigen und auszugleichen. Jett verfügt der Fürst
die Abgrenzung mit einem Federstrih. Es zeigen sich shon Zeichen
jener Vielregiererei und Bevormundungssucht, Erscheinungen, die von
der vollendeten Fürstengewalt unzertrennlich sind.
Die Streitigkeiten der verschiedenen Handwerke, die Abweichungen
der in den einzelnen Landschaften gebräuchlichen Gewichte und Maße
werden schon in den 80er Jahren des 15. Jahrhunderts auf den
Landtagen erörtert und landes8gesetzliche Bestimmungen hierfür verlangt.
Zahlreiche andere Dinge, bei denen das decentralisirte mittelalter-
liche Staat8wesen den Gemeinden eine weitgehende Autonomie zu lassen
pflegte oder sich ihren Wünschen wenigstens fast stets anbequemte, wie
z. B. wegen Aufnahme, Behandlung, Vertreibung der Juden, Hand-
habung der Wohlfahrt8- und Sittenpolizei, Ueberwachung der Hand-
werker, der Arbeitsscheuen und Müßiggänger unterliegen jetzt ebenfalls
dem fürstlichen Willen und den allgemeinen Landesgesetzen.
Seit sih dann noch die Fürsten an ständige Hofhaltung an be-
stimmten Orten gewöhnen und ihr Hofleben ausbilden, üben sie auch
einen immer größer. werdenden indirekten Einfluß auf die Handels-
und Gewerbthätigkeit aus, indem ihr Geschma> vorbildlich auf weite
Kreise zu wirken beginnt. An und für sich darf man die Vortheile,
die die fürstliche Residenz dem Handel der Hauptstadt bringt, noch nicht
als übermäßig groß annehmen. Der Hof treibt überwiegend Eigen-
wirthschaft; nur wenige Waaren =- Sc<malz, Würze, Zucker =- ent-
nimmt er dem Markte.“) Von Bogislaw von Pommern heißt es*)
z. B.: Er habe Gewürze und Getränke nicht mehr aus der Stadt
holen, sondern das Bier selbst brauen, den Wein zur Mostzeit kaufen
und einlegen und das Gewürz und andere Waaren in Lübe>, Danzig
oder Leipzig selber wohlfeil einhandeln lassen. Gelegentliche Beute
in Kriegszeiten verschmähte auch der Hof nicht. Wein ließ er sich
gern als Geleit8abgabe von durchreisenden Kaufleuten geben. Den
Handwerkern der Hauptstadt wurde scharf auf die Finger gesehen.
Albrecht bestimmte z. B., man solle sich stets an die Billigsten wenden
und nicht an die, „die gewond gint, der herschaft umb zweyfach
gelt zu arbeyten“*)
Allmählih wurde es aber Ehrensache, des Hofes Bedürfnisse im
Lande zu decken. Einzelne märkische Kaufleute kamen schon jetzt als
1) Vergl. Albrechts Hofordnung. Riedel, C. I], 120. Schr. d. Ver. f. Gesch.
ver Stadt Berlin 30, 23 f. = 2?) Joh. Micraeli, Antiqu. Pomeran. Ill, 301. --
3) Riedel C. Il, 118.
j